Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 252715 times)

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 263
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2040 am: 02.12.2025 17:34 »
@Rentenonkel, ich habe lediglich versucht, das zu konkretisieren, was Durgi vorhin geschrieben hat (siehe unten).

1.) Die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) ist für den 4K-Beamten bekanntermaßen gesetzt, und zwar bei 184% des MÄE (da kann BD in seinem kleinen Laufstall so viel toben, wie er möchte).

2.) Die faktische Untergrenze für den 1K-, 2K- und 3K-Beamten ergibt sich zwingend aus Punkt 1. Entscheidender Faktor ist dabei die (erlaubte) Höhe des Familienzuschlags. Hoffentlich wird es dazu irgendwann eine Konkretisierung des BVerfG geben (Rn. 92).

Wie gesagt: Ein (erlaubter) Familienzuschlag von 35% der Grundbesoldung führt ungefähr zu einer Untergrenze von 118% des MÄE für den Single-Beamten.

Und ja, vielleicht sind stattdessen auch noch etwas mehr als 35% "erlaubt" und vielleicht kann der Gesetzgeber noch etwas an den unteren Gruppen und Stufen "herumschrauben", aber wir werden nach meiner festen Überzeugung keinesfalls irgendwo auch nur in die Nähe von 80% des MÄE (Rentenonkel) oder in einen Bereich kommen, im dem einer der ersten drei Parameter der Stufe 1 der Fortschreibungsprüfung für den kleinsten Single-Beamten "schlagend" werden könnte (GoodBye).

Denn beides wäre nur mit einem absurd und wirklichkeitsfremd hohen (und somit in meinen Augen auf keinen Fall seitens des BVerfG gedeckten) Familienzuschlag möglich!


Simon, ja – genau so ist es, und zwar nicht aus Meinung, sondern aus der Systematik des Urteils.
Der 4K-Beamte definiert die eine verfassungsrechtliche Untergrenze, an der die Grundbesoldung ausgerichtet wird. Das heisst aber nicht, dass danach alle Familien gleichgestellt waeren. Die Differenzierung zwischen Single, 1K, 2K, 3K und 4K bleibt voll erhalten, nur entsteht sie nicht ueber weitere Mindestlinien, sondern – wie bisher – ausschliesslich ueber die Familienzuschlaege.

Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 300
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2041 am: 02.12.2025 17:37 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye,

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Es ging mir ja nicht um die Durchsetzbarkeit. Die ist vom Verfahren her natürlich erleichtert für alle Besoldungsgruppen, die nicht einmal die Mindestbesoldung laut Vorabprüfung erhalten. Deshalb auch die umfassenden Ausführungen zum effektiven Rechtschutz und europarechtlichen Vorausssetzungen. Wobei m.E. die Beschränkung auf die Mindestbesoldung europarechtlich immer noch nicht für eine derartige Einschränkung von Arbeitnnehmerrechten genügt.

Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren.

Ganz kurz dazu: Nein.
Die Diskrepanz ist viel zu groß.

Beispieljahr in dem ich Klage erhoben habe: 2018 in Baden Württemberg
In diesem Jahr war ich noch ein "kleiner" Beamter.

a) Die Diskrepanz von 4K 80% zu dem was ich als 1K hatte sind 15.547,59 €
b) Die Diskrepanz von 4K 80% zu 1K 80% (so wie es sich manche hier negativ für Singles wünschen) sind 23.431,08 €

"Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren."

Für mich macht das Absolut keinen Sinn.

a / 12 = 1.295 € Familienzuschläge (und so ist es ja auch in BW aktuell geregelt, goldene Beamtenkinder -> Verfassungswidrig.)
b / 12 = 1.952,59 € Familienzuschläge

Absolut hirnverbrannt utopisch. Man MUSS von 4K gleichwertig 1K ausgehen und die Unterschiede eleminieren. So wird eher ein Schuh draus als 80% von 1K zu rechnen und das MONSTER-LOCH mit Zuschlägen zu stopfen.

Ich rechne nicht 80 Prozent von irgendetwas.

Zur Fortschreibungsprüfung Rn.121

"Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (....), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1 (...), das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise - zahlungen einzubeziehen."

Insoweit liegt es nicht fern, anhand der ersten 3 Parameter ( Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreis) den zumindest erforderlichen Grundgehaltssatz der niedrigsten Besoldungsgruppe zu ermitteln, der keinen der Parameter verletzt. Dieser bezieht sich -  es sei denn, ich übersehe hier die Berücksichtigung von Zuschlägen - auf den 1K-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe.

Diesen Mindest-Grundgehaltssatz nach Stufe 1 in der niedrigsten Besoldungsgruppe kann man dann von der in der Vorabprüfung ermittelten Mindestbesoldung (4K) abziehen. Natürlich muss man berücksichtigen, dass im Rahmen der Vorabprüfung auch PKV-Pauschale, Kindergeld berücksichtigt wurden.

Wir wollen doch alle wissen, was das - leider höchstwahrscheinliche - Minimum ist, von dem wir alle ausgehen können. Der DH wird nicht mehr als Grundgehaltssatz zahlen, als das, zu dem ihn Stufe 1 verpflichtet. Und er wird auch nicht mehr an Zuschlägen zahlen als erforderlich, um in der Vorabprüfung die Mindestbesoldung zu erreichen.

Es ist doch ein Irrtum zu glauben, dass sich der DH nun vollständig von einer mathematisierten Betrachtungsweise abwendet.

Es ist meiner Ansicht nach ein Irrtum von der Fortschreibungsprüfung und deren regularien auf die Mindestbesoldubgsprüfung im Rückriff Schlüsse zu ziehen. Wieder viel Fantasie hier.

Das ist keine Fantasie.

Die Mindestbesoldung ist im Rahmen der Vorabprüfung zu ermitteln. Daran arbeiten wir uns jetzt bereits Ewigkeiten ab.

Auf der 1 Stufe wird die Grundbesoldung anhand von Vergleichsparametern bemessen.

Im Ergebnis wird die Grundbesoldung wohl unter der Mindestbesoldung liegen.

Um die Mindestbesoldung zu erreichen, muss entweder die Grundbesoldung erhöht werden oder um Zuschläge ergänzt werden. Hierbei genießt der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

BVerfGBeliever

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,015
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2042 am: 02.12.2025 17:42 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 754
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2043 am: 02.12.2025 17:46 »
Um die Mindestbesoldung zu erreichen, muss entweder die Grundbesoldung erhöht werden oder um Zuschläge ergänzt werden. Hierbei genießt der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Ich denke dieser Spielraum wird gerade im BMF und im BMI genossen. Wohl überwiegend mit den Genossen.

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 300
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2044 am: 02.12.2025 17:49 »
Um die Mindestbesoldung zu erreichen, muss entweder die Grundbesoldung erhöht werden oder um Zuschläge ergänzt werden. Hierbei genießt der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Ich denke dieser Spielraum wird gerade im BMF und im BMI genossen. Wohl überwiegend mit den Genossen.

Das ist höchstwahrscheinlich, deshalb schreibe ich es ja.

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 263
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2045 am: 02.12.2025 18:16 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye,

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Es ging mir ja nicht um die Durchsetzbarkeit. Die ist vom Verfahren her natürlich erleichtert für alle Besoldungsgruppen, die nicht einmal die Mindestbesoldung laut Vorabprüfung erhalten. Deshalb auch die umfassenden Ausführungen zum effektiven Rechtschutz und europarechtlichen Vorausssetzungen. Wobei m.E. die Beschränkung auf die Mindestbesoldung europarechtlich immer noch nicht für eine derartige Einschränkung von Arbeitnnehmerrechten genügt.

Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren.

Ganz kurz dazu: Nein.
Die Diskrepanz ist viel zu groß.

Beispieljahr in dem ich Klage erhoben habe: 2018 in Baden Württemberg
In diesem Jahr war ich noch ein "kleiner" Beamter.

a) Die Diskrepanz von 4K 80% zu dem was ich als 1K hatte sind 15.547,59 €
b) Die Diskrepanz von 4K 80% zu 1K 80% (so wie es sich manche hier negativ für Singles wünschen) sind 23.431,08 €

"Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren."

Für mich macht das Absolut keinen Sinn.

a / 12 = 1.295 € Familienzuschläge (und so ist es ja auch in BW aktuell geregelt, goldene Beamtenkinder -> Verfassungswidrig.)
b / 12 = 1.952,59 € Familienzuschläge

Absolut hirnverbrannt utopisch. Man MUSS von 4K gleichwertig 1K ausgehen und die Unterschiede eleminieren. So wird eher ein Schuh draus als 80% von 1K zu rechnen und das MONSTER-LOCH mit Zuschlägen zu stopfen.

Ich rechne nicht 80 Prozent von irgendetwas.

Zur Fortschreibungsprüfung Rn.121

"Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (....), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1 (...), das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise - zahlungen einzubeziehen."

Insoweit liegt es nicht fern, anhand der ersten 3 Parameter ( Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreis) den zumindest erforderlichen Grundgehaltssatz der niedrigsten Besoldungsgruppe zu ermitteln, der keinen der Parameter verletzt. Dieser bezieht sich -  es sei denn, ich übersehe hier die Berücksichtigung von Zuschlägen - auf den 1K-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe.

Diesen Mindest-Grundgehaltssatz nach Stufe 1 in der niedrigsten Besoldungsgruppe kann man dann von der in der Vorabprüfung ermittelten Mindestbesoldung (4K) abziehen. Natürlich muss man berücksichtigen, dass im Rahmen der Vorabprüfung auch PKV-Pauschale, Kindergeld berücksichtigt wurden.

Wir wollen doch alle wissen, was das - leider höchstwahrscheinliche - Minimum ist, von dem wir alle ausgehen können. Der DH wird nicht mehr als Grundgehaltssatz zahlen, als das, zu dem ihn Stufe 1 verpflichtet. Und er wird auch nicht mehr an Zuschlägen zahlen als erforderlich, um in der Vorabprüfung die Mindestbesoldung zu erreichen.

Es ist doch ein Irrtum zu glauben, dass sich der DH nun vollständig von einer mathematisierten Betrachtungsweise abwendet.

Es ist meiner Ansicht nach ein Irrtum von der Fortschreibungsprüfung und deren regularien auf die Mindestbesoldubgsprüfung im Rückriff Schlüsse zu ziehen. Wieder viel Fantasie hier.

Das ist keine Fantasie.

Die Mindestbesoldung ist im Rahmen der Vorabprüfung zu ermitteln. Daran arbeiten wir uns jetzt bereits Ewigkeiten ab.

Auf der 1 Stufe wird die Grundbesoldung anhand von Vergleichsparametern bemessen.

Im Ergebnis wird die Grundbesoldung wohl unter der Mindestbesoldung liegen.

Um die Mindestbesoldung zu erreichen, muss entweder die Grundbesoldung erhöht werden oder um Zuschläge ergänzt werden. Hierbei genießt der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Du würfelst Begriffe. Die Mindestbesoldung steht in Ihrer Höhe bereits fest. Jetzt streitet ihr euch wie die kesselflicker darum welchen Anteil daran nun das Grundgehalt und etwaige Zulagen haben können und dürfen, und wird sich dann darin versteigert in krude1k 4K 230 184 hirnfürze. Die Begründung für die MÄE 4K mag explizit auf diese gemünzt sein, verliert aber diese Bedeutung genau ab dem Zeitpunkt an dem sie als Bezugsgröße eingesetzt wird. Woher ich das weiß? Ich arbeite mit solchen Zahlen und da hängt Geld dran. Es wurde geklagt und genau wie hier haben die Kläger sich Bedeutungsschwangere schwurbeleien in die Zahl interpretiert und darauf weniger zahlungspflichtigkeiten begründen wollen. Ende vom Lied. Die Zahl ist eine fiktive rechengrösse die einmal festgelegt keine Bedeutung mehr hat. Ihr könnt euch das alles sparen. Insbesondere der tobende Believer darf sich einschränken.Das  Urteil gilt wie es geschrieben ist für zwei Singles. Bitte hart nachdenken.das ist das letzte Mal das ich das so sage. Ihr könnt euch gern seitenweise weiter versteigen. Ich lass euch machen.

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 263
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2046 am: 02.12.2025 18:17 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]

Ja das ist auch Müll. Es wäre 1,84

netzguru

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 70
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2047 am: 02.12.2025 18:20 »
Durgi hatte mich ja kürzlich (zu Recht) gebeten, einen freundlichen Ton zu wahren..

*Kindergartenmodus an*
- Aus wievielen Leuten besteht die 4K-Familie, BD? Richtig, vier!
- Und welches OECD-Gewicht haben diese vier Leute?, Richtig, 1 und 0,5 und 0,5 und 0,3! Ganz toll machst du das!
- Welches Gesamtgewicht ergibt sich daraus? Super, BD, du hast völlig Recht, 2,3!
- Und wie kann man 2,3 in Prozent ausdrücken? Jawoll, BD, 230%! Du hast ja einen richtigen Lauf!
- Und jetzt zum Abschluss: Wie viel sind 0,8 von 230%? Hey, BD, das ist doch kein Grund zu weinen. Das war wirklich eine schwere Frage! Vielleicht kommst du ja morgen auf die richtige Lösung. Und wenn nicht, ist es auch nicht schlimm!
*Kindergartenmodus aus*

Brauche eine neue Tastatur, habe vor lachen meinen Kaffee darüber verteilt
 ;D ;D ;D

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 263
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2048 am: 02.12.2025 18:22 »
Durgi hatte mich ja kürzlich (zu Recht) gebeten, einen freundlichen Ton zu wahren..

*Kindergartenmodus an*
- Aus wievielen Leuten besteht die 4K-Familie, BD? Richtig, vier!
- Und welches OECD-Gewicht haben diese vier Leute?, Richtig, 1 und 0,5 und 0,5 und 0,3! Ganz toll machst du das!
- Welches Gesamtgewicht ergibt sich daraus? Super, BD, du hast völlig Recht, 2,3!
- Und wie kann man 2,3 in Prozent ausdrücken? Jawoll, BD, 230%! Du hast ja einen richtigen Lauf!
- Und jetzt zum Abschluss: Wie viel sind 0,8 von 230%? Hey, BD, das ist doch kein Grund zu weinen. Das war wirklich eine schwere Frage! Vielleicht kommst du ja morgen auf die richtige Lösung. Und wenn nicht, ist es auch nicht schlimm!
*Kindergartenmodus aus*

Brauche eine neue Tastatur, habe vor lachen meinen Kaffee darüber verteilt
 ;D ;D ;D

Herablassend ist witzig. Okay…

netzguru

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 70
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2049 am: 02.12.2025 18:32 »
Hallo zusammen,

es werden hier Vorlagen für den DH entworfen:

Wie dieser Sparen kann.
Wie der DH neue Schweinereien aufbauen kann.

Wie sich hier gestitten wird, das freut nur den DH.
Wie sich alle hier Arbeit machen, um das/die Urteile auszulegen.


phantomghost

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2050 am: 02.12.2025 18:37 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]

Ja das ist auch Müll. Es wäre 1,84

Das kann doch nur noch Satire sein…


TheBr4in

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 174
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2051 am: 02.12.2025 18:39 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]

Ja das ist auch Müll. Es wäre 1,84

Ich denke 1., dass hier langsam die Schwelle zum Trollen überschritten wird.

Und 2., dass man sich über eine herablassende Art nicht beschweren sollte, wenn man Gedanken anderer als Müll oder Gehirnfürze betitelt.

Einige hier können wirklich froh sein, dass (hoffentlich irgendwann) amsangemessen und nicht niveauangemessen alimentiert wird.

Bundesjogi

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 74
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2052 am: 02.12.2025 18:44 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye,

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Es ging mir ja nicht um die Durchsetzbarkeit. Die ist vom Verfahren her natürlich erleichtert für alle Besoldungsgruppen, die nicht einmal die Mindestbesoldung laut Vorabprüfung erhalten. Deshalb auch die umfassenden Ausführungen zum effektiven Rechtschutz und europarechtlichen Vorausssetzungen. Wobei m.E. die Beschränkung auf die Mindestbesoldung europarechtlich immer noch nicht für eine derartige Einschränkung von Arbeitnnehmerrechten genügt.

Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren.

Ganz kurz dazu: Nein.
Die Diskrepanz ist viel zu groß.

Beispieljahr in dem ich Klage erhoben habe: 2018 in Baden Württemberg
In diesem Jahr war ich noch ein "kleiner" Beamter.

a) Die Diskrepanz von 4K 80% zu dem was ich als 1K hatte sind 15.547,59 €
b) Die Diskrepanz von 4K 80% zu 1K 80% (so wie es sich manche hier negativ für Singles wünschen) sind 23.431,08 €

"Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren."

Für mich macht das Absolut keinen Sinn.

a / 12 = 1.295 € Familienzuschläge (und so ist es ja auch in BW aktuell geregelt, goldene Beamtenkinder -> Verfassungswidrig.)
b / 12 = 1.952,59 € Familienzuschläge

Absolut hirnverbrannt utopisch. Man MUSS von 4K gleichwertig 1K ausgehen und die Unterschiede eleminieren. So wird eher ein Schuh draus als 80% von 1K zu rechnen und das MONSTER-LOCH mit Zuschlägen zu stopfen.

Ich rechne nicht 80 Prozent von irgendetwas.

Zur Fortschreibungsprüfung Rn.121

"Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (....), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1 (...), das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise - zahlungen einzubeziehen."

Insoweit liegt es nicht fern, anhand der ersten 3 Parameter ( Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreis) den zumindest erforderlichen Grundgehaltssatz der niedrigsten Besoldungsgruppe zu ermitteln, der keinen der Parameter verletzt. Dieser bezieht sich -  es sei denn, ich übersehe hier die Berücksichtigung von Zuschlägen - auf den 1K-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe.

Diesen Mindest-Grundgehaltssatz nach Stufe 1 in der niedrigsten Besoldungsgruppe kann man dann von der in der Vorabprüfung ermittelten Mindestbesoldung (4K) abziehen. Natürlich muss man berücksichtigen, dass im Rahmen der Vorabprüfung auch PKV-Pauschale, Kindergeld berücksichtigt wurden.

Wir wollen doch alle wissen, was das - leider höchstwahrscheinliche - Minimum ist, von dem wir alle ausgehen können. Der DH wird nicht mehr als Grundgehaltssatz zahlen, als das, zu dem ihn Stufe 1 verpflichtet. Und er wird auch nicht mehr an Zuschlägen zahlen als erforderlich, um in der Vorabprüfung die Mindestbesoldung zu erreichen.

Es ist doch ein Irrtum zu glauben, dass sich der DH nun vollständig von einer mathematisierten Betrachtungsweise abwendet.

Es ist meiner Ansicht nach ein Irrtum von der Fortschreibungsprüfung und deren regularien auf die Mindestbesoldubgsprüfung im Rückriff Schlüsse zu ziehen. Wieder viel Fantasie hier.

Das ist keine Fantasie.

Die Mindestbesoldung ist im Rahmen der Vorabprüfung zu ermitteln. Daran arbeiten wir uns jetzt bereits Ewigkeiten ab.

Auf der 1 Stufe wird die Grundbesoldung anhand von Vergleichsparametern bemessen.

Im Ergebnis wird die Grundbesoldung wohl unter der Mindestbesoldung liegen.

Um die Mindestbesoldung zu erreichen, muss entweder die Grundbesoldung erhöht werden oder um Zuschläge ergänzt werden. Hierbei genießt der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Du würfelst Begriffe. Die Mindestbesoldung steht in Ihrer Höhe bereits fest. Jetzt streitet ihr euch wie die kesselflicker darum welchen Anteil daran nun das Grundgehalt und etwaige Zulagen haben können und dürfen, und wird sich dann darin versteigert in krude1k 4K 230 184 hirnfürze. Die Begründung für die MÄE 4K mag explizit auf diese gemünzt sein, verliert aber diese Bedeutung genau ab dem Zeitpunkt an dem sie als Bezugsgröße eingesetzt wird. Woher ich das weiß? Ich arbeite mit solchen Zahlen und da hängt Geld dran. Es wurde geklagt und genau wie hier haben die Kläger sich Bedeutungsschwangere schwurbeleien in die Zahl interpretiert und darauf weniger zahlungspflichtigkeiten begründen wollen. Ende vom Lied. Die Zahl ist eine fiktive rechengrösse die einmal festgelegt keine Bedeutung mehr hat. Ihr könnt euch das alles sparen. Insbesondere der tobende Believer darf sich einschränken.Das  Urteil gilt wie es geschrieben ist für zwei Singles. Bitte hart nachdenken.das ist das letzte Mal das ich das so sage. Ihr könnt euch gern seitenweise weiter versteigen. Ich lass euch machen.

Das hast du ja schon ein paar Mal behauptet. Was ist denn dann deiner Meinung nach die Mindestbesoldung für einen alleinstehenden A5er? Das Jahr darfst du dir aussuchen, allerdings wäre mir wichtig, dass du das Jahr und Brutto oder Netto angibst.

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 263
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2053 am: 02.12.2025 18:46 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]

Ja das ist auch Müll. Es wäre 1,84

Ich denke 1., dass hier langsam die Schwelle zum Trollen überschritten wird.

Und 2., dass man sich über eine herablassende Art nicht beschweren sollte, wenn man Gedanken anderer als Müll oder Gehirnfürze betitelt.

Einige hier können wirklich froh sein, dass (hoffentlich irgendwann) amsangemessen und nicht niveauangemessen alimentiert wird.
Wir sehen uns 500 Seiten später in denen eben diese hirnfürze als solches erkannt werden.
Ich habe niemanden herablassend behandelt sondern nur auf solche reagiert. Wenn ich eine IDEE kritisiere und sich jemand angefasst fühlt ist das nicht mein Problem. Viel Spaß noch

Meszcal

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2054 am: 02.12.2025 18:47 »
Ich lese hier auch schon eine Weile still mit und habe gerade in den letzten Tagen das Gefühl, dass immer die gleichen Leute immer das gleiche Zeug schreiben, vorankommen sehe ich hier keins.  Fast so als wäre dies hier ein privatchat eines believers und eines böswilligen.