Da der kleinste Berliner Beamte 2024 aber bei 110% lag und man davon ausgehen kann, dass keine Grundbesoldungskürzung erfolgen darf, sondern sie angehoben werden muss (wg. Nominal/Tariflohnindex) kann der Gesetzgeber mit wesentlich geringeren Famzuschläge klarkommen.
Aber das ergibt sich auch ganz einfach in der Betrachtung der Wertigkeit des Amtes, denn wenn sich der Berliner Single EG5er in der niedrigsten Stufe aktuell (2024) bei 95,5% MÄE befindet, dann muss der A5er Beamte sich natürlich auch in dieser Region wiederfinden und er befindet aktuell bei 96,5%.
Alleine diese beiden Sätze lassen leider weiterhin auf fundamentale "Lücken" bezüglich eines zumindest rudimentären Verständnisses der BVerfG-Rechtsprechung schließen. Daher nochmals in extrem komprimierten Worten:
1.) Vorabprüfung
- Im Rahmen der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung wird die Nettoalimentation (Grundbesoldung plus Familienzuschlag/Kindergeld minus Steuern/PKV-Kosten) eines 4K-Beamten in der untersten Besoldungsgruppe mit der Prekaritätsschwelle, also dem 1,84-fachen des Mindest-Äquivalenzeinkommens, verglichen.
- Das ist der EINZIGE Link, den das BVerfG zwischen der Besoldung und dem MÄE herstellt (in der gesamten Prüfung)!!
- Im Ergebnis hätte die Bruttobesoldung des untersten
4K-Beamten im letzten Jahr grob bei
5.000 € liegen müssen (Annahme: Bayerisches MÄE).
- Unter der Annahme, dass das BVerfG eine massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (im Verhältnis zur Grundbesoldung) akzeptieren würde, hätte die Bruttobesoldung des untersten
Single-Beamten entsprechend bei rund
3.700 € liegen müssen.
- Und nochmal: Das ist die einzige "Mechanik", die für die Besoldung des untersten Single-Beamten im Rahmen der Vorabprüfung relevant ist!
2.) Fortschreibungsprüfung
-Hier wird, separat für alle Besoldungsgruppen, die Bruttobesoldung eines Single-Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen. Außerdem wird ein systeminterner Vergleich zwischen den Besoldungsgruppen durchgeführt (ebenfalls basierend auf den Endstufenbesoldungen von Single-Beamten).
-Das MÄE spielt im Rahmen der Fortschreibungsprüfung an keiner Stelle irgendeine Rolle!!
Also bitte versuche doch wenigstens, dich zumindest etwas näher an der BVerfG-Rechtsprechung zu orientieren. Des Weiteren sind deine persönlichen (Moral-)Vorstellungen, die wie vorhin von @bebolus völlig zu Recht angemerkt, aus jedem deiner Posts herausquellen, zwar möglicherweise für den einen oder anderen Leser von Interesse, aber sicherlich nicht sonderlich hilfreich für eine faktenbasierte Diskussion des neuen Urteils, um die es in diesem Thread in erster Linie geht.
Nur als Beispiel hier ein paar aktuelle Fragen, zu denen (fundierter!) Input mehr als willkommen wäre:
- Sind etwaige Ortszuschläge im Lichte der Rn. 71 und Rn. 78 weiterhin "möglich"?
- Welches oder welche MÄE ist/sind für uns Bundesbeamte relevant?
- Was ist mit der Alimentation ab dem dritten Kind?
- usw., usf.