Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 340245 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2805 am: 12.12.2025 11:48 »
Nach einem Gerichtsurteil verzinst sich eine fällige Geldsumme gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Privat), also mithin die genannten 6 %, beginnend mit dem Tag nach dem Verzugseintritt.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.

Der Finanzminister hat mit seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Urteils die Personalabteilung noch Jahre beschäftigen wird, mithin eine komplette Umsetzung des Urteils bis zum 31. März 2027 nicht zu realisieren ist.

Solange jedoch noch kein weiterer Besoldungsgesetzgeber verurteilt wurde, betrifft eine solche Verzinsung erstmal nur die Beamten des Landes Berlin.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2806 am: 12.12.2025 11:51 »
Nach einem Gerichtsurteil verzinst sich eine fällige Geldsumme gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Privat), also mithin die genannten 6 %, beginnend mit dem Tag nach dem Verzugseintritt.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.

Der Finanzminister hat mit seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Urteils die Personalabteilung noch Jahre beschäftigen wird, mithin eine komplette Umsetzung des Urteils bis zum 31. März 2027 nicht zu realisieren ist.

Solange jedoch noch kein weiterer Besoldungsgesetzgeber verurteilt wurde, betrifft eine solche Verzinsung erstmal nur die Beamten des Landes Berlin.

So würde die Aussage von Herr Evers Sinn machen.

simon1979

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2807 am: 12.12.2025 11:53 »
Unser tägliches Beamtenbashing gib uns heute:

https://taz.de/Deutsches-Beamtentum/!6134622/

Der aktuelle Beschluss wird sogar erwähnt, aber nur so, dass es zum Argument passt.

Der Fehler ist simpel: Der Staat hat faktisch rund 20 Billionen Euro Schulden. Diese sind gut versteckt und werden uns in den kommenden Jahren mit voller Wucht treffen. Das sogenannte Sondervermögen von einer Billion Euro war bei Amtsantritt faktisch bereits verplant und ist bis heute nicht einmal auf der Schuldenuhr sichtbar.

Statt strukturelle Probleme zu lösen, wird bei jeder Krise neues Geld geschaffen. Die Folge ist eine massive Entwertung des Euro. Die Arbeitskosten für einen durchschnittlichen Handwerksbetrieb liegen inzwischen bei rund 100 Euro pro Stunde. Vor diesem Hintergrund den Beamten pauschal Gier zu unterstellen, ist realitätsfremd.

Was allerdings stimmt: Wir brauchen nicht diese Anzahl an Beamten. Es müsste endlich jemand mit echter Durchgriffs­kompetenz in die Ministerien und Behörden gehen und unabhängig prüfen, welche Stellen notwendig sind und welche keinen Mehrwert liefern. Solange sich Abteilungen selbst „gesundschrumpfen“ sollen, wird nirgends ernsthaft eingespart. Vielleicht auch 2-3 Millionen Gäste weniger und die Geschenke ins Ausland einstellen. Dann gibt es vielleicht Hoffnung.

Aja

Pflichtaufgabe:
-Beamte Besolden

Freiwillige Aufgaben:
-Radwege in Peru
-Feministische Außenpolitik
-Finanzierung der "Gäste" aus Afrika und Ukraine

Wenn man, um dem eigenen Narzissmus zu fröhnen und sich im Wolkenkuckucksheim einer Eliten-Blase bescheuerte Aufgaben ausdenkt um "virtue signaling" zu betreiben und von seinesgleichen Wiedergewählt zu werden, dann geht das so lange gut, bis a) das Geld alle ist und b) die Erinnerung aus Karlsruhe kommt, das Pflichtaufgaben eben solche sind und sich der andere Kokolores aus dem Haushalt so lange heraus zu halten hat, bis diese Aufgaben erfüllt sind. Wer das nicht wahrhaben will, muss eben mit dem Fahrstuhl den Elfenbeinturm herunter.
Asly ist auch eine Pflichtaufgabe aus dem Grundgesetz.
Radwege in Peru von einem CSU Minister abgeschlossen. Ein großer Teil über Kredite die zurück gezahlt werden müssen und auch deutsche Firmen die über Export indirekt daran verdienen, aber es liest sich halt so schön plakativ

Asyl natürlich nur für Berechtigte. Und unberechtigte natürlich sofort ausgewiesen. Nur wer macht das gerade? Beamte in A9, die bei der komplexen Rechtslage eigentlich A12 bekommen sollten. Aber was bekommen Sie? Zielkonflikte irgendwer? jaja

Es liegt doch beim Gesetzgeber die Prioritäten der Ausgaben zu setzten. Möglichkeiten sind vielfältig, so z.B. das Individualrecht auf Asyl zu verändern, Austritt aus der Genfer Flüchtlingskonvention etc. um hier zu Einsparungen zu kommen. Ebenso wären vielfältige Möglichkeiten gegeben, wie z.B. nach ablehnendem Asylbescheid die Zahlungen und den Aufenthalt zu beenden (Grenzübertrittsbescheinigung), wäre das kostengünstigere Mittel als Abschiebungen. Aber: Das ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Exekutive. Wäre m.E. immer der erste Schritt des neuen Gesetzgebers, die Ausgaben, Einsparungen zu sondieren und danach eine Priorisierung/Depriorisierung abzustimmen, die sich nach den "Must have" und später den "nice to have" im Grundsatz orientiert.

Und wieviel ist das dann, was ich dadurch einspare? Ein einstelliger Milliardenbetrag, wenn überhaupt! Sieht man ja gerade bei der Neuregelung des SGB II / Bürgergeld.

Das Problem sind definitiv nicht die Ausgaben für Asylbewerber. Das Problem sind eher die Ausgaben für die Rentenkasse, Pflege und Krankenkasse durch Steuermittel.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2808 am: 12.12.2025 11:55 »
Und wieviel ist das dann, was ich dadurch einspare? Ein einstelliger Milliardenbetrag, wenn überhaupt! Sieht man ja gerade bei der Neuregelung des SGB II / Bürgergeld.

Das Problem sind definitiv nicht die Ausgaben für Asylbewerber. Das Problem sind eher die Ausgaben für die Rentenkasse, Pflege und Krankenkasse durch Steuermittel.

Und die Einnahmesituation. Da könnte man so einiges rausholen.
Stattdessen wird die Körperschaftssteuer gesenkt....

Kreidefresser

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2809 am: 12.12.2025 11:55 »
Gerät nicht der Besoldungsgeber mit dem Urteil des BVerfG automatisch in Verzug, da er ja ab diesem Zeitpunkt eine verfassungsgemäße Besoldung schuldet, unabhängig von der Zeitspanne für ein Reparaturgesetz. Heißt aber auch, dass es keine rückwirkenden Zinsen geben wird, sondern frühestens ab am 17.09.2025.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2810 am: 12.12.2025 11:58 »
Nach einem Gerichtsurteil verzinst sich eine fällige Geldsumme gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Privat), also mithin die genannten 6 %, beginnend mit dem Tag nach dem Verzugseintritt.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.

Der Finanzminister hat mit seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Urteils die Personalabteilung noch Jahre beschäftigen wird, mithin eine komplette Umsetzung des Urteils bis zum 31. März 2027 nicht zu realisieren ist.

Solange jedoch noch kein weiterer Besoldungsgesetzgeber verurteilt wurde, betrifft eine solche Verzinsung erstmal nur die Beamten des Landes Berlin.

Das Problem ist hier aber, dass so lange kein bestimmter Geldbetrag geschuldet wird, wie das Abgeordnetenhaus kein entsprechendes Gesetz beschließt. Bisher wurde seitens des BVerfG nur beschlossen, dass die Gesetzeslage der Vergangenheit nicht mit dem GG vereinbar ist.

Wenn der Berliner Gesetzgeber die Frist reißen sollte, wäre der Weg für eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG frei, mehr aber auch nicht. Der Verzug hinsichtlich eines bestimmten Geldbetrages träte selbst erst dann ein, wenn das OVG Berlin-Brandenburg bzw. des BVerwG (je nachdem, welches Verfahren) auf Grundlage dieser Vollstreckungsanordnung einen bestimmten Geldbetrag zusprechen würde. Eventuell tritt der Verzug auch schon mit Erlass der Vollstreckungsanordnung ein, weil dieser ab da konkret bezifferbar ist ... dazu fehlen mir die vertieften Kenntnisse.

Irgendwie glaube ich nicht, dass der Senator um so viele Ecken gedacht hat.  ???

Goldene Vier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2811 am: 12.12.2025 12:00 »
Es muss wohl mal eine Entscheidung des VG Berlin gegeben haben

https://www.sdrb.de/prozesszinsen-fur-zahlungsanspruche-des-beamten/

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2812 am: 12.12.2025 12:03 »
...Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.
...
Fragen:
Hat das BVerfG aufgegeben, dass die Regelung auch bis zum 31. März 2027 in Kraft zu treten hat?
Hat das BVerfG aufgegeben, dass die Regelung berücksichtigt, dass die Nachzahlung bis zum 31. März 2027 zahlungswirksam beim jeweiligen Beamten einzutreffen hat?

Also für mich bleibt die Frage nebulös, ob, und wenn ja ab wann ein Gesetzgeber seine Dienstherren in die Bedroullie eines Zinsverzuges bringen kann.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2813 am: 12.12.2025 12:07 »
Nach einem Gerichtsurteil verzinst sich eine fällige Geldsumme gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Privat), also mithin die genannten 6 %, beginnend mit dem Tag nach dem Verzugseintritt.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.

Der Finanzminister hat mit seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Urteils die Personalabteilung noch Jahre beschäftigen wird, mithin eine komplette Umsetzung des Urteils bis zum 31. März 2027 nicht zu realisieren ist.

Solange jedoch noch kein weiterer Besoldungsgesetzgeber verurteilt wurde, betrifft eine solche Verzinsung erstmal nur die Beamten des Landes Berlin.

So würde die Aussage von Herr Evers Sinn machen.

Für mich ergibt das relativ wenig Sinn. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit betrifft eben nur die in Klage befindlichen. Er spricht aber von Widersprüchen.

Knecht

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« Antwort #2814 am: 12.12.2025 12:12 »
Heute hat mein Personalratsvorsitzende mir auf Nachfrage mitgeteilt, dass das BMI Ende Januar 2026 einen neuen Referentenentwurf, angepasst an die neue Rechtsprechung, vorlegen will.

Na dann schauen wir mal......

Immerhin mal wieder ein Zeitraum. Allerdings ähnlich vetrauenswürdig wie beim Weltuntergangskalender.


beamtenjeff

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« Antwort #2816 am: 12.12.2025 12:18 »
Und wieviel ist das dann, was ich dadurch einspare? Ein einstelliger Milliardenbetrag, wenn überhaupt! Sieht man ja gerade bei der Neuregelung des SGB II / Bürgergeld.

Das Problem sind definitiv nicht die Ausgaben für Asylbewerber. Das Problem sind eher die Ausgaben für die Rentenkasse, Pflege und Krankenkasse durch Steuermittel.

Und alles hängt irgendwie miteinander zusammen. Immer mehr Boomer kommen ins "gebrechliche Alter" und brauchen deutlich mehr Pflege und Behandlungen/Arznei. Eingewanderte sind oft selbst Zeugnis der schlechten Gesundheitsversorgung ihres Herkunftslandes und bringen natürlich alle "Mängel" mit in unser Gesundheitssystem. Usw. ALLES ist anfechtbar und sollte unter dem Einsparungsdruck beleuchtet werden, auch Bürgergeld. Und für Lösungen sollte man hier außerordentlich kreativ werden, denn wir leben in Zeiten, da reicht es nicht mehr nur ein paar Regler hin und her zu schieben, da sollte man sich tatsächlich mit den Gesetzestexten beschäftigen und sich Einzelfälle auch genauer anschauen. Was für den einen ein System zum ausnutzen ist, ist für den anderen ein Auffangnetz.

AltStrG

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« Antwort #2817 am: 12.12.2025 12:19 »
Nach einem Gerichtsurteil verzinst sich eine fällige Geldsumme gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Privat), also mithin die genannten 6 %, beginnend mit dem Tag nach dem Verzugseintritt.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.

Der Finanzminister hat mit seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Urteils die Personalabteilung noch Jahre beschäftigen wird, mithin eine komplette Umsetzung des Urteils bis zum 31. März 2027 nicht zu realisieren ist.

Solange jedoch noch kein weiterer Besoldungsgesetzgeber verurteilt wurde, betrifft eine solche Verzinsung erstmal nur die Beamten des Landes Berlin.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg434298.html#msg434298

AltStrG

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« Antwort #2818 am: 12.12.2025 12:22 »
Nach einem Gerichtsurteil verzinst sich eine fällige Geldsumme gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Privat), also mithin die genannten 6 %, beginnend mit dem Tag nach dem Verzugseintritt.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.

Der Finanzminister hat mit seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Urteils die Personalabteilung noch Jahre beschäftigen wird, mithin eine komplette Umsetzung des Urteils bis zum 31. März 2027 nicht zu realisieren ist.

Solange jedoch noch kein weiterer Besoldungsgesetzgeber verurteilt wurde, betrifft eine solche Verzinsung erstmal nur die Beamten des Landes Berlin.

So würde die Aussage von Herr Evers Sinn machen.

Nein. Grund:  https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg434298.html#msg434298

Goldene Vier

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« Antwort #2819 am: 12.12.2025 12:22 »
Und auch das BVerwG sieht keinen Zinsanspruch

https://www.bverwg.de/de/280611U2C40.10.0