EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.
Trotz Fehlen der persönlichen Voraussetzungen (Hochschulstudium, FL 2)?
-> Erfolgt die Eingruppierung über den Weg/Tätigkeitsmerkmale der E9b Fg. 1 (1. Strang: Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben) = i.d.R. EG 10 "-1" (da der "Sonstige" idR niemals zieht), also
dauerhaft (außer Beschäftigter holt entsprechendes Hochschulstudium nach oder "wird" (warum auch immer) irgendwann "Sonstiger BS") Entgelt/Eingruppierung nach EG 9c
-> erfolgt die Eingruppierung über den Weg/Tätigkeitsmerkmale Eg9b Fg. 2 (2. Strang: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.) + Notwendigkeit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (je nach Bundesland):
Eingruppierung nach EG 4 - max. 9a (je nachdem, was für eine Ausbildung beim Beschäftigten vorhanden ist, wenn z.B. der 1. Lehrgang vorhanden ist, kann eine Eingruppierung ja bis in 9a erfolgen) + Zulage zur EG 10 (gem. Vorbemerkung Nr. 7) bis II. Lehrgang erfolgreich abgeschlossen worden ist oder die Ausnahmeregelungen (Prüfungsbefreiungen) nach Nr. 7 ziehen.
Bei erfolgreicher Ablegung des II. Lehrgangs oder erfüllen der Ausnahmeregelungen: Eingruppierung in EG 10, Wegfall der Zulage, BS wird stufenlauftechnisch aber so gestellt, als hätte er direkt mit Übertragung der Tätigkeiten die AuP erfüllt gehabt
Bei nichterfolgreicher Ablegung des II. Lehrgangs (Weigerung Lehrgang anzutreten/Abbruch des Lehrgangs/Prüfung endgültig nicht bestanden): Übertragung einer Tätigkeit entsprechend der EG, aus dem der Beschäftigte die Zulage erhalten hat (EG 4 - EG 9a). Wegfall der Zulage.