Autor Thema: Rückforderung von zuviel gezahltem Entgeld  (Read 4596 times)

Rentenonkel

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Antw:Rückforderung von zuviel gezahltem Entgeld
« Antwort #15 am: 03.09.2025 08:25 »
Dann sind wir aus meiner Sicht aber eher im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB.

Betrug setzt ja eine Täuschung des Empfängers voraus, wie beispielsweise das Vortäuschen eines Abschlusses, den man nicht hat.

Hier hat der AN aus meiner Sicht durch das Schreiben des AG gewusst oder es vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht gewusst, dass er zu viel Lohn erhält.

Fraglich ist allerdings, inwieweit sich der AN auf Verjährung und Entreicherung berufen kann. Aus den bisherigen Äußerungen würde ich vorsichtig die Verjährung bejahen, nicht aber die Entreicherung.

Dennoch sprengt ein solch komplexer Fall aus meiner Sicht die Möglichkeiten der Hilfestellung durch dieses Forum. Hier wäre, so wie es Organisator schon zutreffend geschrieben hat, auch aus meiner Sicht professionelle Hilfe durch die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht der bessere Weg.

Albeles

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Antw:Rückforderung von zuviel gezahltem Entgeld
« Antwort #16 am: 09.09.2025 11:40 »
Die werden ganz stumpf vor Gericht ziehen und Treu und Glauben ins Feld führen und §37 ausschließen. Er hat die Info Schriftlich bekommen und wird es kontrolliert haben ob alles stimmt. Ob das Telefonat noch nachgewiesen werden kann ist fraglich. Und wenn er es telefonisch gemeldet hat und daraufhin nichts passiert ist, ist es seine Pflicht das nochmal zu melden. Von daher sehe ich da keine großen Erfolgschancen da so mit durch zu kommen. Er wusste es, dass ist ja Fakt. möchte da auch keinen Verurteilen.
Mein Rechtsempfinden ist allerdings folgendes, wer es weiß und hofft durch zu kommen und erwischt wird, muss zurückzahlen.

ohjeee

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Antw:Rückforderung von zuviel gezahltem Entgeld
« Antwort #17 am: 18.09.2025 08:35 »
An alle, die Stefanneu hier warnen, er sei für die Überzahlung selbst verantwortlich und sogar das Wort „Betrug“ in den Mund nehmen: ein Beschäftigter weiß i. A. gar nicht, wie er richtig eingruppiert wird und auch nicht unbedingt, wie eine Eingruppierung überhaupt zustande kommt (es gibt dafür hier im Forum genug Beispiele).

UMGEKEHRT halte ich die Verteilung der EG der AG oftmals für hanebüchen; hier den Begriff „Betrug“ oder andere Begriffe aus dem StGB zu verwenden, halte ich schon eher für angebracht!

Ein AG handelt meist bewusst zuungunsten des AN, ein AN weiß über die Materie oft gar nicht Bescheid!

§ 263 Abs. 1 StGB setzt „Absicht“ voraus: bei AG oft anzutreffen, bei AN, wie hier, ist diese Absicht nicht anzunehmen!

Die Gerichte differenzieren hier allerdings je nach Quailfikation und Job des Betroffenen. Bei einem Quereinsteiger-Lehrer in E12, der vermutlich ein abgeschlossenes Studium vorweisen kann, ist eher davon auszugehen, dass er grundsätzlich seine Gehaltsmitteilung eher versteht und ihm Unstimmigkeiten auffallen, als der Essensausgabe in E2 in der Schulmensa.

Zumal hier im vorliegenden Fall dem AN schriftlich mitgeteilt wurde, dass er niedriger eingruppiert ist, sein Entgelt reduziert wird und der AN auch die Überzahlung dem AG mitgeteilt hat. Es ist also dem AN bekannt gewesen.
alles korrekt soweit und wird wahrscheinlich nicht einfach. Es wäre deshalb interessant, wie (jährlich) diese Mitteilungen an OP gingen. Es gibt ja auch eine Tarifautomatik, nach der automatisch eine Anpassung der EG stattfindet, wenn sich bspw. die Stundenaufteilung wieder ändert. Insofern könnte es ja durchaus sein, dass OP zwischendrin mal wieder (zurecht) E13 bekam. Ob man erwarten kann, dass ein MA das über 13J selbst nachvollziehen kann...