Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173602 times)

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1095 am: 24.11.2025 06:59 »
Wenn die Voraussetzungen für 4K vorliegen, ja. Wer keine Familienzuschläge erhält, der nicht. Das BVerfG hat nur diese Konstellation betrachtet und gestattet weiterhin Zuschläge. Rn 71.

Grandia

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1096 am: 24.11.2025 07:02 »
Also Zuschläge können berücksichtigt werden, sofern sie in der jeweiligen Besoldungsgruppen gleichheitsgerecht gewährt werden. Im Prinzip wird es also möglich sein, für unterschiedliche Besoldungsgruppen unterschiedliche Kinderzuschläge einzuführen.  Diese dürfen aber nicht den Abstand unzulässig verkleinern. Von dieser Theorie her müssten sie für höhere Besoldungsgruppen höher sein statt umgekehrt.  Aber ob sich das verkaufen lässt, dass Lehrerkinder mehr Wert sind als Sekretätkinder....

Kommt ganz auf die Sicht der Dinge an. Will man den Kindern des Beamten den selben amtsabhängigen Lebensstandard sichern, wie dem Beamten selbst, dann ist das garnicht mal so abwegig. Sollen alle Kinder aller Beamten den selben Standard genießen, dann wäre das natürlich nicht so. Nur am Rande: Oft sind Familienzuschläge für alle Ämter gleich trotz höherer Steuerbelastung.
In Niedersachsen gibt es für das 3. und jedes weitere Kind einen Familienergänzungszuschlag, der mit Ämtern und Stufen mitwächst, sofern der Partner nicht hinzuverdient.
"Verkaufen" kannst du der Mehrheit der Bevölkerung eh nicht, warum Beamtenkinder auf das Kindergeld noch was dazu bekommen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1097 am: 24.11.2025 07:04 »
Das ist aber nur die Berechnung für die Vergangenheit, für die Zukunft sieht es anders aus!!!

Da muß sich der Gesetzgeber Gedanken machen, wie er das mit der Mindestbesoldung tatsächlich rechtskonform umsetzen will.

Sollte er schon im Gesetzgebungsverfahren merken, dass der Modellbeamte die Mindestbesoldung nicht erreichen, dann muss er schon im Gesetzgebungsverfahren nachbessern.

Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (siehe Randnummer 92)

Daher ist die bisherige Tabelle am Mittwoch beerdigt worden und wir bekommen etwas komplett neues Besoldungssystem mit einer komplett neuen Besoldungsstruktur.

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1098 am: 24.11.2025 07:04 »
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, um Klarheit zu schaffen. Aber niemand ist in der Lage, das Urteil rechtssicher zu verstehen.  ;D

shimanu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1099 am: 24.11.2025 07:04 »
Ich fände es allerdings schon etwas schräg, wenn der A11 Beamte mit Nachzahlung rückblickend betrachtet gerade einmal einen Ausgleich bis zur Prekariatsschwelle erhalten würde. Das würde im Umkehrschluss eine Einheitsbesoldung bis A11 bedeuten.

Man könnte nun auf die Idee kommen, dass der Dienstherr in Zukunft einfach weiterhin unteralimentiert und durch Gerichtsbeschlüsse immer nur verpflichtet wird, bis zur A11 den gleichen Betrag wie in A5 zu besolden.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1100 am: 24.11.2025 07:11 »
Das wäre ein Einebnen der Besoldung und unzulässig.

Weiterhin verfassungswidriges Besolden führt zur Exekutionsanordnung. Der Niedersachsen-Beschluss 2 BvL 5/19 steht (daher? Faustpfandtheorie) noch aus.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1101 am: 24.11.2025 07:15 »
Wenn die Voraussetzungen für 4K vorliegen, ja. Wer keine Familienzuschläge erhält, der nicht. Das BVerfG hat nur diese Konstellation betrachtet und gestattet weiterhin Zuschläge. Rn 71.

Hört doch ENDLICH AUF mit diesem klassischen FEHLSCHLUSS. Eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße. Die Begründung der Berchnungsgröße geht über deren Erstellung nicht hinaus und entwickelt demnach auch keine Bedeutung oder Interpretationsgrundlage mehr.

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1102 am: 24.11.2025 07:19 »
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Das was du unter 4. schreibst wurde EXAKT so in Baden-Württemberg umgesetzt. Mir wurde hoch und heilig versprochen ich bekäme in der neuen Tabelle NICHT WENIGER!. Was eben aktuell rechnerisch tatsächlich brutto wie netto so nachprüfbar war. Durch die Kappung der unteren und die Streckung der Laufzeiten der oberen Erfahrungsstufen kommt dann aber die Entwertung auf lange Sicht.

Das was du in Fett markiert hast: 100 % Zustimmung

Wie schätzt Du die Auswirkungen des Urteils auf Baden Württemberg? Mit Zufall habe mitbekommen, dass leichte Panik im Finanzministerium B-W. herrscht 

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1103 am: 24.11.2025 07:27 »
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Das was du unter 4. schreibst wurde EXAKT so in Baden-Württemberg umgesetzt. Mir wurde hoch und heilig versprochen ich bekäme in der neuen Tabelle NICHT WENIGER!. Was eben aktuell rechnerisch tatsächlich brutto wie netto so nachprüfbar war. Durch die Kappung der unteren und die Streckung der Laufzeiten der oberen Erfahrungsstufen kommt dann aber die Entwertung auf lange Sicht.

Das was du in Fett markiert hast: 100 % Zustimmung

Wie schätzt Du die Auswirkungen des Urteils auf Baden Württemberg? Mit Zufall habe mitbekommen, dass leichte Panik im Finanzministerium B-W. herrscht

Sagen wir das mal so, von dem was ich so mitbekommen habe zuletzt:

- VG Stuttgart fragt bei LBV an wieviele Verfahren im Rahmen AA so anstehen könnten, würden Widersprüche negativ beschieden werden.
- LBV gibt VG Stuttgart bescheid und bescheidet viele Widersprüche negativ mit Klagewegeröffnung.

"a few moments later"

Karlsruhe zieht Basislinie.  LOL

Ich habe jetzt nichts genaues gehört aber angesichts dessen was sich BW mit den Zuschlägen und dem Beschneiden und Strecken von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen geleistet hat, MÜSSEN sie eigentlich in Panik sein. Vielleicht meldet sich ja Bald der DBB BW oder das FM selbst. Mal sehen.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1104 am: 24.11.2025 08:02 »
Wenn die Voraussetzungen für 4K vorliegen, ja. Wer keine Familienzuschläge erhält, der nicht. Das BVerfG hat nur diese Konstellation betrachtet und gestattet weiterhin Zuschläge. Rn 71.

Hört doch ENDLICH AUF mit diesem klassischen FEHLSCHLUSS. Eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße. Die Begründung der Berchnungsgröße geht über deren Erstellung nicht hinaus und entwickelt demnach auch keine Bedeutung oder Interpretationsgrundlage mehr.

Qualifiziert. Aber gut, wir sprechen uns hier in einigen Monaten.

Wackelkontakt

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1105 am: 24.11.2025 08:24 »
Guten Morgen zusammen,
Ich lese zwar schon lange mit, verliere aber langsam den Überblick.

Ich hatte mich bisher auf die Aussage des BMI verlassen, dass Nachzahlungen auch ohne Widerspruch gezahlt werden würden. Auch wenn ich nicht mehr an Nachzahlungen für Bundesbeamte glaube, möchte ich für 2025 das erste mal Widerspruch einlegen. Kann ich dafür das Muster aus 2024 nutzen? Eine neue Version konnte ich mit der Suche nicht finden.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1106 am: 24.11.2025 08:35 »
Ich fände es allerdings schon etwas schräg, wenn der A11 Beamte mit Nachzahlung rückblickend betrachtet gerade einmal einen Ausgleich bis zur Prekariatsschwelle erhalten würde. Das würde im Umkehrschluss eine Einheitsbesoldung bis A11 bedeuten.

Man könnte nun auf die Idee kommen, dass der Dienstherr in Zukunft einfach weiterhin unteralimentiert und durch Gerichtsbeschlüsse immer nur verpflichtet wird, bis zur A11 den gleichen Betrag wie in A5 zu besolden.

Hier möchte ich nochmal betonen, dass die Auswirkung für die Zukunft anders ist als die Betrachtung der Vergangenheit.

Ich betrachte jetzt zunächst einmal die Vergangenheit.

Bei meiner Betrachtung ist zum einen zweierlei zu berücksichtigen:

1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.

Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:

A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.

Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.

2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt

Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.

Wenn nunmehr alle Beamten in A 11 diese von mir genannten 1569,97 EUR nachgezahlt bekommen, hat am Ende der Beamte in Erfahrungsstufe 8 doch mehr bekommen als der in Erfahrungsstufe 2.

3.) Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung.

Im vorliegenden Fall hat das BVerfG dem Gesetzgeber eben diesen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden (siehe Randnummer 92). Gleichzeitig steht es dem Gesetzgeber zu, dass er die neu entwickelten Prüfungsparameter in der Vergangenheit nicht kennen konnte, mithin bei den bisherigen Gesetzen auch nicht berücksichtigen konnte.

Daher kann das BVerfG bei einem Verstoß gegen die Mindestbesoldung nur noch bei den nächsten beiden nicht verletzten Besoldungsgruppen davon ausgehen, dass bei einem theoretisch verfassungsgemäßen Gesetz auch diese Besoldungsgruppen aufgrund des Abstandsgebotes unteralimentiert wären. Ab der dritten nicht verletzten Besoldungsgruppe hat es diese Gewissheit nicht mehr, somit ist aufgrund dieses Prüfpunktes ab da nicht mehr von einer Verletzung gegen die Mindestbesoldung auszugehen. 

Und jetzt kommt die zweite Betrachtung für die Vergangenheit, die von der ersten los zu lösen ist:

Nur weil das Gebot der Mindestbesoldung in den oberen Besoldungsgruppen eingehalten wurden, heißt es nicht, dass die Besoldungsgruppen alle verfassungsgemäß waren oder für die Zukunft nicht doch mittelbar von dem Maidowski Beschluss profitieren werden.

Neben der Vorabprüfung der Mindestbesoldung hat das BVerfG nämlich einen zweiten Prüfparameter eingeführt:

Die Fortschreibungspflicht


Wenn die Besoldung nicht bereits durch einen Verstoß gegen die Mindestbesoldung verletzt ist, kann man für die Besoldungsgruppe auch die recht komplexe Prüfung durchführen, ob der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldungsgruppe gegen die Fortschreibungspflicht verstoßen hat.

Zahlreiche aus dem Tenor ersichtliche Vorschriften bleiben allerdings auch unabhängig von dem Gebot der Mindestbesoldung hinter den Anforderungen des Alimentationsprinzips evident zurück, weil sie die Besoldung der Beamten nicht im erforderlichen Maße entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards fortgeschrieben haben. Die als Ergebnis dieser Fortschreibungsprüfung anhand der relevanten vier Parameter begründete Vermutung der Unteralimentation (erste Prüfungsstufe, 2. a) wird durch eine wertende Betrachtung anhand weiterer alimentationsrelevanter Kriterien nicht widerlegt (zweite Prüfungsstufe, 2. b). Schließlich können weder diejenigen Vorschriften, die gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßen, noch diejenigen, die das Gebot der Fortschreibung der Besoldung verletzen, durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden (3.). Damit ist nur für einige Besoldungsgruppen des höheren Dienstes und für wenige Zeiträume eine Unteralimentation nicht festzustellen, während der weit überwiegende Teil der zur Prüfung stehenden Besoldungsvorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (4.).

Wenn man jetzt bei A 11 die Fortschreibungspflicht durchprüft und zum Ergebnis kommt, dass das Delta danach höher ist als nach dem Verstoß gegen die Mindestbesoldung, hat der Beamte nach A 11 selbstverständlich auch den Anspruch auf Nachzahlung, die sich aus der Fortschreibungspflicht ergibt.

Bei der von mir betrachteten Gruppe A 11 kann es daher dazu führen, dass man bei der Betrachtung der Fortschreibungspflicht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beamte in A 11 mit mehr als 1.569,97 Euro unteralimentiert ist. In dem Fall wäre mithin der Nachzahlungsanspruch, den jeder in A 11 zu bekommen hat, höher ausfallen.

Diese theoretische Möglichkeit, dass der Anspruch, der sich aus dem Fortzahlungsanspruch ergibt, höher ist als der, der sich aus dem Gebot der Mindestbesoldung ergibt, ist allerdings nach meiner vorsichtigen Einschätzung allenfalls in der letzten verletzten Besoldungsgruppe sowie in fast allen oberhalb der letzten verletzten Besoldungsgruppe zu erwarten.

Gleiches gilt ebenso für alle Besoldungsgruppen in A 12 und A 13. Auch dort muss man schauen, welches Delta sich aus der letzten verletzten Gruppe ergibt und daneben, ob und in welcher Höhe sich aus dem Anspruch auf Fortzahlungspflicht ergibt. Aus dem jeweils höheren Wert ergibt sich der Nachzahlungsanspruch für diese Besoldungsgruppen.

Ab A 14 kann sich eine Unteralimentierung allerdings nur noch aus dem Verstoß gegen die Fortschreibungspflicht ergeben. Dabei kann man jedoch auch zu dem Ergebnis kommen, dass beispielsweise in A 16 in manchen Jahren weder das eine noch das andere verletzt ist, mithin A 16 für manche Jahre in der Vergangenheit komplett leer ausgehen könnten.

Staatsdiener1969

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1107 am: 24.11.2025 08:55 »
Ich stelle fest, nichts genaues weiß man nicht bzw. gibt es, mindestens, zwei Arten dieses Urteil auszulegen. Die einen meinen, jeder muss zumindest soviel Grundbesoldung bekommen, dass er eine 4-köpfige Familie unterhalten kann. Welches wenn ich mich nicht irre, die Konstellation zusammen wohnendes, kinderloses Beamtenpaar am lukrativsten macht. Zumindest im Hinblick auf die Besoldung, da beide, theoretisch, eine 4k Familie unterhalten können müssen (Zusammen also ein 8k Familie) aber tatsächlich nur zu zweit sind. Die anderen meinen, eine 4k Familie muss mindestens die neue Grundbesoldung erhalten, dies kann auch über familienbezogene Zuschläge erreicht werden, die ein Single u.U. nicht bekommt. Sprich er bekommt die gleiche Grundbesoldung aber nicht die gleichen Zuschläge wie der Verheiratete mit Kindern. Dieser wird mit Zulagen über die Schwelle der aA gehievt.

Lange Vorrede, worauf ich eigentlich hinaus möchte, müssten jetzt nicht alle DH ein gesteigertes Interesse daran haben, die aA möglichst schnell herbeizuführen? Gerade wenn es stimmt das jeder unabhängig von der tatsächlichen Lebenssituation eine 4k Besoldung bekommt. Sprich der DH sollte möglichst schnell versuchen die Bezugsgröße zu ändern auf 3k oder sogar noch geringer. Da jeden Monat, die zu erwartende Nachzahlung derer die Single sind und Einspruch eingelegt haben höher ausfällt als nach der Änderung der Bezugsgröße durch den DH. Oder sehe ich das falsch?

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1108 am: 24.11.2025 08:59 »
Haben wir schon was von Swen? So schnell wie die Seitenzahlen explodieren, komme ich mir dem Lesen nicht hinterher.

Rentenonkel

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« Antwort #1109 am: 24.11.2025 09:01 »
Davon zu trennen sind die Auswirkungen für die Zukunft.

Weil das BVerfG bei der Überprüfung der bisherigen Tabelle in 95 % der Fälle zu dem Ergebnis gekommen ist, das Beamte unterschiedlichster Besoldungsgruppen unteralimentiert sind, ist das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der bisherigen Besoldungsstruktur und folgerichtig auch in die aktuelle A Besoldungstabelle derart erschüttert, dass sie schlicht nichtig ist und dem Gesetzgeber der Auftrag gegeben wurde, bis März 2027 eine neue zu entwickeln.

Mithin ist es dem Besoldungsgesetzgeber auferlegt worden, die Besoldungsstruktur grundlegend zu ändern. Dabei muss der neue Ausgangspunkt der Betrachtung der kleinste 4 K Modellbeamte sein. Der steht ganz oben links in der Tabelle.

Alle nach unten (also Besoldungsgruppe) und nach rechts (also Erfahrungsstufe) müssen mithin auch in der neuen Tabelle mehr haben, als der allerkleinste Beamte.

Dennoch gilt bei einer Neuordung der Besoldungsstruktur das, was uns Swen vor geraumer Zeit gesagt hat:


"Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."


Mithin sind die bisherigen Abstände nicht in Stein gemeißelt, solange es zukünftig zumindest eine Besitzstandswahrung geben wird, mithin die Beamten, die in die neue Tabelle überführt werden, nicht weniger haben dürfen, als derzeit.

Mehr möchte ich an dieser Stelle für den Ausblick in die Zukunft nicht sagen, da es jetzt schon unübersichtlich genug ist. 

Nur soviel: Der Druck auf den Gesetzgeber, eine verfassungskonforme Lösung möglichst schnell zu finden, ist extrem gestiegen. Alles andere ist aus fiskalischen Gründen unverantwortlich.