Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173552 times)

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1605 am: 27.11.2025 21:04 »
Das stimmt.

Allerdings ist das m.E. weniger (und wenn dann nur mittelbar) eine Frage der Besoldung an sich.

Es ist eher eine Frage der heterogenen Stellenbewertung durch die unterschiedlichen Dienstherren, welche die gleichen Besoldungsregeln nutzen (insbesondere Bund und Kommunen).

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1606 am: 27.11.2025 21:08 »
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Das ist leider zustimmen einfach gedacht. Sicher ist das ein ganz persönliches Empfinden welches phil da zum Ausdruck bringt, aber er beschreibt damit genau ein real existierendes Problem welches durch eine nicht sachgerechte Unsetzung einer Besoldungsreform zu weiteren Problemen im täglichen Dienstbetrieb führen dürften.
Grundsätzlich ist das Problem schon immer vorhanden, das gerade in niedrigen Besoldungsgruppen der Familienzuschlag einen exorbitanten Einfluss hat.

Diese Problemstellung wird mit dem Beschluss des BVerfG eindeutig geklärt. Also ist es gekippt.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1607 am: 27.11.2025 21:10 »
Wann gibt es denn eine Party am Piesberg? Oder hat uns da wer noch nördlicher eingeladen? Ich bringe auch einen Kasten Bier mit.

Ich glaube das Urteil für uns nicht von Nachteil ist und wenn ein Teil der aA über Familienzuschläge und erhöhte Beihilfe geregelt wird, so what. Wenn die Dienstherren da übertreiben, wird Karlsruhe schon Bescheid sagen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1608 am: 27.11.2025 21:10 »
Ich danke Dir und Deinen Kollegen für Euren Einsatz für unser Land. Ich hatte schon immer großen Respekt vor unseren Soldaten, nicht erst seit dem Ukrainekrieg.

Und im übrigen ist es ein großer Trugschluss, man würde in der Wirtschaft mal eben netto mehr verdienen. Das Gegenteil ist häufig der Fall. Mir liegen die Zahlen für fast sämtliche Berufskonstellationen vor...

*fast

Frag mal die ITler bei Polizei, BSI, Bundeswehr und bestimmt (vielleicht im Besonderen) auch den Nachrichtendiensten was Firmen da draußen so zahlen für jemanden der einige Jahre Erfahrung aus dem Bereich mitbringt.

Aus der Sicht eines Nicht-Beamten: Man wird in bestimmten Bereichen (Rechtswissenschaften) deutlich besser bezahlt, wenn man entsprechende Leistung (!) bringt.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1609 am: 27.11.2025 21:12 »
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Warum sollte ich um Entlassung bitten ?
Ich antworte jetzt dir und stellvertrend allen die noch die gleiche Frage gestellt haben.
Das Besoldungssystem ist schon immer so das man als Verheirateter und Kindern mehr verdient und dadurch sozusagen die ein oder andere Besoldungsgruppe "überspringt".
Und das wird auch immer so bleiben.


Nein. Zumindest nicht mit / als 4K-Familie vs. Single-Beamter.  Man kann zudem nur Gleiches mit Gleichem und Ungleiches mit Ungleichem vergleichen.

AltStrG

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« Antwort #1610 am: 27.11.2025 21:14 »
Das werden wir ja dann sehen ob das so weiter geht. Ich finde es langsam bisschen beängstigend, dass sobald man hier etwas fragt oder eine Aussage tätigt, sofort von irgendjemandem blöd angemacht wird. Ich bin Berufssoldat und habe sicherlich nicht vor in die Wirtschaft zurück zu wechseln. Man darf aber wohl auf Missstände aufmerksam machen. Meine Kernaussage bezog sich ja darauf, dass wenn A3 so deutlich angehoben werden muss, dann muss der Rest gerade bei der Bundeswehr auch hoch, weil der Abstand bereits so gering ist. Übringes besteht das gleiche Problem im Bereich Feldwebel und Offizieren auch.

Man kann gerne Kritik äußern, falls dir meine Aussage nicht gefällt. Aber zu sagen ich soll aus der Bundeswehr rausgehen, finde ich dann doch etwas fehl am Platz.
Das wird sicher so weitergehen, denn das BVerfG hat Familienzuschläge nicht beanstandet und wird sie auch weiterhin nicht beanstanden, sofern sie nicht ins unermessliche angehoben werden. Momentan, und das sagt selbst das BVerfG, kann der Besoldungsgesetzgeber sie definitiv noch anheben.
Das kann dich jetzt frustieren oder sonst etwas, es wird sich daran nichts ändern.

Das hat auch nichts mit blöd anmachen zu tun.
So ist die aktuelle Rechtslage und auch durch das BVerfG bestätigt.
Und wenn einem das schon so frustet das man es immer wieder wiederholen muss (betrifft nicht nur dich) dann muss man irgendwann auch mal Konsequenzen ziehen, sofern sich das nicht ändert.

Ich gebe dir aber jetzt schon im Vorraus ein Tipp, es wird sich an den Familienzuschlägen nichts ändern, sie werden eher noch erhöht, bevor sie abgeschafft werden und das wird bis in einem gewissen Rahmen auch rechtens bleiben.

Und das ist auch nicht auf einen Missstand aufmerksam machen, das ist, sorry für die Aussage, sinnlos rumjammern.
So ist das Gesetz und das BVerfG hat zumindest diese Praxis bisher in keinem Urteil verboten.

Kurz und knapp: falsch.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1611 am: 27.11.2025 21:14 »
Wann gibt es denn eine Party am Piesberg? Oder hat uns da wer noch nördlicher eingeladen? Ich bringe auch einen Kasten Bier mit.

Ich glaube das Urteil für uns nicht von Nachteil ist und wenn ein Teil der aA über Familienzuschläge und erhöhte Beihilfe geregelt wird, so what. Wenn die Dienstherren da übertreiben, wird Karlsruhe schon Bescheid sagen.

Jetzt bitte nicht mehr nachtreten. Als Ottonormalbeamter hat man die bisherige langjährige Rechtssprechung überhaupt nicht im Blick. Bin erst mit dem letzten BVerfG-Urteil aus 2020 überhaupt auf das Thema aufmerksam geworden.

Wenn ich die Ausführungen von Durgi lese wird mir klar, dass recht viele meiner Überlegungen für die Füße waren. Gesteht diese Einsicht Rollo auch zu….

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1612 am: 27.11.2025 21:17 »
Ich kann den Unmut von Phil schon verstehen. Das einebnen der Abstände gerade in den unteren Besoldungsgruppen führt ja zum Teil schon dazu, das man allein mit dem FmZ1 schon den Unterschied ausgleicht.

Letztlich muss man sich das ganze Gefüge anschauen. Zum Ende meiner aktiven Zeit war der Stuffz A6 zum Kraftfahrer degradiert worden und nen Mannschafter ( FWDL) ohne CE saß auf dem Beifahrersitz. Zu meinen Anfängen saßen da zwei OG‘s (GWDL) und der stuffz war der Gruppenführer. Diese Entwertung der Dienstgrade muss in meinen Augen korrigiert werden.

Bei der Bundeswehr gibt aufgrund der Vielzahl von Statusämter und Aufgaben besondere Schwierigkeiten, besser wäre eine Einstufung aufgrund der Aufgaben / Gefahren mit enstprechenden Zuschlägen, wie z.B. Entschärfer, Minenräumen, KSK, Spezialwissen, etc.

Man könnte dies sehr einfach und sehr nachvollziehbar lösen, wenn die Grundbesoldung die grundsätzlichen (!) Gefahren und Risiken des Berufes abdeckt.


vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1614 am: 27.11.2025 21:35 »

Bei der Bundeswehr gibt aufgrund der Vielzahl von Statusämter und Aufgaben besondere Schwierigkeiten, besser wäre eine Einstufung aufgrund der Aufgaben / Gefahren mit enstprechenden Zuschlägen, wie z.B. Entschärfer, Minenräumen, KSK, Spezialwissen, etc.

Man könnte dies sehr einfach und sehr nachvollziehbar lösen, wenn die Grundbesoldung die grundsätzlichen (!) Gefahren und Risiken des Berufes abdeckt.

Das funktioniert nur eingeschränkt und wurde einen absoluten Flickenteppich selbst innerhalb von Einheiten produzieren.

Grundsätzlich muss jeder Soldat kämpfen können. In unterschiedlichen Intensitätsstufen.
Nur ist aufgrund der technischen Entwicklung der Soldat auch technischer Spezialist. Der Soldat und hier vor allem die UmP sind eigentlich ständig auf fachlicher Weiterbildung. Nicht umsonst gab es irgendwann die Unterscheidung in Truppen- und Fachdienst UoP/UmP.
In einigen Bereichen sind die Soldaten mehr auf Fachlehrgängen als tatsächlich in der Truppe Dienst zu leisten.

Hinzu kommen noch Zusatzqualifikation welche Einheiten und Verbände abdecken müssen ohne dafür spezielle Dienstposten ausweisen zu können. AnTrA 10 war damals so ein Vorgabewerk.

Im Gegensatz dazu werden in der normalen Beamtenwelt Qualifikation einmalig erworben und dann werden ggfs. auf einem längeren Zeitraum verteilt zusätzliche Qualifikation erworben. Aber oft auch nur wenn die Kollegen dafür überhaupt Interesse haben. Habe Kollegen die machen seit 20 Jahren das gleiche und haben sich aufgrund dessen auch im Kopf nicht weiterentwickelt. Das klassische „haben wir immer schon so gemacht“

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1615 am: 27.11.2025 21:36 »
Das ganze Problem bei der Bw ist hausgemacht. Ich bin vor 15 Jahren ausgeschieden. Damals war die Regeldienstzeit eines Mannschafts-SaZ 4 Jahre. Besonders herausgehobene Verwendungen im Stab auch mal SaZ 8. Bei den UoP war es ähnlich. Zum Ende normalerweise 8 Jahre, im Einzelnen bis 12 Jahre. Anfang meiner Dienstzeit waren bei UoP noch 4 Jahre Regel.

Da hat es grade bei den Mannschaften auch mit den Beförderungszeiten gepasst. Und es war aufgrund der Altersstruktur eher die Ausnahme das Mannschaften Familie mit mehreren Kindern hatten.


Aufgrund der deutlichen Ausdehnung der möglichen Dienstzeiten auf 25 Jahre sogar bei Mannschaften hat man diese Stilblüten.
Das gesamte Dienstgradsystem muss neu gedacht werden. Gerade weil jetzt wieder vermehrt neues Personal mit wieder deutlich geringeren Dienstzeiten angeworben werden soll.

100 % Zustimmung. Zudem hat man jedwede Verantwortung nach oben gezogen, um überhaupt eine zur Verantwortung passende Besoldung zu erreichen.

Zu meiner Zeit war ein HptFw (A8Z) Zugführer und ein StUffz ("Leistungs-StUffz" A7, ggf. FA) war der Stellvertreter. Nun sind Zugführer der gleichen Teileinheiten Oberleutnant (A10) und der Stellvertreter ist ein OStFw (A9m) oder Leutnant (A9g). Ich würde jetzt mal anzweifeln, dass dadurch irgendetwas positives an der Qualität geändert wurde.

Bin auch 10 Jahre raus, aber es hat schon zu meinen Zeiten eine deutliche Verschiebung stattgefunden.
Es passt da gar nichts mehr
nochmal der Uffz von damals ist heute Fw in der Funktion Gruppenführer
Das ist in den Köpfen immer noch nicht drin( 3 Jahre )

A8 (HptFw) ist schlicht eine zeitliche Beförderung

Um A9 (StFw) zu werden bedarf es eine Stehzeit von 20 Jahren.
Selbst dann muss man sich rumschlagen warum man nicht A9mZ wird
In einer Spießverwendung bekommt man dann vielleicht nochmal 135 € mehr
Aber legt mal die Tabelle vom Gefr-StFw nebeneinander
Mit Wertigkeit hat das nichts mehr zu tun.
Sorry dass ich die A16 Fraktion jetzt ausschließe, aber auch die haben dann der Ämterwertigkeit mehr zu bekommen.






ToniHassla

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« Antwort #1616 am: 27.11.2025 22:07 »
16 Fw-Jahre für StFw* erreicht man praktisch auch nur als BS. Ewig lange Wartezeit für A9m, schon ein Witz muss man sagen, und ob man dann Oberstaber wird steht dann noch in den Sternen… Also bei Beamte mD geht das mit Sicherheit deutlich schneller. Das Besoldungsgefüge in der Portepee-Laufbahn ist auf jeden Fall sehr undankbar.
Zum Glück gibt’s noch die Erfahrungsstufen. Sonst würde ein HptFw gerade mal nur 350 Euro mehr als Schütze Dosenkohl, frisch in der AGA, bekommen.

Schlüüü

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« Antwort #1617 am: 27.11.2025 22:13 »
Nochmal zum Vergleich persönlich  4 Kinder)
Im ersten Referentenentwurf Bund Nachzahlung ca. 33.000€ (2021-2024)
Im zweitem Referentenentwurf aufgrund der Abschmelzbeträge nur noch 12.000€ (2021-2024)

Vergleich zu NRW mit den Familienzuschlägen Nachzahlung 60.000-70.000€ (2021-2025)

Also ist irgendwo die Mitte vielleicht angebracht ....aber eben nicht rechtens.

Mantra mäßig wird dieses Thema immer wieder angesprochen, aber den Leuten scheint es einfach zu gehen.

Mir mittlerweile egal, da ich das seit 2022 immer wieder anspreche und das auch für die Zukunft machen werde.
Alleine aus Fürsorgegründen aus der Position heraus.

Aber selbst vom DBwV "NICHTS" bisher

Schlüüü

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« Antwort #1618 am: 27.11.2025 22:19 »
@Utog:

Ich bin auch nicht Durgi, und auch nicht im Grundsatz tätig, kann mich aber noch an die Diskussion in meinem Rechtskreis erinnern, als es um die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ging.

Dabei ist mir eine interessante Stellungnahme in Erinnerung geblieben, die zugegebenermaßen schon ein paar Jahre her sind und die ich auch nicht mehr wiederfinde.

In der ging es um das Problem der Teilzeitkräfte. Denen müsste man ja anbieten, entweder mehr zu arbeiten oder auf Geld zu verzichten. Dann hat er gesagt, dass es deutlich mehr Frauen als Männer gibt, die Teilzeit arbeiten. Als Beamtin kann man ja "nicht einfach so" weniger arbeiten, sondern die Gründe, wegen derer ein Beamter überhaupt Teilzeit arbeiten darf, wären normativ eingeschränkt. Im Wesentlichen würden Beamte wegen Care Arbeit oder aus gesundheitlichen Gründen Teilzeit arbeiten, mithin oft ihre wöchentliche Arbeitszeit gar nicht erhöhen können, andernfalls hätten sie es ja schon. So kam er zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in erster Linie eine Gehaltskürzung für Teilzeitkräfte wäre und da dort überproportional viele Frauen und Schwerbehinderte Menschen wären, wäre es auch ein Verstoß gegen europäisches Recht, das Benachteiligungen von Frauen und schwerbehinderten Menschen verbiete, naheliegend.

Keine Ahnung, ob man die Argumentation auch heute noch so sehen kann und wie tragfähig sie ist. Seinerzeit wurden die Stellungnahme jedenfalls seitens des Gesetzgebers nur zur Kenntnis genommen und nicht weiter beachtet.

Anderes Argument war:

Warum Teilzeit, machen sie doch den Rest in Homeoffice / mobiles Arbeiten etc.
Ganz toll für Personen, deren Anwesenheit aufgrund von Führung oder aufgrund von der direkten Anwesenheit dieses eigentlich ausschließt.
 

Vtdgfachangestellter

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« Antwort #1619 am: 27.11.2025 22:28 »
Bei uns im Hause wird auch immer wieder die Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 42h diskutiert.
In weiten Teilen der Bundeswehr schwitzen Disziplinarvorgesetzte um den 42-Stunden-Wochenschnitt über das Jahr nicht zu überschreiten... Die EUAZR ist nett aber auch ein Luxus, in unserem Falle sogar ein Hindernis und Schutz zugleich.
Die offizielle Anhebung, insbesondere für in Ämtern und Dienststellen arbeitende "normale" Beamte ist nach meiner Bewertung Unfug. Nur die wenigsten wären tatsächlich produktiver, die Guten mehr belastet und die Bremsklötze würden noch mehr Candycrush spielen...