Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 64296 times)

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #600 am: 21.11.2025 17:33 »
Kinder… es ist Wochenende.

Vielleicht sollten wir einfach mal abwarten wie Berlin uns versucht übers Ohr zu hauen und dann anfangen zu rechnen.

Die Spekulation hier nehmen ja abstrakte Züge an.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #601 am: 21.11.2025 17:33 »
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #602 am: 21.11.2025 17:36 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Vollkommen egal, Betrachungsbild für die Besoldung ist Familie 4K, vollkommen egal, ob du tatsächlich Single, Verheiratet, Single mit einem Kind oder Verheiratet mit einem Kind oder eben mit zwei Kindern bist.

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #603 am: 21.11.2025 17:39 »
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Ich muss meinen Post noch einmal präzisieren:

Ich finde es persönlich nicht schlimm, wenn kinderreiche Familien auf dem Papier mehr bekommen als ein Single. Realistischerweise ist das Geld ja nur wenige Augenblicke auf dem Konto bis es für höhere Miete+größere Einkaufswagen usw. wieder aufgebraucht ist. Wichtig wäre eine realistische Einordnung des Lebensstandards nach allen Abzügen. Das ist natürlich nicht möglich, deshalb wird es immer nur mit Annahmen und Vergleichsgrößen gehen.
Die erlaubte Höhe der Zuschläge ist jedoch noch ungeklärt? Jedenfalls darf die Besoldung nicht aus 1/3 Grundgehalt und 2/3 Zuschlägen bestehen?
Damit wäre jedenfalls klar, dass auch ein Single-Beamter relativ viel verdienen muss, damit die Zuschläge nicht anteilig zu viel an der Besoldung ausmachen.

Wenn du ausreichend viele Kinder hast, wird das zwangsläufig der Fall sein dass die Zulagen höher sind als das Grundgehalt.

Stelle dir die Wollnys als Beamte im einfachen Dienst vor... Zack! ^^

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #604 am: 21.11.2025 17:39 »
Ich habe den Beschluss gelesen und sehe nicht, dass das Berliner Median Äquivalenzeinkommen genommen wird. Wenn dem so sein sollte: Berlin ist ein Stadtstaat und relativ klein. Wie sind in größeren Bundesländern die Referenzgrößen zu bestimmen? Viele Berliner Beamte leben in Brandenburg und Co., kommt es auf den Sitz des DH an? Für Kommunalbeamte bestimmt interessant. Tut mir leid, aber erhellend ist etwas anderes. Das BVerfG hat doch mehr Verwirrung gestiftet als weitergeholfen.


AltStrG

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« Antwort #605 am: 21.11.2025 17:42 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #606 am: 21.11.2025 17:44 »
Irgendjemand hatte doch geschrieben, dass das BVerfG die NRW Lösung gut geheißen hat? Wo sagt das BVerfG das?

Nirgendwo.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #607 am: 21.11.2025 17:46 »
So, da isses nu. Das, worauf alle sehnlichst gewartet habe, ist nun am 19.11. veröffentlicht worden. Gut, kein Referentenentwurf, aber immerhin etwas vom BVerfG. Nun bwzeichnen manche hier den Rollo als Trollo. Warum? Im Kern hat er doch Recht, oder hat "schon" jemand was auf dem Konto? Die Hoffnung flammt bei Einigen wieder auf, dass sich bald etwas tut.
Aber wenn der BDZ schon titelt, dass Bundesbeamte nicht wieder 5 Jahre warten wollen, dann fühle ich mich bestätigt. Es geht wieder in die ewige Abstimmung nach Michael Ende, nur mit anderen Protagonisten. Anstatt dem Phaser auf Betäubung ist es nun Dobrindt, anstatt des Porschefahrers eben die Klinge. Mir tut es für die leid, die seit Jahren hoffen, dann die Hoffnung aufgaben, und nun wieder aufgrund des Beschlusses vom 19.11.2025 wieder hoffen.
« Last Edit: 21.11.2025 18:01 von tigertom »

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #608 am: 21.11.2025 17:51 »
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).

Genau, eigentlich ganz einfach!!!

Karlsruhe. Berechnet das Minimum anhand der Faktoren. die Erfüllung des Minimums darf durch den Dienstherren erfüllt werden. In der Anpassung der Grundgehälter in der Anpassung der Beihilfe und in gewissen Grenzen auch in der Anpassung der Zuschläge.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #609 am: 21.11.2025 17:51 »
Im Fall von Berlin natürlich das Berliner.

DAS ist mal eine tatsächliche Streitfrage, die ich anders sehe: Das BVerfG wird mutmaßlich das bundesdeutsche Medianeinkommen meinen, genau wie das bundesdeutsche Grundsicherungsmodell, auf welches früher mit den 115% Bezug genommen wurde.

Alles andere würde keine Sinn machen, da die Besoldungsstruktur dann davon abhängen würde, wo du wohnst und arbeitest.

Und da das BVerfG in anderen Entscheidungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn) das Median-Einkommen als bundesweites Einkommen gewertet hat, wird es hier nicht anders sein. Alles andere würde rechtstheoretisch und -logisch keinen Sinn machen, der Bürgergeldempfänger in München bekommt die gleiche Grundsicherung, wie in Dresden oder Berlin.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #610 am: 21.11.2025 17:54 »
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Nein, das tut es nicht. Im Gegenteil:

"Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten." (Rn. 69)

P.S. Im genannten Statistikportal gibt es übrigens auch schon Werte für 2024, siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9.

Das heißt nicht, dass es nicht so ist. Das BVerfG weiß hier nur darauf hin, dass es regionale Unterschiede gibt. Zur Bezugsgröße äußert es sicht nicht. Und wie bereits erwähnt: in anderen Entscheidungen ist es der bundesdeutsche Median. Alles andere würde keinen Sinn machen.

phantomghost

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« Antwort #611 am: 21.11.2025 17:58 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

@AltStrG sorry,  aber die letzten 41 Seiten sprechen eher für das Gegenteil mMn.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #612 am: 21.11.2025 18:02 »
Ich habe den Beschluss gelesen und sehe nicht, dass das Berliner Median Äquivalenzeinkommen genommen wird. Wenn dem so sein sollte: Berlin ist ein Stadtstaat und relativ klein. Wie sind in größeren Bundesländern die Referenzgrößen zu bestimmen? Viele Berliner Beamte leben in Brandenburg und Co., kommt es auf den Sitz des DH an? Für Kommunalbeamte bestimmt interessant. Tut mir leid, aber erhellend ist etwas anderes. Das BVerfG hat doch mehr Verwirrung gestiftet als weitergeholfen.
[/quote
Lies bitte das Urteil nochmal. Die regionalität ist eins der Dinge die klar drin stehen

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #613 am: 21.11.2025 18:05 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

Genau das. Als gäbs hier nur deppen. Frech und lächerlich

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #614 am: 21.11.2025 18:11 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

@AltStrG sorry,  aber die letzten 41 Seiten sprechen eher für das Gegenteil mMn.


Dann warte doch bitte im Stillen auf Swen oder trage bessere Beiträge bei als Spekulationen um Steuern und Beleidigung derer die sich hier einbringen (mit oder ohne Swen)