Nur wenn noch mindestens ein weiterer Parameter des kleinsten 4 K Beamten dieser Besoldungsgruppe erfüllt ist, ist demnach Art. 33 Abs. 5 verletzt und alle Beamten dieser Besoldungsgruppe sind unteralimentiert.
Nope.
Für den Besoldungsindex gilt Folgendes: “Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die
Grundgehaltssätze in der jeweils
höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (beziehungsweise Harmonisierungszulage), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1, das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise -zahlungen einzubeziehen.” (Rn. 122)
Und bevor du fragst, für den Tariflohnindex gilt entsprechend: “Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – wenn die Gebietskörperschaft nicht eine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD; zuvor Bundesangestelltentarifvertrag <BAT>). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen.” (Rn. 83)
So weit, so gut. Dennoch habe ich ein “Problem” mit den BVerfG-Vergleichsrechnungen:
1.) Bekanntermaßen sieht sich Verdi ausschließlich als Vertreter der unteren Entgeltgruppen und missachtet regelmäßig die Interessen der oberen Gruppen (willkürliches Beispiel: letzte TV-L Tarifrunde, in E6 gab es plus 11,77%, in E15 hingegen nur plus 8,50%). Entsprechend war die Gehaltsentwicklung in den letzten Jahrzehnten in den unteren Entgeltgruppen (und in der Folge auch bei den Beamten) deutlich besser als in den oberen.
2.) Genau das Gegenteil gilt hingegen für die Privatwirtschaft. Dort war die Entwicklung der letzten Jahrzehnte im unteren Bereich häufig eher bescheiden, während beispielsweise qualifizierte Juristen/Ökonomen/MINT/Younameit eine deutliche bessere Gehaltsentwicklung hatten. Insbesondere natürlich in München/Frankfurt/etc.
Was aber macht das BVerfG jetzt im neuen Urteil:
1.) Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung geht es seit gestern
gruppenspezifisch vor. Mit anderen Worten: Eine miese Besoldungsentwicklung in A15 ist aus Sicht des BVerfG trotzdem “in Ordnung”, wenn es in E15 ebenfalls eine miese Entwicklung gab (weil Verdi mal wieder “geglänzt” hat). Noch besser: Die A15-Besoldungsentwicklung darf sogar bis zu 5% hinter der E15-Entgeltentwicklung zurückbleiben.
2.) Beim Vergleich mit dem Nominallohnindex macht es jedoch das exakte Gegenteil. Anstatt wie bisher qualifizierte A14/A15/A16/etc. mit ihren entsprechenden “Optionen” in der Privatwirtschaft zu vergleichen, werden jetzt plötzlich ALLE Besoldungsgruppen mit der
durchschnittlichen Lohnentwicklung verglichen. Den angegebenen Grund, der mich nicht überzeugt, möchte ich nicht zitieren (wer will, kann ihn in Rn. 104 nachlesen).
Somit wird es den Gesetzgebern aus meiner Sicht deutlich zu einfach gemacht, die beiden Parameter zu erfüllen (womöglich exakt kalibriert auf eine um genau 4,99% schlechtere Besoldungsentwicklung)..