Ich fände es allerdings schon etwas schräg, wenn der A11 Beamte mit Nachzahlung rückblickend betrachtet gerade einmal einen Ausgleich bis zur Prekariatsschwelle erhalten würde. Das würde im Umkehrschluss eine Einheitsbesoldung bis A11 bedeuten.
Man könnte nun auf die Idee kommen, dass der Dienstherr in Zukunft einfach weiterhin unteralimentiert und durch Gerichtsbeschlüsse immer nur verpflichtet wird, bis zur A11 den gleichen Betrag wie in A5 zu besolden.
Hier möchte ich nochmal betonen, dass die Auswirkung für die Zukunft anders ist als die Betrachtung der Vergangenheit.
Ich betrachte jetzt zunächst einmal die
Vergangenheit.
Bei meiner Betrachtung ist zum einen zweierlei zu berücksichtigen:
1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.
Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:
A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.
Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.
2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt
Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.
Wenn nunmehr alle Beamten in A 11 diese von mir genannten 1569,97 EUR nachgezahlt bekommen, hat am Ende der Beamte in Erfahrungsstufe 8 doch mehr bekommen als der in Erfahrungsstufe 2.
3.) Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung.
Im vorliegenden Fall hat das BVerfG dem Gesetzgeber eben diesen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden (siehe Randnummer 92). Gleichzeitig steht es dem Gesetzgeber zu, dass er die neu entwickelten Prüfungsparameter in der Vergangenheit nicht kennen konnte, mithin bei den bisherigen Gesetzen auch nicht berücksichtigen konnte.
Daher kann das BVerfG bei einem Verstoß gegen die Mindestbesoldung nur noch bei den nächsten beiden nicht verletzten Besoldungsgruppen davon ausgehen, dass bei einem theoretisch verfassungsgemäßen Gesetz auch diese Besoldungsgruppen aufgrund des Abstandsgebotes unteralimentiert wären. Ab der dritten nicht verletzten Besoldungsgruppe hat es diese Gewissheit nicht mehr, somit ist aufgrund dieses Prüfpunktes ab da nicht mehr von einer Verletzung gegen die Mindestbesoldung auszugehen.
Und jetzt kommt die zweite Betrachtung für die Vergangenheit, die von der ersten los zu lösen ist:
Nur weil das Gebot der Mindestbesoldung in den oberen Besoldungsgruppen eingehalten wurden, heißt es nicht, dass die Besoldungsgruppen alle verfassungsgemäß waren oder für die
Zukunft nicht doch mittelbar von dem Maidowski Beschluss profitieren werden.
Neben der Vorabprüfung der Mindestbesoldung hat das BVerfG nämlich einen zweiten Prüfparameter eingeführt:
Die Fortschreibungspflicht Wenn die Besoldung nicht bereits durch einen Verstoß gegen die Mindestbesoldung verletzt ist, kann man für die Besoldungsgruppe auch die recht komplexe Prüfung durchführen, ob der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldungsgruppe gegen die Fortschreibungspflicht verstoßen hat.
Zahlreiche aus dem Tenor ersichtliche Vorschriften bleiben allerdings auch unabhängig von dem Gebot der Mindestbesoldung hinter den Anforderungen des Alimentationsprinzips evident zurück, weil sie die Besoldung der Beamten nicht im erforderlichen Maße entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards fortgeschrieben haben. Die als Ergebnis dieser Fortschreibungsprüfung anhand der relevanten vier Parameter begründete Vermutung der Unteralimentation (erste Prüfungsstufe, 2. a) wird durch eine wertende Betrachtung anhand weiterer alimentationsrelevanter Kriterien nicht widerlegt (zweite Prüfungsstufe, 2. b). Schließlich können weder diejenigen Vorschriften, die gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßen, noch diejenigen, die das Gebot der Fortschreibung der Besoldung verletzen, durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden (3.). Damit ist nur für einige Besoldungsgruppen des höheren Dienstes und für wenige Zeiträume eine Unteralimentation nicht festzustellen, während der weit überwiegende Teil der zur Prüfung stehenden Besoldungsvorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (4.).
Wenn man jetzt bei A 11 die Fortschreibungspflicht durchprüft und zum Ergebnis kommt, dass das Delta danach höher ist als nach dem Verstoß gegen die Mindestbesoldung, hat der Beamte nach A 11 selbstverständlich auch den Anspruch auf Nachzahlung, die sich aus der Fortschreibungspflicht ergibt.
Bei der von mir betrachteten Gruppe A 11 kann es daher dazu führen, dass man bei der Betrachtung der Fortschreibungspflicht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beamte in A 11 mit mehr als 1.569,97 Euro unteralimentiert ist. In dem Fall wäre mithin der Nachzahlungsanspruch, den jeder in A 11 zu bekommen hat, höher ausfallen.
Diese theoretische Möglichkeit, dass der Anspruch, der sich aus dem Fortzahlungsanspruch ergibt, höher ist als der, der sich aus dem Gebot der Mindestbesoldung ergibt, ist allerdings nach meiner vorsichtigen Einschätzung allenfalls in der letzten verletzten Besoldungsgruppe sowie in fast allen oberhalb der letzten verletzten Besoldungsgruppe zu erwarten.
Gleiches gilt ebenso für alle Besoldungsgruppen in A 12 und A 13. Auch dort muss man schauen, welches Delta sich aus der letzten verletzten Gruppe ergibt und daneben, ob und in welcher Höhe sich aus dem Anspruch auf Fortzahlungspflicht ergibt. Aus dem jeweils höheren Wert ergibt sich der Nachzahlungsanspruch für diese Besoldungsgruppen.
Ab A 14 kann sich eine Unteralimentierung allerdings nur noch aus dem Verstoß gegen die Fortschreibungspflicht ergeben. Dabei kann man jedoch auch zu dem Ergebnis kommen, dass beispielsweise in A 16 in manchen Jahren weder das eine noch das andere verletzt ist, mithin A 16 für manche Jahre in der Vergangenheit komplett leer ausgehen könnten.