Sollte man nicht den Anspruch haben, in dem Moment in dem man eine Entscheidung trifft, zu wissen, was man bezweckt und was man tut?
Wenn man es - und so wird es passieren - verallgemeinert: Darf sich jetzt der Gesetzgeber jegliche Gesetzesbegründung schlichtweg sparen? Er kann ja begründen, wenn jemand nicht einverstanden ist?! Haushalt, Rente, etc.
Dass man sein Handeln als Gesetzgeber nicht mehr erklären muss, ist für mich die wahre Errosion des Rechtsstaats.
Aus meiner Sicht hat das BVerfG die Frage, wann es auf die Begründung ankommt, lediglich verschoben und das aus gutem Grund.
Während bei der Betrachtung des "alten" Pflichtenheftes man an der Stelle auch schnell zum Ergebnis kommen konnte, das Gesetz ist alleine deswegen verfassungswidrig, hätte die Folge alleine deswegen sein können, dass das Gesetz aufgehoben werden muss. Das alleine verschafft den Beamten jedoch nicht mehr Geld, weil so eine Unteralimentierung gar nicht mehr geprüft werden musste. Damit konnte man zwar die Klage gewinnen, aber eben nicht mehr Geld erstreiten. Somit konnte der Gesetzgeber sein Motto, den bösen Haushaltsposten möglichst der nächsten Regierung zu überlassen, ungehindert weiter betreiben.
Jetzt ist die Begründung des Gesetzes erst im Rahmen des zweiten Prüfungsschrittes zu würdigen. Dabei ist der Satz auf der Seite der Kläger, so denke ich, Gold wert:
Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Während also in der Vergangenheit nicht nur das Prozesskostenrisiko auf der Seite der Kläger war, sondern auch die Beweis- und Darlegungslast, ist diese jetzt erfreulicherweise auf Seiten des Dienstherrn. Dabei ist es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geübte Praxis, dass ein Nachschieben der Gründe zwar die Erfolgsaussichten der Klage an sich schmälert, die Prozesskosten dennoch regelmäßig der Beklagten auferlegt werden, sofern diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bereits offensichtlich zu Tage getreten sind.
Auch in dem Zusammenhang finde ich einen der letzten Sätze bemerkenswert:
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).In der verwaltungsgerichtlichen Praxis hat bei Einlegung einer Klage das zuständige Verwaltungsgericht geprüft, ob der Widerspruch statthaft war. Dabei war in der Vergangenheit das Problem, dass viele Beamte Musterwidersprüche ihrer Gewerkschaften genommen hatten, die sich auf einzelne Teilbereiche der Besoldung gestützt hatten. Man konnte jetzt beim Verwaltungsgericht nicht mehr einklagen, als man ursprünglich im Rahmen des Widerspruches begehrt hat. Dadurch kam es zu dem unschönen Ergebnis, dass sich der klagende Beamte zwar dem Grunde nach gegen seine Besoldung gewehrt hat, und auch dem Grunde nach unteralimentiert war, aufgrund einer unvollständigen oder unglücklichen Formulierung dennoch vor dem Verwaltungsgericht aus formalen Gründen verloren hat.
Ich bin gespannt, ob man daher den letzten Satz so interpretieren darf, dass das BVerfG nunmehr nicht nur dem Gesetzgeber erlaubt, während des Verfahrens Gründe nachzuschieben, sondern auch dem Kläger. Dann würde das Problem der nicht so ganz sauberen, früheren Musterwidersprüche der Verbände im Rahmen eines Klageverfahrens geheilt werden können, mithin auch unvollständige Widersprüche nunmehr als statthaft angesehen werden dürften. Auch das wäre eine große Erleichterung für viele Widerspruchsführer.