Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46537 times)

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #255 am: 20.11.2025 10:33 »
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #256 am: 20.11.2025 10:36 »
MEn ist der Bundentwurf tot, bevor er das Licht der Welt erblickt hat.
Denke ich auch, die wußten auch sicher was kommt, deswegen kam er nicht, wie er egentlich für Anfang November angekündigt wurde.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #257 am: 20.11.2025 10:41 »
Was für mich in diesem Beschluss noch fehlt und zukünftig hoffentlich noch geklärt wird ist, welche Besoldungsgruppe als Nullpunkt für die Mindestbesoldung zu nutzen ist. Einige Dh haben anscheinend noch einen A3 Beamten, andere fangen erst mit A5 an. Wenn jeweils die bei dem DH niedrigste, tatsächlich vorhandene Besoldungsgruppe der Nullpunkt ist, ist auch hier bereits eine Ungerechtigkeit vorhanden, da unterschiedliche Mindesanforderungen an den Beamten gestellt werden, je nach Besoldungsgruppe.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #258 am: 20.11.2025 10:41 »
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.

GoodBye

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« Antwort #259 am: 20.11.2025 10:42 »
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Nein. Leitsatz Nummer 7:

"...Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein
hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf
es in diesem Fall nicht. ..."

Bei der Erfüllung der Mindestbesoldung handelt es sich um eine Vorabprüfung.

In den höheren Besoldungsgruppen ist diese aber erfüllt, weshalb die Fortschreibungsprüfung (1. Stufe) durchzuführen ist.

Hier kann es zu dem Fall kommen, dass kein Parameter erfüllt wird, also eine widerlegbare Vermutung für  eine Verfassungsmäßigkeit besteht.

Es kann dann trotzdem eine wertende Betrachtungsweise mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien (2. Stufe) stattfinden. Bei dieser Betrachtung kann die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit widerlegt werden.

Hierzu muss der Beamte aber vortragen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #260 am: 20.11.2025 10:43 »
Nur wenn noch mindestens ein weiterer Parameter des kleinsten 4 K Beamten dieser Besoldungsgruppe erfüllt ist, ist demnach Art. 33 Abs. 5 verletzt und alle Beamten dieser Besoldungsgruppe sind unteralimentiert.

Nope.

Für den Besoldungsindex gilt Folgendes: “Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (beziehungsweise Harmonisierungszulage), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1, das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise -zahlungen einzubeziehen.” (Rn. 122)

Und bevor du fragst, für den Tariflohnindex gilt entsprechend: “Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – wenn die Gebietskörperschaft nicht eine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD; zuvor Bundesangestelltentarifvertrag <BAT>). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen.” (Rn. 83)

 
So weit, so gut. Dennoch habe ich ein “Problem” mit den BVerfG-Vergleichsrechnungen:

1.) Bekanntermaßen sieht sich Verdi ausschließlich als Vertreter der unteren Entgeltgruppen und missachtet regelmäßig die Interessen der oberen Gruppen (willkürliches Beispiel: letzte TV-L Tarifrunde, in E6 gab es plus 11,77%, in E15 hingegen nur plus 8,50%). Entsprechend war die Gehaltsentwicklung in den letzten Jahrzehnten in den unteren Entgeltgruppen (und in der Folge auch bei den Beamten) deutlich besser als in den oberen.

2.) Genau das Gegenteil gilt hingegen für die Privatwirtschaft. Dort war die Entwicklung der letzten Jahrzehnte im unteren Bereich häufig eher bescheiden, während beispielsweise qualifizierte Juristen/Ökonomen/MINT/Younameit eine deutliche bessere Gehaltsentwicklung hatten. Insbesondere natürlich in München/Frankfurt/etc.

 
Was aber macht das BVerfG jetzt im neuen Urteil:

1.) Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung geht es seit gestern gruppenspezifisch vor. Mit anderen Worten: Eine miese Besoldungsentwicklung in A15 ist aus Sicht des BVerfG trotzdem “in Ordnung”, wenn es in E15 ebenfalls eine miese Entwicklung gab (weil Verdi mal wieder “geglänzt” hat). Noch besser: Die A15-Besoldungsentwicklung darf sogar bis zu 5% hinter der E15-Entgeltentwicklung zurückbleiben.

2.) Beim Vergleich mit dem Nominallohnindex macht es jedoch das exakte Gegenteil. Anstatt wie bisher qualifizierte A14/A15/A16/etc. mit ihren entsprechenden “Optionen” in der Privatwirtschaft zu vergleichen, werden jetzt plötzlich ALLE Besoldungsgruppen mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung verglichen. Den angegebenen Grund, der mich nicht überzeugt, möchte ich nicht zitieren (wer will, kann ihn in Rn. 104 nachlesen).

Somit wird es den Gesetzgebern aus meiner Sicht deutlich zu einfach gemacht, die beiden Parameter zu erfüllen (womöglich exakt kalibriert auf eine um genau 4,99% schlechtere Besoldungsentwicklung)..

GoodBye

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« Antwort #261 am: 20.11.2025 10:44 »
Was für mich in diesem Beschluss noch fehlt und zukünftig hoffentlich noch geklärt wird ist, welche Besoldungsgruppe als Nullpunkt für die Mindestbesoldung zu nutzen ist. Einige Dh haben anscheinend noch einen A3 Beamten, andere fangen erst mit A5 an. Wenn jeweils die bei dem DH niedrigste, tatsächlich vorhandene Besoldungsgruppe der Nullpunkt ist, ist auch hier bereits eine Ungerechtigkeit vorhanden, da unterschiedliche Mindesanforderungen an den Beamten gestellt werden, je nach Besoldungsgruppe.

Dieses Problem könnte dadurch gelöst sein, dass die Besoldungstabelle in Bezug zur Entgelttabelle gesetzt wird. Man muss sich für das Urteil Zeit nehmen.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #262 am: 20.11.2025 10:45 »
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Nein. Leitsatz Nummer 7:

"...Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein
hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf
es in diesem Fall nicht. ..."

Bei der Erfüllung der Mindestbesoldung handelt es sich um eine Vorabprüfung.

In den höheren Besoldungsgruppen ist diese aber erfüllt, weshalb die Fortschreibungsprüfung (1. Stufe) durchzuführen ist.

Hier kann es zu dem Fall kommen, dass kein Parameter erfüllt wird, also eine widerlegbare Vermutung für  eine Verfassungsmäßigkeit besteht.

Es kann dann trotzdem eine wertende Betrachtungsweise mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien (2. Stufe) stattfinden. Bei dieser Betrachtung kann die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit widerlegt werden.

Hierzu muss der Beamte aber vortragen.

Würde ich auch so sehen. Stimmt auch mit der Tabelle am Ende der Urteils überein. Das ist aber wohl ein Problem für A14+ und somit für eine "Minderheit" die natürlich auch zu ihrem Recht kommen soll.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #263 am: 20.11.2025 10:46 »
Laut WIWO vom heutigen Tag (Paywall) hängt der Entwurf wegen hoher Familienzuschläge, wodurch das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten sein könnte, WIWO vergleicht A 8 mit Kindern mit A 13 ledig. Demnach will BReg bis Ende November entscheiden und den Entwurf in die Verbändeanhörung geben. Wie geschrieben, alles aus dem Artikel. Ob und woher WIWO das alles weiß, ist mir nicht bekannt.

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #264 am: 20.11.2025 10:46 »
Was für mich in diesem Beschluss noch fehlt und zukünftig hoffentlich noch geklärt wird ist, welche Besoldungsgruppe als Nullpunkt für die Mindestbesoldung zu nutzen ist. Einige Dh haben anscheinend noch einen A3 Beamten, andere fangen erst mit A5 an. Wenn jeweils die bei dem DH niedrigste, tatsächlich vorhandene Besoldungsgruppe der Nullpunkt ist, ist auch hier bereits eine Ungerechtigkeit vorhanden, da unterschiedliche Mindesanforderungen an den Beamten gestellt werden, je nach Besoldungsgruppe.

Sofern auf Bundesebene eine einheitliche Besoldungstabelle bestehen bleibt, wird A3 die unterste Besoldungsgruppe sein. Ansonsten wäre das Dienstgradgefüge der Soldaten komplett zerschossen.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #265 am: 20.11.2025 10:49 »
Nur wenn noch mindestens ein weiterer Parameter des kleinsten 4 K Beamten dieser Besoldungsgruppe erfüllt ist, ist demnach Art. 33 Abs. 5 verletzt und alle Beamten dieser Besoldungsgruppe sind unteralimentiert.

Nope.

Für den Besoldungsindex gilt Folgendes: “Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (beziehungsweise Harmonisierungszulage), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1, das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise -zahlungen einzubeziehen.” (Rn. 122)

Und bevor du fragst, für den Tariflohnindex gilt entsprechend: “Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – wenn die Gebietskörperschaft nicht eine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD; zuvor Bundesangestelltentarifvertrag <BAT>). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen.” (Rn. 83)

 
So weit, so gut. Dennoch habe ich ein “Problem” mit den BVerfG-Vergleichsrechnungen:

1.) Bekanntermaßen sieht sich Verdi ausschließlich als Vertreter der unteren Entgeltgruppen und missachtet regelmäßig die Interessen der oberen Gruppen (willkürliches Beispiel: letzte TV-L Tarifrunde, in E6 gab es plus 11,77%, in E15 hingegen nur plus 8,50%). Entsprechend war die Gehaltsentwicklung in den letzten Jahrzehnten in den unteren Entgeltgruppen (und in der Folge auch bei den Beamten) deutlich besser als in den oberen.

2.) Genau das Gegenteil gilt hingegen für die Privatwirtschaft. Dort war die Entwicklung der letzten Jahrzehnte im unteren Bereich häufig eher bescheiden, während beispielsweise qualifizierte Juristen/Ökonomen/MINT/Younameit eine deutliche bessere Gehaltsentwicklung hatten. Insbesondere natürlich in München/Frankfurt/etc.

 
Was aber macht das BVerfG jetzt im neuen Urteil:

1.) Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung geht es seit gestern gruppenspezifisch vor. Mit anderen Worten: Eine miese Besoldungsentwicklung in A15 ist aus Sicht des BVerfG trotzdem “in Ordnung”, wenn es in E15 ebenfalls eine miese Entwicklung gab (weil Verdi mal wieder “geglänzt” hat). Noch besser: Die A15-Besoldungsentwicklung darf sogar bis zu 5% hinter der E15-Entgeltentwicklung zurückbleiben.

2.) Beim Vergleich mit dem Nominallohnindex macht es jedoch das exakte Gegenteil. Anstatt wie bisher qualifizierte A14/A15/A16/etc. mit ihren entsprechenden “Optionen” in der Privatwirtschaft zu vergleichen, werden jetzt plötzlich ALLE Besoldungsgruppen mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung verglichen. Den angegebenen Grund, der mich nicht überzeugt, möchte ich nicht zitieren (wer will, kann ihn in Rn. 104 nachlesen).

Somit wird es den Gesetzgebern aus meiner Sicht deutlich zu einfach gemacht, die beiden Parameter zu erfüllen (womöglich exakt kalibriert auf eine um genau 4,99% schlechtere Besoldungsentwicklung)..

Klassisches Juristen-Klassenbewusstsein: In der Verwaltung arbeiten aus Sicht einiger nur die Doofies. Leider gibt es auch im elitären Haufen viele mit weniger als 8 Punkten mittlerweile.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #266 am: 20.11.2025 10:50 »
Laut WIWO vom heutigen Tag (Paywall) hängt der Entwurf wegen hoher Familienzuschläge, wodurch das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten sein könnte, WIWO vergleicht A 8 mit Kindern mit A 13 ledig. Demnach will BReg bis Ende November entscheiden und den Entwurf in die Verbändeanhörung geben. Wie geschrieben, alles aus dem Artikel. Ob und woher WIWO das alles weiß, ist mir nicht bekannt.

Zitat
Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

Rund eine Million Bundesbeamte, Soldaten und Pensionäre warten auf einen Gesetzentwurf, der ihnen ein kräftiges Gehaltsplus mit fünf Jahren Rückwirkung verschafft. Doch die Bundesregierung tut sich schwer, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 umzusetzen.

Karlsruhe hatte festgestellt, dass der Staat seine Fürsorgepflicht für eine angemessene Alimentation seiner Beamten nicht erfüllt und viele Staatsdiener zu wenig Lohn erhalten – verglichen mit Empfängern von Grundsicherung, aber auch im Vergleich höherer Besoldungsgruppen zu unteren Dienstgraden.

Das federführende Bundesinnenministerium von Alexander Dobrindt (CSU) hat zwar mittlerweile einen Gesetzentwurf erarbeitet und zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien geschickt. Dort hakt es aber seit Wochen.

Das Bundesfinanzministerium hält nach Informationen der WirtschaftsWoche die geplante Höhe des Familienzuschlags für zu hoch, da dies schwerwiegende Folgen für das gesamte Besoldungsgefüge hätte. Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister der Besoldungsgruppe A8 könnte dann mit drei Kindern mehr verdienen als ein lediger kommunaler Amtsleiter oder ein leitender Polizeikommissar mit A13.

Das wäre ein Verstoß gegen das Lohnabstandsgebot zwischen den einzelnen Gehalts- und Qualifikationsgruppen. Die Alimentationspflichten des Staates geböten es nämlich, dass es bei der Besoldung eine „abgestufte Wertigkeit der verliehenen Ämter“ gibt. Auf gut Deutsch: Vater Staat muss ein Lohnabstandsgebot zwischen den unterschiedlichen Tätigkeitsstufen einhalten. Wer im höheren Dienst als Amtsleiter tätig ist, muss netto mehr verdienen als ein Mitarbeiter ein paar Stufen tiefer.

Senkt das federführende Bundesinnenministerium jedoch den Familienzuschlag, um den amtsinternen Lohnabstand zu wahren, stellt sich ein anderes Verfassungsproblem. Dann könnte es sein, dass eine Beamtenfamilie im mittleren Dienst nicht mindestens 15 Prozent mehr verdient, als arbeitslose Familien an Grundsicherung kassieren. Genau das monierte Karlsruhe als verfassungswidrigen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Staates seinen Beamten gegenüber.

Alternativ könnte der Bund die höheren Besoldungsgruppen stärker anheben, um den innerbehördlichen Lohnabstand zu kinderreichen Familien im mittleren Dienst herzustellen. Das käme aber Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) teuer zu stehen; der aktuelle Gesetzentwurf soll bereits mehr als 1,2 Milliarden Euro kosten.

Eine Einigung innerhalb der Bundesregierung wird nun bis Ende November erwartet. Daran schließt sich zunächst die sogenannte Verbändeanhörung an. Betroffene Interessenvertretungen wie der Deutsche Beamtenbund, der Bundeswehrverband oder die Zollgewerkschaft beurteilen dann die Neuordnung der Bundesbesoldung aus ihrer Sicht. Kritik ist angesichts der auf Kante genähten Besoldungstabellen programmiert.

Schließlich muss der Bundestag über die Besoldungsreform für Bundesbeamte beraten und abschließend entscheiden. Aus Parlamentskreisen ist zu hören, dass die Abgeordneten die auf fünf Jahre rückwirkende Reform bereits 2026 in Kraft setzen wollen. In der Bundesregierung war dagegen eher das Jahr 2027 genannt worden.

Für zusätzlichen Druck sorgte an diesem Mittwoch das Bundesverfassungsgericht, das eine weitere Entscheidung zur Beamtenbesoldung bekanntgab. Bei dem Verfahren ging es zwar nur um Fälle aus Berlin, doch die Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung betrifft alle Bundesländer, Kommunen und den Bund.

Die Karlsruher Richter stellten im aktuellen Verfahren als „Gesamtergebnis“ fest, „dass rund 95 Prozent der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind“. Es ging, wieder einmal, um das Abstandsgebot zur Grundsicherung und um den Lohnabstand zwischen den Besoldungsstufen.

Das Bundesverfassungsgericht scheint inzwischen die Geduld mit der aus seiner Sicht oft knauserigen Besoldung zu verlieren. Die Vielzahl an Besoldungsordnungen habe das Potenzial, schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung, „die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen“.

Dass das Bundesverfassungsgericht bei der Beamtenbesoldung seiner Haltung treu bleiben will, lässt sich aus seiner Erklärung vom Mittwoch an anderer Stelle herauslesen: „Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).“ Das heißt vereinfacht: Der Lohn muss mindestens 15 Prozent über der Grundsicherung liegen. Damit das eintritt, muss die Bundesregierung sich aber auf die Reform einigen.


VierBundeslaender

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« Antwort #267 am: 20.11.2025 10:50 »
Einige haben doch auf eine Vollstreckungsanordnung gehofft. Leider gab es diese auch nicht...
Ich habe das auch gehofft, aber nach dem ersten Lesen des Beschlusses weiß ich auch, warum. Es gibt zwei Punkte, in denen das Gericht vom bisherigen Vorgehen abgewichen ist. Wenn man das macht, kann man im Nachhinein nicht dem Gesetzgeber vorwerfen, die neue Technik nicht schon vorweggenommen zu haben und kann auch nicht vollstrecken. Wir hatten folgendes nicht auf dem Schirm:
  • Der Abstand zur Grundsicherung. Wenn jemand mal eine Vorlage an das Verfassungsgericht angeschaut oder sich die Gesetzesbegründungen, warum irgendwas verfassungskonform ist, studiert hat, wird er gesehen haben, wie extrem aufwendig diese Grundsicherungsberechnung war. Das waren zig Seiten, in denen dann die Teilhabe, Klassenfahrten, Kleidung usw usf gerechnet werden mussten. Am schlimmsten war es bei en 95%-Wohnkosten - das ist eine Kennzahl, die man aus öffentlichen Statistiken nicht berechnen kann und wo sich der Gesetzgeber natürlich bei so viel Komplexität das eine oder andere Schlupfloch zu bauen versucht hat. Ich glaube, dass die Richterinnen gesagt haben: "Da haben wir was losgetreten, was die Sache extrem kompliziert macht." Man kann ja nicht einfach mal prüfen, ob das jetzt Mindestbesoldung ist oder nicht. Und wir sehen ja die 80+ Vorlagen beim BVerfG nicht, die Richter schon: Jede von denen hat 30+ Seiten Berechnung Sozialhilfeniveau um erstmal zu prüfen, ob der Anschein der Unteralimentierung besteht. Daher haben wir auch nicht gesehen, wie genervt die vermutlich von ihrer eigenen Idee waren. Das ist mE entschuldbar, das nicht auf dem Schirm gehabt zu haben.

    Anscheinend war dann intern die Idee zu sagen "lass uns das einfacher regeln: Wir nehmen eine Zahl, die man sofort aus den Statistiken ablesen kann und fertig". Für uns ist das prozedural von Vorteil, weil auch der Gesetzgeber nicht mehr tricksen kann. Ob 80% ausreicht oder nicht, das ist eine andere Frage und dazu gleich mehr.
  • Die 15 Jahre. Auch das hatten wir nicht auf dem Schirm. Inzwischen wird so lange unteralimentiert, dass eine Rückrechnung nur auf 15 Jahre Probleme mit sich bringt, die systemimanent sind. Swen hat darüber ausführlich geschrieben. Auch da hat man gesagt "Schluss damit, Ausgangspunkt ist ab jetzt 1996 und fertig". Auch das ist prozedural einfacher und löst eine Menge Probleme.
Das vorliegende Urteil wurde mE deshalb jetzt veröffentlicht, weil es diese beiden Punkte klärt und alle anderen Fragen nicht. Da Maidowski mehrere Urteile hatte, können wir nur hoffen, dass in den nächsten Wochen die anderen auch noch veröffentlicht werden. Und nun noch meine Gedanken zum Median des Äquivalenzeinkommens.

Ich persönlich hatte mich über den Abstand zur Grundsicherung dehalb gefreut, weil dadurch natürlich indirekt Politik gemacht wird. Wer die Grundsicherung erhöht, muss automatisch Beamtengehälter erhöhen und überlegt sich das dann zweimal. Aber das war eigentlch ein Problem der vorherigen Ampel, dass sie den Wert auf etwas legte, was das Land nicht so wichtig fand. Und die Richter  sagen eben: Wir halten uns aus dieser Debatte raus, da soll die Bevölkerung jemand anderes wählen, wenn ihnen das nicht passt oder es bleibt eben so. Das ist zumindest nachvollziehbar.

Hinzu kommt, das Medianeinkommen bezieht alle Einkunftsarten ein. Da sind nicht nur Transferleistungen drin, auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zB. Das heißt: Wenn Deutschland nur noch aus Dividendenbeziehern besteht, wird der Beamte dennoch einen lohn in der Höhe bekommen müssen wie der Median der Dividendenbezieher. Oder anders: Wenn genug Leute höhere selbständige Einküfte kriegen und das den Median beeinflusst, muss das Beamtengehalt wachsen.  Anders: Wenn wir wenig Sozialhilfeempfänger haben und deren Einkunft steigt, schlägt das eventuell nicht auf die Mindestbesoldung durch. Alles in allem irgendwie machbar. Da es prozedural so viel einfacher ist und die Beträge durchaus vergleichbar sind (also 115% Grundsicherung versus 80% Medianeinkommen) würde ich sagen, das ist eine Verbesserung zum Status quo.

Beim Partnereinkommen, der 4K Familie, den Kinder und all dem anderen Quatsch haben wir den Zustand, den wir gut kennen: Wir müssen warten. Ich kann nur inständig beten, dass das nächste Urteil vor Seite 1200 oder wie das war kommt.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #268 am: 20.11.2025 10:54 »
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.

Korrektur: Das haben "wir" nicht festgestellt, sondern es ist eine von (mindestens) zwei rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #269 am: 20.11.2025 10:55 »
Nochmal: ME beinhaltet das Urteil eine klare Absage an die rückwirkende Einführung eines Doppelverdienermodells.

Ja

Das BVerfG möchte es aber nicht ausschließen.

Das hat es nicht gesagt. Es hat gesagt, dass es über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden habe.

Da jedoch nach Art. 33 Abs. 5 GG die Alimentationspflicht der gesamten Familie beinhaltet, somit ein solches Konzept den Kernbestand der hergebrachten Grundsätze berührt, bedürfte es entweder einer Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG oder einer sachgerechten Begründung. Für ersteres braucht man eine 2/3 Drittel Mehrheit, für zweiteres gibt es sicherlich nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl an Familien mit nur einem Alleinverdiener; mithin ist das Alleinverdienermodell nicht ausgestorben. Außerdem würden so unverheiratete Familien gegenüber verheirateten Familien schlechter gestellt, was auch wiederum Art. 6 GG berühren dürfte.

Die 115 Prozent und damit die Mietstufen sind doch jetzt irgendwie tot. Was bedeutet das aber für die Alimentation ab dem 3. Kind und dem Aufschlag des Bundes? Hat jemand dazu Ideen oder Input?

Die Frage ist aus meiner Sicht sehr gut. Wenn man von der Grundsicherung abrückt, müsste das auch Auswirkungen haben auf einen anderen Strang, nämlich den Strang der kinderreichen Beamten.

Ausgehend davon, was das BVerfG gestern gesagt hat, wäre es demnach auch überlegenswert, ob die Bemessung der Höhe der Familienzuschläge weiterhin als sachgerecht gelten kann, wenn dort immer noch ein Bezug zu der Grundsicherung genommen wird. 

Man könnte mithin bei der Bemessung kinderreicher Familien auch das Medianeinkommen zugrunde legen. Das differenziert jedoch nach Alter. Die Frage wäre, ob man immer annehmen kann, dass das jüngste Kind unter 14 ist und so ein Medianeinkommen von 80 % von 0,3 für den Familienzuschlag ab dem dritten Kind als Mindestkinderzuschlag für kinderreiche Beamte annehmen müsste.

So verstanden wäre der Kinderzuschlag für das dritte und weitere Kinder entsprechend, abzüglich natürlich Kindergeld, zzgl. den Kosten der privaten KV, somit mindestens in Höhe von 0,24 Medianeinkommen zu gewähren. Das wären dann aber nur noch grob 300 EUR netto, mithin weniger als bisher in vielen Bundesländern. Bei einem Medianeinkommen von 80 % von 0,5 hingegen reden wir über 635 EUR netto.

Der Gedanke ist sicherlich nicht ganz abwegig, ob das BVerfG allerdings auch bei kinderreichen Familien einen Bedarf zu Fortentwicklung der Bemessung der Kinderzuschläge erkennt, und ob sich so wirklich jeder besser steht, vermag ich nicht abschließend einzuschätzen

Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese Rechtsfrag in noch weitere Verfahren geklärt werden muss, so sich der Gesetzgeber für eine andere Lösung als mindestens 0,4 Medianeinkommen entscheidet bzw. entschieden hat.