Danke Durgi, für diesen erfrischenden Post.
Einen Haken hat die Sache doch m.E.
Besoldungsgesetzgeber beschließt mit einem entsprechenden Reparaturgesetz rückwirkend bis zum Jahr 2021 entsprechende Änderungen.
(überspitzt und stark vereinfacht)
- Besoldungsgruppe A4 - Nachzahlungen von 50€ / Monat
- Besoldungsgruppe A6 - Nachzahlungen von 40 € / Monat
- Besoldungsgruppe A9 - Nachzahlungen von 20 € / Monat
- Besoldungsgruppe A13 - Nachzahlungen von 1 € / Monat.
Der A13er der sich dachte, dass er keinen Widerspruch aufgrund des Rundschreibend erheben musste, muss nun die 1 € Kröte schlucken, obwohl ihm möglicherweise auch die 50 € des A4er Kollegen zugestanden hätten.
Folgende Konstellationen
A)
Kein Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> keine Möglichkeit in Formen einer Klage gegen die zu geringe Nachzahlung rechtlich vorzugeben (da die Klage aufgrund des fehlenden Vorverfahrens an der Zulässigkeit bereits scheitert)
B)
Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> Widerspruch wird abschlägig beschieden (da nunmehr rechtmäßiger Zustand "eingetreten" ist) ==> dem Widerspruchsführer passt die Nachzahlung nicht ==> mögliche Klage kann vss. nicht an der Zulässigkeit scheitern.
Lasse mich gerne noch erleuchten
