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Erfahrungen mit Arbeitsplatzüberprüfung – von EG 10 Richtung EG 11/12?

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Jeuni:
Ich kann dir aus eigener Erfahrung berichten:

Es ist sinnvoll ein Arbeitsplatzinterview mit der Personalstelle zu führen. Das setzt natürlich voraus, dass du einen Termin bekommst. In meinem Fall habe ich direkt die Sachgebietsleitung kontaktiert. ;)
Dann bereitest du dich mit deiner/deinem Vorgesetzen bestmöglich darauf vor. Tragt deine Tätigkeiten möglichst genau zusammen und arbeitet die tariflich relevanten bestmöglich aus. Wichtig hierbei zum Beispiel: Hast du Budgetverantwortung, wenn ja in welchem Umfang? Was passiert wenn du Fehler machst? Welche Aufgaben übernimmst du zusätzlich zum eigentlichen Fachgebiet? Hast du Personalverantwortung?
Mögliche Stichworte: kompliziert, besonders komplex, besondere Schwierigkeit, Der Arbeitsvorgang erfordert die Erbringung besonderer Leistungen, da deren Ausübung über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgeht und ohne besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nicht zu bewältigen ist, usw.

Dazu noch als Tipp:

chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/arbeits-und-tarifrecht/self/whitepaper_eingruppierung-ingenieure_1600604100000.pdf

Organisator:

--- Zitat von: Jeuni am 05.08.2025 16:04 ---Ich kann dir aus eigener Erfahrung berichten:

Es ist sinnvoll ein Arbeitsplatzinterview mit der Personalstelle zu führen. Das setzt natürlich voraus, dass du einen Termin bekommst. In meinem Fall habe ich direkt die Sachgebietsleitung kontaktiert. ;)
Dann bereitest du dich mit deiner/deinem Vorgesetzen bestmöglich darauf vor. Tragt deine Tätigkeiten möglichst genau zusammen und arbeitet die tariflich relevanten bestmöglich aus. Wichtig hierbei zum Beispiel: Hast du Budgetverantwortung, wenn ja in welchem Umfang? Was passiert wenn du Fehler machst? Welche Aufgaben übernimmst du zusätzlich zum eigentlichen Fachgebiet? Hast du Personalverantwortung?
Mögliche Stichworte: kompliziert, besonders komplex, besondere Schwierigkeit, Der Arbeitsvorgang erfordert die Erbringung besonderer Leistungen, da deren Ausübung über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgeht und ohne besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nicht zu bewältigen ist, usw.

Dazu noch als Tipp:

chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/arbeits-und-tarifrecht/self/whitepaper_eingruppierung-ingenieure_1600604100000.pdf

--- End quote ---

Es wäre schön, wenn jede Behörde das machen würde. Ich habe das in meinem beruflichen Leben jedoch noch nie erlebt bzw. noch nie von gehört.

Daher nochmal meine Anregung @TE sich etwas mit der Entgeltordnung auseinanderzusetzen, ggf. hier nochmel nachzufragen was denn das eine oder andere Tätigkeitsmerkmal bedeutet und dann einen Plan über die eigene Eingruppierung zu haben.

Maggus:
Für Ingenieure gibt es spezielle Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltordnung.

Bei Ingenieuren fängt die EGO bei EG 10 an:
Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die
a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (...) nachweisen und
b) die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen.

Nachdem es sich um Aufgaben handelt, die soweit ich es verstanden habe bei euch durch Bauingenieure (EG 12) erledigt werden, ist davon auszugehen, dass der AG korrekterweise die speziellen Tätigkeitsmerkmale der EGO anwendet.
Das bedeutet für Dich allerdings, dass Du die Voraussetzung für die Tätigkeit nicht erfüllt, noch nicht einmal für die EG 10 "Ingenieure".

Ich befürchte, dass Deine Chancen auf eine erfolgreiche Klage äußerst dünn sein werden, zumal Du darlegen musst, weshalb Du über gleichwertige Erfahrungen und Wissen ohne den Abschluss verfügst.

McOldie:
1. Wie schon gesagt, eines Höhergruppierungsantrages bedarf es nicht. Es gilt hier die Tarifautomatik.
2. Um die Ausschlussfrist zu wahren, musst du konkret das Entgelt für die angestrebte Entgeltgruppe schriftlich geltend machen. Das von dir genannte Schreiben rerichgt nicht aus, um die Ausschlussfrist zu wahren.

UNameIT:

--- Zitat von: Maggus am 05.08.2025 16:25 ---Für Ingenieure gibt es spezielle Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltordnung.

Bei Ingenieuren fängt die EGO bei EG 10 an:
Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die
a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (...) nachweisen und
b) die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen.

Nachdem es sich um Aufgaben handelt, die soweit ich es verstanden habe bei euch durch Bauingenieure (EG 12) erledigt werden, ist davon auszugehen, dass der AG korrekterweise die speziellen Tätigkeitsmerkmale der EGO anwendet.
Das bedeutet für Dich allerdings, dass Du die Voraussetzung für die Tätigkeit nicht erfüllt, noch nicht einmal für die EG 10 "Ingenieure".

Ich befürchte, dass Deine Chancen auf eine erfolgreiche Klage äußerst dünn sein werden, zumal Du darlegen musst, weshalb Du über gleichwertige Erfahrungen und Wissen ohne den Abschluss verfügst.

--- End quote ---


Das ist aber sowas von egal :D wie Moin moin immer so gebetsartig sagt, man ist nach seinen auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach seinen Qualifikationen. D.h. macht ein Pförtner genug E12 Aufgaben wird er entweder nach E12 sonstiger Beschäftigter oder eine Entgeldgruppe niedriger in der E11 bezahlt.

Der TE kann die Aufgaben voll umfänglich wahrnehmen (zumindestens nach ihm und seinem Chef) somit ist einer E12 als sonstiger Beschäftigter oder einer E11 nichts entgegenzusetzen.

TVÖD und TVL unterscheiden sich hier - im TV-L wird nur von technischer Ausbildung gesprochen. 


--- Zitat ---22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.1 Ingenieure
Vorbemerkungen
1. Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
2. (1) 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten
eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1.
(2) Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen,
die nach Teil C Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 zum TVÜ-Länder fortgelten.
(3) Absatz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung
Nr.1.
Entgeltgruppe 13
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 12
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
192
2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3
heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 11
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
193
3. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 10
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)
Protokollerklärungen:
Nr. 1 (1) 1Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte, die vor
dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach der Vorbemerkung zu
diesem Unterabschnitt gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Beschäftigten
mit technischer Ausbildung nach der Vorbemerkung zu diesem Unterabschnitt
gleichgestellt. 2Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem
30. Juni 1972 abgelegt worden ist, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972
begonnen hat.
(2) 1Den vermessungstechnischen Angestellten mit einer vor dem 1. Juli 1972
abgelegten gleichwertigen behördlichen Prüfung stehen die behördlich geprüften Kulturbautechniker gleich, die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung
nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958
(Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) erfolgreich abgelegt haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
194
Nr. 2 Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder
Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen) mit
widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen mit gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten);
b) Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z. B. Brücken-, Hochstraßen-, Tunnelabsteckungen oder Absteckungen anderer vergleichbarer Verkehrsbauten, ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
c) Lagefestpunktvermessungen (Erkundung bzw. Erkundung und Messung) in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige Punkte);
d) Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;
e) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Katastervermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartografischen, nivellitischen, fotogrammetrischen, typografischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei Bodenordnungsverfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad. (Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich, wenn dem Beschäftigten besonders schwierige Prüfungen übertragen sind, z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Messungsschriften bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen auf Grund neuer Aufnahmenetze);
f) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse
der Flurbereinigung, ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen
für die Berichtigung des Grundbuches und der vermessungstechnischen
Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, oder beim
Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in allen Verfahren eines Flurbereinigungsamtes. (Bei größeren Flurbereinigungsämtern kann dieses
Merkmal auch von mehreren Beschäftigten erfüllt werden);
g) Verantwortliche Ausführung der vermessungstechnischen Ingenieurarbeiten eines Flurbereinigungsverfahrens (ausführender vermessungstechnischer Sachbearbeiter oder erster technischer Sachbearbeiter);
h) Vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen technischen Schwierigkeiten.
Nr. 3 Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
195
Nr. 4 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche
Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten
sowie deren Abrechnung;
b) Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.
Nr. 5 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
- Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topografischen
Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen,
- kartografische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.
--- End quote ---


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