Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung
RiVi:
Ich war so frei und hab mal gängige AI tools genutzt, um mir den zitierten Text mal aufzuschlüsseln. Bisher kam hier jedes mal das gleiche Ergebnis raus.
Nach den aktuellen BAG-Grundsätzen (Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 412/21) und der Auslegung von § 16 TV-L kommt es darauf an, ob es sich um eine „Neueinstellung“ oder eine Fortsetzung des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses handelt. Hier die entscheidenden Punkte für Ihren Fall:
1. Keine „Neueinstellung“, wenn derselbe Arbeitgeber wieder einstellt
Das BAG sieht eine „Neueinstellung“ nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses (also bei einem neuen Arbeitnehmer).
Bei einer Wiederbeschäftigung nach 5 Monaten durch denselben Arbeitgeber liegt keine „Neueinstellung“ vor, selbst wenn sich die Tätigkeit ändert (z. B. Wechsel von EG 13 zu EG 11).
Folge: Die vorherige Stufenlaufzeit muss grundsätzlich angerechnet werden (kein vollständiger Neustart in Stufe 1).
2. Ausnahme: „Schädliche Unterbrechung“ nach Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L
Eine Ausnahme könnte gelten, wenn die Unterbrechung als „schädlich“ i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 einzustufen ist. Dafür müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:
Länge der Unterbrechung: 5 Monate allein reichen nicht automatisch aus (die Protokollerklärung nennt keine feste Frist, aber üblicherweise werden längere Pausen verlangt, z. B. mehrere Jahre).
Qualitativer Bruch: Ein Tätigkeitswechsel (z. B. von EG 13 zu EG 11) könnte relevant sein, wenn die neue Tätigkeit fachlich nicht auf der vorherigen aufbaut.
Tarifvertragliche Regelungen: Manche TV-L-Länder haben konkretisierende Bestimmungen, wann eine Unterbrechung „schädlich“ ist.
Fazit:
Ohne besondere Umstände wird eine 5-monatige Pause nicht als „schädlich“ gelten.
Der Arbeitgeber kann daher nicht beliebig neu einstufen, sondern muss die bisherige Stufenlaufzeit berücksichtigen.
3. EG-Wechsel (EG 13 → EG 11): Muss die Stufe angepasst werden?
Auch bei einem Wechsel der Entgeltgruppe (z. B. wegen anderer Tätigkeit) bleibt die bisherige Erfahrungsstufe grundsätzlich erhalten.
Beispiel:
War der Arbeitnehmer zuvor Stufe 3 in EG 13, wird er in EG 11 ebenfalls Stufe 3 (oder eine tariflich vergleichbare Stufe) einzuordnen sein.
Ausnahme: Wenn die neue Tätigkeit deutlich geringere Anforderungen stellt (z. B. Hilfstätigkeit statt Fachaufgaben), könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass die bisherige Stufe nicht passend ist. Dies müsste aber sachlich gerechtfertigt sein.
Was haltet ihr von dieser Analyse?
Wabi Sabi:
Vielen Dank! Das ist der beste Beweis, dass sog. AI Tools Fachkenntnisse nicht ersetzen können. ;)
RiVi:
Ok, ja, das dachte ich mir ja schon.
Also ist die Logik die, dass man jemanden mit 9 Jahren Arbeitserfahrung mal eben in die Zeitstufe 1 steckt und das auch rechtens ist? Obwohl es der selbe Arbeitgeber ist, keine schädliche Unterbrechung vorliegt und sich das Tätigkeitsfeld kaum ändert. Also aus meiner Sicht alles völlig unlogisch...
Wie sieht denn nach Fachkenntnissen die Begründung aus jemanden nach 5 Monaten Unterbrechung von einer E13-4 in eine E11-1 zu gruppieren wenn sich der Fachbereich nicht ändert und die Tätigkeitsbeschreibung sehr ähnlich ist und es weiterhin der selbe Arbeitgeber ist?
Es geht ja nicht darum, neu gewonnene förderlich Zeiten anzuerkennen, sondern lediglich die gewonnenen Jahre als Wiss. Mitarbeiter.
MoinMoin:
--- Zitat von: RiVi am 18.08.2025 11:36 ---
Was haltet ihr von dieser Analyse?
--- End quote ---
Als nicht zutreffend.
Es ist eine Einstellung, jedoch keine Neueinstellung und keine unmittelbare Einstellung.
Man hat nur auf Stufe 1 in diesem Fall einen Anspruch, da keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Ich würde mich jedoch nicht darauf einlassen und die vollen förderliche Zeiten einfordern.
Insbesondere ist die Interpretation, dass man in diesem Fall keine förderliche Zeiten anerkennen kann, eine krasse Benachteiligung gegenüber Menschen, die bei einem anderen AG die gleiche Vita haben.
RiVi:
Das es eine Einstellung ist, kann ich nachvollziehen, da sind wir uns einig.
Keine einschlägige Berufserfahrung ist so nicht korrekt, da ich in den letzten Jahren mit Prüfstandsbetreuung beauftragt war und diese Feld auch weiterhin bearbeiten soll und das alles im selben Themenfeld bzw. meine gewonnen Erfahrung als wiss. Mitarbeiter Grund für meine Auswahl gegenüber der anderen Kandidaten war.
Die Argumentation mit der Vita verstehe ich ebenfalls, da man als "bester" Nichterfüller mit min. 7 Jahren Erfahrung in Stufe 3 eingruppiert werden sollte mWn. (kleines ABC des TV-L)
Meine Frage bezieht sich eher darauf, warum generell eine Neueinstufung angesetzt wird, wenn es der gleiche AG ist und keine signifikante Unterbrechung bzw. Bruch in der Tätigkeit vorliegt?
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