Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Verwalter

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 18:13Eine Alternative wäre aus meiner Sicht auch die Entscheidung des BVerfG, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zwar rechtmäßig ist, durch diese einseitigen Änderungen des Korrelats aus Rechten und Pflichten des Beamten durch den Dienstherrn aber z.B. auch das Streikverbot keine Begründung mehr findet - oder die freie Bestimmung des Dienstherrn, welche Wochenarbeitszeit ein Beamter hat oder die die bundesweite Versetzbarkeit.

Der aktuelle Gesetzentwurf führt doch die gesamte Begründung des Berufsbeamtentums ad absurdum, wenn er bei der Bemessung der Besoldungshöhe munter Vergleiche zur "Gesamtgesellschaft" zieht, aber dann alle für das Beamtenverhältnis typischen Pflichten einseitig beibehält.

Ich tue mir bei der Auswertung des Gesetzentwurfes irgendwie schwer, den "Erhalt aller Pflichten" des Beamten mit der Beschneidung seiner Rechte durch Anpassung an die gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen durch den Besoldungsgesetzgeber in Einklang zu bringen.

Wenn ich es zudem richtig verstehe, hat man die "realistische" Höhe des Partnereinkommens auf Grundlage von Statistiken für die Erwerbstätigkeit von Frauen ermittelt (Seite 100 des Entwurfes). Im Anschluss biegt man aber dann direkt wieder ab und argumentiert mit der Einkommensgrenze für die Beihilfe.

Die Begründung für diese argumentative Kehrtwende ist mir aber absolut unverständlich. Für mich wirkt es so, als wollte man durch die Ausführung der "realistischen" Berechnung die "willkürliche Festlegung des Partnereinkommens auf die Höhe der Einkommensgrenze der Beihilfe" irgendwie rechtfertigen - aber aus meiner Sicht sehr plump.

Finde den Fehler: Verbeamtete Frau und männlicher Partner oder gar divers. Dann hat die gesamte Statistikrechnerei keinen so richtigen Sinn. Alles diskriminierend!
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

PolareuD

Zitat von: NordWest in Heute um 18:16Laut BILD rudert Dobrindt jetzt bei der B-Besoldung auch schon zurück:
https://archive.ph/bxkgb

Hier der BILD-Kommentar im Video:
https://www.bild.de/politik/bild-politikvize-redet-sich-in-rage-20-prozent-mehr-fuer-minister-komplett-irre-69e24bed7c6e5e236a26a1b6?source=puerto-reco-2_bild-V24.7.E_ACBlock

Ich hätte nie gedacht, dass ich mal freiwillig BILD-Links poste, aber das Video ist echt gut!

Naja, ein grundlegendes Verständnis von der Problematik kann man der Frau nicht attestieren. Mangelndes politisches Feingefühl geht am Kern des Ganzen vorbei. Auch wenn oberflächlich betrachtet erstmal richtig ist.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

InternetistNeuland

2 Anmerkungen:

1)

Bürgegeld für 4K Familie in München: 3.125 € Netto + 518 € Kindergeld
A3 Stufe 2 Bund 2 Kinder: 3689 € Brutto, 3536 € Netto - 700€ PKV = 2836 € Netto + 518 € Kindergeld

Somit kann die Familie zumindest in München Grundsicherung beantragen gehen, da dort das Zuflussprinzip gilt und ein fiktives Partnereinkommen nicht angerechnet wird.

2)

Wenn das Partnereinkommen nun zwingend notwendig ist um über den Grundsicherungsbedarf zu gelangen, gilt dann zukünftig für den Partner auch ein Streikverbot? Das Partnereinkommen zählt ja jetzt zum Beamteneinkommen.


Junomi

Zitat von: Vollzug122 in Heute um 18:24Lese ich ganz genauso. Unter den Vorraussetzungen wird es so gut wie keinen Ergänzungszuschlag für Alleinerziehende geben.

Selbst wenn kein Einkommen durch Unterhalt erzielt wird, wird der Gesetzgeber wahrscheinlich hingehen und sagen, es steht dir aber zu.


Ja... Die Frage ist, warum §41a überhaupt aufgenommen werden soll, wenn es praktisch niemanden gibt, der den Ergänzungsbetrag in Anspruch nehmen kann.


Viggen

... wenn ich bedenke, dass Versorgungsempfänger (auch im Bestand) ab 1.5.26 mit Einbaufaktor 0,97226 alimentiert werden sollen und parallel der Familiezuschlag Stufe 1 entfällt sowie eine nominale Erhöhung der Bezüge von 2,8% zum 1.5.26 vergleichend berücksichtigt wird, ist dies zwar grundsätzlich absolut nicht weniger als zuvor, aber relativ eine Kürzung.

Versorgungsempfänger im Bestand können "froh" sein, dass wenigstens ihr Ruhegehaltssatz nicht angetastet werden soll.

Ganz klar ist mir noch nicht, ob gem. Entwurf Versorgungsempfänger auch ein Anrecht auf den neuen "Ergänzenden Familienzuschlag §41" haben sollen, denn es ist hier immer nur die Rede vom "Familienzuschlag". Gleichzeitig wird auf die Analogien zur aktiven Besoldung verwiesen. Wie interpretiert ihr die Passagen?