So verstanden muss sich die Grundbesoldung des am schlechten bezahltesten Single Beamten auch an der in seinem Zuständigkeitsbereich höchsten MÄE aus der Logik des Besoldungssystems orientieren.
Zum x-ten Mal: Momentan ist die vierköpfige Familie die einzige und
ausschließliche Bezugsgröße für die Mindestbesoldung, mithin der
einzige Link zum Median-Äquivalenzeinkommen. Siehe unter anderem in Rn. 65:
"Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem
ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum
bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (
Mindestbesoldung)."
Sämtliche Gedankenspiele, die irgendeine Verknüpfung zwischen irgendeiner Single-Besoldung und irgendeinem MÄE beinhalten, sind also obsolet. Die "implizite Mindestbesoldung" eines Single-Beamten ergibt sich einzig, ausschließlich und
zwingend aus der obigen Mindestbesoldung des 4K-Beamten (unter anderem nach "Abzug" des Familienzuschlags).
[Darüber hinaus "liefert" natürlich die Fortschreibungsprüfung, insbesondere in höheren Besoldungsgruppen, unter Umständen ebenfalls untere (gruppenspezifische) Leitplanken für die Single-Besoldung, aber das war hier ja nicht das Thema.]
P.S. Und falls tatsächlich irgendwann in ferner Zukunft plötzlich nicht mehr die vierköpfige Familie die Bezugsgröße sein sollte, dann weiß heute NIEMAND, welche zugehörigen Bedingungen das BVerfG dann postulieren würde..
Jetzt findet sich sowohl in Randnummer 71 als auch in Randnummer 78 der Begriff „unterschiedslos“, jedoch dürfte der in beiden Randnummern unterschiedlich zu interpretieren sein.
Deine unterschiedliche Interpretation des (im Vergleich zu früheren Beschlüssen neuen) Wortes "unterschiedslos" in Rn. 71 und Rn. 78 ergibt in meinen Augen keinen Sinn. Platt formuliert: Entweder können/dürfen Ortszuschläge in die "Wertung" eingehen oder sie können/dürfen es nicht. Dabei spielt keine Rolle, ob es um die Vorabprüfung (Rn. 71) oder die Fortschreibungsprüfung (Rn. 78) geht.
Seit Durgis gestrigen Ausführungen bin ich diesbezüglich übrigens im Team "ja" bzw. genauer im Team "ja, aber", wenn man sich die von ihm genannten Einschränkungen vor Augen führt:
Die Entscheidung laesst dem Gesetzgeber formal einen Spielraum, aber materiell ist er extrem eingeschraenkt. Wer die Randnummern ernst nimmt, kommt unweigerlich zu dem Punkt, dass viele der FlexInstrumente faktisch nicht mehr in der politisch gewuenschten Form einsetzbar sind.
Bei den Ortszuschlaegen scheint die Lage auf den ersten Blick offen
das Gericht schliesst sie nicht aus, im Gegenteil, es erkennt regionale Unterschiede ausdruecklich an. Jedoch: Der verfassungsrechtliche Maßstab verlangt eine empirisch belastbare, wiederholbar verifizierbare und methodisch konsistente (dieses Dreiergespann bitte gut merken, kommt kuenftig oefter) Ableitung. Ein politisch motivierter Pauschalansatz ist damit praktisch tot. Der Aufwand, einen verfassungskonformen Zuschlag zu entwickeln, waere enorm, denn man muesste fuer jede Region nachweisen, dass der Zuschlag tatsaechlich den notwendigen Kaufkraftausgleich bewirkt (bei den Auslandsdienstbezuegen funzt das ohne Probleme). Genau das kollidiert mit dem politischen Wunsch, ein einfaches Steuerungsinstrument zu haben. Der Gesetzgeber darf also, aber nur wenn er es richtig macht.... und genau das will er koennte sein, dass er es aus Kostengrunden vermeiden will.