Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

<< < (597/631) > >>

BuBea:

--- Zitat von: Ozymandias am 15.12.2025 06:10 ---Ich bin da weniger optimistisch. Ich sehe keinen Weg, wie man das Jahr 1996 für die Fortschreibungsprüfung leicht losbekommt. Man hat halt wie in der Begründung gesehen, ein Jahr genommen, mit etwas Abstand zur Wende.
Das BVerfG hat da nicht unendlich rumgerechnet, um ein gewisses Jahr zu finden, um alle Beamten glücklich zu machen.

1996 wird so lange gelten, bis der nächste Senat eine neue Rechtsprechung erfindet.  ;)

--- End quote ---

Und genau dafür sind die Berechnungen von Believer und die Fragen von Rentenonkel hilfreich.

Dorfkind12:
Frage zum Widerspruch für 2025

Habe seit 2023 Widerspruch eingelegt. Im Jahr 2024 wurde hier im Forum zwei Alternativen zum Widerspruch eingestellt.  Erst- Widerspruch und Folge- Widerspruch

Hatte dann den Folge-Widerspruch genommen. Unterschied zwischen den Beiden waren nur zwei Passage welche lauteten:

 „Hilfsweise beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung, dass durch das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 – ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, dem ich jedoch nun mit Erkenntniserlangung (siehe den dritten und den letzten Absatz der Begründung) kein Vertrauen mehr schenke.“

Sowie in der Begründung

„Weiterhin beantrage ich in Bezug auf das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund hierfür ist meine unverschuldete Versäumnis der Frist für das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen. Der Vertrauenstatbestand ist hier offensichtlich durch das genannte Rundschreiben gesetzt worden und aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde bisher auf die Stellung von Widersprüchen für die vergangenen Haushaltsjahre ab 2021 verzichtet.

Den Vertrauenstatbestand muss ich heute auf Grundlage der oben genannten Gründe als erschüttert betrachten. Nicht umsonst wird sowohl in dem RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, als auch in dem vom BMI verfassten Referentenentwurf vom 16.01.2023, dem ebenfalls vom BMI fortgeschriebenen Entwurf vom 20.08.2024 und dem Regierungsentwurf (Kabinettsentwurf vom 06.11.2024) eingestanden, dass derzeit weiterhin kein verfassungskonformer Zustand vorherrscht. Mit den Gewerkschaften und Verbänden muss ich aktuell die Sorge teilen, dass sich in dem Versuch jenen verfassungskonformen Zustand zu erreichen, indem man de facto weitgehend nur kosmetische Veränderungen plant, nicht der Zweck zeigt, zur Wiederherstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation zu schreiten, sondern dass wiederkehrend nur vor allem fiskalisch motivierte Entscheidungen geplant werden, die für sich betrachtet offenbaren, dass es vielmehr um eine möglichst kostengünstige Lösung geht, obgleich indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermögen (BVerfGE 155, 1 <46 Rn. 94>). „

Nun zu meinen Fragen:

1.
Der neue Widerspruch für 2025 (von Verwalter, am 01.12.2025 um 20:39 Uhr # 1946, Seite 130, im Thread: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.))
Ist auch als Erst-Widerspruch hinterlegt und beinhaltet o.g. Textbausteine.
Kann ich die einfach weglassen? Oder sind sie nicht „schädlich“ wenn sie weiterhin in meinem Folge-Widerspruch stehen?
2.
Bzw. was bedeutet …hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.??

3.
In meinem Folge-Widerspruch von 2024 hatte ich damals folgenden Satz zusätzlich eingefügt.
„Darüber hinaus beantrage ich hilfsweise, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2021 und für die Folgejahre 2022 und 2023 festzusetzen und mir diese zu gewähren“

Anmerkung: das Wort hilfsweise war hier wohl fehl am Platz.

Falls es vom DH für die Jahre 2021 und 2022 nicht akzeptiert wird, hat der Satz andere negativen Auswirkungen? Im Sinne von, rechtlich nicht richtig => kompletter Widerspruch 2024 nicht rechtliche korrekt somit nicht wirksam?

4.
Da in der Begründung (Widerspruch 2025) auch auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015  hingewiesen wird, kann ich in dem Widerspruch zusätzlich folgende Passage einbauen:

"Ebenso für die vergangenen Jahre, in welcher meine Alimentation nicht amtsangemessen sowie verfassungskonform war"

Einbauen würde ich diese nach folgendem Text:

Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2025 und für die Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren.

Bzw. irgendwie mit Hinweis auf die Entscheidung aus 2015 und der DH dort schon wissen konnte/müssen, dass er mich nicht amtsangemessen Alimentiert. Ich deshalb Rückwirkend bis 2015 Rückzahlungen beantragen kann.
Ich hoffe ich konnte mich verständlich Ausdrücken und das mir jemand die Fragen beantworten kann.

Vielen Dank schon mal.  😊

Grüße

Dorfkind12:
Guten Moooorgen,

hat die o.g. Fragen vor kurzem schon einmal eingestellt. Ging aber etwas unter   ;D

Kann mir jemand meine Fragen kurz beantworten.

Wird bald Zeit um den Widerspruch abzuschicken.   :-)

Danke

Rentenonkel:
@Dorfkind

Zunächst einmal ist wichtig, überhaupt einen Widerspruch zu formulieren. Dabei gibt es Rückenwind aus Karlsruhe; wenn man sich die Randnummer 161 genauer anschaut, scheint das BVerfG keine allzu strengen Kriterien mehr an die Begründetheit des Widerspruches zu stellen. Das scheint, so denke ich, auch nur sachgerecht, da es ja auch die Anforderung zur Begründung der Besoldung auf Seiten der Gegenseite ebenfalls in den Sitzungssaal verlegt hat.

Zu Frage 1: Sofern Du den Textbaustein schon in einem früheren Widerspruch benannt hast, kann der weggelassen werden. Sofern er sich bisher noch nicht in einem Widerspruch manifestiert hat, kann er eher nützen als schaden.

Zu Frage 2: Widereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Hilfsmittel des Verwaltungsrechts. Diese Widereinsetzung kann greifen (stark vereinfacht ausgedrückt), wenn jemand ohne Schuld eine Frist verpasst hat. Dann soll ihm diese Fristversäumnis nicht zum Nachteil gereichen.

Zu Frage 3: Für den Widerspruch 2025 sollte da besser der letzte Satz aus Frage 4 stehen

Zu Frage 4: Eine solche Betrachtung dürfte auf sehr dünnem Eis gebaut sein, weil man an der grundsätzlich haushaltsnahjahren Geltendmachung von Ansprüchen in meinen Augen nicht vorbei kommt, mithin solche Ansprüche auch als verjährt anzusehen wären.

Dorfkind12:
@ Rentenonkel

Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich noch.
Bin mir jetzt nicht ganz sicher wegen den vergangene Jahren. Sorry  ;D

Soll ich jetzt eher den Satz:
Ebenso für die vergangenen Jahe, in welcher meine Alimentation nicht amtsangemessen….
Oder
Mich auf die Jahre 2021 bis dato.
In den Widerspruch reinschreiben.

Gerne nehme ich auch ein Beispiel von dir entgegen. 

Vielen Dank nochmal 🙏

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version