Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Hannes009

Ja  ist sie.
 Es gab dazu Tabellen hier irgendwo. Dort war kein Minus zu erkennen

Kuddel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:18Ich würde euch Bundesbeamten raten, nun irgendwann mal hier im Forum nach mehr als 620 Seiten so wie gerade von AltStrG hervorgehoben politisch zu debattieren, also zu überlegen, was ihr - also jeder von euch persönlich - tun könnt, um eure Interessen zu vertreten. Ihr könnt natürlich auf der anderen Seite weiterhin irgendwelche Unwichtigkeiten debattieren (Pardon für die deutlichen Worte). Aber dann solltet ihr euch nicht wundern und euch insbesondere alsbald auch nicht beschweren, wenn euch am Ende nicht mehr zu helfen sein wird.

Das Thema ist jetzt in den Medien. Euch sind wiederkehrend erhebliche Informationen geliefert worden. Die judäische Volksfront und die Volksfront von Judäa sind erst vor ein paar Wochen im TV gelaufen (und laufen hier wiederkehrend in den meisten Diskussionen), brauchen hier heute also kein weiteres Mal wiederholt zu werden. Und auch der das deutsche Meinungsklima dominierende Wal hat sich zwischenzeitlich freigeschwommen. Wäre schön, wenn die Medien irgendwann in nächster Zeit berichten würden:

"Das vor dem Bundesinnenministerium seit vielen Jahren festliegende deutsche Bundesbeamtentum hat sich heute freigeschwommen und nimmt nun Kurs auf das offene Besoldungsmeer."

Wenn ihr wollt, dass sich was ändert, werdet ihr nun jeder für sich aktiv werden müssen, da das Thema medial vorkommt und die politische Klasse sich thematisch in der Defensive befindet. Man muss das Eisen schmieden, solange es heiß ist.



So, oder ähnlich würde ich es ,,meiner" Gewerkschaft mit auf den Weg geben ...


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der aktuell laufenden Gremienbeteiligung zum Referentenentwurf des BMI zur amtsangemessenen Alimentation bitte ich um eine differenzierte Darstellung Ihrer Bewertung sowie des geplanten Vorgehens.

Die wiederholte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat in bemerkenswerter Klarheit aufgezeigt, dass es sich bei der Frage der Alimentation nicht um punktuelle Anpassungsbedarfe, sondern um strukturelle Defizite handelt, die sich über Jahre – teilweise Jahrzehnte – aufgebaut haben. Daraus erwächst aus meiner Sicht eine besondere Verantwortung für alle Beteiligten im aktuellen Verfahren.

Vor diesem Hintergrund halte ich es für entscheidend, dass die Gremienbeteiligung nicht primär unter fiskalischen Gesichtspunkten oder im Sinne kurzfristiger Kompromisslinien geführt wird, sondern sich konsequent an der verfassungsrechtlich gebotenen Zielsetzung orientiert.

Gleichzeitig ist absehbar, dass im Rahmen der Interessenvertretung Argumentationsmuster im Sinne eines ,,Spatz in der Hand" in den Vordergrund treten könnten. So nachvollziehbar diese Perspektive im politischen Alltag sein mag, greift sie in der vorliegenden Konstellation zu kurz: 
Wenn die zugrunde liegende Systematik weiterhin defizitär bleibt, werden erneute verfassungsgerichtliche Verfahren mit entsprechender zeitlicher Verzögerung und fortbestehender Rechtsunsicherheit die Folge sein.

Vor diesem Hintergrund bitte ich insbesondere um Einordnung folgender Aspekte:

1. Systemische Tragfähigkeit statt isolierter Verbesserungen 
Entscheidend ist nicht, ob einzelne Parameter verbessert wurden, sondern ob die gewählte Berechnungslogik insgesamt geeignet ist, die verfassungsrechtlichen Anforderungen dauerhaft zu erfüllen. 
In der fachlichen Diskussion wird wiederholt darauf hingewiesen, dass bereits der gewählte Ausgangspunkt der Berechnung methodisch fragwürdig sein könnte. Sollte dies zutreffen, wären auch die darauf aufbauenden Verbesserungen nicht nachhaltig tragfähig.

2. Problematik des ,,fiktiven Partnereinkommens" (zentrale strukturelle Frage) 
Der Ansatz eines fiktiven Partnereinkommens erscheint in mehrfacher Hinsicht problematisch:

- Abkehr vom Alimentationsprinzip: 
  Die Alimentation ist ein amtsbezogener, eigenständiger Anspruch. Die Einbeziehung eines unterstellten Partnereinkommens verschiebt diesen Maßstab hin zu einer haushaltsbezogenen Betrachtung und relativiert den Anspruch des Beamten.

- Normative Fiktion statt tatsächlicher Lebensverhältnisse: 
  Es wird ein Einkommen unterstellt, das real nicht zwingend existiert. Individuelle Lebensentscheidungen (Alleinverdienermodell, Teilzeit, Betreuung, Pflege) werden dadurch systematisch übergangen.

- Einseitige Entlastungswirkung zugunsten des Dienstherrn: 
  Das fiktive Einkommen reduziert rechnerisch den Alimentationsbedarf, ohne dass dem Beamten tatsächlich zusätzliche Mittel zufließen.

- Fragwürdige Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung: 
  Die bisherigen Maßstäbe stellen auf reale Bedarfe ab. Es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Fiktion diesen Anforderungen gerecht wird.

- Strukturelle Lenkungswirkung: 
  Der Ansatz begünstigt faktisch bestimmte Lebensmodelle und wirft damit auch gleichheitsrechtliche Fragen auf.

Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass es sich weniger um eine realitätsgerechte Abbildung als vielmehr um ein haushaltspolitisch motiviertes Korrekturinstrument handelt.

3. Abstandsgebot und Gesamtsystem 
Eine mögliche fortbestehende Unteralimentation in unteren Besoldungsgruppen hätte zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge. 
Die Frage ist daher, ob der Entwurf ein konsistentes System schafft oder bestehende strukturelle Defizite fortschreibt.

4. Kurzfristige Verbesserungen vs. langfristige Verfassungskonformität 
Die Fokussierung auf kurzfristige Verbesserungen birgt das Risiko, strukturelle Mängel zu überdecken. 
Eine Lösung, die erneut verfassungsrechtlich angreifbar ist, würde die Problematik lediglich in die Zukunft verschieben – mit entsprechenden Konsequenzen für die Betroffenen.

5. Verantwortung im Kontext der bisherigen Entwicklung 
Die festgestellten Defizite sind nicht zufällig oder kurzfristig entstanden, sondern Ergebnis einer über Jahre hinweg fortgesetzten gesetzgeberischen Praxis. 
Nach verbreiteter Einschätzung wurden die verfassungsrechtlichen Risiken dabei nicht nur in Kauf genommen, sondern waren den verantwortlichen Akteuren aufgrund der Rechtsprechung und der fachlichen Diskussion bekannt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Situation nicht als unbeabsichtigte Fehlentwicklung dar, sondern als eine Entwicklung, die sehenden Auges – mit entsprechendem Problembewusstsein – zugelassen wurde.

Gerade deshalb erscheint es aus meiner Sicht nicht vertretbar, die nunmehr erforderlichen Korrekturen primär unter Haushaltsvorbehalt zu relativieren oder durch modellhafte Annahmen (wie etwa das fiktive Partnereinkommen) abzumildern.

Die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation ist kein disponibler Faktor politischer Opportunität. 
Dass ihre Herstellung mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden ist, ist unmittelbare Folge der bisherigen Entwicklung – nicht jedoch Verantwortung der betroffenen Beschäftigten.

Eine Interessenvertretung, die diesen Zusammenhang nicht klar adressiert, würde aus meiner Sicht hinter der gebotenen Konsequenz zurückbleiben.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten:

1. Wie bewertet der Hauptpersonalrat die systemische Tragfähigkeit des Referentenentwurfs insgesamt?

2. Wie wird insbesondere der Ansatz des fiktiven Partnereinkommens rechtlich und systematisch eingeordnet?

3. Welche Einschätzung besteht zur Einhaltung des Abstandsgebots über alle Besoldungsgruppen hinweg?

4. Inwieweit wird das Risiko erneuter verfassungsgerichtlicher Verfahren in die Bewertung einbezogen?

5. Welche fachlichen bzw. rechtlichen Bewertungen (intern/extern) fließen in die Meinungsbildung ein?

6. Welche konkreten Positionen bringt der Hauptpersonalrat in die Gremienbeteiligung ein und wie wird deren Durchsetzung verfolgt?

Ich verbinde mit diesem Schreiben die Erwartung, dass die Interessenvertretung die vorliegende Situation nicht als rein haushaltspolitische Abwägungsfrage behandelt, sondern als das, was sie ist: eine grundsätzliche Frage der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Beamtenbesoldung.

Für eine transparente Rückmeldung danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen 
[Name]

BVerfGBeliever

Zitat von: GeBeamter in Heute um 10:53Es ging darum, dass, dadurch dass das Gesetz auf absehbare Zeit nicht in Kraft tritt, mit dem Mai-Sold für verheiratete Beamte der FZ1 zusätzlich zur Erhöhung des Tarifs zum 01.05. weiter ausgezahlt wird. Die Integration des FZ1 in die Grundbesoldung ist dann ja noch nicht vollzogen. Wird das dann rückwirkend zum 01.05. irgendwann geheilt, stellt sich für Frage, ob die dann erfolgte Rückrechnung hoch genug ist, um die 178€ pro Monat aufzufangen.
Ja, ist sie. Steht übrigens auch explizit im Entwurf, unter anderem auf Seite 3:

"Folglich werden mit dem Gesetzentwurf in einem ersten Schritt die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2025 um 3 % linear angehoben. Zum 1. Mai 2026 werden in einem zweiten Schritt die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen neu festgesetzt. Dabei wird sichergestellt, dass die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge nominell nicht geringer ausfallen als wären die Bezüge um 2,8 % angehoben worden."

Des Weiteren hat Perikles vorhin zu Recht auf meinen kleinen Irrtum hingewiesen, dass die geringste Nachzahlung nicht in A8/7, sondern in A8/5 erfolgen wird. Ich hatte nicht bedacht, dass die Integration des (absoluten) FZ1 dort einen höheren (relativen) Einfluss hat..

Matze1986

Zitat von: Kuddel in Heute um 11:04So, oder ähnlich würde ich es ,,meiner" Gewerkschaft mit auf den Weg geben ...


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der aktuell laufenden Gremienbeteiligung zum Referentenentwurf des BMI zur amtsangemessenen Alimentation bitte ich um eine differenzierte Darstellung Ihrer Bewertung sowie des geplanten Vorgehens.

Die wiederholte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat in bemerkenswerter Klarheit aufgezeigt, dass es sich bei der Frage der Alimentation nicht um punktuelle Anpassungsbedarfe, sondern um strukturelle Defizite handelt, die sich über Jahre – teilweise Jahrzehnte – aufgebaut haben. Daraus erwächst aus meiner Sicht eine besondere Verantwortung für alle Beteiligten im aktuellen Verfahren.

Vor diesem Hintergrund halte ich es für entscheidend, dass die Gremienbeteiligung nicht primär unter fiskalischen Gesichtspunkten oder im Sinne kurzfristiger Kompromisslinien geführt wird, sondern sich konsequent an der verfassungsrechtlich gebotenen Zielsetzung orientiert.

Gleichzeitig ist absehbar, dass im Rahmen der Interessenvertretung Argumentationsmuster im Sinne eines ,,Spatz in der Hand" in den Vordergrund treten könnten. So nachvollziehbar diese Perspektive im politischen Alltag sein mag, greift sie in der vorliegenden Konstellation zu kurz: 
Wenn die zugrunde liegende Systematik weiterhin defizitär bleibt, werden erneute verfassungsgerichtliche Verfahren mit entsprechender zeitlicher Verzögerung und fortbestehender Rechtsunsicherheit die Folge sein.

Vor diesem Hintergrund bitte ich insbesondere um Einordnung folgender Aspekte:

1. Systemische Tragfähigkeit statt isolierter Verbesserungen 
Entscheidend ist nicht, ob einzelne Parameter verbessert wurden, sondern ob die gewählte Berechnungslogik insgesamt geeignet ist, die verfassungsrechtlichen Anforderungen dauerhaft zu erfüllen. 
In der fachlichen Diskussion wird wiederholt darauf hingewiesen, dass bereits der gewählte Ausgangspunkt der Berechnung methodisch fragwürdig sein könnte. Sollte dies zutreffen, wären auch die darauf aufbauenden Verbesserungen nicht nachhaltig tragfähig.

2. Problematik des ,,fiktiven Partnereinkommens" (zentrale strukturelle Frage) 
Der Ansatz eines fiktiven Partnereinkommens erscheint in mehrfacher Hinsicht problematisch:

- Abkehr vom Alimentationsprinzip: 
  Die Alimentation ist ein amtsbezogener, eigenständiger Anspruch. Die Einbeziehung eines unterstellten Partnereinkommens verschiebt diesen Maßstab hin zu einer haushaltsbezogenen Betrachtung und relativiert den Anspruch des Beamten.

- Normative Fiktion statt tatsächlicher Lebensverhältnisse: 
  Es wird ein Einkommen unterstellt, das real nicht zwingend existiert. Individuelle Lebensentscheidungen (Alleinverdienermodell, Teilzeit, Betreuung, Pflege) werden dadurch systematisch übergangen.

- Einseitige Entlastungswirkung zugunsten des Dienstherrn: 
  Das fiktive Einkommen reduziert rechnerisch den Alimentationsbedarf, ohne dass dem Beamten tatsächlich zusätzliche Mittel zufließen.

- Fragwürdige Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung: 
  Die bisherigen Maßstäbe stellen auf reale Bedarfe ab. Es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Fiktion diesen Anforderungen gerecht wird.

- Strukturelle Lenkungswirkung: 
  Der Ansatz begünstigt faktisch bestimmte Lebensmodelle und wirft damit auch gleichheitsrechtliche Fragen auf.

Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass es sich weniger um eine realitätsgerechte Abbildung als vielmehr um ein haushaltspolitisch motiviertes Korrekturinstrument handelt.

3. Abstandsgebot und Gesamtsystem 
Eine mögliche fortbestehende Unteralimentation in unteren Besoldungsgruppen hätte zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge. 
Die Frage ist daher, ob der Entwurf ein konsistentes System schafft oder bestehende strukturelle Defizite fortschreibt.

4. Kurzfristige Verbesserungen vs. langfristige Verfassungskonformität 
Die Fokussierung auf kurzfristige Verbesserungen birgt das Risiko, strukturelle Mängel zu überdecken. 
Eine Lösung, die erneut verfassungsrechtlich angreifbar ist, würde die Problematik lediglich in die Zukunft verschieben – mit entsprechenden Konsequenzen für die Betroffenen.

5. Verantwortung im Kontext der bisherigen Entwicklung 
Die festgestellten Defizite sind nicht zufällig oder kurzfristig entstanden, sondern Ergebnis einer über Jahre hinweg fortgesetzten gesetzgeberischen Praxis. 
Nach verbreiteter Einschätzung wurden die verfassungsrechtlichen Risiken dabei nicht nur in Kauf genommen, sondern waren den verantwortlichen Akteuren aufgrund der Rechtsprechung und der fachlichen Diskussion bekannt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Situation nicht als unbeabsichtigte Fehlentwicklung dar, sondern als eine Entwicklung, die sehenden Auges – mit entsprechendem Problembewusstsein – zugelassen wurde.

Gerade deshalb erscheint es aus meiner Sicht nicht vertretbar, die nunmehr erforderlichen Korrekturen primär unter Haushaltsvorbehalt zu relativieren oder durch modellhafte Annahmen (wie etwa das fiktive Partnereinkommen) abzumildern.

Die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation ist kein disponibler Faktor politischer Opportunität. 
Dass ihre Herstellung mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden ist, ist unmittelbare Folge der bisherigen Entwicklung – nicht jedoch Verantwortung der betroffenen Beschäftigten.

Eine Interessenvertretung, die diesen Zusammenhang nicht klar adressiert, würde aus meiner Sicht hinter der gebotenen Konsequenz zurückbleiben.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten:

1. Wie bewertet der Hauptpersonalrat die systemische Tragfähigkeit des Referentenentwurfs insgesamt?

2. Wie wird insbesondere der Ansatz des fiktiven Partnereinkommens rechtlich und systematisch eingeordnet?

3. Welche Einschätzung besteht zur Einhaltung des Abstandsgebots über alle Besoldungsgruppen hinweg?

4. Inwieweit wird das Risiko erneuter verfassungsgerichtlicher Verfahren in die Bewertung einbezogen?

5. Welche fachlichen bzw. rechtlichen Bewertungen (intern/extern) fließen in die Meinungsbildung ein?

6. Welche konkreten Positionen bringt der Hauptpersonalrat in die Gremienbeteiligung ein und wie wird deren Durchsetzung verfolgt?

Ich verbinde mit diesem Schreiben die Erwartung, dass die Interessenvertretung die vorliegende Situation nicht als rein haushaltspolitische Abwägungsfrage behandelt, sondern als das, was sie ist: eine grundsätzliche Frage der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Beamtenbesoldung.

Für eine transparente Rückmeldung danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen 
[Name]


Direkt mal so weitergeleitet.
Danke

PolareuD

#9334
@ Kuddel

Schöner Beitrag. Wenn das zu tauschenden bei den Interessensverbänden aufschlägt, bin ich gespannt auf deren Reaktion. Könnte auch an den ÖPR, GPR, BPR und HPR gehen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Quetsche

tolle Anfrage überlege es unseren "tollen" DBwV zu schicken in abgewandelter Form. Die Nicken eh wieder alles ab. Bin eh echt sauer wie wenig man als Soldat in der Schlammzone aktiv Informiert wird wenn es wichtig ist( Thema Widerspruch z.b.)

Perikles

Ja Kuddels Beitrag ist super! Weiß nicht, ob es sich lohnt, da noch was zu ergänzen, aber es gibt ja noch mehr "Angriffspunkte", z.B.
  • die Corona-Sonderzahlungen, die jetzt plötzlich rückwirkend in die Grundbesoldung einfließen (musste zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn erfolgen),
  • die mitausreisenden Partner bei Auslandsverwendungen, die auch sofort zu arbeiten haben, obwohl dies faktisch oftmals unmöglich ist (fehlendes bilaterales Abkommen),
  • wie auch andere bundesweite Versetzungen/"Dauerabordnungen", die oftmals sehr wohl zum Arbeitsplatzverlust des Partners führen,
  • die rückwirkende Annahme eines Partnereinkommens, bei Vorliegen eines Tatbestands nach § 41, bei der der Partner zusätzlich zum Pflegen eines Angehörigen arbeiten musste, weil man sonst unter der Armutsgrenze lag, da man damals eben keinen Zuschlag bekommen hat

usw.

Liquor_Aluminii

Hallo in die Runde!

Hab die letzten drölftausend Beiträge zur aA mitgelesen und eigentlich geglaubt, dass nichts hinzuzufügen ist.

Eine Sache aber doch:
Als Soldat und qua Versetzung Münchner mit der damit einhergehenden günstigen Wohnlage finde ich, dass die Wahl des Bundesmedians statt Wohnortsbezug hier im Thema nicht ausreichend gewürdigt wird.

Dem exemplarischen A3er hilft es ja nichts, wenn er sich in Husum ne Hütte leisten könnte aber in München nicht einmal ein WG-Zimmer.

Also drei Priopunkte der Kritik mMn:
1. Partnereinkommen
2. Wahl des Medians
3. Keine Rückzahlungen wegen fehlerhafter/verfassungswidriger Tabelle, sondern nur für Kinderzuschläge?

Ich hoffe persönlich auf den Klageweg nach einem wie auch immer gearteten Gesetz. Aber die theoretische Würdigung des Medians würde mich jetzt schon interessieren.

Gruß in die Runde!

Batto

Gerne auch hier "Sondersituation" mit aufnehmen z.B.

- Der Partner absolviert ein Studium / Fernstudium oder Weiterbildung in Voll- und Teilzeit.
- Der Partner arbeitet Teil-Vollzeit in einem Ehrenamt.

Wir haben in dem Zeitraum Kind 3 und 4 bekommen. Meine Frau hat in der Zeit ein Teilzeit Fernstudium absolviert. Sie ist nicht Bafög Berechtigt und hat in der Zeit Elterngeld + für 24 Monate für jedes Kind bekommen. Elternzeit hatte Sie nicht, da vorher keine Beschäftigung vorlag.
Bekommt man für diesen Fall den ergänzenden Familienzuschlag? Wie sieht das aus wenn der Partner Voll- oder Teilzeit eine Ausbildung ohne Vergütung absolviert.

LehrerBW

Zitat von: Maximus in Heute um 08:28Dass man bei der B-Besoldung so schnell eingeknickt ist, ist für mich ein Zeichen, dass man den Entwurf schnellstmöglich durchbringen möchte.

Womit ich auch nicht gerechnet habe, dass sich der Bund an die Spitze setzt und Fakten schafft. Bisher hat er immer abgewartet wie die Länder reagieren.

Das jetzige Vorgehen ist taktisch clever...alle Bundesländer werden sich nun am Bund orientieren und keiner wird eine deutlich höhere Besoldung (im Vergleich zum Bund) festlegen.

Hätte der Bund abgewartet, dann wäre der Entwurf wahrscheinlich deutlich teurer geworden. Der Bund hätte sich dann am Spitzenbesolder der Länder orientieren müssen.


Naja...sie werden es schon müssen...denn in manchen Ländern ist das MÄE deutlich höher als im bund.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:37So oder so ist aber die vom Gesetzentwurf anvisierte Besoldungssystematik weiterhin im erheblichen Maße nicht konsistent.
Ich würde die geplante neue Besoldungssystematik nicht als inkonsistent bezeichnen. Denn im Gegensatz zur bisherigen Regelung enthält sie beispielsweise klar und eindeutig definierte Abstände innerhalb der Tabelle. Ein Stufenaufstieg soll zukünftig immer eine Erhöhung von genau 2,7% beinhalten, eine Beförderung soll zukünftig immer eine Erhöhung von 11%, 10%, 5% bzw. 2,2% beinhalten (je nach Laufbahngruppe). Des Weiteren verzichtet sie unter anderem auf absurde Zuschlagsorgien (beispielhafte Stichworte REZ, AEZ, NRW, etc.).

Mutmaßlich ist sie jedoch (hochgradig) unzureichend. Denn sie rechnet bekanntlich ein Partnereinkommen (22.648 € im Jahr 2026) an, um die kleinste 4K-Beamtenfamilie über die Prekaritätsschwelle zu "hieven". Hierzu wird es hoffentlich irgendwann ein abschläges oder zumindest signifikant reduzierendes Verdikt aus Karlsruhe geben.

Daher bleibe ich bei meinem Wunsch nach einer zweistufen Lösung:
1.) Im ersten Schritt hoffe ich, dass der Entwurf möglichst problemlos im Juni durchs Kabinett und im Herbst durch den Bundestag gehen wird, um unter anderem die klar definierten Abstände innerhalb der Tabelle "einzutüten". Außerdem gibt es dann ja immerhin schon mal ZweiEuroFuffzig obendrauf ("Spatz in der Hand").
2.) Im zweiten Schritt hoffe ich, dass sich das BVerfG möglichst negativ zur Anrechnung des Partnereinkommens äußern wird, so dass im Anschluss die gesamte Tabelle unter Beibehaltung der oben genannten Abstände angehoben werden muss, um die Besoldung der kleinsten 4K-Beamtenfamilie auch ohne (bzw. mit zumindest deutlich niedriger angesetztem) Partnereinkommen über die Prekaritätsschwelle zu hieven.

simon1979

Zitat von: Durgi in 17.04.2026 07:45Okay...hab die 24" wieder gecancelt. Begnuege mich doch mit den 22", obwohl die am X7 schon richtig mickrig aussehen.
#firstworldproblems

Auf welche Größe sind die Felgen mit der Korrektur der Tabelle denn nun geschrumpft? Werden es noch die 19 Zöller, oder reicht es am Ende doch nur für die 16" Stahlfelgen?  ;)

SwenTanortsch

Zitat von: simon1979 in Heute um 09:52Hi Swen.

Vielen Dank für deine Ausführungen. Ich hätte eine Frage speziell zu den Beispielrechnungen auf den letzten Seiten des Entwurfs.

Da wird u. a. auch auf verschiedene Fallkonstellationen eingegangen und deren Besoldung aufgeführt. Ein alleinerziehender Beamter mit einem Kind wird da z.B. mit 1,35 des MÄE angegeben und im Vergleich der 4K Beamte mit 2,3 des MÄE, so wie es auch das BVerfG in seinem neuesten Urteil bestimmt hat.

Ist diese Faktorisierung so überhaupt rechtens? Ich dachte, der Alleinerziehende hätte auch Anspruch auf 2,3 MÄE?

Es ist letztlich so, wie GoodBye und PolareuD es betrachten, Simon, wobei man die Betrachtung noch weiter vertiefen kann, um den Gesamtzusammenhang erkennbar zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat - wie hier wiederkehrend dargestellt - den Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ab 1977 über die weiteren Entscheidungen 1990 und 1998 im Rahmen seiner Rechtsprechung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamtenfamilien entwickelt, um so überhaupt betrachten zu können, welcher Mehrbedarf in der verfassungsrechtlichen Prüfung ab dem dritten Beamtenkind zu betrachten ist. Damit hat es zwei Kontrollmaßstäbe für zwei im Rahmen des Alimentationsprinzips unterschiedliche Rechtsgebiete entwickelt: hinsichtlich des dritten und jedes weiteren Kindes den realitätsgerecht bemessenen Mehrbedarf für jedes dieser Kinder, der als gedeckt zu betrachten ist, sofern er 115 % des entsprechenden Grundsicherungsbedarf beträgt; hinsichtlich des Mindestmaß einer noch nicht evident unzureichenden Alimentation die vierköpfige Alleinverdienerfamilie.

Da im Rahmen dieser Rechtsprechung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf keine Veranlassung bestand, zu klären, ob eine entsprechende Konkretisierung des Maßstabs - also einen 115 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau - auch der alimentationsrechtlichen Besoldungsrechtsprechung zugrunde zu legen sei, hat er hinsichtlich jenes Maßstabs der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auch noch in den beginnenden 2000er Jahren offengelassen, ob hier ebenfalls ein 115 %iger Abstand zu betrachten sei. Als Folge nicht zuletzt der Einheit der Rechtsordnung war aber seit spätestens 1998 klargestellt, dass zur Prüfung des Mindestgehalt einer amtsangemessenen Alimentation die vierköpfige Alleinverdienerfamilie heranzuziehen war.

Diesen Maßstab hat der Senat 2015 in Erstellung des "Pflichtenhefts" wiederholt, nun auch klargestellt, dass der entsprechenden 115 %ige Abstand als Mindestalimentation zu beachten sei und 2020 jenen Abstand als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet, um nach wie vor als Kontrollmaßstab die vierköpfige Alleinverdienerfamilie heranzuziehen und nun die Bemessungsmethode zu konkretisieren, so wie er sich 1998 veranlasst gesehen hatte, anhand des Kontrollmaßstabs des dritten und jedes weiteren Kindes die jeweilige Bemessungsmethode zu konkretisieren. Jenen Kontrollmaßstab des dritten und weiteren Kindes mitsamt dem 115 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau hat es 2020 darüber hinaus in der Parallelentscheidung ebenfalls bestätigt und hier die Konkretisierung der Bemessungsmethodik 22 Jahre nach der entsprechenden letzten Entscheidung in die Zeit gestellt.

In der aktuellen Entscheidung hat es nun die vierköpfige Alleinverdienerfamilie erneut als Kontrollmaßstab betrachtet, ist aber von dessen Konkretisierung im Rahmen des 115 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau abgerückt und hat hingegen nun die Mindestbesoldung als Konkretisierung des Kontrollmaßstabs gewählt, womit sich Deine Frage beantworten lässt.

Da sich die Rechtsordnung als Einheit darstellt - sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung müssen den Anspruch der Widerspruchsfreiheit haben (ohne ihn je vollständig erfüllen zu können; aber das ist ein anderes Thema) -, kann es jeweils nur einen verbindlichen Kontrollmaßstab in für ein Rechtsgebiet geben. Denn würde es zwei oder noch mehrere geben, dann wäre nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtslage in der Betrachtung des jeweiligen Kontrollmaßstabs unterschiedlich darstellte. Damit wäre dann nicht mehr sichergestellt, dass überhaupt entschieden werden könnte, was Recht ist und was nicht.

Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht spätestens 1998 als Kontrollmaßstab die vierköpfige Alleinverdienerfamilie festgelegt und sie so - ohne den Maßstab dort bereits schon zu konkretisieren - in seine Besoldungsrechtsprechung eingeführt, das seitdem regelmäßig wiederholt und zugleich seit spätestens 2020 wiederkehrend klargestellt, dass hier kein Abbild der Wirklichkeit oder ein gesetzgeberisches Leitbild betrachtet werden würde, sondern eben nur, dass es sich bei der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie um einen Kontrollmaßstab handelt, der als solcher - als Kontrollmaßstab - notwendig ist, um im Rahmen von gerichtlichen Verfahren betrachten zu können, ob der Grundsatz der Mindestbesoldung erfüllt ist oder nicht.

Der langen Rede kurzer Sinn: Es ist genauso, wie GoodBye ausführt: "Insoweit wird es krumm, wenn der Gesetzgeber nun den Kontrollmaßstab nutzt, um tatsächliche Bedarfe zu bestimmen, das  gibt dieses Modell nämlich nicht her. Weiter ist daher in Zweifel zu ziehen, ob der Gesetzgeber die Faktoren des Kontrollmaßstabes dazu nutzen kann, die zulässige Höhe von Zuschlägen festzulegen." Denn nicht umsonst hebt der Senat in der Rn. 77 der aktuellen Entscheidung hervor: "Den Parametern kommt eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe."

Um also empirisch sachgerechte Bedarfe bemessen zu wollen - zu welchem Zweck auch immer -, hat der Gesetzgeber andere methodische Standards zu erfüllen, da es im Gesetzgebungsverfahren nicht ausreicht, Indizien zu bilden, ob die zu regelnde Besoldung amtsangemessen ist oder nicht, sondern weil er sich in der Pflicht sieht, eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren. Entsprechend reicht im Gesetzgebungsverfahren die Orientierung an einem Kontrollmaßstab nicht aus.

Darüber hinaus weist das MEÄ keinerlei hinreichenden Bezug zur sozialen Wirklichkeit auf, um es entsprechend zu nutzen, um also auch andere "Mindestbesoldungen" für andere Familienmodelle in den Blick nehmen zu können. Entsprechend hätte der Entwurf auch die Schuhgröße des Bundesinnenministers oder des Bundesfinanzminister heranziehen können - wegen der Einheit der Rechtsordnung aber, sofern ihre Schuhgröße nicht dieselbe wäre, nur von einem der beiden -, um anhand derselben Voodoo-Methoden, die aktuell im Entwurf der Gesetzgebung zugrunde gelegt werden, eine je eigene Mindestbesoldung für eine null- oder eine ein- oder eine zwei- oder eine dreiköpfige Beamtenfamilie (mit oder ohne Hamster, mit einem oder zwei Toastern oder mit oder ohne dem Hobby des in der Pfeife Rauchens) bemessen zu wollen (insbesondere unter der Prämisse, dass der Hamster zum Familieneinkommen beiträgt, der mit KI ausgestattete Toaster gleichzeitig an der Börse Spekulationsgeschäften nachgeht und mit dem Hobby ein Haufen Geld verdient wird). Derzeit - wenn ich richtig informiert bin - überlegt man im BMI gerade, ob man nicht - Einheit der Rechtsordnung, die wäre hier gegeben - die Kragenweite des Bundeskanzlers als entsprechenden Kontrollmaßstab heranziehen sollte, obgleich intern der Hinweis gegeben worden ist, dass das gefährlich sei, weil nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem alsbald, wenn die Medien noch mehr des Nonsens, von dem der aktuelle Entwurf geprägt ist, betrachten sollten, der Kragen platzte, sodass ob des geplatzten Kragens der Maßstab mit einem Mal ein so großes Volumen an Besoldung zuließe, dass dem Finanzminister auf der anderen Seite der Schuh drückte (unabhängig davon, dass er dann enttäuscht wäre, dass seine Schuhgröße nun doch nicht der Kontrollmaßstab sei, wo das doch im Koalitionsvertrag so festgelegt worden ist).

@ Kuddel

Ich finde Dein Schreiben wirklich gelungen, weil präzise und die Sache auf den Punkt bringend. Ich frage mich allerdings, wieso Dein Hauptansprechpartner die Gewerkschaften sind, die weder den Gesetzentwurf zu verantworten haben noch in der Öffentlichkeit frei sprechen können, da das die Gefahr herauf beschwören dürfte, dass am Ende sie für das Scheitern des Entwurfs verantwortlich gemacht werden würden. Eine Gewerkschaft muss entsprechend in dem, was sie öffentlich äußert, abwägen, ob der Ist-Zustand besser wäre als ein entsprechender Entwurf, sofern er Gesetzeskraft erlangte.

Jener Vergleich stellt sich derzeit u.a. wie folgt dar:

Der Ist-Zustand des Grundgehaltssatzes in A 3/2 und A 3/8 von derzeit 2.763,31 und € 3.046,42 € würde auf 3.107,26 € und 3.645,87 € um insgesamt 12,45 % und 17,33 % oder in A 16/2 und A 16/8 von derzeit 7.241,90 € und 8.716,97 € auf 8.575,92 € und 9.797,90 € um insgesamt 18,42 % und 12,40 % steigen. Das wären durchaus bemerkenswerte Entwicklungen, die keine Gewerkschaft, die verantwortungsvoll handelte, öffentlich durch Aussagen gefährden wollte. Insofern wirst Du entweder keine Antwort erhalten oder eine, die Dich kaum befriedigen kann. Jede Gewerkschaft, die in Anbetracht der gerade genannten Zahlen anders handelte, würde politisch unvernünftig handeln. Das wird erwartungsgemäß nicht geschehen: Öffentlich wird man insbesondere die positiven Seiten betonen - und in Anbetracht der gerade genannten Prozentwerte nur umso mehr.

Es sind am Ende nicht die Gewerkschaften, an die ihr euch richten solltet - denke ich -; die haben im Moment eh Mühe, in der kurzen Zeit, die man ihnen derzeit zur Verfügung stellt, sich auf eine hinreichende Stellungnahme zu verständigen und diese dann zu vollziehen. Es ist die Exekutive, die diesen Entwurf zurzeit noch durch BMI und mittelbar BMF zu verantworten hat, die alsbald dann als Kabinett wird handeln müssen, um das Ergebnis dieses Handelns dem Gesetzgeber zu überreichen.

Ergo: Es sind bspw. eure Bundestagsabgeordneten (die werden zurzeit noch eher ausweichen und feststellen, dass ihnen noch kein vom Kabinett beschlossener Entwurf vorliegt, was nicht heißt, dass man sie schon heute daran erinnern kann, dass man sie, wenn ihnen denn ein Gesetzentwurf vorliegen wird, ebenso gerne noch einmal kontaktiert), die alsbald ihrer Gestaltungsverantwortung werden nachkommen müssen. Es sind derzeit die jeweiligen Ministerien, die ebenfalls in die weitere Betrachtung einsteigen. Ebenfalls wird man die Länder mit einbinden und ihnen also aktuell die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.

Hier finden sich die politischen Verantwortungsträger, die zurzeit ihrer Sache walten.