Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 252706 times)

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1950 am: 01.12.2025 23:04 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1951 am: 02.12.2025 00:43 »
Der Anteil der Fleißarbeit zur Recherche der Besoldung für das jeweilige Jahr in Abhängigkeit der Besoldungsgruppe fehlt auf dem Rechner leider.

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1952 am: 02.12.2025 00:46 »
Der Anteil der Fleißarbeit zur Recherche der Besoldung für das jeweilige Jahr in Abhängigkeit der Besoldungsgruppe fehlt auf dem Rechner leider.

Irgendetwas muss man ja auch alleine machen ;)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1953 am: 02.12.2025 03:55 »
[...]
Mehr als 0% werden es aber in jedem Fall sein, sodass der Single-Beamte offensichtlich weniger erhalten wird als der 4K-Alleinverdiener-Beamte...

Das klingt als hätte da jemand was gegen alleinstehende.
[/quote]

Nein; es ging nur um die Darstellung der Tatsache, dass das BVerfG eben nicht festgelegt hat -- anders, als manche hier behaupten -- , dass der Single-Beamte das gleiche erhalten müsse wie der 4K-Alleinverdiener-Beamte.

Und 30% Unterschied können durchaus als signifikant angesehen werden.

Es wird doch darauf hinauslaufen, dass
*) die familienbezogenen Alimentations-Bestandteile auf den maximal zulässigen Wert (oder das, was die Besoldungsgesetzgeber dafür halten) angehoben werden,
*) kleinere Beihilfe-Änderungen, von denen Familien profitieren;
*) und nur der Rest über eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgen wird.

Ausschließlich vom dirtiten Punkt werden auch Single-Beamte profitieren. Und ja, da gehen dann die weiteren Prüfkriterien ein. Aber die waren hier ja typischerweise gar nicht so sehr das Problem, sondern eher das deutliche Reißen der Präkariatsschwelle in der 4K-Mindestalimentation. Will man dies beseitigen, kann man eben insbesondere auch auf die Familienzuschläge schauen...

Weder soll hier auf irgendwen gespuckt noch neidisch anderen etwas missgönnt werden; es geht bloß um einen realistischen Blick, der nicht vom Wunsch als Vater des Gedankens geprägt ist.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1954 am: 02.12.2025 05:41 »
So verstanden muss sich die Grundbesoldung des am schlechten bezahltesten Single Beamten auch an der in seinem Zuständigkeitsbereich höchsten MÄE aus der Logik des Besoldungssystems orientieren.

Zum x-ten Mal: Momentan ist die vierköpfige Familie die einzige und ausschließliche Bezugsgröße für die Mindestbesoldung, mithin der einzige Link zum Median-Äquivalenzeinkommen. Siehe unter anderem in Rn. 65:

"Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung)."


Sämtliche Gedankenspiele, die irgendeine Verknüpfung zwischen irgendeiner Single-Besoldung und irgendeinem MÄE beinhalten, sind also obsolet. Die "implizite Mindestbesoldung" eines Single-Beamten ergibt sich einzig, ausschließlich und zwingend aus der obigen Mindestbesoldung des 4K-Beamten (unter anderem nach "Abzug" des Familienzuschlags).

[Darüber hinaus "liefert" natürlich die Fortschreibungsprüfung, insbesondere in höheren Besoldungsgruppen, unter Umständen ebenfalls untere (gruppenspezifische) Leitplanken für die Single-Besoldung, aber das war hier ja nicht das Thema.]

P.S. Und falls tatsächlich irgendwann in ferner Zukunft plötzlich nicht mehr die vierköpfige Familie die Bezugsgröße sein sollte, dann weiß heute NIEMAND, welche zugehörigen Bedingungen das BVerfG dann postulieren würde..




Jetzt findet sich sowohl in Randnummer 71 als auch in Randnummer 78 der Begriff „unterschiedslos“, jedoch dürfte der in beiden Randnummern unterschiedlich zu interpretieren sein.

Deine unterschiedliche Interpretation des (im Vergleich zu früheren Beschlüssen neuen) Wortes "unterschiedslos" in Rn. 71 und Rn. 78 ergibt in meinen Augen keinen Sinn. Platt formuliert: Entweder können/dürfen Ortszuschläge in die "Wertung" eingehen oder sie können/dürfen es nicht. Dabei spielt keine Rolle, ob es um die Vorabprüfung (Rn. 71) oder die Fortschreibungsprüfung (Rn. 78) geht.


Seit Durgis gestrigen Ausführungen bin ich diesbezüglich übrigens im Team "ja" bzw. genauer im Team "ja, aber", wenn man sich die von ihm genannten Einschränkungen vor Augen führt:

Die Entscheidung laesst dem Gesetzgeber formal einen Spielraum, aber materiell ist er extrem eingeschraenkt. Wer die Randnummern ernst nimmt, kommt unweigerlich zu dem Punkt, dass viele der FlexInstrumente faktisch nicht mehr in der politisch gewuenschten Form einsetzbar sind.
Bei den Ortszuschlaegen scheint die Lage auf den ersten Blick offen :) das Gericht schliesst sie nicht aus, im Gegenteil, es erkennt regionale Unterschiede ausdruecklich an. Jedoch: Der verfassungsrechtliche Maßstab verlangt eine empirisch belastbare, wiederholbar verifizierbare und methodisch konsistente (dieses Dreiergespann bitte gut merken, kommt kuenftig oefter) Ableitung. Ein politisch motivierter Pauschalansatz ist damit praktisch tot. Der Aufwand, einen verfassungskonformen Zuschlag zu entwickeln, waere enorm, denn man muesste fuer jede Region nachweisen, dass der Zuschlag tatsaechlich den notwendigen Kaufkraftausgleich bewirkt (bei den Auslandsdienstbezuegen funzt das ohne Probleme). Genau das kollidiert mit dem politischen Wunsch, ein einfaches Steuerungsinstrument zu haben. Der Gesetzgeber darf also, aber nur wenn er es richtig macht.... und genau das will er koennte sein, dass er es aus Kostengrunden vermeiden will.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1955 am: 02.12.2025 06:49 »
Es ist unerheblich, welches zukünftige Familienbild der Gesetzgeber zugrunde legt. Zunächst gilt es, die Anforderungen aus dem aktuellen Urteil umzusetzen.

Das bedeutet Vorabprüfung der Mindestbesoldung anhand 4K, Orientierung der Grundbesoldung an Prüfungsstufe 1 (es wird keine prekär beschäftigten Single-Beamten geben!). Hieraus eine Ableitung der Zuschläge für Verheiratet, Kind 1 und Kind 2.

Wenn nun der Gesetzgeber ein neues Familienbild für die Mindestbesoldung zugrunde legen möchte, wäre das zumindest eine Mindestbesoldungskürzung für alle bestehenden Beamtenfamilien. Ich bin auf die tragfähige Begründung gespannt.

Die Grundbesoldung kann er hierdurch nicht kürzen, da sie auf Stufe 1 bestimmt wird.

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1956 am: 02.12.2025 07:03 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

Vielen Dank,

Das kommt ganz gut hin mit meinen bisherigen Berechnungen.

Im Jahr 2023 waren das bei mir ca. 16.200 EUR Unterschied. Ausgeklammert sind hier noch die drei Kinder mehr, die ich ausgehend vom Berechnungsbeispiel habe. Ich habe erst mal nur stur unter ansonsten gleichen Voraussetzungen das Netto eines 4K-Bundesbeamten verglichen.

Wie würde denn ein FamZ der Stufe 4 und höher ausfallen? Wäre die Düsseldorfer Tabelle das Naheliegendste oder eher ein 80%-Anteil eines 0,3 // 0,5 MÄE, je nach Alter der Kinder?
« Last Edit: 02.12.2025 07:17 von Glinzo »

DrStrange

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« Antwort #1957 am: 02.12.2025 07:36 »

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

Vielen Dank dafür.
Man kann jetzt die für sein BL kleinste Besoldungsgruppe nehmen, samt Kinder und Frau. Wenn dort ein Fehlbetrag von zB 15% angezeigt wird, hat das ja Auswirkungen auf die nachfolgenden BesGr wegen der Ämterwertigkeiten. Könnte man daraus jetzt einen prozentualen Mindestfehlbetrag zwischen den verschiedenen BesGr ableiten?

Beamtenhustler

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« Antwort #1958 am: 02.12.2025 07:42 »
@Bundesjogi

Danke, dass du das nochmal ausführst. Hier reagiert man schon allergisch darauf, wenn man schreibt, dass der Single natürlich und absolut logisch nicht das Gleiche bekommen wird, wie der 4K-Familienvater. Dann werden direkt drölfzig RN des Urteils des ach so durchsetzungsfähigen BVerfG gepostet und "das BVerfG SaGt aBEr!1!1!1!" genölt. Aber eins versteh ich nicht, inwiefern hat Swen das propagiert? Er hat doch schon Wochen vor dem Urteil geschrieben, dass er eine sehr lange Zeit brauchen wird, sich in das Urteil einzulesen. Niemand hätte ahnen können, dass die jetzt die Berechnung komplett über den Haufen werfen.

AnnaLena1990

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« Antwort #1959 am: 02.12.2025 07:45 »
@Bundesjogi

Danke, dass du das nochmal ausführst. Hier reagiert man schon allergisch darauf, wenn man schreibt, dass der Single natürlich und absolut logisch nicht das Gleiche bekommen wird, wie der 4K-Familienvater. Dann werden direkt drölfzig RN des Urteils des ach so durchsetzungsfähigen BVerfG gepostet und "das BVerfG SaGt aBEr!1!1!1!" genölt. Aber eins versteh ich nicht, inwiefern hat Swen das propagiert? Er hat doch schon Wochen vor dem Urteil geschrieben, dass er eine sehr lange Zeit brauchen wird, sich in das Urteil einzulesen. Niemand hätte ahnen können, dass die jetzt die Berechnung komplett über den Haufen werfen.

Was soll er denn sonst bekommen? Gern rechnerisch darstellen und die Begründung dafür im Beschluss zitieren. Versuch mal

Beamtenhustler

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« Antwort #1960 am: 02.12.2025 07:49 »
https://www.swr.de/kultur/gesellschaft/was-verdienen-unsere-beamten-100.html?mediaId=960f92a2-d4c6-3f1b-9621-7c63a291e1db&

Hier wird suggeriert, als gäbe es 5,4 Millionen Beamte. Ist das Absicht oder einfach nur schlampiger Stil (Staatsdiener schreiben, nachdem von Beamten die Rede ist)? Habe nämlich keine Lust mir 45 Minuten Beamtenbashing zu geben.

Beamtenhustler

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« Antwort #1961 am: 02.12.2025 07:52 »
@Bundesjogi

Danke, dass du das nochmal ausführst. Hier reagiert man schon allergisch darauf, wenn man schreibt, dass der Single natürlich und absolut logisch nicht das Gleiche bekommen wird, wie der 4K-Familienvater. Dann werden direkt drölfzig RN des Urteils des ach so durchsetzungsfähigen BVerfG gepostet und "das BVerfG SaGt aBEr!1!1!1!" genölt. Aber eins versteh ich nicht, inwiefern hat Swen das propagiert? Er hat doch schon Wochen vor dem Urteil geschrieben, dass er eine sehr lange Zeit brauchen wird, sich in das Urteil einzulesen. Niemand hätte ahnen können, dass die jetzt die Berechnung komplett über den Haufen werfen.

Was soll er denn sonst bekommen? Gern rechnerisch darstellen und die Begründung dafür im Beschluss zitieren. Versuch mal

Hab ich früher schon mal geschrieben: Selbst wenn das der Standpunkt des BVerfG wäre, Realität wird es nicht in 10 kalten Wintern. Sagt mir aber auch schon mein gesunder Menschenverstand, dass der Singlebeamte niemals die selbe monetäre Alimentation erhalten wird wie der echte 4K-Beamte. Dafür brauch ich keinen Nachweis und keine waberig formulierte Randnotiz. Denn Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe. Niemand traut sich an die Besoldung ran und sollte die AfD in die Regierung kommen, dann schon zwei Mal nicht. Eine aA wird es auf laaaaaaaaaaaaaange Zeit nicht geben (ganz ehrlich: vermutlich niemals, dafür ist die Judikative zu schwach).

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1962 am: 02.12.2025 07:53 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

Ja gut, wenn man das Netto selbst eingeben muss ist das ne ziemlich billige Nummer. Ich hatte schon die Schwellen für BW berechnet sowie das Netto für den niedrigsten und dann entsprechend festgestellt. Das war wenige Tage nach dem Urteil. Fantastisch fände ich diesen Rechner, wenn er das Netto selbst anhand eines Fragebogens oder einstellbarer Kriterien feststellt mit im Hintergrund festgelegten PKV-Standardbeträgen. Dann würde ich das feiern. So ist das halt, .... naja

Wasweissdennich

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« Antwort #1963 am: 02.12.2025 07:55 »
Wir Beamten. ob nun Land oder Bund, sollten nunmehr alle rechtsstaatlichen Mittel nutzen, die Besoldungsgesetzgeber unter Druck zu setzen. Das BVerfG hat sowohl für die Berliner Besoldung als auch für bestimmte Jahre für die Bundesbesoldung Fakten geschaffen. Die Besoldungsgesetzgeber wissen jetzt also, dass die entsprechenden Zustände verfassungswidrig waren und dass dieser Zustand zu beseitigen ist. Diese Pflicht obliegt sowohl den zuständigen Personen in den jeweiligen Innenministerien bzw. den Innenministern als auch den Parlamentariern. Demnach bestehen, je länger der nunmehr ganz offenbar verfassungswidrige Umstand andauert, gute Chancen für die Geltendmachung von AMTS- bzw. STAATSHAFTUNGSANSPRÜCHEN. Solche müssen natürlich hinreichend dokumentiert sein. Hier helfen uns die jeweiligen INFORMATIONSFREIHEITSGESETZE des Bundes und der Länder. Jeder, der Widerspruch einlegt, sollte zugleich auch einen Antrag an das jeweilige Innenministerium bzw. die Parlamentsverwaltung stellen nach dem IFG mit dem Anliegen, alle Informationen über zwischenzeitlich nicht mehr verfolgte Gesetzesentwürfe, deren Entstehung sowie deren Scheitern zu erhalten. Diese Informationen sind nicht mehr Gegenstand laufender Verfahren und Geheimhaltungsgründe sind nicht ersichtlich. Und wenn man darum bittet, dass alles elektronisch zur Verfügung gestellt zu bekommen oder vor Ort einsehen zu dürfen, ist das alles sogar kostenlos. Und es verursacht einen enormen Aufwand auf Seiten des Informationspflichtigen, den dieser im Zweifel vor dem Rechnungshof rechtfertigen muss, wenn klar ist, dass die Infos nicht geheimhaltungsbedürftig sind und sogar veröffentlicht werden könnten. Hier spielt uns auch das Thema Diskontinuität in die Hände. Warum sollten Gesetztesvorhaben, die diesem Grundsatz unterliegen, nach einem Regierungswechsel noch vertraulich sein? Im Zweifel heißt es, kostengünstig vor den Verwaltungsgerichten die entsprechenden Informationen einzuklagen. Desweiteren empfehle ich jedem, zB Dispozinsen usw. zu dokumentieren; insbesondere denjenigen, die drei oder mehr Kinder haben und denen die Kosten (auch aufgrund einer Unteralimentierung) aus dem Ruder laufen. Das alles kann Gegenstand von Amts- bzw. Staatshaftungsansprüchen sein. Bund und Länder provozieren quasi ein solches Vorgehen und nur so (durch Aufwand der Verwaltung, hohe Kostenrisiken und möglicherweise sogar Regressforderungen des Staates gegen handelnde bzw. unterlassende natürliche Personen) können wir den Druck zwecks Wiederherstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes erhöhen.

Verwalter

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« Antwort #1964 am: 02.12.2025 07:57 »

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

Vielen Dank dafür.
Man kann jetzt die für sein BL kleinste Besoldungsgruppe nehmen, samt Kinder und Frau. Wenn dort ein Fehlbetrag von zB 15% angezeigt wird, hat das ja Auswirkungen auf die nachfolgenden BesGr wegen der Ämterwertigkeiten. Könnte man daraus jetzt einen prozentualen Mindestfehlbetrag zwischen den verschiedenen BesGr ableiten?

Was man sicher herausbekommt, ist wie der absolute Fehlbetrag des eigenen Jahresnettos zur Mindestbesoldung. Bei einem neg. Differenzbetrag wäre man unter der vom BVerfG definierten Prekaritätsschwelle. Das wäre für mich der absolute Mindestbetrag, um den die Besoldung angehoben werden müsste. Befindet man sich nicht gerade im Eingangsamt (Stufe 1) wäre das Abstandsgebot für eine aA einzuhalten. Dieses könnte man mE grob überschlagen/berechnen anhand der alten Besoldungstabelle.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"