Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 252293 times)

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1965 am: 02.12.2025 08:01 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

Ja gut, wenn man das Netto selbst eingeben muss ist das ne ziemlich billige Nummer. Ich hatte schon die Schwellen für BW berechnet sowie das Netto für den niedrigsten und dann entsprechend festgestellt. Das war wenige Tage nach dem Urteil. Fantastisch fände ich diesen Rechner, wenn er das Netto selbst anhand eines Fragebogens oder einstellbarer Kriterien feststellt mit im Hintergrund festgelegten PKV-Standardbeträgen. Dann würde ich das feiern. So ist das halt, .... naja

Kannst ja mal den Rechenweg darlegen, vielleicht findet sich einer bei Berliner-Besoldung.de
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1966 am: 02.12.2025 08:02 »
An alle, die ein Lebenszeichen von Swen erwarten, darf ich folgende Nachricht an mich hier reinstellen:

Hey Rentenonkel,

hab Dank für Deine Nachfrage - nein, bei mir ist alles gut: Ich fahre heute leider wieder gen Heimat, nachdem ich seit dem letzten Wochenende hier oben an der schleswig-holsteinischen Küste war, um insbesondere die Entscheidungsbegründung systematisch zu lesen. Ich hatte ja angekündigt, dass ich mich erst zu ihr im Forum melden werde, wenn ich sie systematisch gelesen habe. Der Wandel im Rechtsprechungswandel ist allerdings so komplex, dass ich noch immer nicht hinreichend fertig mit dem Durcharbeiten bin, mir also noch immer kein öffentlich darzustellenden Kommentar erlauben kann. Sobald das der Fall ist, werde ich mich auch wieder im Forum melden. Das wird aber noch immer ein paar Tage dauern - das darfst Du auch gerne im Forum ankündigen, damit dort keine Missverständnisse aufkommen.

Karlsruhe hat uns da ein ganz schön komplexes Ding vor die Nase gesetzt: Auf dem ersten Blick einfach, insgesamt aber echt vielgestaltige Kost...


In diesem Sinne


Mit freundlichen Grüße aus'm Zug


Bin gespannt, bald dürfte es so weit sein.

Beamtenhustler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1967 am: 02.12.2025 08:03 »
@Prüfer SH

Ah super, das hab ich überlesen. Dann gibt es bald spannende Lesekost.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1968 am: 02.12.2025 08:04 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

Ja gut, wenn man das Netto selbst eingeben muss ist das ne ziemlich billige Nummer. Ich hatte schon die Schwellen für BW berechnet sowie das Netto für den niedrigsten und dann entsprechend festgestellt. Das war wenige Tage nach dem Urteil. Fantastisch fände ich diesen Rechner, wenn er das Netto selbst anhand eines Fragebogens oder einstellbarer Kriterien feststellt mit im Hintergrund festgelegten PKV-Standardbeträgen. Dann würde ich das feiern. So ist das halt, .... naja

Kannst ja mal den Rechenweg darlegen, vielleicht findet sich einer bei Berliner-Besoldung.de

Ich habe den Rechenweg schon längst im parallelthread ausgiebig dargelegt. Für jeden einsehbar, kopierbar, hinterfragbar und für die eigene website hinterlegbar. Mich braucht man dazu nichtmal. Steht eh alles im Urteil.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429628.html#msg429628

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1969 am: 02.12.2025 08:06 »
b.)   So verstanden muss sich die Grundbesoldung des am schlechten bezahltesten Single Beamten auch an der in seinem Zuständigkeitsbereich höchsten MÄE aus der Logik des Besoldungssystems orientieren. Andernfalls würde er ja in München unter die 80 % Schwelle fallen und wäre prekär besoldet. Dabei ist das natürlich kein eigener Prüfmaßstab, mithin würde auch nicht die gesamte Besoldung evident unzureichend sein, wenn der Single in München die 80 % Schwelle reißt. Spannend wäre allerdings, was passieren würde, wenn er sein Individualrecht auf amtsangemessen Besoldung einklagen würde, weil er nur unter 80 % des örtlichen MÄE bekommen würde. Ich denke, er würde gewinnen, auch wenn es nicht ausdrücklich aus dem Urteil hervorgeht sondern nur aus meiner Sicht der Logik des Besoldungssystems geschuldet ist.
Ich geh eigentlich komplett deinem Beitrag mit, aber was meinst du mit Zuständigkeitsbereich?
Den des Dienstherrn?
Wenn du den des Dienstherrn meinst, was bringt dich zur Veranlassung das gerade der Bund zwingend eine bundeseinheitliche Besoldungstabelle erstellen und dadurch der Beamte zB in Meck Pomm das gleiche Gehalt bekommen muss wie der Beamte in Starnberg?

AnnaLena1990

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« Antwort #1970 am: 02.12.2025 08:21 »
Von einigen Gewerkschaften werden offenbar nur "Anträge auf amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Frage an die Rechtler:

Reicht das aus, ist als als Widerspruch zu werten, oder sollte schon ein klarer Widerspruch in Schriftform formuliert werden?

Verwalter

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« Antwort #1971 am: 02.12.2025 08:40 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

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Nun einfach einen Rechner basteln und du bist der Held ;)
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Atzinator

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« Antwort #1972 am: 02.12.2025 08:41 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

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Kann mir einer sagen, ob ich nun StKl. III oder StKl. I (= IV) nehme? Oder warum ich die III nehmen muss (so wie auf berlinder-besoldung.de)? Am Ende kommt auf Jahressicht ja dasselbe heraus (III = weniger Nachzahlung aber mehr netto, I = mehr Nachzahlung aber weniger netto). Tendenziell ist ja niemand zur III verpflichtet. Der Unterschied ist schon recht hoch - idR macht das ca. 5.000€ pro Jahr aus in der Nettobesoldung.

Ganz blöd betrachtet könnte man auch sagen, dass ich ja auch die V nehmen könnte weil ich lieber monatlich weniger haben will, dafür am Ende des Jahres gerne 6.000€ nachgezahlt bekomme. Wie wird das festgelegt?

Wie wäre dann hier die Single-Betrachtung? Ja, die Mindestalimentation des Singles ergibt sich aus der Besoldung von 4K - Familienzuschläge; aber die StKl. kann ja nie III oder V sein (hingegen wäre I und IV ja dasselbe).

Verwalter

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« Antwort #1973 am: 02.12.2025 08:41 »
Doppelpost
« Last Edit: 02.12.2025 08:55 von Verwalter »
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BWBoy

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« Antwort #1974 am: 02.12.2025 08:47 »
Also laut dem Rechner bin ich zumindest mal grob überschlagen mit der Jahresnettoalimentation hier aus den Besoldungstabellen in Jahr seit 2018 zwischen 8 und 20% unteralimentiert. Und das als A10/11er. Ist schon krass.


Ach, und ich habe meine PKV noch nicht mal abgezogen. Ist also noch gravierender.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1975 am: 02.12.2025 08:56 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

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Kann mir einer sagen, ob ich nun StKl. III oder StKl. I (= IV) nehme? Oder warum ich die III nehmen muss (so wie auf berlinder-besoldung.de)? Am Ende kommt auf Jahressicht ja dasselbe heraus (III = weniger Nachzahlung aber mehr netto, I = mehr Nachzahlung aber weniger netto). Tendenziell ist ja niemand zur III verpflichtet. Der Unterschied ist schon recht hoch - idR macht das ca. 5.000€ pro Jahr aus in der Nettobesoldung.

Ganz blöd betrachtet könnte man auch sagen, dass ich ja auch die V nehmen könnte weil ich lieber monatlich weniger haben will, dafür am Ende des Jahres gerne 6.000€ nachgezahlt bekomme. Wie wird das festgelegt?

Wie wäre dann hier die Single-Betrachtung? Ja, die Mindestalimentation des Singles ergibt sich aus der Besoldung von 4K - Familienzuschläge; aber die StKl. kann ja nie III oder V sein (hingegen wäre I und IV ja dasselbe).

Es ist exakt der selbe Scheiss. Ob 1 oder 4/4 oder 3/5 schlussendlich ist die Differenz nur in der Verschiebung der Lohnsteuer zu/von Einkommensteuerlast. a)weniger Lohnsteuer jetzt mehr Einkommensteuer später b) umgekehrt. 4/4 =1 usw. 3/5 ist auch nur eine Verschiebung der Last zwischen Ehegatten. Am Ende zahlen alle dasselbe.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1976 am: 02.12.2025 08:57 »
Gerade wurde auf der Homepage auch ein Rechner freigeschaltet. Nach Eingabe der maßgeblichen Jahresnettobesoldung kann für jedes Bundesland überprüft werden, ob in dem jeweiligen Jahr die Mindestbesoldung (sog. Prekaritätsschwelle) erreicht wurde.

Mindestbesoldungsrechner Bundesländer 2005-2024

Ja gut, wenn man das Netto selbst eingeben muss ist das ne ziemlich billige Nummer. Ich hatte schon die Schwellen für BW berechnet sowie das Netto für den niedrigsten und dann entsprechend festgestellt. Das war wenige Tage nach dem Urteil. Fantastisch fände ich diesen Rechner, wenn er das Netto selbst anhand eines Fragebogens oder einstellbarer Kriterien feststellt mit im Hintergrund festgelegten PKV-Standardbeträgen. Dann würde ich das feiern. So ist das halt, .... naja

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https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429628.html#msg429628

Nun einfach einen Rechner basteln und du bist der Held ;)

Ich war bereits gemeinnützig genug, denke ich.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1977 am: 02.12.2025 09:04 »
Der Rechner ist zwar nett, aber er hilft in meinen Augen nicht unbedingt weiter.

Selbst wenn der 2 K Beamte die Prekariatsschwelle nicht erreicht, ist damit die Mindestbesoldung nicht automatisch verletzt. Er oder sie hat somit keinen Anspruch auf einen Ausgleich, wenn das Unterschreiten der Mindestbesoldung darauf zurück zu führen ist, dass man sich für ein anderes Familienmodell als 4K entschieden hat. Auch ist man als 4K Beamter mit A11 EF 7 nicht automatisch verfassungsgemäß besoldet, weil man mehr Nettobesoldung bekommen hat als die Prekariatsschwelle. Das BVerfG prüft ja den 4 K Modellbeamten in der untersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe. Ergänzend könnte man noch klarstellen, dass die Betrachtung nur bei Vollzeit so ist und es auch keinen Ausgleich gibt, wenn man freiwillig weniger arbeitet, auch wenn es sich jedem eigentlich logisch erschließen sollte.

Daher müsste man, wenn man es denn so rechnen will, tatsächlich in den Bundesländern nicht das persönliche Netto hinterlegen, sondern vielmehr das Netto der jeweiligen Besoldungsgruppe des Beamten mit der untersten Erfahrungsstufe. Dann müsste man jeweils bei der Besoldungsgruppe (vielleicht anhand der Rechner, die hier zur Verfügung stehen) die Nettobesoldung des am schlechtesten bezahlten 4 K Beamten (Beachte: 2022 gab es in einigen Rechtskreisen auch noch eine Inflationsausgleichsprämie, die meines Erachtens dazu zu rechnen ist; aber auch diese Frage wird ja kontrovers diskutiert) nehmen, Kindergeld dazu rechnen, durchschnittliche KV Beiträge abziehen und dann könnte man sich der Frage annähern, ob man prekär besoldet wurde oder nicht.

Das wäre allerdings ein riesengroßer Haufen Arbeit.

Bei Bayern und NRW muss man jedoch auch noch die Mietenstufe berücksichtigen, was die Frage erschwert, ob man dann tatsächlich bei Betrachtung der Mindestbesoldung weiterhin das Medianeinkommen des gesamten Bundeslandes nehmen darf oder doch eher das der Region nehmen darf und muss, um zu erkennen, ob man prekär besoldet wird. Die Gründe, die dafür und dagegen sprechen, werden ja hier schon seit mehreren Seiten diskutiert.

Atzinator

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« Antwort #1978 am: 02.12.2025 09:05 »
Ja, aber bei Betrachtung der Mindestalimentation ist es doch entscheidend, welche Lohnsteuerklasse ich ansetze, oder habe ich einen Denkfehler?

Thüringen 2024:
A6/3 netto I 3.085€
A6/3 netto III 3.456€
Schwelle 4K: 3.667,95€
Differenz PKV und KG: ca. 150€

Unabhängig der Schwelle, bedeutet das, dass ich bei StKl. I um ca. 750€/Monat netto zu wenig alimentiert werde und in StKl. III nur um ca. 350€. Heißt (einfach jetzt mal einfach gesprochen, ohne Taschenspielertricks/Zulagenveränderung) ich müsste in der einen Berechnung die Grundbesoldung um ca. 1.000€ brutto erhöhen und in der anderen nur um 500€.

Der Single hat dann in der III Variante natürlich deutlich weniger, weil er ja die III nicht ansetzen kann. Obwohl in der Summe die III+V das gleiche ergeben wie die I, wenn man verheiratet ist (ab 2030 hat sich das sowieso erledigt - dann würde man auf einen Schlag wieder nicht angemessen alimentieren, da die III und V eingestampft werden).

Oder wo ist mein Denkfehler?
« Last Edit: 02.12.2025 09:12 von Atzinator »

ZaungastBw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1979 am: 02.12.2025 09:31 »
Bei Bayern und NRW muss man jedoch auch noch die Mietenstufe berücksichtigen, was die Frage erschwert, ob man dann tatsächlich bei Betrachtung der Mindestbesoldung weiterhin das Medianeinkommen des gesamten Bundeslandes nehmen darf oder doch eher das der Region nehmen darf und muss, um zu erkennen, ob man prekär besoldet wird. Die Gründe, die dafür und dagegen sprechen, werden ja hier schon seit mehreren Seiten diskutiert.

Die Differenzen der Medianeinkommen in den unterschiedlichen Regionen entstehen ja (überwiegend) durch die höheren Mieten. Wäre da nicht denkbar das ein Mietzuschuss ähnlich der Auslandsbesoldung möglich ist um das auszugleichen?

Thema Auslandsbesoldung, das wird auch noch interessant wie da die Berechnung gemacht wird. Besonders in Ländern/Regionen die ein hohes Medianeinkommen haben. Da fehlen trotz Auslandszuschlag, Mietzuschuss und Kaufkraftausgleich bereits beim mD in den vergangen Jahren zur Mindestbesoldung (Bezugswert: Medianeinkommen vor Ort) 3000-5000€/mtl.