Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174554 times)

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1260 am: 24.11.2025 22:17 »
Zum Abstandsgebot, wenn ihr rechnerisch spekulieren wollt: Die Endstufe jeder Gruppe wird als Referenz genommen. Ihr Abstand zur Endstufe der nächst niedrigeren Gruppe darf innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 10% schrumpfen, sonst ist einer der 4 Prüfparameter erfüllt (d.h. eine Verletzung). Ihr könntest also die Ist-Abstände auf 90% reduzieren und die Endstufen aufaddieren.

Der Gesetzgeber darf aber einen Prüfparameter erfüllen, solange es der einzige bleibt. Kann also weit mehr als 10% kürzen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1261 am: 24.11.2025 22:17 »
Ich finde, das Urteil hat  schon viel Klarheit geschaffen.

Die Mindestbesoldung wurde klar definiert.

Die Deckung der Mindestbesoldung darf im gewissen Umfang durch Familienzuschläge und Änderung der Beihilferegelung hergestellt werden.

Der Ehegattenzuschlag ist unabhängig vom Partnereinkommen.

Das Abstandsgebot hätte noch klarer definiert werden können. Das ist mein einziger Kritikpunkt.

Und dass es zum Partnereinkommen keine Aussage gibt (als obiter dictum) stört Dich nicht? Wenn ich es richtig sehe, ist doch genau diese „Erfindung“ der Dienstherren der Dreh- und Angelpunkt für die Beantwortung der Frage, wie zukünftig die a. A. zu bemessen ist bzw. bemessen werden darf.

Es gibt eine Aussage zu Partnereinkommen. Zur Berechnung der aA Besoldung werden nur Zulagen herangezogen, die der jeweiligen Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Sowie man davon ausgeht,  das Fehlen eines zusätzlichen Partnereinkommen durch eine Zulage ausgleichen zu wollen, so wäre das eine Zulage, die nicht unterschiedslos gewährt wird und würde nicht bei der Berechnung der aA berücksichtigt werden.

Neuer12

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« Antwort #1262 am: 24.11.2025 22:21 »
Hier mal ein aktualisierter Widerspruch

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/

Klage trotz einrede der Verjährung und Widerspruch...langsam wird es doof.

Man hat das Gefühl, dass alle versuchen irgendwo Schlupflöcher zu finden.

Bzgl. A13 und höhere Besoldung überzeugen mich Eure Argumente nicht, dass es hier nichts geben soll...

Reisinger850

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« Antwort #1263 am: 24.11.2025 22:21 »
Zum Abstandsgebot, wenn ihr rechnerisch spekulieren wollt: Die Endstufe jeder Gruppe wird als Referenz genommen. Ihr Abstand zur Endstufe der nächst niedrigeren Gruppe darf innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 10% schrumpfen, sonst ist einer der 4 Prüfparameter erfüllt (d.h. eine Verletzung). Ihr könntest also die Ist-Abstände auf 90% reduzieren und die Endstufen aufaddieren.

Der Gesetzgeber darf aber einen Prüfparameter erfüllen, solange es der einzige bleibt. Kann also weit mehr als 10% kürzen.

Hier gehen aber einige davon aus, dass bei Nachzahlungen irgendwann gekappt wird und dann ab A12 alle 0€ nachgezahlt bekommen.

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1264 am: 24.11.2025 22:22 »
Zum Abstandsgebot, wenn ihr rechnerisch spekulieren wollt: Die Endstufe jeder Gruppe wird als Referenz genommen. Ihr Abstand zur Endstufe der nächst niedrigeren Gruppe darf innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 10% schrumpfen, sonst ist einer der 4 Prüfparameter erfüllt

Dafür gab es in der Berliner Betrachtung genug Beispiele.

Nur nicht in A14 2016, 2017 und 2019
und in A15 2016 und 2017

Eine Neuausrichtung der Tabelle wird sich mmn nicht darum drehen, dass gerade diese 5 "Treffer" der Dreh- und Angelpunkt der Tabelle werden, damit man "gerade noch" hier nicht nachbessern müsste.
« Last Edit: 24.11.2025 22:31 von Glinzo »

ExponentialFud

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« Antwort #1265 am: 24.11.2025 22:29 »
Klar gab es genug Beispiele, und die wurden als erfüllter Parameter im Urteil moniert.
Ich gehe mal davon aus, dass eine korrigierte Besoldung keine erfüllten Parameter mehr hat.
Oder eben höchstens einen, wie in meinem Nachsatz erwähnt. Eine völlige Einebnung ist aber verfassungswidrig, das hat der Beschluss wiederholt. Kappt man bei A12, dann nur wenn
a) die Erhöhung über eine Anhebung der Grundgehälter, nicht aber der Zuschläge erfolgt
b) Keine Einebnung von A11-A12 statt findet.

Darüber hinaus hat der Beschluss auch A12-A16 bis auf - ich glaube 4 - spezielle Fälle für verfassungswidrig erklärt, man kann also nicht einfach kappen.

HootyMcOwlface

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1266 am: 24.11.2025 22:33 »
Der Gesetzgeber darf aber einen Prüfparameter erfüllen, solange es der einzige bleibt. Kann also weit mehr als 10% kürzen.

Das sehe ich anders. Ein Parameter erfüllt heisst laut Beschluss eben nicht "ist ok". Ein Parameter erfüllt heisst "kann ok sein". Je krasser diese Verletzung der 10% ist, und je mehr Gruppen sie betrifft, desto eher ist es wahrscheinlich, dass das nicht ok ist. Ich tippe mal eher, dass das nicht ok sein wird wenn sich das einmal durch die ganze Besoldungsordnung zieht. Just my 2 cents.

Das beinhaltet in meinen Augen erst recht die Reparaturgesetze für alle diejenigen, die die letzten Jahre Rechtsbehelfe eingelegt haben. Der DH kann schlicht nicht einfach sagen, dass er nur die 80%-Fälle ausbezahlt und den Rest im Regen stehen lässt. Sollte er das tun hoffe ich gibt es hier genug Kolleginnen und Kollegen die sich das nicht gefallen lassen und sich dagegen wehren.

ExponentialFud

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« Antwort #1267 am: 24.11.2025 22:36 »
Zustimmung.

Aber ich traue dem Gesetzgeber zu, das auszuprobieren.

HootyMcOwlface

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« Antwort #1268 am: 24.11.2025 22:46 »
Wir warten mal ab. Ich traue dem Gesetzgeber zu, dass er schon in Kenntnis über den Ausgang weiterer Verfahren ist, bei denen Maidowski vor seiner wohlverdienten Pensionierung involviert war. Die müssten durch sein weil das ansonsten AFAIK komplett neu aufgerollt werden müsste. Und ich traue dem BVerfG zu, dass in den beiden Beschlüssen die da noch kommen könnten Konkretisierungen zu den Punkten drin stehen, die jetzt noch schwammig sind. Ich halte es für wahrscheinlich, dass die den Dienstherren so gar nicht schmecken werden.

Glinzo

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« Antwort #1269 am: 24.11.2025 22:47 »
Grob wurde das Abstandsgebot in solchen Jahren fast immer berührt, wenn nicht gar verletzt, in denen die Steigerung nicht in %, sondern in einem Festbetrag/Mindestbetrag ausgedrückt wurde. Dort, wo sich der Schnitt zwischen fixer und prozentualer Steigerung befand, wurde das Gebot höchstwahrscheinlich zuerst verletzt. Beim Bund war der Schnitt oft bei A6/  A7 / A8 angesiedelt.

Beispiele:

•   01.03.2014: +2,8 % mindestens 84,11 €, abzüglich 0,2 Prozentpunkte gemäß § 14a BBesG
•   zum 01.04.2021: + 1,4 % mindestens 50 Euro Besoldungsanhebung


Ab hier bestünde Handlungsbedarf bis hoch hinein in die höheren Besoldungsgruppen.

Aber wer weiß, was daraus gemacht wird?
« Last Edit: 24.11.2025 23:01 von Glinzo »

clarion

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« Antwort #1270 am: 24.11.2025 22:57 »
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.

ExponentialFud

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« Antwort #1271 am: 24.11.2025 23:02 »
Wir warten mal ab. Ich traue dem Gesetzgeber zu, dass er schon in Kenntnis über den Ausgang weiterer Verfahren ist, bei denen Maidowski vor seiner wohlverdienten Pensionierung involviert war. Die müssten durch sein weil das ansonsten AFAIK komplett neu aufgerollt werden müsste. Und ich traue dem BVerfG zu, dass in den beiden Beschlüssen die da noch kommen könnten Konkretisierungen zu den Punkten drin stehen, die jetzt noch schwammig sind. Ich halte es für wahrscheinlich, dass die den Dienstherren so gar nicht schmecken werden.

Das wäre schön, weil dann auch der SuperGAU Niedersachsen 2 BvL 5/19 beschlossen sein müsste. Der war 2024 in der Vorschau, wurde 2025 aber ohne Kommentar rausgelassen.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1272 am: 24.11.2025 23:07 »
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.

Rn 148:
Zitat
dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können.

Daran in ich beim Durchlesen mehrfach hängen geblieben und finde es immer noch unklar. Und ich bin Mathematiker. Was ist "weitgehend"?

Glinzo

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« Antwort #1273 am: 24.11.2025 23:12 »
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.

Und rügt die Vorgehensweise der Umgehung mittels jährlicher Sonderzahlung in RNr 153

Calinov25

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« Antwort #1274 am: 24.11.2025 23:49 »
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.

Rn 148:
Zitat
dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können.

Daran in ich beim Durchlesen mehrfach hängen geblieben und finde es immer noch unklar. Und ich bin Mathematiker. Was ist "weitgehend"?


Damit die nötigen Gehaltskorrekturen bezahlt werden können, sollen die Zusatzgelder (das „Volumen“) genutzt werden, die entstehen, wenn man die Gehaltsabstände zwischen den Besoldungsgruppen, die NICHT von Armut/Prekarität betroffen sind, zusammenrechnet.

Und:
Diese Korrekturen sollen möglich sein, ohne dass man die Gehaltsabstände zwischen den Besoldungsgruppen stark verkleinern muss (also ohne dass der Unterschied zwischen niedrigeren und höheren Gruppen stark „abgeschmolzen“ wird).