Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 252247 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1980 am: 02.12.2025 09:52 »
Es ist unerheblich, welches zukünftige Familienbild der Gesetzgeber zugrunde legt. Zunächst gilt es, die Anforderungen aus dem aktuellen Urteil umzusetzen.

Das bedeutet Vorabprüfung der Mindestbesoldung anhand 4K, Orientierung der Grundbesoldung an Prüfungsstufe 1 (es wird keine prekär beschäftigten Single-Beamten geben!). Hieraus eine Ableitung der Zuschläge für Verheiratet, Kind 1 und Kind 2.

Wenn nun der Gesetzgeber ein neues Familienbild für die Mindestbesoldung zugrunde legen möchte, wäre das zumindest eine Mindestbesoldungskürzung für alle bestehenden Beamtenfamilien. Ich bin auf die tragfähige Begründung gespannt.

Die Grundbesoldung kann er hierdurch nicht kürzen, da sie auf Stufe 1 bestimmt wird.

Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

phili

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1981 am: 02.12.2025 09:56 »
Ja, aber bei Betrachtung der Mindestalimentation ist es doch entscheidend, welche Lohnsteuerklasse ich ansetze, oder habe ich einen Denkfehler?

Thüringen 2024:
A6/3 netto I 3.085€
A6/3 netto III 3.456€
Schwelle 4K: 3.667,95€
Differenz PKV und KG: ca. 150€

Unabhängig der Schwelle, bedeutet das, dass ich bei StKl. I um ca. 750€/Monat netto zu wenig alimentiert werde und in StKl. III nur um ca. 350€. Heißt (einfach jetzt mal einfach gesprochen, ohne Taschenspielertricks/Zulagenveränderung) ich müsste in der einen Berechnung die Grundbesoldung um ca. 1.000€ brutto erhöhen und in der anderen nur um 500€.

Der Single hat dann in der III Variante natürlich deutlich weniger, weil er ja die III nicht ansetzen kann. Obwohl in der Summe die III+V das gleiche ergeben wie die I, wenn man verheiratet ist (ab 2030 hat sich das sowieso erledigt - dann würde man auf einen Schlag wieder nicht angemessen alimentieren, da die III und V eingestampft werden).

Oder wo ist mein Denkfehler?

Die Vorab-Prüfung spricht von 4K Alleinverdiener. Da kann man natürlich die III nehmen, weil ja davon ausgegangen wird, dass der Beamte Alleinverdiener ist. Auch bei IV/IV müsste sich das dann am Jahresende wieder glatt ziehen, weil ja vom Ehepartner kein Einkommen dazu kommt....

Und ja, deswegen wird natürlich der Single-Beamte am Ende netto weniger auf dem Konto haben als der 4K Beamte, was ja aber auch nicht verwerflich oder sogar falsch ist, weil das nur der Vergleichsmaßstab ist, anhand von dem ich rechne.....

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1982 am: 02.12.2025 10:21 »
Es ist unerheblich, welches zukünftige Familienbild der Gesetzgeber zugrunde legt. Zunächst gilt es, die Anforderungen aus dem aktuellen Urteil umzusetzen.

Das bedeutet Vorabprüfung der Mindestbesoldung anhand 4K, Orientierung der Grundbesoldung an Prüfungsstufe 1 (es wird keine prekär beschäftigten Single-Beamten geben!). Hieraus eine Ableitung der Zuschläge für Verheiratet, Kind 1 und Kind 2.

Wenn nun der Gesetzgeber ein neues Familienbild für die Mindestbesoldung zugrunde legen möchte, wäre das zumindest eine Mindestbesoldungskürzung für alle bestehenden Beamtenfamilien. Ich bin auf die tragfähige Begründung gespannt.

Die Grundbesoldung kann er hierdurch nicht kürzen, da sie auf Stufe 1 bestimmt wird.

Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.
Wenn die Berliner Grundbesoldung A4 um 11% im Jahre 2007 angehoben wird und die prozentuale Lohnsteigerung der Folgejahre beibehalten wird, dann werden alle 3 Prüfparameter nicht mehr gerissen.
Wenn man sie nur um 8% anhebt, dann sind die Jahre 2013-2018 im Tariflohnvergleich knapp gerissen und die anderen weiterhin drunter (im Betrachtungszeitraum 2008-2020)


Wilkinson13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1983 am: 02.12.2025 10:26 »
Der Steuerklassenwahl kommt mMn schon Bedeutung zu:

Klasse III / V bedeutet ja, dass der Grundfreibetrag (Existenzminimum des Partners)
auf die "günstige" Stkl. III gelegt wird. -> weniger Steuer -> mehr netto.
Wenn der DH (noch) vom Alleinverdienermodell ausgeht, dann ist Klasse 3 wohl die treffende Wahl.

Wenn der DH, das Modell verwerfen möchte und sich Richtung Zweiverdiener-Modell ausrichtet, dann
muss wohl mit der Kombination IV / IV gerechnet werden:
Der Partner behält seinen GFB, da er ja selbst arbeiten geht.
Der Beamte in Klasse IV ( hat nur seinen eigenen Grundfreibetrag) trägt relativ mehr Steuern
-> relativ geringeres netto.

Beim Alleinverdiener sieht es ebenso aus. Auch er hat keinen zusätzlichen GFB eines Partners,
der seine Steuerlast mindern könnte.
Mithin ist die Steuerlast in Klasse I und IV gleich.

Dabei fällt mir auf:
Sobald der DH auf 2-Verdiener-Modell umschwenkt, muss er erstmal tiefer in die Tasche greifen,
da er unmöglich zu seinen Gunsten unterstellen kann, dass der GFB des Partners dann noch beim Beamten liegt.


Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1984 am: 02.12.2025 10:27 »
Bei Bayern und NRW muss man jedoch auch noch die Mietenstufe berücksichtigen, was die Frage erschwert, ob man dann tatsächlich bei Betrachtung der Mindestbesoldung weiterhin das Medianeinkommen des gesamten Bundeslandes nehmen darf oder doch eher das der Region nehmen darf und muss, um zu erkennen, ob man prekär besoldet wird. Die Gründe, die dafür und dagegen sprechen, werden ja hier schon seit mehreren Seiten diskutiert.

Die Differenzen der Medianeinkommen in den unterschiedlichen Regionen entstehen ja (überwiegend) durch die höheren Mieten. Wäre da nicht denkbar das ein Mietzuschuss ähnlich der Auslandsbesoldung möglich ist um das auszugleichen?

Thema Auslandsbesoldung, das wird auch noch interessant wie da die Berechnung gemacht wird. Besonders in Ländern/Regionen die ein hohes Medianeinkommen haben. Da fehlen trotz Auslandszuschlag, Mietzuschuss und Kaufkraftausgleich bereits beim mD in den vergangen Jahren zur Mindestbesoldung (Bezugswert: Medianeinkommen vor Ort) 3000-5000€/mtl.

Es würde mich wundern, wenn die Auslandszuschläge und der Mietzuschuss wie auch der EPZ dort mit eingerechnet werden können.
1. Die Zuschläge sind steuerfrei
2. Die Zuschläge werden auf Antrag gewährt und sind nicht unterschiedslos
3. Die Zuschläge sind für den materiellen und immateriellen Mehraufwand, der am Auslandsposten anfällt gedacht und nicht Teil der Grundbesoldung.
Normalerweise gilt dann für Auslandsbedienstete die Regelungen der Behörde in Deutschland. Sprich Auswärtiges Amt Dienstsitz Berlin.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1985 am: 02.12.2025 10:48 »
Ja, aber bei Betrachtung der Mindestalimentation ist es doch entscheidend, welche Lohnsteuerklasse ich ansetze, oder habe ich einen Denkfehler?

Thüringen 2024:
A6/3 netto I 3.085€
A6/3 netto III 3.456€
Schwelle 4K: 3.667,95€
Differenz PKV und KG: ca. 150€

Unabhängig der Schwelle, bedeutet das, dass ich bei StKl. I um ca. 750€/Monat netto zu wenig alimentiert werde und in StKl. III nur um ca. 350€. Heißt (einfach jetzt mal einfach gesprochen, ohne Taschenspielertricks/Zulagenveränderung) ich müsste in der einen Berechnung die Grundbesoldung um ca. 1.000€ brutto erhöhen und in der anderen nur um 500€.

Der Single hat dann in der III Variante natürlich deutlich weniger, weil er ja die III nicht ansetzen kann. Obwohl in der Summe die III+V das gleiche ergeben wie die I, wenn man verheiratet ist (ab 2030 hat sich das sowieso erledigt - dann würde man auf einen Schlag wieder nicht angemessen alimentieren, da die III und V eingestampft werden).

Oder wo ist mein Denkfehler?

Einfach nein man. LOL.

BVerfGBeliever

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« Antwort #1986 am: 02.12.2025 11:20 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

BVerfGBeliever

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« Antwort #1987 am: 02.12.2025 11:22 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye, 

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1988 am: 02.12.2025 11:25 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Was soll das denn jetzt überhaupt aussagen. Völlig wirr. X von y Z von a. Raff dich mal.

Atzinator

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« Antwort #1989 am: 02.12.2025 11:28 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Muss die 265€ PKV nicht hinzugerechnet, statt abgezogen werden? Also 3.711€ brutto wie du schreibst, abzüglich 627€ Steuern und dann zuzüglich 265€ anrechenbarer PKV-Anteil ergibt 3.349€ Anspruch Mindestalimentation? Abzüglich 330€ PKV ergibt das dann effektiv 3.019€ Alimentation.

Ich irre mich aber gerne erneut  8)

matthew1312

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« Antwort #1990 am: 02.12.2025 11:39 »
Der Steuerklassenwahl kommt mMn schon Bedeutung zu:

Klasse III / V bedeutet ja, dass der Grundfreibetrag (Existenzminimum des Partners)
auf die "günstige" Stkl. III gelegt wird. -> weniger Steuer -> mehr netto.
Wenn der DH (noch) vom Alleinverdienermodell ausgeht, dann ist Klasse 3 wohl die treffende Wahl.

Wenn der DH, das Modell verwerfen möchte und sich Richtung Zweiverdiener-Modell ausrichtet, dann
muss wohl mit der Kombination IV / IV gerechnet werden:
Der Partner behält seinen GFB, da er ja selbst arbeiten geht.
Der Beamte in Klasse IV ( hat nur seinen eigenen Grundfreibetrag) trägt relativ mehr Steuern
-> relativ geringeres netto.

Beim Alleinverdiener sieht es ebenso aus. Auch er hat keinen zusätzlichen GFB eines Partners,
der seine Steuerlast mindern könnte.
Mithin ist die Steuerlast in Klasse I und IV gleich.

Dabei fällt mir auf:
Sobald der DH auf 2-Verdiener-Modell umschwenkt, muss er erstmal tiefer in die Tasche greifen,
da er unmöglich zu seinen Gunsten unterstellen kann, dass der GFB des Partners dann noch beim Beamten liegt.
Die Begründung wirkt durchdacht. Danke.

Gegenteiliger Meinung bin ich dennoch. Warum? Weil diese Herangehensweise dazu führt, dass aus dem Recht, selbst erwerbstätig zu sein, eine Obliegenheit wird, aus wirtschaftlichen Gründen der Hausarbeit nachzugehen.

Wenn nämlich das Brutto des Besoldeten niedrig ist und einpreist, dass der Partner ein Dasein als Hausmann oder Hausfrau fristet, wird es wirtschaftlich sinnlos, als Partner arbeiten zu gehen. Ja, das deckt sich zum Teil mit der Annahme einer Alleinverdienerkonstellation. Aber: In der Wertehierarchie dürften folgende Paradigmen höher angesiedelt sein:

1. Der Ehepartner ist in der Entscheidung, erwerbstätig zu sein, frei.
(Dementsprechend ist der Aufbau einer Drucksituation im Sinne von: Meine Besoldung geht aber davon aus, dass Du Hausmann bist, unzulässig.)

2. Die Ehegatten entscheiden autonom und einmütig, wie sie sich veranlagen lassen.

3. Leistung muss sich lohnen. Wenn ein Ehepaar aus Doppelverdienern besteht, obwohl es nach dem Alleinverdienermodell auch für einen Verdiener reichen müsste, muss es einen finanziellen Mehrwert geben. Der wird durch die pauschale Annahme von Steuerklasse III und der damit verbundenen Übertragung des Steuerfreibetrages jedoch geschmälert.

Im Übrigen: Wenn die Besoldung wirklich davon ausgeht, dass Steuerklasse III wegen der Alleinverdienerrolle amtsangemessen ist, dann muss sie auch einpreisen, dass die besoldete Person für die Krankenversicherung des Partners aufkommen muss. Der Partner wäre bei der Beihilfe des Besoldeten berücksichtigungsfähig mit einem Bemessungssatz von 80 %, da einkommenslos. Die verbleibenden 20 % müssen also versichert werden. Auch Wahlleistungen wären zu berücksichtigen, da es darum geht, dass die gesamte Familie amtsangemessen alimentiert wird. Ramschtarife dürften dabei je nach Status des Beamten und der entsprechenden Erstreckung desselben auf seinen Ehepartner unzumutbar sein, da bestenfalls auf GKV-Niveau.
« Last Edit: 02.12.2025 11:46 von matthew1312 »

BVerfGBeliever

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« Antwort #1991 am: 02.12.2025 11:40 »
Hallo Atzinator, danke für die Frage! Und die Antwort lautet nein, denn die Rechnung besteht aus den folgenden Schritten:

Netto 4K -> Brutto 4K (also unter anderem zuzüglich PKV-Kosten) -> Brutto 1K -> Netto 1K (also unter anderem abzüglich PKV-Kosten)

[P.S. Und die genannten 265 € reduzieren lediglich die Steuer von 662 € auf 627 €, tauchen aber ansonsten in der Rechnung gar nicht auf.]


Beamtenhustler

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« Antwort #1992 am: 02.12.2025 11:43 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Sehe ich ähnlich. Vielleicht hilft das wirklich, die "4K-Alimentierung für jeden"-Fraktion zu erhellen. Ist doch trotzdem eine ganz ordentliche Anhebung der Besoldungsstruktur.

AnnaLena1990

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« Antwort #1993 am: 02.12.2025 11:44 »
Von einigen Gewerkschaften werden offenbar nur "Anträge auf amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Frage an die Rechtler:

Reicht das aus, ist als als Widerspruch zu werten, oder sollte schon ein klarer Widerspruch in Schriftform formuliert werden?

Hat keiner ne Idee?

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1994 am: 02.12.2025 12:07 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Sehe ich ähnlich. Vielleicht hilft das wirklich, die "4K-Alimentierung für jeden"-Fraktion zu erhellen. Ist doch trotzdem eine ganz ordentliche Anhebung der Besoldungsstruktur.

Mein Gott macht ihr hier einen Popanz auf. NATÜRLICH erhält der 1K Beamte NICHT EXAKT das SELBE. Jedoch in seinem Rahmen erheblich mehr als hier mancher "Die zahl wurde für 4K berechnet und ist demnach nur für 4k"-Volltrottel (sorry nicht mehr sorry mittlerweile) glauben mögen. Wie soll auch ein Single nach 3 besteuert werden, wie soll er die selbe PKV haben wie soll er Kindergeld bekommen. Aber Hans-Wurste die glauben für Single gilt 1K haben sich halt geschnitten und fahren mit dem Dumm-Dumm-Dampfer weiter gen argumentativem Abgrund.