Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).
- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.
Fazit:- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 €
deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 €
deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden..
