Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 256789 times)

DeGr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1995 am: 02.12.2025 12:11 »
Einige hier im Forum vertreten die Auffassung, dass das Alleinverdienermodell für die Zukunft abgeschafft werden könnte. Ich verstehe jedoch nicht, wie diese Auffassung mit dem 7. Leitsatz der Entscheidung vereinbar sein soll. Dort heißt es:

Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

Eine Anrechnung eines Partnereinkommens wird diese verpflichtende Anforderung an den Dienstherrn doch niemals erfüllen können. Der (niedrigste) Beamte kann seine/-n Partner/-in nicht in eine Beschäftigung zwingen. Also würde der (niedrigste) Beamte automatisch in eine prekäre Situation rutschen, wenn der/die Partner/-in nicht arbeitet. Die Unabhängigkeit des Beamten wäre dann nicht gesichert und der Dienstherr hätte damit seine Pflicht nicht erfüllt.

Dass die in Leitsatz 7 formulierten Anforderungen verpflichtend zu erfüllen sind, ergibt sich m. E. aus Leitsatz 2:

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.
« Last Edit: 02.12.2025 12:20 von DeGr »

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1996 am: 02.12.2025 12:15 »
Was schätzt ihr? Sind das hier alles BMI-Sachbearbeiter, die noch nicht wissen, wie sie es machen sollen?
So viel Diskussion, die niemanden weiterbringt, gab es die letzten Jahre nicht mal ansatzweise?   

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1997 am: 02.12.2025 12:24 »
Mein Gott macht ihr hier einen Popanz auf. NATÜRLICH erhält der 1K Beamte NICHT EXAKT das SELBE. Jedoch in seinem Rahmen erheblich mehr als hier mancher "Die zahl wurde für 4K berechnet und ist demnach nur für 4k"-Volltrottel (sorry nicht mehr sorry mittlerweile) glauben mögen. Wie soll auch ein Single nach 3 besteuert werden, wie soll er die selbe PKV haben wie soll er Kindergeld bekommen. Aber Hans-Wurste die glauben für Single gilt 1K haben sich halt geschnitten und fahren mit dem Dumm-Dumm-Dampfer weiter gen argumentativem Abgrund.

Sag mir, dass Du Single bist, ohne mir zu sagen, dass Du Single bist.

Manche Dinge haben eben Gründe ;)

Beamtenhustler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1998 am: 02.12.2025 12:29 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Sehe ich ähnlich. Vielleicht hilft das wirklich, die "4K-Alimentierung für jeden"-Fraktion zu erhellen. Ist doch trotzdem eine ganz ordentliche Anhebung der Besoldungsstruktur.

Mein Gott macht ihr hier einen Popanz auf. NATÜRLICH erhält der 1K Beamte NICHT EXAKT das SELBE. Jedoch in seinem Rahmen erheblich mehr als hier mancher "Die zahl wurde für 4K berechnet und ist demnach nur für 4k"-Volltrottel (sorry nicht mehr sorry mittlerweile) glauben mögen. Wie soll auch ein Single nach 3 besteuert werden, wie soll er die selbe PKV haben wie soll er Kindergeld bekommen. Aber Hans-Wurste die glauben für Single gilt 1K haben sich halt geschnitten und fahren mit dem Dumm-Dumm-Dampfer weiter gen argumentativem Abgrund.

Dich nimmt das Ganze emotional etwas mit. Solltest dich in "Hoffnungsvoller 1K-Beamter" umbenennen. Wirst dann Bekanntschaft mit der "zeitschindenden Trickschublade des böswilligen Dienstherren" machen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1999 am: 02.12.2025 12:29 »
Was schätzt ihr? Sind das hier alles BMI-Sachbearbeiter, die noch nicht wissen, wie sie es machen sollen?
So viel Diskussion, die niemanden weiterbringt, gab es die letzten Jahre nicht mal ansatzweise?

Mal ganz davon abgesehen, dass ich nicht hoffe ein neues Gesetz würde von SB ausgearbeitet (auch wenn sich der Eindruck bei der Qualität aufdrängen mag), könnte man den Eindruck hier fast bekommen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2000 am: 02.12.2025 12:31 »
Einige hier im Forum vertreten die Auffassung, dass das Alleinverdienermodell für die Zukunft abgeschafft werden könnte. Ich verstehe jedoch nicht, wie diese Auffassung mit dem 7. Leitsatz der Entscheidung vereinbar sein soll. Dort heißt es:

Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

Eine Anrechnung eines Partnereinkommens wird diese verpflichtende Anforderung an den Dienstherrn doch niemals erfüllen können. Der (niedrigste) Beamte kann seine/-n Partner/-in nicht in eine Beschäftigung zwingen. Also würde der (niedrigste) Beamte automatisch in eine prekäre Situation rutschen, wenn der/die Partner/-in nicht arbeitet. Die Unabhängigkeit des Beamten wäre dann nicht gesichert und der Dienstherr hätte damit seine Pflicht nicht erfüllt.

Dass die in Leitsatz 7 formulierten Anforderungen verpflichtend zu erfüllen sind, ergibt sich m. E. aus Leitsatz 2:

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.

Richtig, es ist nicht vereinbar und meiner Ansicht demnach auch kein Instrument, welches künftig noch Bestand haben wird.

Udo di Fabio:

   •   Die Mindestalimentation muss durch die Besoldung des Dienstherrn selbst gewährleistet werden; sie darf nicht davon abhängen, ob ein Partner etwas verdient oder nicht.
   •   Das Partnereinkommen wird durch die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage faktisch zum Bestandteil der Alimentation, obwohl der Beamte darüber rechtlich nicht verfügen kann und die Erwerbstätigkeit des Partners seiner Disposition entzogen ist.
   •   Die Familie (Partner, Kinder) ist nur „reflexhaft“ aus dem Alimentationsanspruch des Beamten begünstigt; Anspruchsinhaber ist allein der Beamte. Wird die Besoldung an das Einkommen des Partners „angelehnt“, verschiebt sich dieses System in unzulässiger Weise.  
   •   Durch die Konstruktion wird das verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung nur scheinbar eingehalten, tatsächlich ist der Beamte ohne Partnereinkommen unteralimentiert.
   •   Hinzu kommen gleichheits- und familienrechtliche Probleme (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG), weil Ehe- und Lebenspartner durch die Partnereinkommensanrechnung strenger behandelt werden als bloße Bedarfsgemeinschaften im Sozialrecht.



Nach Di Fabio ist es verfassungsrechtlich unzulässig, die amtsangemessene Mindestbesoldung von der (fiktiven oder realen) Erwerbstätigkeit eines Partners abhängig zu machen.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2001 am: 02.12.2025 12:32 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Sehe ich ähnlich. Vielleicht hilft das wirklich, die "4K-Alimentierung für jeden"-Fraktion zu erhellen. Ist doch trotzdem eine ganz ordentliche Anhebung der Besoldungsstruktur.

Mein Gott macht ihr hier einen Popanz auf. NATÜRLICH erhält der 1K Beamte NICHT EXAKT das SELBE. Jedoch in seinem Rahmen erheblich mehr als hier mancher "Die zahl wurde für 4K berechnet und ist demnach nur für 4k"-Volltrottel (sorry nicht mehr sorry mittlerweile) glauben mögen. Wie soll auch ein Single nach 3 besteuert werden, wie soll er die selbe PKV haben wie soll er Kindergeld bekommen. Aber Hans-Wurste die glauben für Single gilt 1K haben sich halt geschnitten und fahren mit dem Dumm-Dumm-Dampfer weiter gen argumentativem Abgrund.

Dich nimmt das Ganze emotional etwas mit. Solltest dich in "Hoffnungsvoller 1K-Beamter" umbenennen. Wirst dann Bekanntschaft mit der "zeitschindenden Trickschublade des böswilligen Dienstherren" machen.

Deswegen heiße ich doch böswilliger Dienstherr. Weil ich darum weiß. Mein Anwalt und ich hatten schon die "Rüstzeit" "para bellum" ist abgeschlossen. Jetzt geht es wie 300 Griechen gegen eine Armada aus Anzugtragenden Ministerial-Gammlern in A16

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2002 am: 02.12.2025 12:38 »
Was schätzt ihr? Sind das hier alles BMI-Sachbearbeiter, die noch nicht wissen, wie sie es machen sollen?
So viel Diskussion, die niemanden weiterbringt, gab es die letzten Jahre nicht mal ansatzweise?

Die Entscheidung aus Karlsruhe ging durch die Medien. Ich vermute, viele haben dann gegooglet und sind auf dieses Forum gestoßen und haben jetzt $-Zeichen in den Augen.

Ich finde es einfach nur noch anstrengend. Die ganzen Spekulationen führen zu nichts...Ich habe die Befürchtung, dass hier Swens Ausführungen unter gehen werden.

Warten wir doch einfach ab, bis der erste Dienstherr (wahrscheinlich Berlin) einen ersten Entwurf zur aA veröffentlicht. Dann können wir diesen bewerten.

Beamtenhustler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2003 am: 02.12.2025 12:43 »
@böswilliger Dienstherr

Viel Erfolg! Ich hoffe, du trittst denen in den Arsch. Und das meine ich völlig ohne Ironie. Ich persönlich habe jedoch das Vertrauen in diese Besoldungsrechtsprechung verloren.

@Maximus

Lese ich hier immer wieder und ich frage mich: Warum? Warum sollte man in einem Diskussionsthread irgendwas abwarten? Es ist doch genau der Sinn eines solchen Threads zu diskutieren und ja, auch über die absurdesten Berechnungen. Zwingt dich keiner an diesen anstrengenden Spekulationen teilzunehmen. Wenn dieses Forum moderne Features hätte, würde auch nichts untergehen, aber man kann ja nicht einmal auf die Profile anderer schauen, um deren Posts einzusehen.

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2004 am: 02.12.2025 12:47 »
Was schätzt ihr? Sind das hier alles BMI-Sachbearbeiter, die noch nicht wissen, wie sie es machen sollen?
So viel Diskussion, die niemanden weiterbringt, gab es die letzten Jahre nicht mal ansatzweise?

Die Entscheidung aus Karlsruhe ging durch die Medien. Ich vermute, viele haben dann gegooglet und sind auf dieses Forum gestoßen und haben jetzt $-Zeichen in den Augen.

Ich finde es einfach nur noch anstrengend. Die ganzen Spekulationen führen zu nichts...Ich habe die Befürchtung, dass hier Swens Ausführungen unter gehen werden.

Warten wir doch einfach ab, bis der erste Dienstherr (wahrscheinlich Berlin) einen ersten Entwurf zur aA veröffentlicht. Dann können wir diesen bewerten.

Berlin will wohl noch vor der Sommerpause 2026 einen Gesetzentwurf einbringen. Dann wären die vermutlich schneller als der Bund! So die derzeitige Ankündigung, Nachzahlungen dann später.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Wilkinson13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2005 am: 02.12.2025 12:50 »
Die Begründung wirkt durchdacht. Danke.

Gegenteiliger Meinung bin ich dennoch. Warum? Weil diese Herangehensweise dazu führt, dass aus dem Recht, selbst erwerbstätig zu sein, eine Obliegenheit wird, aus wirtschaftlichen Gründen der Hausarbeit nachzugehen.
...


Moin Metthew,

ich sehe die 3 Punkte ganz genau so wie du und unterstütze das 2-Verdiener Modell ganz ausdrücklich!

Allerdings bin ich der Überzeugung, dass die (Wahl einer) Steuerklasse hier letztlich keinen Einfluss hat.
Vom Ende her gedacht und da teile ich die Auffasssung von Atzinator:
Am Ende kommt auf Jahressicht ja dasselbe heraus

Egal ob die Ehegatten 3/5 oder 4/4 wählen: Die Steuerlast ist am Jahresande (nach Veranlagung) die Gleiche.
Es ergeben sich lediglich Liquiditäts- und Zinsunterschiede.

Ich sehe daher auch keine Benachteiligung des einen gegenüber dn anderen Partner. Denn sie Steuerklassenwahl ist frei! Jedes Paar entscheidet selbst über dessen Liquidität. Wer keine Benachteiligung im Netto möchte wählt halt 4/4...das ist fair. Wer sehr einen Liquiditätsvorteil von 3/5 verspricht, darf diese Konstallation wählen.
Ich kann im System der Steuerklassenwahl keinen Nachteil erkennen, wenn die Wahl doch frei ist.

Beim Alleinverdiener liegt der Hase auch nicht in der Steuerklassenwahl im Pfeffer:
Maßgeblich ist, dass die Steuer das Existenzminimum eines eines (Ehe-)Partners freistellen will/muss.
Soweit ich als Alleinverdiener einen Partner unterhalte, darf darauf keine Steuer anfallen.
Wenn das nicht schon unterjährig (über die Steuerklasse) passiert, so fände das spätestens mit der Jahresveranlagung sowieso statt.
Der Gersetzgeber würde in dem Fall mehrere Monate mir den zuviel abgezogenen Steuern der Familie wirtschaften, ehe sie das bei der Veranlagung zurück bekämen. Weil das unfair ist hat man "Steuerklassen" erfunden. In Steuerklasse 3 ist ebend dieser GFB des PArtner enthalten, weil diese Klassenkombination unterstellt, dass eben nur ein Partner arbeiten geht und der andere nicht (oder kaum).
Die Klasse 3 ist also "Vorab-Richtigstellung" oder "Zusammenveranlagung im beim Lohnsteuerabzug".

Die Klassenkombination 4/4 würde im Alleinverdienermodell verkennen, dass der Beamte durch mit seinem Gehalt den Unterhalt des Partners bestreitet. Daher kann hier mMn nur mit Klasse drei gerechnet werden.
Das passt acuh zu den bisherigen ausführungen, dass der Beamte "seine Familie im Wesentlichen durch die Grundbesoldung" bestreiten soll.

Anders sieht es bei einem zukünftigen Paradigmenwechsel aus. Sollte der DH zukünftig von einem Zweiverdienermodell ausgehen (dürfen), dann bedeutet das, dass der mitverdienende Ehepartner seinen Unterhalt aus dem eigenem Verdienst bestreitet.... entsprechend wird das Existenzminimum (GFB) bei dem (Ehe-)Partner zum Abzug gebracht werden und nicht bei dem Beamten.
Die (monatlich) höhere Steuerlast führt zu weniger Netto vom Brutto und mithin womöglich zu einer Unteschreitung der Präkariatsschwelle.


Im Übrigen: Wenn die Besoldung wirklich davon ausgeht, dass Steuerklasse III wegen der Alleinverdienerrolle amtsangemessen ist, dann muss sie auch einpreisen, dass die besoldete Person für die Krankenversicherung des Partners aufkommen muss. Der Partner wäre bei der Beihilfe des Besoldeten berücksichtigungsfähig mit einem Bemessungssatz von 80 %, da einkommenslos. Die verbleibenden 20 % müssen also versichert werden.

Das sehe ich ganz ähnlich wie du:
1...dass die Krankenversicherung zu Berücksichtigen ist
2...dass sie womöglich eingepreist werden muss.
allerdings könnte ich mir vorstellen, dass Kosten wie "Versicherung des Partners und bis zu 2 Kinder"
dann schon in der Grundbesoldung enthalten sein könnten. Da daraus der Unterhalt ja in wesentlichen Teilen zu bestreiten ist.
Sollte man in der Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommen, so wären die Beträge mMn aufzuschlagen.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2006 am: 02.12.2025 13:05 »
Guten Morgen zusammen :)

im schnellen Skimming/Scanning der letzten fuenf Threadseiten ist mir eines aufgefallen, bezueglich der Widersprueche fuer vergangene Jahre/laufendes Jahr.

Dazu folgendes aus einem aelteren Beitrag von mir, leicht abgewandelt und ein wenig deutlicher – verzeiht bitte vorab die „harte“ Wortwahl & das kollektive Duzen.

Auf Volksdeutsch:
Die Besoldung, die du monatlich bekommst, ist nicht einfach ein „Zahlungsvorgang“, sondern sie basiert auf einem Verwaltungsakt ... konkret deinem Besoldungsfestsetzungsbescheid aka Gehaltsmitteilung aka GHB. Genau dieser Bescheid legt fest, welche Bezuege dir der Dienstherr im jeweiligen Jahr gewaehrt. Der Bescheid ist also der rechtliche Angriffspunkt, nicht irgendeine politische Debatte oder ein Zeitungsartikel.

Juristisch bedeutet das:
Ein Verwaltungsakt ist jede einseitige hoheitliche Massnahme einer Behoerde zur Regelung eines Einzelfalls mit Aussenwirkung (§ 35 VwVfG). Genau das trifft auf deinen Besoldungsbescheid zu:
Er regelt individuell, verbindlich und rechtsverbindlich, wie hoch deine Bezuege sind.

Warum ist das im Kontext der Alimentation so entscheidend?
Weil nur gegen einen Verwaltungsakt ein Widerspruch zulaessig ist.
Du kannst nicht gegen ein Gesetz widersprechen und auch nicht gegen eine politisch falsche oder verfassungswidrige Besoldung „an sich“.
Der Rechtsweg oeffnet sich ausschliesslich ueber den Besoldungsbescheid.

Deshalb ist das ganze „Antrag-auf-amtsangemessene-Alimentation“-Gerede inhaltlich nett, aber rechtlich bedeutungslos.

Wenn du keinen fristgerechten Widerspruch einlegst, wird der Verwaltungsakt bestandskraeftig.
Und ein bestandskraeftiger Verwaltungsakt ...und genau das ist der Punkt, den viele offenbar nicht wahrhaben wollen (!) ist selbst dann bindend, wenn die zugrunde liegende Besoldung spaeter vom Verfassungsgericht kassiert wird.

Kein Widerspruch > keine Nachzahlung.
So einfach und so brutal ist die Rechtslage. Lies bitte trotzdem zu Ende :)

Deshalb muss man das Besoldungsthema juristisch denken und nicht politisch-romantisch.
Wenn du deinen Bescheid nicht anfichtst, bist du aus dem Verfahren raus ,  egal, wie verfassungswidrig die Alimentation spaeter bewertet wird, und egal, wie viele „Antraege“ du geschrieben hast.

Genau deswegen ist der Verwaltungsakt zentral im gesamten Diskurs.
Ohne ihn gibt es keinen Rechtsweg, ohne Rechtsweg gibt es keine Ansprueche.

So viel zu negativen Gefuehlen.
------Trennung------------
Kommen wir zu dem Positiven :)

Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021.
Viele scheinen den Inhalt zu kennen, aber nicht die Konsequenzen.

Der Bund hat in diesem Rundschreiben vor vier Jahren faktisch zwei grosse Zusagen gemacht:

1. Fuer Bundesbeamtinnen und -beamte mit drei oder mehr Kindern
– Widersprueche seit 2017 bleiben ruhend,
– der Bund verzichtet auf die Einrede der Verjaehrung,
– und ab 2021 verzichtet er zusaetzlich auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung.

Heisst plakativ:
Fuer 3-Kind-plus-Familien sollen Verbesserungen ab 2017 greifen koennen, und ab 2021 sogar ohne neuen Widerspruch.
Die PolEbene hat sich hier bewusst weit aus dem Fenster gelehnt, weil genau diese Familien im Fokus des BVerfG standen.

2. Fuer alle uebrigen Bundesbediensteten
(egal ob Single, 1K, 2K, verheiratet, Versorgungsempfaenger)

Unter Ziffer II schreibt das BMI:
– Ab 2021 verzichtet der Bund komplett
   + auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung und
   + auf die Verjaehrungseinrede.
– Widersprueche gegen die Besoldung sind daher ab 2021 nicht mehr erforderlich.

Uebersetzt:
Wenn der Gesetzgeber die Alimentation nachzieht (BBVAngG/Folgegesetz), kann der Bund Leistungsanhebungen grundsaetzlich ab 2021 auch denen geben, die keinen Widerspruch gestellt haben.
Das ist politisch gewollt: Man wollte die Widerspruchsflut beruhigen, bis die Neuregelung kommt.

Wichtig ist aber:
Das Rundschreiben ist ein Verwaltungssignal (droelfzigmal!),
kein Gesetz und kein einklagbarer Anspruch.

Es hebt auch keinen bestandskraeftigen Besoldungsbescheid auf.
Es oeffnet nur das Fenster, dass der Bund freiwillig ...per Gesetzesreform... rueckwirkend ab 2021 korrigieren kann, ohne dass formale Widersprueche noetig gewesen waeren.

Anekdoetchen, finde ich grad' ganz passend :D
Vor vielen Monden sagte einmal ein pSts bzgl. eines anderen Rundschreibens am Tischgespraech in die Runde:
„Mit dem unsaeglichen Zettel isset so wie mit nem Konzert von Rammstein:
Alle reden drueber, jeder hat ne Meinung, und am Ende brennt irjendwas.“

BEAliMenTER

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« Antwort #2007 am: 02.12.2025 13:13 »
Was schätzt ihr? Sind das hier alles BMI-Sachbearbeiter, die noch nicht wissen, wie sie es machen sollen?
So viel Diskussion, die niemanden weiterbringt, gab es die letzten Jahre nicht mal ansatzweise?

Die Entscheidung aus Karlsruhe ging durch die Medien. Ich vermute, viele haben dann gegooglet und sind auf dieses Forum gestoßen und haben jetzt $-Zeichen in den Augen.

Ich finde es einfach nur noch anstrengend. Die ganzen Spekulationen führen zu nichts...Ich habe die Befürchtung, dass hier Swens Ausführungen unter gehen werden.

Warten wir doch einfach ab, bis der erste Dienstherr (wahrscheinlich Berlin) einen ersten Entwurf zur aA veröffentlicht. Dann können wir diesen bewerten.

So wird es sein! Hier verliert man definitiv den Überblick!

Rentenonkel

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« Antwort #2008 am: 02.12.2025 13:19 »
Ja, aber bei Betrachtung der Mindestalimentation ist es doch entscheidend, welche Lohnsteuerklasse ich ansetze, oder habe ich einen Denkfehler?


Der Denkfehler ist der, dass die Steuern anzusetzen sind, die ein Alleinverdiener mit Ehepartner und Kinder auf das ganze Jahr betrachtet hat. Die Steuerklasse beeinflusst lediglich die Höhe der Lohnsteuer, die der Dienstherr ans Finanzamt abführt. Wenn man als Ehepaar (und bei dem 4K Modellbeamten geht das BVerfG ja von einem Ehepaar aus) eine ungünstige Steuerklassenkombination gewählt haben, kann man die zuviel gezahlten Steuern problemlos in der Einkommensteuererklärung korrigieren und zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Man hat dem Finanzamt dann lediglich einen zinslosen Kredit gewährt. Wer die richtige Lohnsteuerklasse wählt, hat jedoch monatlich mehr Netto-Gehalt und muss nicht auf eine Steuerrückzahlung warten. Deswegen betrachtet das BVerfG immer die steuerliche Belastung der 4 K Familie aufs Jahr und berücksichtigt dabei sogar die steuerliche Absetzbarkeit der KV Beiträge.

Durgi

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« Antwort #2009 am: 02.12.2025 13:24 »
Nur als Beispiel hier ein paar aktuelle Fragen, zu denen (fundierter!) Input mehr als willkommen wäre:
- Sind etwaige Ortszuschläge im Lichte der Rn. 71 und Rn. 78 weiterhin "möglich"?
- Welches oder welche MÄE ist/sind für uns Bundesbeamte relevant?
- Was ist mit der Alimentation ab dem dritten Kind?
- usw., usf.

Die Entscheidung laesst dem Gesetzgeber formal einen Spielraum, aber materiell ist er extrem eingeschraenkt. Wer die Randnummern ernst nimmt, kommt unweigerlich zu dem Punkt, dass viele der FlexInstrumente faktisch nicht mehr in der politisch gewuenschten Form einsetzbar sind.

Bei den Ortszuschlaegen scheint die Lage auf den ersten Blick offen :) das Gericht schliesst sie nicht aus, im Gegenteil, es erkennt regionale Unterschiede ausdruecklich an. Jedoch: Der verfassungsrechtliche Maßstab verlangt eine empirisch belastbare, wiederholbar verifizierbare und methodisch konsistente (dieses Dreiergespann bitte gut merken, kommt kuenftig oefter) Ableitung. Ein politisch motivierter Pauschalansatz ist damit praktisch tot. Der Aufwand, einen verfassungskonformen Zuschlag zu entwickeln, waere enorm, denn man muesste fuer jede Region nachweisen, dass der Zuschlag tatsaechlich den notwendigen Kaufkraftausgleich bewirkt (bei den Auslandsdienstbezuegen funzt das ohne Probleme). Genau das kollidiert mit dem politischen Wunsch, ein einfaches Steuerungsinstrument zu haben. Der Gesetzgeber darf also, aber nur wenn er es richtig macht.... und genau das will er koennte sein, dass er es aus Kostengrunden vermeiden will.

beim MÄE fuer Bundesbeamte ist die Lage noch deutlicher: Entscheidend ist der Mindestabstand zur Grundsicherung, kombiniert mit dem innerdienstlichen Abstandsgebot und dem eigenstaendigen familienbezogenen Mehrbedarf. Das Gericht laesst keine Vermischung dieser Elemente zu und unterbindet explizit die Praxis, den Mehrbedarf ueber pauschale Zuschlaege oder strukturelle Verschiebungen zu nivellieren. Die datengesteutzte Herleitung des Mindestabstands ist zwingend, und jede politische Konstruktion, die versucht, die vertikalen Abstaende innerhalb der Besoldungsordnung zu glaetten, wird scheitern. Der Bund steht damit vor dem Problem, dass sein bisheriges Besoldungsmodell aus politisch gesetzten Pauschalen besteht, waehrend das Gericht eine normative, sachliche und vor allem transparente Begruendung verlangt, die bislang nicht existiert(!).

Der Zuschlag ab dem dritten Kind ist ein besonders sensibler Punkt (seit ungefaehr.....drei Monaten). Das Gericht hat wiederholt klar gemacht, dass dieser Zuschlag nicht als „Bonus“ zu verstehen ist, sondern als zwingende verfassungsrechtliche Korrektur, die den realen Mehrbedarf abbilden muss. Die Hoehe, wie sie bisher gewaehlt wurde, ist evident unzureichend und laesst sich weder methodisch noch empirisch verteidigen. Jede Loesung, die den Mindestabstand nicht dauerhaft herstellt, wird erneut verfassungswidrig sein. Politisch bedeutet das hohe Folgekosten, juristisch ist die Richtung aber Eindeutig. Dass der Bund das Thema schiebt, liegt nicht an Interpretationsspielraeumen, sondern an der fiskalischen Sprengkraft einer echten Umsetzung. (vgl. meine Aussage "2026 selbst machen oder 2027 durch Karlsruhe gemacht werden")


Nachklapp/Edit
Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit „Single-Vergleichen“ argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt.

Gleiches beim Thema Fortschreibungspflicht.... Rn. 92 ist kein Dekoelement, sondern der Punkt, an dem sich entscheidet, ob ein Besoldungsgesetz Bestand hat. Jedes Abweichen von Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex oder innerdienstlichem Abstandsgebot >5 % ist formal ein verfassungsrechtlicher Warnschuss. Das Gericht hat die Leitplanken eng gesetzt ,nicht aus Versehen, sondern weil die Praxis der letzten 20 Jahre gezeigt hat, dass ohne harte Begrenzungen kein Gesetzgeber freiwillig zu einer verfassungskonformen Alimentationsstruktur zurueckkehrt.

Wenn jemand jetzt immer noch behauptet, „hat sich ja nichts geaendert“, dann ist das kein Rechtsstandpunkt sondern schlicht ein Lesedefizit.

Erstmal danke für deine ganzen detaillierten Ausführungen.

Was ich und wahrscheinlich noch ein paar andere nicht verstehen ist die Herangehensweise an die Kritik des Gerichts und ziehen dann den Vergleich beim niedrigsten Beamten, nehmen wir mal an A5, als Single und als Alleinverdiener in einer 4K Familie.

Einerseits verstehe ich es so, dass der 4K Beamte in A5 die Basis von Allem ist. Aber gibt es dann in Zukunft überhaupt noch einen Unterschied zwischen dem 1K Beamten in A5 und dem 2K, 3K oder 4K Beamten oder nicht.

Das will mir nach dutzenden von Beiträgen immer noch nicht in den Kopf.

Simon, ja – genau so ist es, und zwar nicht aus Meinung, sondern aus der Systematik des Urteils.
Der 4K-Beamte definiert die eine verfassungsrechtliche Untergrenze, an der die Grundbesoldung ausgerichtet wird. Das heisst aber nicht, dass danach alle Familien gleichgestellt waeren. Die Differenzierung zwischen Single, 1K, 2K, 3K und 4K bleibt voll erhalten, nur entsteht sie nicht ueber weitere Mindestlinien, sondern – wie bisher – ausschliesslich ueber die Familienzuschlaege.