Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174137 times)

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1065 am: 23.11.2025 23:04 »
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.

Na hier zum Beispiel

Dann bitte um Erklärung deiner Beschreibung von gerade:

- Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Besoldung um den Betrag anzuheben ist, der nötig ist, um das Einkommen aus Nr. 4 auf das Niveau von Nr. 3 anzuheben

- Jetzt kommt der nächste Schritt: Genau dieses Delta bekommt jeder, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist.


Bisher hatte ich deine Beiträge so verstanden das Du das Delta nicht allen in der gleichen Besoldungsgruppe gleichermaßen zukommen lassen wolltest, sondern dem Ledigen das Delta abzgl. der nicht zustehenden FmZ bzw. dem Ledigen das Delta, aber der tatsächlichen 4K Familie einen FmZ mehr zahlen wolltest.


P. S. Nur bis zur 4K Familie, ab 3. Kind gilt das nicht.

« Last Edit: 23.11.2025 23:11 von Rheini »

LehrerBW

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 721
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1066 am: 23.11.2025 23:14 »

Somit seit ihr auf dem Holzweg, so ihr glaubt, daraus ableiten zu können, jeder Single bekäme demnächst 4 K netto.


www.seitseid.de
🧐

andreb

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 238
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1067 am: 23.11.2025 23:27 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1068 am: 23.11.2025 23:32 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.

andreb

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 238
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1069 am: 23.11.2025 23:41 »
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden. 

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1070 am: 23.11.2025 23:46 »
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.

Das hatte ich ja auch bereits geschrieben. Für die Vergangenheit ist der DH am Ars....

Er kann keine andere Besoldungsbezugsgröße (4k) definieren und begründen und z. B. die Erhöhung des Beihilfesatzes, sofern er das will, fällt meines Erachtens auch aus. Er kann nach meiner Auffassung nur die Augen schließen und die Zahlungen leisten, die unbedingt notwendig sind (nicht Bestandskräftig + plus wer an Zusagen glaubt).

Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

NvB

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 128
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1071 am: 23.11.2025 23:48 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.




LehrerBW

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 721
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1072 am: 23.11.2025 23:50 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.
Musst du nicht…mach selbst genug Fehler.
Wenn’s für alle dumm läuft schauen die DH sich in BW ab wie es dort geregelt wurde.
Bei uns wurde die letzte Mindestbesoldung mit Familienzuschlagsorgien erreicht, die nach oben abschmelzen und bei mir in A13/7 nicht mehr existent sind. Zusätzlich wurden die untersten Stufen gestrichen und unsere Tabelle fängt bei A7 an.


Der niedrigste A7er bekommt bei A7/1 folgende Zuschläge bei verheiratet + 2 Kinder
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       497.35 €

Während ich in A13/7 verheiratet + 2 Kinder das bekomme
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        27.63 €

Der Erhöhungsbetrag fürs erste Kind halbiert und der fürs zweite Kind ist weggeschmolzen.
Begründet wurde das damals damit, dass die Familienzuschläge nicht dem Abstandsgebot unterliegen und deshalb nicht mitwachsen müssen und deshalb aber auch abschmelzen dürfen.
Eine Riesensauerei…und unser bbw Vorsitzende hat den Dreck auch noch gelobt 🤬

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,497
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1073 am: 23.11.2025 23:52 »
@Rheini:

Ich versuche meinen Lösungsweg mal als mathematische Gleichung darzustellen

Dazu zunächst eine Legende:

Medianeinkommen = MEK
Mindestbesoldung= MSB
Grundbesoldung in der kleinsten Erfahrungsstufe der zu betrachtenden Besoldungsgruppe = GSB
Familienzuschlag = FamZ
Steuern= St
Kindergeld = KG
Beiträge zur Krankenversicherung= KV
Verfassungswidrige Unteralimentation: VU

mathematisch ergibt sich folgendes Bild:

Schritt 1: Berechnung Prekariatsschwelle:

MSB = 1,84 MEK

Schritt 2: Ermitteln des Nettoeinkommen des Modellbeamten (Bezugsgröße)

GSB + FamZ + KG - KV - St

Ergebnis bis A11: Ergebnis nach Schritt 2 ist kleiner als nach Schritt 1

Schritt 3:

Ermittle die Höhe der VU dieser Besoldungsgruppe:

VU = Ergebnis Schritt 2 minus Schritt 1

Schritt 4:

Wie hoch ist meine individuelle Unterdeckung?

Siehe Ergebnis Schritt 3

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1074 am: 23.11.2025 23:55 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.


Ja sehe ich auch so mit der Ausnahme, dass der DH evtl. gezwungen sein wird, mehr als die aA zu zahlen.

Ich denke da z. B. an München. Die Stadt München wird als Medianeinkommen das der Stadt München nutzen müssen, das Land Bayern, das des Landes Bayern. Ohne es nachzurechnen könnte ich mir denken, dass es erheblich unterschiedlich ist. Evtl. wird dann das Land Bayern genötigt sein, eine München Zulage zu zahlen, um nicht alle Beamten an die Stadt München zu verlieren.

Auf dem Land in Sachsen, könnte es sich umdrehen.

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1075 am: 23.11.2025 23:57 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.
Musst du nicht…mach selbst genug Fehler.
Wenn’s für alle dumm läuft schauen die DH sich in BW ab wie es dort geregelt wurde.
Bei uns wurde die letzte Mindestbesoldung mit Familienzuschlagsorgien erreicht, die nach oben abschmelzen und bei mir in A13/7 nicht mehr existent sind. Zusätzlich wurden die untersten Stufen gestrichen und unsere Tabelle fängt bei A7 an.


Der niedrigste A7er bekommt bei A7/1 folgende Zuschläge bei verheiratet + 2 Kinder
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       497.35 €

Während ich in A13/7 verheiratet + 2 Kinder das bekomme
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        27.63 €

Der Erhöhungsbetrag fürs erste Kind halbiert und der fürs zweite Kind ist weggeschmolzen.
Begründet wurde das damals damit, dass die Familienzuschläge nicht dem Abstandsgebot unterliegen und deshalb nicht mitwachsen müssen und deshalb aber auch abschmelzen dürfen.
Eine Riesensauerei…und unser bbw Vorsitzende hat den Dreck auch noch gelobt 🤬

Diese Regelung wurde vor dem 19.11. beschlossen. Von daher ist es nicht mehr von Belang.

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1076 am: 24.11.2025 00:04 »
@Rheini:

Ich versuche meinen Lösungsweg mal als mathematische Gleichung darzustellen

Dazu zunächst eine Legende:

Medianeinkommen = MEK
Mindestbesoldung= MSB
Grundbesoldung in der kleinsten Erfahrungsstufe der zu betrachtenden Besoldungsgruppe = GSB
Familienzuschlag = FamZ
Steuern= St
Kindergeld = KG
Beiträge zur Krankenversicherung= KV
Verfassungswidrige Unteralimentation: VU

mathematisch ergibt sich folgendes Bild:

Schritt 1: Berechnung Prekariatsschwelle:

MSB = 1,84 MEK

Schritt 2: Ermitteln des Nettoeinkommen des Modellbeamten (Bezugsgröße)

GSB + FamZ + KG - KV - St

Ergebnis bis A11: Ergebnis nach Schritt 2 ist kleiner als nach Schritt 1

Schritt 3:

Ermittle die Höhe der VU dieser Besoldungsgruppe:

VU = Ergebnis Schritt 2 minus Schritt 1

Schritt 4:

Wie hoch ist meine individuelle Unterdeckung?

Siehe Ergebnis Schritt 3

Warum so kompliziert?

Berechnung der Netto Mindestbesoldung. Berechnung des Brutto Betrages aus dieser Netto Mindestbesoldung (Stkl. 3 usw).

Brutto Betrag den min. jeder Beamter unabhängig von Familienstand und der Kinderanzahl (bis zu 2) und der Besoldungsgruppe, erhält.

Ab diesem Betrag kann dann der DH dann ausgehend von der kleinsten Besoldungsgruppe, Stufe 1 oder wo immer er anfangen will oder derzeit ist, die Erfahrungsstufen und den Abstand zu den höheren Besoldungsgruppen definieren (natürlich immer unter Beachtung des Art. 33 GG)..

Punkt.

Das Delta ergibt sich dann aus dem tatsächlichen Brutto Betrag (egal wie sich dieser Brutto Betrag zusammen setzt, ausser individuelle Zulagen wie z. B. Erschwerniszulage usw. Diese Zulage werden auch zukünftig on Top der Mindest Besoldung gezahlt werden, ist also in dieser Betrachtung ein durchlaufender Posten).

Ab dem 3. Kind, sieht es anders aus.

Beispiel:

Kleinster Beamter Mindest Besoldung 30k Brutto.

- Lediger kleinster Beamter 20k, Nachzahlung 10 k Brutto
- Beamter Verheiratet, keine Kinder 23k, Nachzahlung 7k Brutto
- Beamter Verhei, 2 Kinder 27k, Nachzahlung 3K

Andere Zulagen lasse ich raus.

Nach oben dann dementsprechend.

Ergebnis ist, dass jeder Beamter bis zur 4k Familie, aus der Besoldung eine Modell 4K Familie ernähren kann.
« Last Edit: 24.11.2025 00:14 von Rheini »

NvB

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 128
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1077 am: 24.11.2025 00:13 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.


Ja sehe ich auch so mit der Ausnahme, dass der DH evtl. gezwungen sein wird, mehr als die aA zu zahlen.

Ich denke da z. B. an München. Die Stadt München wird als Medianeinkommen das der Stadt München nutzen müssen, das Land Bayern, das des Landes Bayern. Ohne es nachzurechnen könnte ich mir denken, dass es erheblich unterschiedlich ist. Evtl. wird dann das Land Bayern genötigt sein, eine München Zulage zu zahlen, um nicht alle Beamten an die Stadt München zu verlieren.

Auf dem Land in Sachsen, könnte es sich umdrehen.

Ja, das definitiv. Gibt die Berechnung ja her, es wird ja für jedes Bundesland das Äquivalenz-Nettomedianeinkommen bereitgestellt und errechnet. Da sehe ich kein Problem Bundeslandspezifisch einen anderen Wert zu ermitteln.

Und ja, Zuschläge sind ja nicht verboten und können Dienstsitzspezifisch vergeben werden.

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1078 am: 24.11.2025 00:17 »
Und vor allem kann der DH diesen Ortszuschlag begründen und damit hätte er vor dem BVerfG erheblich bessere Karten, als derzeit mit der vorgetragenen Abkehr von der 4K Modell Familie.

AltStrG

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 215
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1079 am: 24.11.2025 00:31 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.

Was nützt die Aufzählung der Zulagen? Erhalten alle Voraussetzungslos diese Zulagen?

Nein, nur die Berechtigten. Da aber bei den Klägern in Berlin Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Justizbeamte waren, haben diese auch Berufsgruppenweit bestimmte Zulagen, die ALLE bekommen bzw. je nach Anspruch ein Teil dieser Berufsgruppe, z.B. Schichtzulage, Erschwerniszulage.

Das ist die Beantwortung deiner Frage.