Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 65763 times)

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #630 am: 21.11.2025 19:44 »
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?
Mut zur Lücke. Bei der Umstellung BAT zu TVöD hat das BVerfG auch einfach etwas angenommen. Beim Vergleich Besoldung zu Entgelt wurde auch einfach numerisch vorgegangen im Sinne A4 entspricht E4 etc. Bei der Besoldung der Professoren würde ich einfach analog W1 gleich C1 und so weiter setzen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #631 am: 21.11.2025 19:45 »
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?
Mut zur Lücke. Bei der Umstellung BAT zu TVöD hat das BVerfG auch einfach etwas angenommen. Beim Vergleich Besoldung zu Entgelt wurde auch einfach numerisch vorgegangen im Sinne A4 entspricht E4 etc. Bei der Besoldung der Professoren würde ich einfach analog W1 gleich C1 und so weiter setzen.

Ich würde aus bekannten Daten in die Vergangenheit extrapolieren.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #632 am: 21.11.2025 19:47 »

...
Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.
...

Ich vermute, dass sich dann die Damen und Herren Kollegen des Bundespatentamtes in München einen Job beim Land Bayern suchen werden  ;) :o

Insofern wird es zügig Zeit, dass Klagen für den Bund in Karlsruhe anlanden.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #633 am: 21.11.2025 19:51 »

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Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.
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Ich vermute, dass sich dann die Damen und Herren Kollegen des Bundespatentamtes in München einen Job beim Land Bayern suchen werden  ;) :o

Haha ja jeder soll machen wie er voran kommt, no hate. So lange halt bis diese föderalisierte Besoldung implodiert.

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #634 am: 21.11.2025 19:53 »
Ich finde es jedenfalls sehr in Ordnung, dass Swen sich Zeit nimmt und das Urteil in Ruhe durcharbeitet und sich dann seine Meinung bildet und gerade nicht versucht, Schnellschüsse abzugeben.
Es wurde so lange gewartet auf das Urteil und jetzt warte ich gerne noch etwas länger auf eine fachlich ausgereifte Stellungnahme.
In den über 40 Seiten ist so viel Wunschdenken und Halbwissen (von einigen qualifizierten Posts abgesehen)
Schaltet mal die KI aus und einen Gang runter, das tut der Sache nur gut

Rentenonkel

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« Antwort #635 am: 21.11.2025 20:00 »

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:


Rotzfrech wie du mich kopierst und mich nicht mal erwähnst oder den Link gibst.


Ich dachte, dass hätte ich durch den Teil, den ich jetzt zur besseren Sicht fett markiert habe,

sorry, wenn es in dem ganzen Kontext untergegangen ist, ich wollte mich nicht mit fremden Federn schmücken

Edit: Das Prüfschema ist nicht von BVerfGBeliever zusammengestellt worden, wie ich zunächst angenommen habe, sondern vom böswilligen Dienstherrn
« Last Edit: 21.11.2025 20:07 von Rentenonkel »

Reisinger850

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« Antwort #636 am: 21.11.2025 20:01 »
Das würde bedeuten, dass Beamte mit A5 Tausende bekommen, und bei A12 vielleicht 0€?

Also nur sobald eine Besoldungsgruppe nicht verfassungswidrig ist,
Spielt es keine Rolle, wenn Gruppen darunter durch Nachzahlungen bis auf 1 Cent herankommen?

Rentenonkel

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« Antwort #637 am: 21.11.2025 20:12 »
@Reisinger850:

Wenn ich das Urteil des BVerfG richtig interpretiere, muss man die beiden Besoldungsgruppen nach der letzten verletzten auch immer als verletzt ansehen.

Danach wird es sehr schwierig, weil die Prüfung aus meiner Sicht für die dann folgenden Besoldungsgruppen sehr komplex ist.

Ich gehe daher davon aus, dass die Besoldungsgesetzgeber nicht nur den beiden nächsten, sondern allen, die darüber liegen, aus politischen Gründen das Delta der letzten Besoldungsgruppe geben werden. Das dürfte sich aber nur bei etwa 100 EUR pro Monat einpendeln.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #638 am: 21.11.2025 20:18 »
Puh. Das ist finde ich die zentrale Frage für den Umgang mit Widersprüchen und der Vergangenheit. Wie wird die Besoldung bis in welche Gruppe geheilt? Wird das Abstandsgebot rückwirkend Betracht finden? Inwiefern spielen bereits vorhandene exorbitante Fam.-Zuschläge eine Rolle?

Es kann ja noch jederzeit das SH-Urteil kommen, in dem Zuschläge a la NRW - Style verfassungswidrig werden. Wie wird sich dies wiederum auswirken auf Nachzahlungen?   

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #639 am: 21.11.2025 20:21 »

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:


Rotzfrech wie du mich kopierst und mich nicht mal erwähnst oder den Link gibst.


Ich dachte, dass hätte ich durch den Teil, den ich jetzt zur besseren Sicht fett markiert habe,

sorry, wenn es in dem ganzen Kontext untergegangen ist, ich wollte mich nicht mit fremden Federn schmücken

Edit: Das Prüfschema ist nicht von BVerfGBeliever zusammengestellt worden, wie ich zunächst angenommen habe, sondern vom böswilligen Dienstherrn

Okay. Ich wollte kein Riesen Aufhebens machen aber ich hab da trotz KI einen ganzen Vormittag reingesteckt und die Arbeit ist noch nicht ganz fertig. Alles gut. Danke für Rückmeldung. Weitermachen :)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #640 am: 21.11.2025 20:31 »
Ich hatte bis dahin Deinen Passus tatsächlich auch als Zitat mit Markierung eingefügt, dann aber an ein oder zwei Stellen leichte Veränderungen gemacht, und dann wollte ich dich aber auch nicht falsch zitieren.

Daher taucht der Hinweis recht versteckt in der Mitte auf. Nächstes Mal werde ich es noch deutlicher machen, Du hast es ja wirklich sehr gut zusammen getragen.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #641 am: 21.11.2025 20:33 »
Ich hatte bis dahin Deinen Passus tatsächlich auch als Zitat mit Markierung eingefügt, dann aber an ein oder zwei Stellen leichte Veränderungen gemacht, und dann wollte ich dich aber auch nicht falsch zitieren.

Daher taucht der Hinweis recht versteckt in der Mitte auf. Nächstes Mal werde ich es noch deutlicher machen, Du hast es ja wirklich sehr gut zusammen getragen.

Vielen Dank :)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #642 am: 21.11.2025 20:47 »
Ich habe mir die Randnummer 92 noch mal angesehen.
Zitat
Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. 

Ich glaube mit dortigen Formulierung macht dass BVerfG klar, dass Familienzuschläge in begrenzen Maße gewährt werden dürfen. Ich hätte mir hier eine Konkretisierung gewünscht. Diese Formulierung ist m.E. dennoch eine eindeutige Warnung, es mit den Zuschlägen nicht zu übertreiben.


Rentenonkel

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« Antwort #643 am: 21.11.2025 20:48 »
Puh. Das ist finde ich die zentrale Frage für den Umgang mit Widersprüchen und der Vergangenheit. Wie wird die Besoldung bis in welche Gruppe geheilt? Wird das Abstandsgebot rückwirkend Betracht finden? Inwiefern spielen bereits vorhandene exorbitante Fam.-Zuschläge eine Rolle?

Es kann ja noch jederzeit das SH-Urteil kommen, in dem Zuschläge a la NRW - Style verfassungswidrig werden. Wie wird sich dies wiederum auswirken auf Nachzahlungen?

Schau Dir einfach meine Rechnung an. Dann wird es relativ deutlich, was ich meine. In NRW zählt, wie andernorts auch, immer der allerkleinste Beamte der jeweiligen Besoldungsstufe für die Betrachtung, also in NRW Mietenstufe I.

Nach meinem Verständnis wird es in etwa so laufen:

Alle aus A5 bekommen 9.000 EUR pro Jahr
Alle aus A6 bekommen 8.500 EUR pro Jahr
Alle aus A7 bekommen 7.800 EUR pro Jahr
Alle aus A8 bekommen 7.000 EUR pro Jahr
Alle aus A9 bekommen 5.800 EUR pro Jahr
Alle aus A10 bekommen 4.000 EUR pro Jahr
Alle aus A11 bekommen 1.000 EUR pro Jahr

A 12 und A 13 bekommt dasselbe wie A11, also ebenfalls 1.000 EUR pro Jahr

Ab A 14 gibt es eigentlich nur was, wenn noch ein weiterer Parameter erfüllt ist, aber die mehr als großzügige Politik will gerade den höheren Dienst dadurch wertschätzen, dass auch der ebenfalls dasselbe wie A11 bekommt, mithin ebenfalls 1.000 EUR pro Jahr.

FAQ: Ich bin single, was bekomme ich?
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe und liest oben ab

FAQ: Ich habe nur ein Kind, was bekomme ich?
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe und liest oben ab

FAQ: Ich habe aber zwei Kinder über 14, was bekomme ich?
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe und liest oben ab

FAQ: Ich arbeite nur 50 %, was bekomme ich
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe, liest ab und teilst durch 2

Bevor jetzt ein shitstorm kommt:

Das ist nur meine Interpretation des Urteils für die Vergangenheit.

Für die Zukunft wird es aus meiner Sicht eine gaaanz neue Besoldungsstruktur geben müssen, damit nicht alle bis A 11 dasselbe bekommen. Für die Zukunft muss der Gesetzgeber die bekannten Parameter wie Leistungsprinzip und Abstandsgebot wieder einhalten.

Reisinger850

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« Antwort #644 am: 21.11.2025 21:03 »
Ich will das gar nicht bewerten, du hast das gut zusammengestellt, danke dafür.
Aber sieht das noch wer so?