Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 252292 times)

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2010 am: 02.12.2025 13:30 »
Kommen wir zu dem Positiven :)

Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021.
Viele scheinen den Inhalt zu kennen, aber nicht die Konsequenzen.

Der Bund hat in diesem Rundschreiben vor vier Jahren faktisch zwei grosse Zusagen gemacht:

1. Fuer Bundesbeamtinnen und -beamte mit drei oder mehr Kindern
– Widersprueche seit 2017 bleiben ruhend,
– der Bund verzichtet auf die Einrede der Verjaehrung,
– und ab 2021 verzichtet er zusaetzlich auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung.

Heisst plakativ:
Fuer 3-Kind-plus-Familien sollen Verbesserungen ab 2017 greifen koennen, und ab 2021 sogar ohne neuen Widerspruch.
Die PolEbene hat sich hier bewusst weit aus dem Fenster gelehnt, weil genau diese Familien im Fokus des BVerfG standen.

2. Fuer alle uebrigen Bundesbediensteten
(egal ob Single, 1K, 2K, verheiratet, Versorgungsempfaenger)

Unter Ziffer II schreibt das BMI:
– Ab 2021 verzichtet der Bund komplett
   + auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung und
   + auf die Verjaehrungseinrede.
– Widersprueche gegen die Besoldung sind daher ab 2021 nicht mehr erforderlich.

Uebersetzt:
Wenn der Gesetzgeber die Alimentation nachzieht (BBVAngG/Folgegesetz), kann der Bund Leistungsanhebungen grundsaetzlich ab 2021 auch denen geben, die keinen Widerspruch gestellt haben.
Das ist politisch gewollt: Man wollte die Widerspruchsflut beruhigen, bis die Neuregelung kommt.

Wichtig ist aber:
Das Rundschreiben ist ein Verwaltungssignal (droelfzigmal!),
kein Gesetz und kein einklagbarer Anspruch.

Es hebt auch keinen bestandskraeftigen Besoldungsbescheid auf.
Es oeffnet nur das Fenster, dass der Bund freiwillig ...per Gesetzesreform... rueckwirkend ab 2021 korrigieren kann, ohne dass formale Widersprueche noetig gewesen waeren.

Anekdoetchen, finde ich grad' ganz passend :D
Vor vielen Monden sagte einmal ein pSts bzgl. eines anderen Rundschreibens am Tischgespraech in die Runde:
„Mit dem unsaeglichen Zettel isset so wie mit nem Konzert von Rammstein:
Alle reden drueber, jeder hat ne Meinung, und am Ende brennt irjendwas.“

Hierzu habe ich mal eine Frage. Zuletzt hatte ich mitgenommen, dass der Bund damit eine Tür geöffnet hat, dass man zumindest bis einschließlich 2021 doch noch rückwirkend Widerspruch einreichen kann. Ist das so? Das Forenmitglied GoodBye, so meine ich, hatte entsprechende Passagen zum Musterwiderspruch ergänzt.

Und, wie würdet Ihr vorgehen, wenn der Eingang des Widerspruchs nicht bestätigt wird?
« Last Edit: 02.12.2025 13:40 von tinytoon »

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2011 am: 02.12.2025 13:50 »
Guten Morgen zusammen :)

im schnellen Skimming/Scanning der letzten fuenf Threadseiten ist mir eines aufgefallen, bezueglich der Widersprueche fuer vergangene Jahre/laufendes Jahr.

Dazu folgendes aus einem aelteren Beitrag von mir, leicht abgewandelt und ein wenig deutlicher – verzeiht bitte vorab die „harte“ Wortwahl & das kollektive Duzen.

Auf Volksdeutsch:
Die Besoldung, die du monatlich bekommst, ist nicht einfach ein „Zahlungsvorgang“, sondern sie basiert auf einem Verwaltungsakt ... konkret deinem Besoldungsfestsetzungsbescheid aka Gehaltsmitteilung aka GHB. Genau dieser Bescheid legt fest, welche Bezuege dir der Dienstherr im jeweiligen Jahr gewaehrt. Der Bescheid ist also der rechtliche Angriffspunkt, nicht irgendeine politische Debatte oder ein Zeitungsartikel.

Juristisch bedeutet das:
Ein Verwaltungsakt ist jede einseitige hoheitliche Massnahme einer Behoerde zur Regelung eines Einzelfalls mit Aussenwirkung (§ 35 VwVfG). Genau das trifft auf deinen Besoldungsbescheid zu:
Er regelt individuell, verbindlich und rechtsverbindlich, wie hoch deine Bezuege sind.

Warum ist das im Kontext der Alimentation so entscheidend?
Weil nur gegen einen Verwaltungsakt ein Widerspruch zulaessig ist.
Du kannst nicht gegen ein Gesetz widersprechen und auch nicht gegen eine politisch falsche oder verfassungswidrige Besoldung „an sich“.
Der Rechtsweg oeffnet sich ausschliesslich ueber den Besoldungsbescheid.

Deshalb ist das ganze „Antrag-auf-amtsangemessene-Alimentation“-Gerede inhaltlich nett, aber rechtlich bedeutungslos.

Wenn du keinen fristgerechten Widerspruch einlegst, wird der Verwaltungsakt bestandskraeftig.
Und ein bestandskraeftiger Verwaltungsakt ...und genau das ist der Punkt, den viele offenbar nicht wahrhaben wollen (!) ist selbst dann bindend, wenn die zugrunde liegende Besoldung spaeter vom Verfassungsgericht kassiert wird.

Kein Widerspruch > keine Nachzahlung.
So einfach und so brutal ist die Rechtslage. Lies bitte trotzdem zu Ende :)

Deshalb muss man das Besoldungsthema juristisch denken und nicht politisch-romantisch.
Wenn du deinen Bescheid nicht anfichtst, bist du aus dem Verfahren raus ,  egal, wie verfassungswidrig die Alimentation spaeter bewertet wird, und egal, wie viele „Antraege“ du geschrieben hast.

Genau deswegen ist der Verwaltungsakt zentral im gesamten Diskurs.
Ohne ihn gibt es keinen Rechtsweg, ohne Rechtsweg gibt es keine Ansprueche.

So viel zu negativen Gefuehlen.
------Trennung------------
Kommen wir zu dem Positiven :)

Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021.
Viele scheinen den Inhalt zu kennen, aber nicht die Konsequenzen.

Der Bund hat in diesem Rundschreiben vor vier Jahren faktisch zwei grosse Zusagen gemacht:

1. Fuer Bundesbeamtinnen und -beamte mit drei oder mehr Kindern
– Widersprueche seit 2017 bleiben ruhend,
– der Bund verzichtet auf die Einrede der Verjaehrung,
– und ab 2021 verzichtet er zusaetzlich auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung.

Heisst plakativ:
Fuer 3-Kind-plus-Familien sollen Verbesserungen ab 2017 greifen koennen, und ab 2021 sogar ohne neuen Widerspruch.
Die PolEbene hat sich hier bewusst weit aus dem Fenster gelehnt, weil genau diese Familien im Fokus des BVerfG standen.

2. Fuer alle uebrigen Bundesbediensteten
(egal ob Single, 1K, 2K, verheiratet, Versorgungsempfaenger)

Unter Ziffer II schreibt das BMI:
– Ab 2021 verzichtet der Bund komplett
   + auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung und
   + auf die Verjaehrungseinrede.
– Widersprueche gegen die Besoldung sind daher ab 2021 nicht mehr erforderlich.

Uebersetzt:
Wenn der Gesetzgeber die Alimentation nachzieht (BBVAngG/Folgegesetz), kann der Bund Leistungsanhebungen grundsaetzlich ab 2021 auch denen geben, die keinen Widerspruch gestellt haben.
Das ist politisch gewollt: Man wollte die Widerspruchsflut beruhigen, bis die Neuregelung kommt.

Wichtig ist aber:
Das Rundschreiben ist ein Verwaltungssignal (droelfzigmal!),
kein Gesetz und kein einklagbarer Anspruch.

Es hebt auch keinen bestandskraeftigen Besoldungsbescheid auf.
Es oeffnet nur das Fenster, dass der Bund freiwillig ...per Gesetzesreform... rueckwirkend ab 2021 korrigieren kann, ohne dass formale Widersprueche noetig gewesen waeren.

Anekdoetchen, finde ich grad' ganz passend :D
Vor vielen Monden sagte einmal ein pSts bzgl. eines anderen Rundschreibens am Tischgespraech in die Runde:
„Mit dem unsaeglichen Zettel isset so wie mit nem Konzert von Rammstein:
Alle reden drueber, jeder hat ne Meinung, und am Ende brennt irjendwas.“


Kann man das Anpinnen bitte.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2012 am: 02.12.2025 13:51 »
Mein Gott macht ihr hier einen Popanz auf. NATÜRLICH erhält der 1K Beamte NICHT EXAKT das SELBE. Jedoch in seinem Rahmen erheblich mehr als hier mancher "Die zahl wurde für 4K berechnet und ist demnach nur für 4k"-Volltrottel (sorry nicht mehr sorry mittlerweile) glauben mögen. Wie soll auch ein Single nach 3 besteuert werden, wie soll er die selbe PKV haben wie soll er Kindergeld bekommen. Aber Hans-Wurste die glauben für Single gilt 1K haben sich halt geschnitten und fahren mit dem Dumm-Dumm-Dampfer weiter gen argumentativem Abgrund.

Sag mir, dass Du Single bist, ohne mir zu sagen, dass Du Single bist.

Manche Dinge haben eben Gründe ;)

Ich habe meinen Familienstand hier nie verheimlicht.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2013 am: 02.12.2025 13:58 »
Danke Durgi, für diesen erfrischenden Post.

Einen Haken hat die Sache doch m.E.

Besoldungsgesetzgeber beschließt mit einem entsprechenden Reparaturgesetz rückwirkend bis zum Jahr 2021 entsprechende Änderungen.
(überspitzt und stark vereinfacht)
- Besoldungsgruppe A4 - Nachzahlungen von 50€ / Monat
- Besoldungsgruppe A6 - Nachzahlungen von 40 € / Monat
- Besoldungsgruppe A9 - Nachzahlungen von 20 € / Monat
- Besoldungsgruppe A13 - Nachzahlungen von 1 € / Monat.

Der A13er der sich dachte, dass er keinen Widerspruch aufgrund des Rundschreibend erheben musste, muss nun die 1 € Kröte schlucken, obwohl ihm möglicherweise auch die 50 € des A4er Kollegen zugestanden hätten.

Folgende Konstellationen

A)
Kein Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> keine Möglichkeit in Formen einer Klage gegen die zu geringe Nachzahlung rechtlich vorzugeben (da die Klage aufgrund des fehlenden Vorverfahrens an der Zulässigkeit bereits scheitert)

B)
Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> Widerspruch wird abschlägig beschieden (da nunmehr rechtmäßiger Zustand "eingetreten" ist) ==> dem Widerspruchsführer passt die Nachzahlung nicht ==> mögliche Klage kann vss. nicht an der Zulässigkeit scheitern.


Lasse mich gerne noch erleuchten ;)

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2014 am: 02.12.2025 14:00 »
Ich habe meinen Familienstand hier nie verheimlicht.

Das war nicht mein Punkt ;) - Egal.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2015 am: 02.12.2025 14:03 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye,

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Es ging mir ja nicht um die Durchsetzbarkeit. Die ist vom Verfahren her natürlich erleichtert für alle Besoldungsgruppen, die nicht einmal die Mindestbesoldung laut Vorabprüfung erhalten. Deshalb auch die umfassenden Ausführungen zum effektiven Rechtschutz und europarechtlichen Vorausssetzungen. Wobei m.E. die Beschränkung auf die Mindestbesoldung europarechtlich immer noch nicht für eine derartige Einschränkung von Arbeitnnehmerrechten genügt.

Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2016 am: 02.12.2025 14:40 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye,

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Es ging mir ja nicht um die Durchsetzbarkeit. Die ist vom Verfahren her natürlich erleichtert für alle Besoldungsgruppen, die nicht einmal die Mindestbesoldung laut Vorabprüfung erhalten. Deshalb auch die umfassenden Ausführungen zum effektiven Rechtschutz und europarechtlichen Vorausssetzungen. Wobei m.E. die Beschränkung auf die Mindestbesoldung europarechtlich immer noch nicht für eine derartige Einschränkung von Arbeitnnehmerrechten genügt.

Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren.

Ganz kurz dazu: Nein.
Die Diskrepanz ist viel zu groß.

Beispieljahr in dem ich Klage erhoben habe: 2018 in Baden Württemberg
In diesem Jahr war ich noch ein "kleiner" Beamter.

a) Die Diskrepanz von 4K 80% zu dem was ich als 1K hatte sind 15.547,59 €
b) Die Diskrepanz von 4K 80% zu 1K 80% (so wie es sich manche hier negativ für Singles wünschen) sind 23.431,08 €

"Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren."

Für mich macht das Absolut keinen Sinn.

a / 12 = 1.295 € Familienzuschläge (und so ist es ja auch in BW aktuell geregelt, goldene Beamtenkinder -> Verfassungswidrig.)
b / 12 = 1.952,59 € Familienzuschläge

Absolut hirnverbrannt utopisch. Man MUSS von 4K gleichwertig 1K ausgehen und die Unterschiede eleminieren. So wird eher ein Schuh draus als 80% von 1K zu rechnen und das MONSTER-LOCH mit Zuschlägen zu stopfen.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2017 am: 02.12.2025 15:01 »
Von einigen Gewerkschaften werden offenbar nur "Anträge auf amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Frage an die Rechtler:

Reicht das aus, ist als als Widerspruch zu werten, oder sollte schon ein klarer Widerspruch in Schriftform formuliert werden?

Hat keiner ne Idee?

Besoldungsansprüche, die sich nicht aus einem Gesetz unmittelbar ergeben, sondern wegen Verletzung der Alimentationspflicht durch den Dienstherrn vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen werden, müssen zeitnah, d. h. im Haushaltsjahr, für das Leistungen verlangt werden, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht worden sein. Grund dafür ist das öffentlich-rechtliche Treueverhältnis. Es verpflichtet den Beamten, seinem Dienstherrn einen Hinweis zu geben, wenn er, der Beamte, Befürchtungen hinsichtlich eines sich nicht unmittelbar aus dem Besoldungsrecht ergebenden Rechtsverstoßes hat, aus dem Ansprüche hergeleitet werden. Der Dienstherr hat dann die Möglichkeit, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen und ggf. zu reagieren. Inhaltlich unterliegt die Geltendmachung nur geringen Anforderungen. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält, damit sich der Dienstherr auf potenzielle finanzielle Mehrbelastungen und ihre Gründe einstellen kann. Allerdings muss das Verlangen für jedes Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.
Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist stets zu beachten, wenn sich Ansprüche hinsichtlich der Festsetzung und Zahlung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Denn diese erfordern eine eigenständige Entscheidung über Grund und Höhe.Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.

Kürzlich hat ein Gericht entschieden, dass ein Widerspruch oder eine zeitnahe Geltendmachung auch für spätere Jahre weiter gilt, aber nur wenn sich keine Änderungen ergeben haben. Es darf also kein neues Besoldungsgesetz ergangen sein, und auch keine Beförderung. Ansonsten lieber einmal mehr als zu wenig.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2018 am: 02.12.2025 15:05 »
Guten Morgen zusammen :)

im schnellen Skimming/Scanning der letzten fuenf Threadseiten ist mir eines aufgefallen, bezueglich der Widersprueche fuer vergangene Jahre/laufendes Jahr.

Dazu folgendes aus einem aelteren Beitrag von mir, leicht abgewandelt und ein wenig deutlicher – verzeiht bitte vorab die „harte“ Wortwahl & das kollektive Duzen.

Auf Volksdeutsch:
Die Besoldung, die du monatlich bekommst, ist nicht einfach ein „Zahlungsvorgang“, sondern sie basiert auf einem Verwaltungsakt ... konkret deinem Besoldungsfestsetzungsbescheid aka Gehaltsmitteilung aka GHB. Genau dieser Bescheid legt fest, welche Bezuege dir der Dienstherr im jeweiligen Jahr gewaehrt. Der Bescheid ist also der rechtliche Angriffspunkt, nicht irgendeine politische Debatte oder ein Zeitungsartikel.

Juristisch bedeutet das:
Ein Verwaltungsakt ist jede einseitige hoheitliche Massnahme einer Behoerde zur Regelung eines Einzelfalls mit Aussenwirkung (§ 35 VwVfG). Genau das trifft auf deinen Besoldungsbescheid zu:
Er regelt individuell, verbindlich und rechtsverbindlich, wie hoch deine Bezuege sind.

Warum ist das im Kontext der Alimentation so entscheidend?
Weil nur gegen einen Verwaltungsakt ein Widerspruch zulaessig ist.
Du kannst nicht gegen ein Gesetz widersprechen und auch nicht gegen eine politisch falsche oder verfassungswidrige Besoldung „an sich“.
Der Rechtsweg oeffnet sich ausschliesslich ueber den Besoldungsbescheid.

Deshalb ist das ganze „Antrag-auf-amtsangemessene-Alimentation“-Gerede inhaltlich nett, aber rechtlich bedeutungslos.

Wenn du keinen fristgerechten Widerspruch einlegst, wird der Verwaltungsakt bestandskraeftig.
Und ein bestandskraeftiger Verwaltungsakt ...und genau das ist der Punkt, den viele offenbar nicht wahrhaben wollen (!) ist selbst dann bindend, wenn die zugrunde liegende Besoldung spaeter vom Verfassungsgericht kassiert wird.

Kein Widerspruch > keine Nachzahlung.
So einfach und so brutal ist die Rechtslage. Lies bitte trotzdem zu Ende :)

Deshalb muss man das Besoldungsthema juristisch denken und nicht politisch-romantisch.
Wenn du deinen Bescheid nicht anfichtst, bist du aus dem Verfahren raus ,  egal, wie verfassungswidrig die Alimentation spaeter bewertet wird, und egal, wie viele „Antraege“ du geschrieben hast.

Genau deswegen ist der Verwaltungsakt zentral im gesamten Diskurs.
Ohne ihn gibt es keinen Rechtsweg, ohne Rechtsweg gibt es keine Ansprueche.

So viel zu negativen Gefuehlen.
------Trennung------------
Kommen wir zu dem Positiven :)

Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021.
Viele scheinen den Inhalt zu kennen, aber nicht die Konsequenzen.

Der Bund hat in diesem Rundschreiben vor vier Jahren faktisch zwei grosse Zusagen gemacht:

1. Fuer Bundesbeamtinnen und -beamte mit drei oder mehr Kindern
– Widersprueche seit 2017 bleiben ruhend,
– der Bund verzichtet auf die Einrede der Verjaehrung,
– und ab 2021 verzichtet er zusaetzlich auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung.

Heisst plakativ:
Fuer 3-Kind-plus-Familien sollen Verbesserungen ab 2017 greifen koennen, und ab 2021 sogar ohne neuen Widerspruch.
Die PolEbene hat sich hier bewusst weit aus dem Fenster gelehnt, weil genau diese Familien im Fokus des BVerfG standen.

2. Fuer alle uebrigen Bundesbediensteten
(egal ob Single, 1K, 2K, verheiratet, Versorgungsempfaenger)

Unter Ziffer II schreibt das BMI:
– Ab 2021 verzichtet der Bund komplett
   + auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung und
   + auf die Verjaehrungseinrede.
– Widersprueche gegen die Besoldung sind daher ab 2021 nicht mehr erforderlich.

Uebersetzt:
Wenn der Gesetzgeber die Alimentation nachzieht (BBVAngG/Folgegesetz), kann der Bund Leistungsanhebungen grundsaetzlich ab 2021 auch denen geben, die keinen Widerspruch gestellt haben.
Das ist politisch gewollt: Man wollte die Widerspruchsflut beruhigen, bis die Neuregelung kommt.

Wichtig ist aber:
Das Rundschreiben ist ein Verwaltungssignal (droelfzigmal!),
kein Gesetz und kein einklagbarer Anspruch.

Es hebt auch keinen bestandskraeftigen Besoldungsbescheid auf.
Es oeffnet nur das Fenster, dass der Bund freiwillig ...per Gesetzesreform... rueckwirkend ab 2021 korrigieren kann, ohne dass formale Widersprueche noetig gewesen waeren.

Anekdoetchen, finde ich grad' ganz passend :D
Vor vielen Monden sagte einmal ein pSts bzgl. eines anderen Rundschreibens am Tischgespraech in die Runde:
„Mit dem unsaeglichen Zettel isset so wie mit nem Konzert von Rammstein:
Alle reden drueber, jeder hat ne Meinung, und am Ende brennt irjendwas.“


Kann man das Anpinnen bitte.

Nein kann man nicht anpinnen, denn es stimmt nicht. Die Gehaltszahlung und die Gehaltsmitteilung ist kein Verwaltungsakt. Der Widerspruch oder die zeitnahe Geltendmachung richtet sich nicht gegen das Besoldungsgesetz, sondern der Anspruch auf Alimentation entsteht aus dem GG.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2019 am: 02.12.2025 15:07 »

Hierzu habe ich mal eine Frage. Zuletzt hatte ich mitgenommen, dass der Bund damit eine Tür geöffnet hat, dass man zumindest bis einschließlich 2021 doch noch rückwirkend Widerspruch einreichen kann. Ist das so? Das Forenmitglied GoodBye, so meine ich, hatte entsprechende Passagen zum Musterwiderspruch ergänzt.

Und, wie würdet Ihr vorgehen, wenn der Eingang des Widerspruchs nicht bestätigt wird?

Wie Durgi in seinem sehr informativen Beitrag bereits dargelegt hat, besteht eine Widerspruchsmöglich nur gegen einen VA im Sinne einer Bezügemitteilung.
Da der Dienstherr mit dem Rundschreiben des BMI die haushaltsjahrnahe Geltendmachung aufgehoben und dahingehend einen Vertrauensschutz-Tatbestand durch seine Aussage geschaffen hat, schadet es nicht, auf dieser Grundlage vorsorglich nachträglich ei einen Widerspruch zu erheben. Der Sachbearbeiter für seiten des DH müsste das erst einmal begründet widerlegen können. Vermutlich wird er den Widerspruch aber - weil dazu angewiesen - ruhend stellen, weil kein Gesetz in Sicht, und Widerspruch 2021-2025 vermerken.
Hinzu kommt als Argument noch, dass der verfassungsrechtliche Sinn der haushaktsjahrnahen Geltendmachung darin liegt, den DH auf den Missstand hinzuweisen und ihn in die Lage zu versetzen, Gelder im Haushalt dafür einzustellen. Mit dem Rundschreiben gesteht der DH dabei ja öffentlich ein, dass er von dem Missstand Kenntnis hat.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2020 am: 02.12.2025 15:10 »
Guten Morgen zusammen :)

im schnellen Skimming/Scanning der letzten fuenf Threadseiten ist mir eines aufgefallen, bezueglich der Widersprueche fuer vergangene Jahre/laufendes Jahr.

Dazu folgendes aus einem aelteren Beitrag von mir, leicht abgewandelt und ein wenig deutlicher – verzeiht bitte vorab die „harte“ Wortwahl & das kollektive Duzen.

Auf Volksdeutsch:
Die Besoldung, die du monatlich bekommst, ist nicht einfach ein „Zahlungsvorgang“, sondern sie basiert auf einem Verwaltungsakt ... konkret deinem Besoldungsfestsetzungsbescheid aka Gehaltsmitteilung aka GHB. Genau dieser Bescheid legt fest, welche Bezuege dir der Dienstherr im jeweiligen Jahr gewaehrt. Der Bescheid ist also der rechtliche Angriffspunkt, nicht irgendeine politische Debatte oder ein Zeitungsartikel.

Juristisch bedeutet das:
Ein Verwaltungsakt ist jede einseitige hoheitliche Massnahme einer Behoerde zur Regelung eines Einzelfalls mit Aussenwirkung (§ 35 VwVfG). Genau das trifft auf deinen Besoldungsbescheid zu:
Er regelt individuell, verbindlich und rechtsverbindlich, wie hoch deine Bezuege sind.

Warum ist das im Kontext der Alimentation so entscheidend?
Weil nur gegen einen Verwaltungsakt ein Widerspruch zulaessig ist.
Du kannst nicht gegen ein Gesetz widersprechen und auch nicht gegen eine politisch falsche oder verfassungswidrige Besoldung „an sich“.
Der Rechtsweg oeffnet sich ausschliesslich ueber den Besoldungsbescheid.

Deshalb ist das ganze „Antrag-auf-amtsangemessene-Alimentation“-Gerede inhaltlich nett, aber rechtlich bedeutungslos.

Wenn du keinen fristgerechten Widerspruch einlegst, wird der Verwaltungsakt bestandskraeftig.
Und ein bestandskraeftiger Verwaltungsakt ...und genau das ist der Punkt, den viele offenbar nicht wahrhaben wollen (!) ist selbst dann bindend, wenn die zugrunde liegende Besoldung spaeter vom Verfassungsgericht kassiert wird.

Kein Widerspruch > keine Nachzahlung.
So einfach und so brutal ist die Rechtslage. Lies bitte trotzdem zu Ende :)

Deshalb muss man das Besoldungsthema juristisch denken und nicht politisch-romantisch.
Wenn du deinen Bescheid nicht anfichtst, bist du aus dem Verfahren raus ,  egal, wie verfassungswidrig die Alimentation spaeter bewertet wird, und egal, wie viele „Antraege“ du geschrieben hast.

Genau deswegen ist der Verwaltungsakt zentral im gesamten Diskurs.
Ohne ihn gibt es keinen Rechtsweg, ohne Rechtsweg gibt es keine Ansprueche.

So viel zu negativen Gefuehlen.
------Trennung------------
Kommen wir zu dem Positiven :)

Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021.
Viele scheinen den Inhalt zu kennen, aber nicht die Konsequenzen.

Der Bund hat in diesem Rundschreiben vor vier Jahren faktisch zwei grosse Zusagen gemacht:

1. Fuer Bundesbeamtinnen und -beamte mit drei oder mehr Kindern
– Widersprueche seit 2017 bleiben ruhend,
– der Bund verzichtet auf die Einrede der Verjaehrung,
– und ab 2021 verzichtet er zusaetzlich auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung.

Heisst plakativ:
Fuer 3-Kind-plus-Familien sollen Verbesserungen ab 2017 greifen koennen, und ab 2021 sogar ohne neuen Widerspruch.
Die PolEbene hat sich hier bewusst weit aus dem Fenster gelehnt, weil genau diese Familien im Fokus des BVerfG standen.

2. Fuer alle uebrigen Bundesbediensteten
(egal ob Single, 1K, 2K, verheiratet, Versorgungsempfaenger)

Unter Ziffer II schreibt das BMI:
– Ab 2021 verzichtet der Bund komplett
   + auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung und
   + auf die Verjaehrungseinrede.
– Widersprueche gegen die Besoldung sind daher ab 2021 nicht mehr erforderlich.

Uebersetzt:
Wenn der Gesetzgeber die Alimentation nachzieht (BBVAngG/Folgegesetz), kann der Bund Leistungsanhebungen grundsaetzlich ab 2021 auch denen geben, die keinen Widerspruch gestellt haben.
Das ist politisch gewollt: Man wollte die Widerspruchsflut beruhigen, bis die Neuregelung kommt.

Wichtig ist aber:
Das Rundschreiben ist ein Verwaltungssignal (droelfzigmal!),
kein Gesetz und kein einklagbarer Anspruch.

Es hebt auch keinen bestandskraeftigen Besoldungsbescheid auf.
Es oeffnet nur das Fenster, dass der Bund freiwillig ...per Gesetzesreform... rueckwirkend ab 2021 korrigieren kann, ohne dass formale Widersprueche noetig gewesen waeren.

Anekdoetchen, finde ich grad' ganz passend :D
Vor vielen Monden sagte einmal ein pSts bzgl. eines anderen Rundschreibens am Tischgespraech in die Runde:
„Mit dem unsaeglichen Zettel isset so wie mit nem Konzert von Rammstein:
Alle reden drueber, jeder hat ne Meinung, und am Ende brennt irjendwas.“


Kann man das Anpinnen bitte.

Nein kann man nicht anpinnen, denn es stimmt nicht. Die Gehaltszahlung und die Gehaltsmitteilung ist kein Verwaltungsakt. Der Widerspruch oder die zeitnahe Geltendmachung richtet sich nicht gegen das Besoldungsgesetz, sondern der Anspruch auf Alimentation entsteht aus dem GG.

Das ist schon klar. Man erhebt ja auch Widerspruch gegen die Besoldung eines Jahres, welche (aufgrund eines BesG) festgelegt und ausgezahlt wurde. Der "Besoldungszettel" an sich kann gar nichts anderes sein als ein "Verwaltungsakt"

"Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legal-definiert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

Gegen diesen Richtet sich aber der Widerspruch richtigerweise nicht, weil, wie du sagst weder gegen diesen VerwAkt noch gegen das BesG Widerspruch eingelegt werden kann, da sich der Anspruch eben weder noch herleitet sondern aus dem GG.

Sonst müssten ja alle hier jeden Monat Widerspruch einlegen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2021 am: 02.12.2025 15:14 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Was soll das denn jetzt überhaupt aussagen. Völlig wirr. X von y Z von a. Raff dich mal.


Um deine intellektuelle Kapazität nicht zu überfordern, hier noch etwas kompakter:

1.) Die verfassungsrechtliche Untergrenze für die Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten liegt seit dreizehn Tagen bei 184% des MÄE (Median-Äquivalenzeinkommen).

2.) Unter der Annahme, dass der Familienzuschlag von zurzeit 18,3% auf 35% der Grundbesoldung angehoben werden darf, liegt die daraus resultierende (also implizite) verfassungsrechtliche Untergrenze für die Nettoalimentation eines ledigen und kinderlosen Beamten bei rund 118% des MÄE.


Anmerkungen:
- Die implizite Mindestbesoldung des Single-Beamten ist logischerweise eine direkte Funktion der (erlaubten) Höhe des Familienzuschlags.
- Der Gesetzgeber hat gegebenenfalls noch ein paar kleinere Stellschrauben ("Beihilfe" comes to mind), die jedoch keine fundamentalen (besoldungs)tektonischen Verschiebungen an obigem Befund hervorrufen sollten..

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2022 am: 02.12.2025 15:19 »
Der Streitpunkt und der entscheidende Grund, warum der monatliche Gehaltszettel in der Regel kein VA ist, liegt im Merkmal der Regelung (Regelungscharakter).

1. Fehlender Regelungscharakter (Das Kernargument)
Eine Maßnahme hat nur dann Regelungscharakter, wenn sie auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Das bedeutet, die Behörde muss mit dem Willen handeln, ein Recht oder eine Pflicht begründen, ändern, aufheben oder verbindlich feststellen zu wollen (Rechtsbindungswille).

Bei der monatlichen Bezügemitteilung fehlt es an diesem Rechtsbindungswillen aus folgenden Gründen:

Gesetzliche Unmittelbarkeit: Die Besoldung eines Beamten wird nicht durch die Behörde „gewährt“ oder „vereinbart“, sondern sie steht dem Beamten unmittelbar kraft Gesetzes zu (Alimentationsprinzip). Die Höhe der Besoldung ergibt sich direkt aus den Besoldungsgesetzen und den dortigen Tabellen in Verbindung mit der besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten.

Bloße Wissenserklärung (Deklaratorik): Der monatliche Gehaltszettel ist keine Willenserklärung der Behörde (konstitutiv), sondern eine bloße Wissenserklärung oder ein technischer Vollzugsakt. Die Behörde teilt dem Beamten lediglich mit, wie sie die gesetzlich bereits feststehende Besoldung rechnerisch ermittelt hat und dass die Auszahlung erfolgt.

Vergleichbarkeit: Man kann dies vergleichen mit einem Kontoauszug. Der Auszug begründet nicht das Guthaben, er spiegelt es nur wider. Genauso begründet der Gehaltszettel nicht den Anspruch auf Sold, er bildet die gesetzliche Lage nur ab.

Fazit zum Regelungscharakter: Da der Gehaltszettel keine Rechte neu schafft oder gestaltet, sondern nur Rechenvorgänge offenlegt, ist er ein sogenannter Realakt ohne Verwaltungsaktqualität.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2023 am: 02.12.2025 15:21 »
Ich möchte kurz mit zwei "Märchen" aufräumen, die auf den letzten 133 Seiten immer und immer wieder erzählt wurden (wer faul ist, nur das Fazit lesen).

- Ich gehe weiterhin vom bayerischen Mindest-Äquivalenzeinkommen aus, andere Bezugsregionen würden qualitativ absolut nichts an meiner Aussage ändern.
- Die "absolute Untergrenze" einer verfassungsgemäßen Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten lag letztes Jahr bei 4.284 € (80% des 2,3-fachen des bayerischen MÄE von 2.328 €).
- Zuzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € absetzbar) und abzüglich Kindergeld (500 €) lag die erforderliche Mindest-Nettobesoldung des 4K-Beamten entsprechend bei 4.444 €.
- Zuzüglich Steuern (566 €, Kl. III) lag also die erforderliche Mindest-Bruttobesoldung des 4K-Beamten bei 5.010 €.
- Geht man davon aus, dass der Familienzuschlag 35% der Grundbesoldung betragen darf, erhält man die implizite Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von 3.711 € (5.010 € / 1,35).
- Abzüglich Steuern (627 €, Kl. I, anrechenbare PKV-Kosten 265€) lag also die implizite Mindest-Nettobesoldung des 1K-Beamten bei 3.084 €.
- Abzüglich PKV-Kosten (330 €) hatte also ein Single-Beamter einen Anspruch auf eine implizite Mindest-Nettoalimentation in Höhe von 2.754 €.

Fazit:
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 35,7%) unterhalb der erforderlichen Mindest-Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten in Höhe von 4.284 €. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.
- Die erforderliche implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten lag mit 2.754 € deutlich (rund 47,9%) oberhalb von 1.862 €, also von 80% des Mindest-Äquivalenzeinkommens. Auch wenn hier häufig das Gegenteil behauptet wurde.

Vielleicht hilft das ja, die "Märchenstunde" zu beenden.. :)

Was soll das denn jetzt überhaupt aussagen. Völlig wirr. X von y Z von a. Raff dich mal.


Um deine intellektuelle Kapazität nicht zu überfordern, hier noch etwas kompakter:

1.) Die verfassungsrechtliche Untergrenze für die Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten liegt seit dreizehn Tagen bei 184% des MÄE (Median-Äquivalenzeinkommen).

2.) Unter der Annahme, dass der Familienzuschlag von zurzeit 18,3% auf 35% der Grundbesoldung angehoben werden darf, liegt die daraus resultierende (also implizite) verfassungsrechtliche Untergrenze für die Nettoalimentation eines ledigen und kinderlosen Beamten bei rund 118% des MÄE.


Anmerkungen:
- Die implizite Mindestbesoldung des Single-Beamten ist logischerweise eine direkte Funktion der (erlaubten) Höhe des Familienzuschlags.
- Der Gesetzgeber hat gegebenenfalls noch ein paar kleinere Stellschrauben ("Beihilfe" comes to mind), die jedoch keine fundamentalen (besoldungs)tektonischen Verschiebungen an obigem Befund hervorrufen sollten..

Deine intellektuelle Kapazität lässt mit fortschreitender Zeit nach Veröffentlichung des Urteils erheblich nach:

1.) Die verfassungsrechtliche Untergrenze für die Nettoalimentation eines alleinverdienenden 4K-Beamten liegt seit dreizehn Tagen bei 184% des MÄE (Median-Äquivalenzeinkommen).

Randnummer 65:
"Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziel-
len Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen
hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko
sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt,
wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva-
lenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesol-
dung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezo-
gen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesol-
dung)."

Alles andere hast du dir herbeifantasiert oder aus dem Hintern gezogen oder wie kommst du auf 184%? Ach ja, weil du glaubst der unterste Abstand wäre 1K. Ist er aber nicht. Er ist 4K.
Ich hoffe das sickert mal ein.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2024 am: 02.12.2025 15:25 »
Der Streitpunkt und der entscheidende Grund, warum der monatliche Gehaltszettel in der Regel kein VA ist, liegt im Merkmal der Regelung (Regelungscharakter).

1. Fehlender Regelungscharakter (Das Kernargument)
Eine Maßnahme hat nur dann Regelungscharakter, wenn sie auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Das bedeutet, die Behörde muss mit dem Willen handeln, ein Recht oder eine Pflicht begründen, ändern, aufheben oder verbindlich feststellen zu wollen (Rechtsbindungswille).

Bei der monatlichen Bezügemitteilung fehlt es an diesem Rechtsbindungswillen aus folgenden Gründen:

Gesetzliche Unmittelbarkeit: Die Besoldung eines Beamten wird nicht durch die Behörde „gewährt“ oder „vereinbart“, sondern sie steht dem Beamten unmittelbar kraft Gesetzes zu (Alimentationsprinzip). Die Höhe der Besoldung ergibt sich direkt aus den Besoldungsgesetzen und den dortigen Tabellen in Verbindung mit der besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten.

Bloße Wissenserklärung (Deklaratorik): Der monatliche Gehaltszettel ist keine Willenserklärung der Behörde (konstitutiv), sondern eine bloße Wissenserklärung oder ein technischer Vollzugsakt. Die Behörde teilt dem Beamten lediglich mit, wie sie die gesetzlich bereits feststehende Besoldung rechnerisch ermittelt hat und dass die Auszahlung erfolgt.

Vergleichbarkeit: Man kann dies vergleichen mit einem Kontoauszug. Der Auszug begründet nicht das Guthaben, er spiegelt es nur wider. Genauso begründet der Gehaltszettel nicht den Anspruch auf Sold, er bildet die gesetzliche Lage nur ab.

Fazit zum Regelungscharakter: Da der Gehaltszettel keine Rechte neu schafft oder gestaltet, sondern nur Rechenvorgänge offenlegt, ist er ein sogenannter Realakt ohne Verwaltungsaktqualität.

Danke für den qualitativ hochwertigen Beitrag. Ich sehe mich korrigiert.