Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 66087 times)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #615 am: 21.11.2025 18:15 »
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #616 am: 21.11.2025 18:20 »
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.


Ich hab das zwar nicht geschrieben aber ja, der Instrumentenkasten ist gegeben. Die Ausschließlichkeit über Grundgehalt zu regeln ist nicht gegeben. Ebenso wenig die Ausschließlichkeit über Familienzuschläge zu regeln. Insbesondere nennt das Bundesverfassungsgericht Zitat:“ in engen Grenzen“ was Zuschlagsorgien minimieren, bis eliminieren dürfte.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #617 am: 21.11.2025 18:35 »
Und da das BVerfG in anderen Entscheidungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn) das Median-Einkommen als bundesweites Einkommen gewertet hat, wird es hier nicht anders sein. Alles andere würde rechtstheoretisch und -logisch keinen Sinn machen, der Bürgergeldempfänger in München bekommt die gleiche Grundsicherung, wie in Dresden oder Berlin.

In Rn. 117 des Urteils steht als Prekaritätsschwelle beispielsweise 26.917,73 Euro für 2008, 29.961,24 Euro für 2013 und 36.942,27 Euro für 2018.

Nimmt man die Medianwerte aus dem Mikrozensus mal 1,84 und mal 12, kommt man
- für "Deutschland" auf 28.947 Euro in 2008, 32.833 Euro in 2013 und 38.088 Euro in 2018.
- für "Berlin" hingegen auf 26.916 Euro in 2008, 29.963 Euro in 2013 und 36.940 Euro in 2018.

Welche der beiden Varianten hat das BVerfG in deinen Augen genommen?

P.S. Falls du mir nicht glaubst: https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #618 am: 21.11.2025 18:37 »
Am schönsten finde ich bisher, dass Karlsruhe Unteralimentation als demokratiegefährdend betitelt und entsprechend begründet. Jedes Urteil, welches Unteralimentation feststellt, deklariert die das Besoldungsgesetz erlassen habenden als quasi „Demokratiegefährder“. Das ist ein besonders schöner Schuh. Anziehen mag ihn keiner.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #619 am: 21.11.2025 18:40 »
@BVerfGBeliever

Wenn man die einzelnen Zeilen anklickt, werden die Kommazahlen angezeigt.
Die Excel-Tabelle ist hier leider unpassend formatiert und rundet auf ganze Zahlen auf.
Zwar schön anzusehen, aber leider kommen dann leicht abweichende Ergebnisse zum BVerfG.

Mit den Kommazahlen für Berlin kommt man auf die exakten Zahlen des BVerfG.

Die Jahresnettobesoldung auf der anderen Seite müsste man evtl. auch mal nachrechnen, dann sieht man auch welche Steuerklasse das BVerfG zu Grunde gelegt hat. Oder ob auch die Corona-, Inflationsprämien oder Struktur/Amtszulagen addiert wurden.

Alexander79

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« Antwort #620 am: 21.11.2025 18:42 »
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

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Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
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Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.


Ich hab das zwar nicht geschrieben aber ja, der Instrumentenkasten ist gegeben. Die Ausschließlichkeit über Grundgehalt zu regeln ist nicht gegeben. Ebenso wenig die Ausschließlichkeit über Familienzuschläge zu regeln. Insbesondere nennt das Bundesverfassungsgericht Zitat:“ in engen Grenzen“ was Zuschlagsorgien minimieren, bis eliminieren dürfte.
Ich rede nicht von Zuschlagorgien um die Mindestbesoldung zu erreichen.

Ich kann mir aber sehrwohl vorstellen, das ein Singlebeamter die gleichen Besoldung abzüglich Kindergeld und des aktuellen (ungefähren) Familienzuschlags bekommt.

Denn eine Nennung des "Schlupfloches" in Rn92 wäre völlig sinnbefreit, wenn das BVerfG dergleichen Meinung wie mancher hier wäre das ein Singlebeamter in der Höhe die gleiche Mindestbesoldung bekommen müsste, wie eine vierköpfige Familie.

Denn dann hätten sie gleich sagen können. Alle müssen gleich bekommen.
Dann braucht man nämlich keine Familienzuschläge mehr.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #621 am: 21.11.2025 18:43 »
Bin jetzt allgemein auf Seite 28 und meine fresse gibt’s da Schläge in Gesichter.
Randnummer 53 und 54 sind ja wohl ein nuklear Schlag gegen des bisher ergangenen Wildwuchs und sparkreativität

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #622 am: 21.11.2025 18:46 »
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.


Ich hab das zwar nicht geschrieben aber ja, der Instrumentenkasten ist gegeben. Die Ausschließlichkeit über Grundgehalt zu regeln ist nicht gegeben. Ebenso wenig die Ausschließlichkeit über Familienzuschläge zu regeln. Insbesondere nennt das Bundesverfassungsgericht Zitat:“ in engen Grenzen“ was Zuschlagsorgien minimieren, bis eliminieren dürfte.
Ich rede nicht von Zuschlagorgien um die Mindestbesoldung zu erreichen.

Ich kann mir aber sehrwohl vorstellen, das ein Singlebeamter die gleichen Besoldung abzüglich Kindergeld und des aktuellen (ungefähren) Familienzuschlags bekommt.

Denn eine Nennung des "Schlupfloches" in Rn92 wäre völlig sinnbefreit, wenn das BVerfG dergleichen Meinung wie mancher hier wäre das ein Singlebeamter in der Höhe die gleiche Mindestbesoldung bekommen müsste, wie eine vierköpfige Familie.

Denn dann hätten sie gleich sagen können. Alle müssen gleich bekommen.
Dann braucht man nämlich keine Familienzuschläge mehr.

Doch. Es bedarf der familienzuschläge auch in dem von dir zuletzt genannten Fall. Wieso? Weil die Berechnung ja für alle gleich sein muss. Insbesondere bedarf es der Zuschläge da Mehrbedarf ab dem dritten Kind +X nicht abgedeckt wäre.

NWB

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« Antwort #623 am: 21.11.2025 18:59 »
Ich warte trotzdem gerne auf die Meinung von Swen - nix für ungut

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« Antwort #624 am: 21.11.2025 19:09 »
Ich warte trotzdem gerne auf die Meinung von Swen - nix für ungut

Alles gut. Swen wird Randnummer 61 gelesen haben und fiel dann vom Stuhl und hat erstmal alles dahingehend aus dem Hirn zu löschen.

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #625 am: 21.11.2025 19:22 »
Ich hatte bei den angenommenen Werten 0.3 und 0.6 für die Berechnung der Mindestbesoldung in einem Beitrag angeführt, dass diese Werte ja ggf. auch für die Berechnung von Bedarfen ab dem dritten Kind herangezogen werden könnten und dabei unpräzise formuliert, dass sich vielleicht damit das von meinem Vorredner angeführte Lob an den Familienzuschlägen begründen lassen. Angeführt hatte ich nicht den Bezug zu den Ausführungen des Vorredners, weshalb ich das richtig stellen möchte.
Aber auch meine Annahme zur Heranziehung dieser Werte wird nicht zielführend sein. Das dritte Kind ist ja in der Regel unter 14. Bei einem Wert von 0.3 würden sich ca. 600 Netto minus Kindergeld plus PKV ergeben, was sicherlich nicht den Gesamtbedarf aus der bisherigen Rechtsprechung eines Dritten Kindes zu decken vermag.
Die letzten 42 Seiten entwickeln sich aus meiner Sicht auch recht absurd. Mich erschleicht das Gefühl, dass einzelne eine gewisse Deutungshoheit in der Richtung Mindesbesoldung = Singelbesoldung erreichen möchten. Das ergibt sich nicht aus dem Urteil und wäre sicher auch nicht sachgerecht.
Ich empfinde das Urteil als gute Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, da es nunmehr mögliche Anknüpfungspunkte an die Grundsicherung auflöst und eine gute Bezugsgröße für alle 17 Rechtskreise entwickelt hat, die diese wieder zusammenführen wird. Zudem gibt es jedem die Möglichkeit eine Unteralimentation zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen. Die weiteren Prüfschritte könnten ja dann durch den Dienstherren vollzogen werden um dem Widerspruch zu begegnen.
Für die Besoldung auf Bundesebene bin ich weiter optimistisch,  dass es zu einem baldigen Gesetzt kommen wird. Vielleicht mit Anhebung der Grundgehaltssätze um ein paar Prozent und mit Erhöhung der Familienzuschläge. Anpassungen könnten ja auch im parlamentarischen Verfahren oder nach Anhörung der Verbände einfließen.
Was hier einzelne Randkommentare in Richtung Swens herausragendes Engagement angeht so erachte ich formulierte Erwartungshaltungen Einzelner für schlicht unverschämt.


Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #626 am: 21.11.2025 19:30 »
Meine Sicht auf die Dinge ist teilweise eine andere

Das Gericht wollte eine einfach zu handhabende Größenordnung, die jeder Beamte mindestens haben muss und so er zu wenig hat, auch einklagen kann.

Der Rechenweg, der sich mir auftut, ist daher folgender:

Ermittlung der Bezugsgröße, abgeleitet aus dem Beschluss des BVerfG.

Mindesbesoldung (Prekaritätsschwelle)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist. 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war: Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

-   Beamter (Alleinverdiener)
-   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
-   1 Kind unter 14
-   1 Kind ab 14

Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala):
https://de.wikipedia.org/wiki/OECD-Skala

Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:

   •   1. erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:

   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.

1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das → Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert → ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes: → Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei der kleinsten 4 K Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:

Grundbesoldung (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
+ Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
 – Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirche)
 – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (AN Anteil PKV, PPV)
 + Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)? Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierhin sind die meisten von uns, so denke ich, einer Meinung.
 
Und jetzt komme ich allerdings im nächsten Schritt zu einem anderen Ergebnis:

Sollte die Gesamtbesoldung des Modellbeamten hinter der Präkariatisschwelle liegen, muss die Grundbesoldung
des Modellbeamten solange angehoben werden, bis das Nettoeinkommen das Präkariatsniveaus erreicht.

Dieses Delta ist dann der Betrag, um den die Besoldung für alle Beamten dieser Besoldungsgruppe angehoben werden muss.

Das führt bedauerlicherweise zum Ergebnis, dass je kleiner die Besoldungsgruppe ist, der Betrag, um den die Besoldung angehoben werden muss, größer wird.

Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Nettobesoldung größer ist als die Präkariatsgrenze, ist die Prüfung jedoch noch nicht vorbei.

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:

Diese Beamten bekommen das Delta der letzten Besoldungsgruppe, deren Nettobesoldung unter der Prekaritätsschwelle liegt.

Vorteil: Es gibt leicht zu handhabende Zahlen und insbesondere für die unteren Einkommensgruppen, die ja im Zweifel eher prekär besoldet wurden, gibt es jetzt einen effektiven Rechtsschutz. Auch ist diese Lösung zwar für die Besoldungsgesetzgeber teuer, aber nicht so teuer, als wenn alle Besoldungsstufen dasselbe an Zuschlag bekommen müssten wie die unterste.

Nachteil/Kritik: Dadurch, dass bis hin zu A 11 das Mindestbesoldungsniveau nicht erreicht ist, wird das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot bis dahin ausgehebelt. Es bekommen unter dem Strich alle Eingangsstufen dasselbe. Auch die darüber liegenden Besoldungsstufen erhalten wenig, teilweise auch gar nichts, obwohl nach dem Abstandsgebot und Leistungsgebot sie eigentlich mehr bekommen müssten, wenn die Tabelle von Anfang an rechtmäßig gewesen wäre. 

Lösung: Die bisherige A Tabelle ist obsolet. Der Gesetzgeber muss eine umfassende Besoldungsreform auf den Weg bringen. Dabei muss er nicht nur die bisherigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beachten, sondern zwei neue:

1. Mindestbesoldung
2. Fortschreibungspflicht

Feuer frei für Eure Kritik an meiner Sichtweise

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #627 am: 21.11.2025 19:34 »
Ich hatte bei den angenommenen Werten 0.3 und 0.6 für die Berechnung der Mindestbesoldung in einem Beitrag angeführt, dass diese Werte ja ggf. auch für die Berechnung von Bedarfen ab dem dritten Kind herangezogen werden könnten und dabei unpräzise formuliert, dass sich vielleicht damit das von meinem Vorredner angeführte Lob an den Familienzuschlägen begründen lassen. Angeführt hatte ich nicht den Bezug zu den Ausführungen des Vorredners, weshalb ich das richtig stellen möchte.
Aber auch meine Annahme zur Heranziehung dieser Werte wird nicht zielführend sein. Das dritte Kind ist ja in der Regel unter 14. Bei einem Wert von 0.3 würden sich ca. 600 Netto minus Kindergeld plus PKV ergeben, was sicherlich nicht den Gesamtbedarf aus der bisherigen Rechtsprechung eines Dritten Kindes zu decken vermag.
Die letzten 42 Seiten entwickeln sich aus meiner Sicht auch recht absurd. Mich erschleicht das Gefühl, dass einzelne eine gewisse Deutungshoheit in der Richtung Mindesbesoldung = Singelbesoldung erreichen möchten. Das ergibt sich nicht aus dem Urteil und wäre sicher auch nicht sachgerecht.
Ich empfinde das Urteil als gute Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, da es nunmehr mögliche Anknüpfungspunkte an die Grundsicherung auflöst und eine gute Bezugsgröße für alle 17 Rechtskreise entwickelt hat, die diese wieder zusammenführen wird. Zudem gibt es jedem die Möglichkeit eine Unteralimentation zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen. Die weiteren Prüfschritte könnten ja dann durch den Dienstherren vollzogen werden um dem Widerspruch zu begegnen.
Für die Besoldung auf Bundesebene bin ich weiter optimistisch,  dass es zu einem baldigen Gesetzt kommen wird. Vielleicht mit Anhebung der Grundgehaltssätze um ein paar Prozent und mit Erhöhung der Familienzuschläge. Anpassungen könnten ja auch im parlamentarischen Verfahren oder nach Anhörung der Verbände einfließen.
Was hier einzelne Randkommentare in Richtung Swens herausragendes Engagement angeht so erachte ich formulierte Erwartungshaltungen Einzelner für schlicht unverschämt.

Nö die Erwartungshaltung ist insofern mehr als berechtigt je mehr Zeit vergeht und je mehr Leute lieber auf seine Einschätzung warten anstatt sich zu beteiligen.

Anhaltspunkte für 4K gleich Single finden sich genügend. Angefangen bei der Einmeitung in RN 64 und 65. Zu den anderen RN habe ich schon geschrieben.

Bundesjogi

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« Antwort #628 am: 21.11.2025 19:35 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

Sorry aber kannst du nicht, sonst würdest du nicht andauernd solchen Unsinn behaupten. Es gibt ein paar Bedingungen die gleichzeitig eingehalten sein müssen und woraus sich dann der Spielraum für den Dienstherrn ergibt. Der Singlebeamte (und eine Vierkopffamilie, wahrscheinlich auch jede Konstellation dazwischen und darüber) darf nicht unter mehr als 15 Prozent als Grundsicherung fallen. Das war schon bisher nur für Familien interessant und wird in Zukunft kaum eine Rolle spielen. Gleichzeitig muss die Vierkopffamilie mindestens 1,84 mal Medianeinkommen (aber in Netto gerechnet!, mit Steuerklasse 3, Familienzuschlag , Abzug für PKV und zwei Mal Kindergeld) bekommen. Jede andere Familienkonstellation muss die FUR SIE zutreffende Mindestalimentation vermutlich ebenfalls erreichen, was bedeuten KÖNNTE, dass der Dienstherr sich entscheidet alles im Wesentlichen zu lassen wie es ist, die Grundbesoldung relativ hoch anzusetzen (und anzuheben), die Familienzuschläge für Kind 1 und 2 niedrig zu lassen und ab Kind 3 dann die realen Kosten zu übermehmen. Das wäre aber teuer. Deshalb wird man den Spielraum nutzen, denn grob gesagt könnte der Singlebeamte mit 0,8* Medianeinkommen besoldet werden, so lange der Zuschlag Verheiratet mindestens 0,4 mal Median (also die Hälfte), für ein Kind unter 14 0,24 und ein Kind über 14 ebenfalls 0,4 beträgt. Das wäre der einfachste Weg, aber zugegeben nicht sehr sinnvoll. Deshalb wird es in der Praxis so sein, dass die Grundbesoldung mindestens den Anteil für ein Ehepaar enthalten wird (also 1,2 mal Median). Was nicht unbedingt viel mehr ist als bisher. Das macht dann aber (entsprechende Berichte gibt es ja aus dem BMF als Reaktion) deutlich höhere Zuschläge für Kinder nötig, damit es aufgeht. Die Äußerung aus dem BMF ist aber rein politisch, man hält es nicht für angemessen, aber das Verfassungsgericht hat ja nicht umsonst genau diese Berechnung verwendet, es wusste ja, dass es eine Benchmark setzt. Den Unsinn von wegen "nur moderat" hat man mit der veralteten "Logik" die das Verfassungsgericht entweder gar nie (wie ich vermute) angewandt hat oder mit dieser Entscheidung auf Acta gelegt hat "begründet". Das kann man aber getrost vergessen. Das ganze ist ja auch logisch: sobald der Beamte dann eine reale Familie hat bekommt er die Mindestbesoldung für den Fall.

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« Antwort #629 am: 21.11.2025 19:36 »
Meine Sicht auf die Dinge ist teilweise eine andere

Das Gericht wollte eine einfach zu handhabende Größenordnung, die jeder Beamte mindestens haben muss und so er zu wenig hat, auch einklagen kann.

Der Rechenweg, der sich mir auftut, ist daher folgender:

Ermittlung der Bezugsgröße, abgeleitet aus dem Beschluss des BVerfG.

Mindesbesoldung (Prekaritätsschwelle)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist. 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war: Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

-   Beamter (Alleinverdiener)
-   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
-   1 Kind unter 14
-   1 Kind ab 14

Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala):
https://de.wikipedia.org/wiki/OECD-Skala

Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:

   •   1. erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:

   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.

1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das → Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert → ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes: → Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei der kleinsten 4 K Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:

Grundbesoldung (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
+ Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
 – Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirche)
 – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (AN Anteil PKV, PPV)
 + Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)? Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierhin sind die meisten von uns, so denke ich, einer Meinung.
 
Und jetzt komme ich allerdings im nächsten Schritt zu einem anderen Ergebnis:

Sollte die Gesamtbesoldung des Modellbeamten hinter der Präkariatisschwelle liegen, muss die Grundbesoldung
des Modellbeamten solange angehoben werden, bis das Nettoeinkommen das Präkariatsniveaus erreicht.

Dieses Delta ist dann der Betrag, um den die Besoldung für alle Beamten dieser Besoldungsgruppe angehoben werden muss.

Das führt bedauerlicherweise zum Ergebnis, dass je kleiner die Besoldungsgruppe ist, der Betrag, um den die Besoldung angehoben werden muss, größer wird.

Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Nettobesoldung größer ist als die Präkariatsgrenze, ist die Prüfung jedoch noch nicht vorbei.

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:

Diese Beamten bekommen das Delta der letzten Besoldungsgruppe, deren Nettobesoldung unter der Prekaritätsschwelle liegt.

Vorteil: Es gibt leicht zu handhabende Zahlen und insbesondere für die unteren Einkommensgruppen, die ja im Zweifel eher prekär besoldet wurden, gibt es jetzt einen effektiven Rechtsschutz. Auch ist diese Lösung zwar für die Besoldungsgesetzgeber teuer, aber nicht so teuer, als wenn alle Besoldungsstufen dasselbe an Zuschlag bekommen müssten wie die unterste.

Nachteil/Kritik: Dadurch, dass bis hin zu A 11 das Mindestbesoldungsniveau nicht erreicht ist, wird das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot bis dahin ausgehebelt. Es bekommen unter dem Strich alle Eingangsstufen dasselbe. Auch die darüber liegenden Besoldungsstufen erhalten wenig, teilweise auch gar nichts, obwohl nach dem Abstandsgebot und Leistungsgebot sie eigentlich mehr bekommen müssten, wenn die Tabelle von Anfang an rechtmäßig gewesen wäre. 

Lösung: Die bisherige A Tabelle ist obsolet. Der Gesetzgeber muss eine umfassende Besoldungsreform auf den Weg bringen. Dabei muss er nicht nur die bisherigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beachten, sondern zwei neue:

1. Mindestbesoldung
2. Fortschreibungspflicht

Feuer frei für Eure Kritik an meiner Sichtweise

Rotzfrech wie du mich kopierst und mich nicht mal erwähnst oder den Link gibst.