Autor Thema: feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I  (Read 4863 times)

ich1974

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Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

TVOEDAnwender

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Zitat
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

Bei vorrübergehender Übertragung müssen die Voraussetzungen nach Vorbermerkung Nr. 7 genauso erfüllt sein, da § 14 auf § 12 verweist. Wenn man diese nicht erfüllt, kann auch keine Zulage nach § 14 gezahlt werden.
Die Zulage wird die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 - diese wird gezahlt, bis der Lehrgang abgeschlossen ist.

TVOEDAnwender

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Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.
Was Du meinst ist, wenn ein befristetes AV eingegangen wird. Dann gilt die AuP-Pflicht nicht bzw. die Ausnahmeregelung greift dann.

ich1974

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Alles klar, dann hab ich das verwechselt.

SunshineR

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Was ist, wenn man als Vertretung befristet eingestellt ist und EG 8 TV-L bezieht und im Anschluss die Stelle weiter bestreiten wird, also der Vertretende nicht wieder auf seinen Posten kommt?

Kann man dann (lediglich mit kaufmännischer Ausbildun) weiterhin EG 8 TV-L in unbefristeter Anstellung bekommen?

TVOEDAnwender

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Erstmal: Du schreibst jetzt was von TV-L. Im TV-L gibt es - im Gegensatz zum TVöD, und dort auch nur in den "West-Bundesländern" - keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht (AuP) in der EGO. Hier wäre unproblematisch eine Eingruppierung in EG 8 über den ersten Strang der EGO TV-L (welcher dem "zweiten Strang" der TVöD-Tätigkeitsmerkmalen EG 5-12 "Buchhalterei..." entspricht) möglich, da diese keinen Ausbildungsbezug hat und somit auch nicht die "-1"-Regel greifen müsste.

Für den TVöD und wenn die AuP gilt, gilt folgendes:

Wenn der/diejenige anschließend unbefristet weiterbeschäftigt wird, würde die AuP (soweit nicht die anderen Ausnahmen greifen und eine Eingruppierung über den "1. Strang" nicht möglich ist) wieder greifen.
Weiterbeschäftigung in EG 4 mit Zulage nach Vorbemerkung zur EG 8 bis (erfolgreichen) Abschluss des Lehrgangs ist dann die tariflich richtige Lösung.

« Last Edit: 03.07.2025 09:09 von TVOEDAnwender »

SunshineR

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Vielen Dank! 😊

Harry Hirsch

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Hallo!

Ich möchte keinen neuen Thread beginnen, deswegen erhoffe ich mir hier eventuell eine Antwort auf meine Frage zum gleichen Thema.

Wie ist ein Leiter eines Ordnungsamtes einer Gemeinde mit etwa 10.000 Einwohnern in Sachsen einzugruppieren, der keinerlei Verwaltungsausbildung oder Hochschulstudium vorzuweisen hat? Die Stelle ist bewertet nach EG 10 TVöD / A11. Die Frage, wie man ohne entsprechende Qualifikation so eine Stelle besetzen kann stelle ich mir übrigens auch. Nehmen wir an derjenige hat eine handwerkliche Ausbildung und sonst nichts.

20 Jahre Berufserfahrung im öD liegen nicht vor.

Man könnte vermuten in die nächst niedrigere EG 9c... Aber dann bräuchte doch keiner mehr ein Studium absolvieren und man besetzt solche Stellen einfach eine EG niedriger in Zukunft.

Ich hoffe auf eine Antwort von TVöDAnwender :)

Danke!

FearOfTheDuck

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Es gibt zwei Seiten zu einer solchen Fragestellung. Einerseits gibt es die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung, die für eine Eingruppierung bestimmte Voraussetzungen verlangen. Andererseits gibt es die internen Festlegungen der Behörde. Die EGO kann also Ausnahmen zulassen (oder nicht), die Behörde aber darüber hinaus strengere Kriterien festlegen.

Harry Hirsch

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Es gibt zwei Seiten zu einer solchen Fragestellung. Einerseits gibt es die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung, die für eine Eingruppierung bestimmte Voraussetzungen verlangen. Andererseits gibt es die internen Festlegungen der Behörde. Die EGO kann also Ausnahmen zulassen (oder nicht), die Behörde aber darüber hinaus strengere Kriterien festlegen.


Aktuell eingruppiert in EG 8. Aufgrund eines Antrags auf Überprüfung des Stellenwertes wurde die Stelle bewertet mit EG 10. Innerhalb der Behörde gibt es keine anderen Regularien zur Eingruppierung. Also rein nach der EGO... Wie ist derjenige nun eingruppiert?

FearOfTheDuck

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EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.