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TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung

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BAT:
Natürlich gibt es Gleitzeit seitens des AG auch, um Arztbesuche in den Privatbereich verschieben zu können. ;)

TVOEDAnwender:
Unter Gleitzeit oder gleitender Arbeitszeit versteht man besondere Arbeitszeitmodelle für eine flexible Arbeitszeit, die den Beschäftigten innerhalb eines bestimmten Gleitzeitrahmens ein "Bestimmungsrecht" über ihre Arbeitszeit einräumen.

...

In den Gleitzeitphasen ist dem Arbeitgeber das Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit in aller Regel nicht vollständig entzogen, bei der Abwägung nach § 315 BGB müssen jedoch gewichtigere betriebliche Gründe vorliegen, um das vereinbarte Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten aufzuwiegen. Umstritten ist dabei der Umfang der Eingriffsmöglichkeit des Arbeitgebers während der Gleitzeit und die Verantwortung des Beschäftigten bei der Ausübung der Zeitsouveränität. Die Arbeitszeit gehört zu den Kernthemen der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Daher unterliegt der Umfang des Weisungsrechts in erster Linie der Ausgestaltung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ist daher jederzeit eine Einschränkung oder Ausweitung der Zeitsouveränität möglich. Daneben hat die Rechtsprechung (s. o.) aber auch ein unantastbares Weisungsrecht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Einhaltung gesetzlicher oder tariflicher Schutzbestimmungen, aber auch von tatsächlichen Notlagen, anerkannt.

TVOEDAnwender:
Zwar bleibt der Arbeitnehmer auch während der Gleitzeit insoweit zur Arbeitsleistung verpflichtet, dass er die Zahl der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden erreichen muss. Insoweit ist jedoch nur der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung festgelegt. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitnehmer selbst. Die Regelung über die gleitende Arbeitszeit verfolgt, soweit sie nicht eine Kernarbeitszeit betrifft, den Zweck, innerhalb der in der Dienstvereinbarung festgelegten Gleitzeit dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung in freier Selbstbestimmung nach seinen Bedürfnissen und Wünschen festzulegen. Solche Arbeitszeitmodelle weiten die Zeitsouveränität des Arbeitnehmers erheblich aus. Dem Arbeitgeber steht somit während des Gleitzeitrahmens grundsätzlich kein Direktionsrecht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu, soweit er es sich nicht für bestimmte Fälle vorbehalten hat. Damit ist es dem Arbeitgeber letztlich unmöglich, außerhalb solcher besonders geregelter Konstellationen den Arbeitnehmer während der Gleitzeit von der Arbeitspflicht zu befreien (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08, Rn. 19; 16. Dezember 1993 - 6 AZR 236/93 - BAGE 75, 231, 234, zur Freistellungsregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung).

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2020 - 26 Sa 1122/19

Aleksandra:

--- Zitat von: MeTe am 26.08.2025 11:49 ---Meine Mutmaßung: Da muss erst noch Jahre in Gremien und Laberrunden über die Umsetzung diskutiert werden bis die Regelung bei der nächsten Tarifverhandlung wieder rausfliegt "weil sie eh keiner genutzt hat".

--- End quote ---
das wäre vielleicht sogar der Optimalfall. Weil dann wird ersichtlich, dass Mehrarbeit gar nicht so notwendig ist wie manchmal politisch diskutiert. Und man kann sich auf dieser Grundlage endlich mal wieder dem Thema Arbeitszeitverkürzung annähern.

Ich halte die aktuelle Regelung eh für eine Frechheit. Normalerweise werden im TVÖD (EG9c + ) für Überstunden 15% als Zuschlag vergütet. Bei der 42h-Regel sind es hingegen nur 10%. Warum wird das noch reduziert? Selbst die 15% sind viel zu wenig. Bei anderen Tarifverträgen gibt es 25 bis 50%.

MoinMoin:
Mir sind nur sehr sehr wenige Fälle von Überstunden im öD bekannt, Gleitzeitjunkies ja, aber Überstunden nein.
Ist das bei euch anders?

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