Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Verwalter

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 18:13Eine Alternative wäre aus meiner Sicht auch die Entscheidung des BVerfG, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zwar rechtmäßig ist, durch diese einseitigen Änderungen des Korrelats aus Rechten und Pflichten des Beamten durch den Dienstherrn aber z.B. auch das Streikverbot keine Begründung mehr findet - oder die freie Bestimmung des Dienstherrn, welche Wochenarbeitszeit ein Beamter hat oder die die bundesweite Versetzbarkeit.

Der aktuelle Gesetzentwurf führt doch die gesamte Begründung des Berufsbeamtentums ad absurdum, wenn er bei der Bemessung der Besoldungshöhe munter Vergleiche zur "Gesamtgesellschaft" zieht, aber dann alle für das Beamtenverhältnis typischen Pflichten einseitig beibehält.

Ich tue mir bei der Auswertung des Gesetzentwurfes irgendwie schwer, den "Erhalt aller Pflichten" des Beamten mit der Beschneidung seiner Rechte durch Anpassung an die gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen durch den Besoldungsgesetzgeber in Einklang zu bringen.

Wenn ich es zudem richtig verstehe, hat man die "realistische" Höhe des Partnereinkommens auf Grundlage von Statistiken für die Erwerbstätigkeit von Frauen ermittelt (Seite 100 des Entwurfes). Im Anschluss biegt man aber dann direkt wieder ab und argumentiert mit der Einkommensgrenze für die Beihilfe.

Die Begründung für diese argumentative Kehrtwende ist mir aber absolut unverständlich. Für mich wirkt es so, als wollte man durch die Ausführung der "realistischen" Berechnung die "willkürliche Festlegung des Partnereinkommens auf die Höhe der Einkommensgrenze der Beihilfe" irgendwie rechtfertigen - aber aus meiner Sicht sehr plump.

Finde den Fehler: Verbeamtete Frau und männlicher Partner oder gar divers. Dann hat die gesamte Statistikrechnerei keinen so richtigen Sinn. Alles diskriminierend!
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

PolareuD

Zitat von: NordWest in Heute um 18:16Laut BILD rudert Dobrindt jetzt bei der B-Besoldung auch schon zurück:
https://archive.ph/bxkgb

Hier der BILD-Kommentar im Video:
https://www.bild.de/politik/bild-politikvize-redet-sich-in-rage-20-prozent-mehr-fuer-minister-komplett-irre-69e24bed7c6e5e236a26a1b6?source=puerto-reco-2_bild-V24.7.E_ACBlock

Ich hätte nie gedacht, dass ich mal freiwillig BILD-Links poste, aber das Video ist echt gut!

Naja, ein grundlegendes Verständnis von der Problematik kann man der Frau nicht attestieren. Mangelndes politisches Feingefühl geht am Kern des Ganzen vorbei. Auch wenn oberflächlich betrachtet erstmal richtig ist.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

InternetistNeuland

2 Anmerkungen:

1)

Bürgegeld für 4K Familie in München: 3.125 € Netto + 518 € Kindergeld
A3 Stufe 2 Bund 2 Kinder: 3689 € Brutto, 3536 € Netto - 700€ PKV = 2836 € Netto + 518 € Kindergeld

Somit kann die Familie zumindest in München Grundsicherung beantragen gehen, da dort das Zuflussprinzip gilt und ein fiktives Partnereinkommen nicht angerechnet wird.

2)

Wenn das Partnereinkommen nun zwingend notwendig ist um über den Grundsicherungsbedarf zu gelangen, gilt dann zukünftig für den Partner auch ein Streikverbot? Das Partnereinkommen zählt ja jetzt zum Beamteneinkommen.


Junomi

Zitat von: Vollzug122 in Heute um 18:24Lese ich ganz genauso. Unter den Vorraussetzungen wird es so gut wie keinen Ergänzungszuschlag für Alleinerziehende geben.

Selbst wenn kein Einkommen durch Unterhalt erzielt wird, wird der Gesetzgeber wahrscheinlich hingehen und sagen, es steht dir aber zu.


Ja... Die Frage ist, warum §41a überhaupt aufgenommen werden soll, wenn es praktisch niemanden gibt, der den Ergänzungsbetrag in Anspruch nehmen kann.


Viggen

... wenn ich bedenke, dass Versorgungsempfänger (auch im Bestand) ab 1.5.26 mit Einbaufaktor 0,97226 alimentiert werden sollen und parallel der Familiezuschlag Stufe 1 entfällt sowie eine nominale Erhöhung der Bezüge von 2,8% zum 1.5.26 vergleichend berücksichtigt wird, ist dies zwar grundsätzlich absolut nicht weniger als zuvor, aber relativ eine Kürzung.

Versorgungsempfänger im Bestand können "froh" sein, dass wenigstens ihr Ruhegehaltssatz nicht angetastet werden soll.

Ganz klar ist mir noch nicht, ob gem. Entwurf Versorgungsempfänger auch ein Anrecht auf den neuen "Ergänzenden Familienzuschlag §41" haben sollen, denn es ist hier immer nur die Rede vom "Familienzuschlag". Gleichzeitig wird auf die Analogien zur aktiven Besoldung verwiesen. Wie interpretiert ihr die Passagen?

Ryan

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 18:13Eine Alternative wäre aus meiner Sicht auch die Entscheidung des BVerfG, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zwar rechtmäßig ist, durch diese einseitigen Änderungen des Korrelats aus Rechten und Pflichten des Beamten durch den Dienstherrn aber z.B. auch das Streikverbot keine Begründung mehr findet - oder die freie Bestimmung des Dienstherrn, welche Wochenarbeitszeit ein Beamter hat oder die die bundesweite Versetzbarkeit.

Der aktuelle Gesetzentwurf führt doch die gesamte Begründung des Berufsbeamtentums ad absurdum, wenn er bei der Bemessung der Besoldungshöhe munter Vergleiche zur "Gesamtgesellschaft" zieht, aber dann alle für das Beamtenverhältnis typischen Pflichten einseitig beibehält.

Ich tue mir bei der Auswertung des Gesetzentwurfes irgendwie schwer, den "Erhalt aller Pflichten" des Beamten mit der Beschneidung seiner Rechte durch Anpassung an die gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen durch den Besoldungsgesetzgeber in Einklang zu bringen.

Wenn ich es zudem richtig verstehe, hat man die "realistische" Höhe des Partnereinkommens auf Grundlage von Statistiken für die Erwerbstätigkeit von Frauen ermittelt (Seite 100 des Entwurfes). Im Anschluss biegt man aber dann direkt wieder ab und argumentiert mit der Einkommensgrenze für die Beihilfe.

Die Begründung für diese argumentative Kehrtwende ist mir aber absolut unverständlich. Für mich wirkt es so, als wollte man durch die Ausführung der "realistischen" Berechnung die "willkürliche Festlegung des Partnereinkommens auf die Höhe der Einkommensgrenze der Beihilfe" irgendwie rechtfertigen - aber aus meiner Sicht sehr plump.

Wäre das nicht eine Abkehr von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und damit eine Sache des Grundgesetzes (und nicht eines Besoldungsgesetzes)?


Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ja bekanntlich den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. (Leitsatz 2)

Die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar, bei deren konkreter Umsetzung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt. (Leitsatz 3)

Der Besoldungsgesetzgeber hat nach meinem Verständnis (lediglich) einen Gestaltungs- bzw. Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, wenn es darum geht, das vorgegebene Ziel (u.a. Leitsatz 2) zu erreichen, also v.a. bzgl. der Festlegung der Besoldung bzw. des Besoldungsgesetzes. Darunter fällt auch die Beurteilung der Angemessenheit.

Der Gestaltungsspielraum erstreckt sich demnach jedoch nicht auf das Ziel selbst, die hergebrachten Grundsätze (Alimentationsprinzip) und auch nicht auf die gerichtliche Kontrolle.

Der Besoldungsgesetzgeber soll also eigentlich nicht am Alimentationsprinzip  und an den hergebrachten Grundsätzen ,,herumbasteln" und das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht nach neuen Kontrollmaßstäben gefragt.

Wenn der Gesetzgeber nun meint, es würde Sinn ergeben, Partnereinkommen berücksichtigen, dann mag er sich womöglich noch innerhalb des Gestaltungsspielraums bewegen, solange es z.B. die Ausgestaltung einer Besoldungskomponente betrifft (z.B. Beihilfe).

Nun finden wir in der ,,Begründung" viel wirres Gerede von ,,Realitäten", Müttern die 30 Stunden zu 25,43 Euro arbeiten usw. Aber spielt das Partnereinkommen denn irgendeine Rolle bei der Besoldungsgestaltung? Welcher Besoldungsbestandteil steht denn in Verbindung mit dem Partnereinkommen, wird daraus abgeleitet oder berechnet?

Grundgehalt – Fehlanzeige
Familienzuschlag – Fehlanzeige
Ergänzender Familienzuschlag – Fehlanzeige

Es gibt im Grunde keine Abhängigkeiten und es findet insofern auch keine Gestaltung der Besoldung oder Beurteilung der Amtsangemessenheit statt. Wie denn auch? Das Partnereinkommen hat ja überhaupt nichts mit dem Amt zu tun! Stattdessen soll einzig die Mindestbesoldung gestaltet werden. Und damit bewegt sich der Gesetzgeber im Bereich der gerichtlichen Kontrolle (also außerhalb seines Gestaltungsspielraums) und nebenbei unterwandert er das Alimentationsprinzip (was ihm n. m. V. zumindest in der Rolle des Besoldungsgesetzgeber nicht zusteht). Seine Ideen implizieren, dass fortan Dienstherr, Beamte und ihre Familien gemeinsam sicherstellen, dass ein amtsangemessener Unterhalt zur Verfügung steht". Damit dürfte doch eine Grenze überschritten sein, oder nicht?

Hugo

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 19:032 Anmerkungen:

1)

Bürgegeld für 4K Familie in München: 3.125 € Netto + 518 € Kindergeld
A3 Stufe 2 Bund 2 Kinder: 3689 € Brutto, 3536 € Netto - 700€ PKV = 2836 € Netto + 518 € Kindergeld

Somit kann die Familie zumindest in München Grundsicherung beantragen gehen, da dort das Zuflussprinzip gilt und ein fiktives Partnereinkommen nicht angerechnet wird.

2)

Wenn das Partnereinkommen nun zwingend notwendig ist um über den Grundsicherungsbedarf zu gelangen, gilt dann zukünftig für den Partner auch ein Streikverbot? Das Partnereinkommen zählt ja jetzt zum Beamteneinkommen.


Kindergeld wird beim Bürgergeld bzw. bei der Grundsicherung angerechnet.

Verwalter

Zitat von: Ryan in Heute um 20:48Wäre das nicht eine Abkehr von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und damit eine Sache des Grundgesetzes (und nicht eines Besoldungsgesetzes)?


Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ja bekanntlich den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. (Leitsatz 2)

Die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar, bei deren konkreter Umsetzung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt. (Leitsatz 3)

Der Besoldungsgesetzgeber hat nach meinem Verständnis (lediglich) einen Gestaltungs- bzw. Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, wenn es darum geht, das vorgegebene Ziel (u.a. Leitsatz 2) zu erreichen, also v.a. bzgl. der Festlegung der Besoldung bzw. des Besoldungsgesetzes. Darunter fällt auch die Beurteilung der Angemessenheit.

Der Gestaltungsspielraum erstreckt sich demnach jedoch nicht auf das Ziel selbst, die hergebrachten Grundsätze (Alimentationsprinzip) und auch nicht auf die gerichtliche Kontrolle.

Der Besoldungsgesetzgeber soll also eigentlich nicht am Alimentationsprinzip  und an den hergebrachten Grundsätzen ,,herumbasteln" und das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht nach neuen Kontrollmaßstäben gefragt.

Wenn der Gesetzgeber nun meint, es würde Sinn ergeben, Partnereinkommen berücksichtigen, dann mag er sich womöglich noch innerhalb des Gestaltungsspielraums bewegen, solange es z.B. die Ausgestaltung einer Besoldungskomponente betrifft (z.B. Beihilfe).

Nun finden wir in der ,,Begründung" viel wirres Gerede von ,,Realitäten", Müttern die 30 Stunden zu 25,43 Euro arbeiten usw. Aber spielt das Partnereinkommen denn irgendeine Rolle bei der Besoldungsgestaltung? Welcher Besoldungsbestandteil steht denn in Verbindung mit dem Partnereinkommen, wird daraus abgeleitet oder berechnet?

Grundgehalt – Fehlanzeige
Familienzuschlag – Fehlanzeige
Ergänzender Familienzuschlag – Fehlanzeige

Es gibt im Grunde keine Abhängigkeiten und es findet insofern auch keine Gestaltung der Besoldung oder Beurteilung der Amtsangemessenheit statt. Wie denn auch? Das Partnereinkommen hat ja überhaupt nichts mit dem Amt zu tun! Stattdessen soll einzig die Mindestbesoldung gestaltet werden. Und damit bewegt sich der Gesetzgeber im Bereich der gerichtlichen Kontrolle (also außerhalb seines Gestaltungsspielraums) und nebenbei unterwandert er das Alimentationsprinzip (was ihm n. m. V. zumindest in der Rolle des Besoldungsgesetzgeber nicht zusteht). Seine Ideen implizieren, dass fortan Dienstherr, Beamte und ihre Familien gemeinsam sicherstellen, dass ein amtsangemessener Unterhalt zur Verfügung steht". Damit dürfte doch eine Grenze überschritten sein, oder nicht?

Das Gegenargument wird sein "zu regeln und fortzuentwickeln." (Abs. 5, Föderalismusreform I sei Dank)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Hugo

Eine Bitte an alle: Interessante Informationen etc. bitte auch im Sammelthread zum fiktiven Partnereinkommen posten. Danke  ;)