Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung

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lyrik23:
Hallo,

ich hatte einen ähnlichen Fall aus dem Bekanntenkreis:
Person war an einer Universität eingestellt, glaube zuletzt E13-2. Dann Arbeitslosigkeit über 1 Jahr. Dann Einstellung bei einem anderen Bundesland in E11-2. Stufe 2, weil Anerkennung förderlicher Zeiten als WiMa.
Dann Wechsel zu einer anderen Behörde, wieder E13-2. Anerkennung erfolgte nicht aus der WiMi-Zeit, sondern weil E11-2 und selber AG.

MoinMoin:

--- Zitat von: lyrik23 am 13.08.2025 14:40 ---Hallo,

ich hatte einen ähnlichen Fall aus dem Bekanntenkreis:
Person war an einer Universität eingestellt, glaube zuletzt E13-2. Dann Arbeitslosigkeit über 1 Jahr. Dann Einstellung bei einem anderen Bundesland in E11-2. Stufe 2, weil Anerkennung förderlicher Zeiten als WiMa.
Dann Wechsel zu einer anderen Behörde, wieder E13-2. Anerkennung erfolgte nicht aus der WiMi-Zeit, sondern weil E11-2 und selber AG.

--- End quote ---
letzteres war dann aber eine Höhergruppierung

RiVi:
Erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung und fundierten Aussagen.

Da ich allerdings im Beamten- und Bürokratendeutsch auf unsicheren Beinen stehe, nochmals eine Nachfrage.

Wenn ich folgende Aussage richtig verstehe:


--- Zitat ---"Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand 1. Dezember 2024 § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 24), auf."
--- End quote ---

Dann liegt in meinem Fall, mit einer Unterbrechung von 5 Monaten, keine "schädliche Unterbrechung" vor und somit auch keine Neueinstellung. Das bedeutet wiederum, dass keine Neueinstufung stattfindet, sondern eine Eingruppierung in die E11 aus der E13. Dies geht einher mit einer Einstufung, welche mein vorheriges Gehalt ausgleicht bzw. der vorherigen Zeitstufe entspricht?

Habe ich das so weit verstanden oder doch noch einen Denkfehler?

Beste Grüße, schönes Wochenende

MoinMoin:

--- Zitat von: RiVi am 15.08.2025 12:11 ---Erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung und fundierten Aussagen.

Da ich allerdings im Beamten- und Bürokratendeutsch auf unsicheren Beinen stehe, nochmals eine Nachfrage.

Wenn ich folgende Aussage richtig verstehe:


--- Zitat ---"Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand 1. Dezember 2024 § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 24), auf."
--- End quote ---

Dann liegt in meinem Fall, mit einer Unterbrechung von 5 Monaten, keine "schädliche Unterbrechung" vor und somit auch keine Neueinstellung. Das bedeutet wiederum, dass keine Neueinstufung stattfindet, sondern eine Eingruppierung in die E11 aus der E13. Dies geht einher mit einer Einstufung, welche mein vorheriges Gehalt ausgleicht bzw. der vorherigen Zeitstufe entspricht?

Habe ich das so weit verstanden oder doch noch einen Denkfehler?

Beste Grüße, schönes Wochenende

--- End quote ---
Nein, es ist eine Einstellung und keine Höhergruppierung. Aber eben keine NeuEinstellung daher können keine förderliche Zeiten anerkannt werden.
Ich würde den Ag aber trotzdem auffordern, dass er förderliche Zeiten anerkennt, da er dieses Urteil mutmaßlich nicht kennt.

RiVi:
Eine Höhergruppierung ist es ja in keinem Fall von E13 auf E11 (E13->E11)

Dieser Logik folgend, wären die knapp 9 Jahre beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen und eine Einstufung in die E11-1 (quasi ohne jegliche Erfahrung) ist somit gerechtfertigt, da es sich um eine wiederholte Einstellung, ohne "schädliche" Unterbrechung handelt.

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