Altersgeld hat gegenüber der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Vor-, aber auch Nachteile.
Wenn man sich für das Altersgeld entscheidet, ist der Anspruch auf eine Pension im Alter regelmäßig höher als bei der gesetzlichen Rente.
Wenn man allerdings vorzeitig eine Rente (wegen Alter oder wegen Schwerbehinderung) in Anspruch nehmen möchte, muss man in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 35 Jahre zusammen haben. Nur die Zeiten, für die man nachversichert worden ist, zählen jedoch dazu. Wenn man sich für das Altersgeld entscheidet, bleiben diese Zeiten bei der Berechnung der Rentenversicherung außen vor. Aus diesem Grund ist es selten, dass man vor Erreichen des 67. Lebensjahres diese Wartezeit als Tarifbeschäftigter noch erfüllt. Man beraubt sich so der Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze (ggf. auch mit Abschlägen) vorzeitig eine Rente in Anspruch nehmen zu können. Jeder, der sich für das Altersgeld entscheidet, muss sich bewusst sein, dass er mit dieser Entscheidung zwingend erst mit 67 Jahren einen Anspruch auf Rente realisieren kann und somit entweder länger arbeiten muss oder genug Ersparnisse ansammeln muss, um eine gewisse Durststrecke im Alter zu überbrücken.
Als Besonderheit kommt hinzu, dass die gesetzliche Rente keine Hinzuverdienstgrenze mehr kennt. Das bedeutet, dass man die Rente vorzeitig zusätzlich zum Gehalt in Anspruch nehmen kann und weiterarbeiten kann. Man hat in dieser Phase dann zwei Einkommen; Rente plus Gehalt. Ohne die Erfüllung der Wartezeit von mindestens 35 Jahren, besser noch 45 Jahren, ist diese Tür jedoch verschlossen.
Wenn man aus gesundheitlichen Gründen eine Reha oder eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Rentenversicherung haben will oder muss, muss man mindestens fünf Jahre mit Beiträgen haben. Auch hier zählen die Zeiten, für die man später Altersgeld erhält, nicht mit. Somit müsste man als Tarifbeschäftigter mit Anspruch auf Altersgeld zunächst fünf Jahre arbeiten, bevor man überhaupt einen Anspruch auf Reha oder Rente wegen Erwerbsminderung realisieren kann.
Auch für die Höhe einer etwaigen Rente wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebenenrenten kommt es entscheidend darauf an, ob man nachversichert wurde. Die sogenannte Zurechnungszeit bemisst sich nach dem vorherigen Durschnitt aus dem gesamten Versicherungsleben. Ohne Nachversicherung ist die Höhe der Erwerbsminderungsrente daher viele Jahre in einem niedrigen, dreistelligen Bereich.
Der Anspruch auf Altersgeld des Bundes ruht grundsätzlich bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze und wird nur auf Antrag gewährt. Im Fall von Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung ist es möglich, die Beendigung des Ruhens vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen zu beantragen.
Da das Altersgeld bei Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten nach dem Tod jedoch keine Zurechnungszeit oder Hochrechnung kennt, ist das Versorgungsniveau bei einer frühen Erwerbsminderung oder Tod oft auf Höhe des Grundsicherungsniveau.
Da das Altersgeld aus den obigen Gründen nicht immer für den einzelnen Betroffenen günstig ist, sollte man sich gut überlegen, ob man sich für das Altersgeld oder doch die Nachversicherung entscheidet. Sollte man sich für das Altersgeld entscheiden, wäre eine zusätzliche Absicherung der biometrischen Risiken (Tod, Erwerbsminderung) oft sehr sinnvoll.
Am Ende hängt die Entscheidung auch davon ab, wie es ab da mit der beruflichen Zukunft weitergehen soll (Tarifbeschäftigter, Selbständiger, versichert über ein Versorgungswerk, etc.)
Die unterschiedliche Behandlung (Altersgeld vs. Rente) für den Fall, dass man gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, wurde bereits andiskutiert.