Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 346003 times)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2835 am: 12.12.2025 18:40 »
Es gibt jetzt sogar einen Vorschlagstext für den Widerspruch vom ansonsten in dieser Angelegenheit sehr zurückhaltenden BBB.

https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/


Ist der Widerspruch aus eurer Sicht und über den angegebenen weg (Mitarbeiterservice) ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

Warum empfiehlt der BBB einen rückwirkenden Widerspruch bis 2022?

"Die Besoldung für die Jahre 2022 ff verletzt mein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG‚ ....."

Hat der BBB sich 2022-2024 mal zu der Sache geäußert?

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2836 am: 12.12.2025 18:45 »
Es gibt jetzt sogar einen Vorschlagstext für den Widerspruch vom ansonsten in dieser Angelegenheit sehr zurückhaltenden BBB.

https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/


Ist der Widerspruch aus eurer Sicht und über den angegebenen weg (Mitarbeiterservice) ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

Ich hätte mal eine Grundlegende Frage zu dem Thema Widerspruch: Reicht nicht einfach: Ich lege gegen meine derzeitige Besoldung Widerspruch ein. Nach meiner Ansicht ist meine Besoldung nicht amtsangemessen.

( und wenn man auf Krawall gebürstet ist: Bescheiden Sie bitte diesen Widerspruch innerhalb von 2 Wochen.)

Warum seitenweise vorsorgliche Begründungen?

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2837 am: 12.12.2025 19:09 »
Er hat gesagt, dass er die 493 Mio schon im nächsten Haushalt haben möchte, um möglichst viele Ansprüche schon im nächsten Jahr zu befriedigen und so eine Verzinsung von 6 % zu vermeiden.

Ich denke, er wollte damit auf den § 291 BGB abstellen. Da man sich auf Musterverfahren geeinigt hat, scheint der Finanzsenator einen solchen Anspruch aus § 291 BGB (vermutlich ab dem 01. April 2027) auch für alle diejenigen zu erkennen, deren Widersprüche und Klagen derzeit ruhen.

Wenn er das so sieht, werde ich ihm nicht widersprechen wollen.  ;)

Sollte er es freiwillig anerkennen, macht es auch Sinn, weil sich andernfalls Aufrufe häufen würden, dass alle 100.000 Widerspruchsführer die Zustimmung zum Ruhen widerrufen müssten, um eine Verzinsung zu realisieren. Das würde die Berliner Verwaltungsgerichte über Ihre Belastungsgrenze hinaus nicht nur beschäftigen, sondern über Wochen und Monate lahm legen, und das für eine vergleichsweise geringe Verzinsung. Im Zweifel handelt es sich hierbei um ein "gentlemen agreement" zwischen Senat und Justiz.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg434298.html#msg434298

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2838 am: 12.12.2025 19:12 »
... 80 Prozent des medianen Nettoäquivalenteinkommens mal 2,3 wäre doch  die neue Untergrenze, die ein pensionierter Beamter (soweit er seine entsprechenden regulären Dienstjahre (derzeit 40) abgeleistet hat und verheiratet mit zwei Kindern ist) erhalten müsste!
...

(Ichl lass mal das Leitbild der X-köpfigen Famile mal weg)

Mein Verständnis sagt das BVerfG bisher, dass ein aktiver mindestbesoldeter Beamter mit 80 Prozent des medianen Nettoäquivalenteinkommens seinen gegenwärtigen Bedarf und seine spätere (ca. 10jährige) Versorgungslücke privat zu schliessen hat.

d.h. wenn der aktive Beamte mindestbesoldete Beamte 10% des MÄE für seine Pension sparen soll, verbleibt ihm noch 70% MÄE für seinen gegenwärtigen Bedarf. Man sieht wie knapp die Mindestbesoldung an der Armutsgrenze gesetzt ist.

In Pension bekommt der inaktive Beamte 71,75 * 80% MÄE also 57,4% MÄE und darf ohne seine private Vorsorge in Armut dahinfristen.

Aber Dank seiner privaten Altersvorsorge steigt sein persönliches MÄE rapide an. An sich muss er nur den Sprung von 57,4% auf 70% MÄE also 12,6% MÄE erspart haben um seinen Lebensstandard halten zu können.

Das hält das BVerfG für machbar, dass 40 Jahre Ansparzeit für die 10-Jahrige Rentenannuität reicht.

Ansonsten müsste nach Deiner Ansicht nach nicht der pensionierte Beamte, sondern der frühpensionierte Familienbeamte nach fünf Jahren Dienstzeit die neue Untergrenze von 80 Prozent des medianen Nettoäquivalenteinkommens sein,

Wäre das zum einen sehr schön für den Frühpensionierten und darüber hinaus für die Tabelle für aktive Beamte nochmals ein in schwindelerregende Höhen Treiber.

Die Gleichung lautet dann derzeit so:

65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) = 80% MÄE

Für mich ist das aber eher noch so:

80% MÄE * 65% A4 = 52% MÄE

Ob und wie nun das anzupassen ist, ohne in das Besoldungsgefüge der aktiven Beamten einzugreifen ist mir bisher noch nicht zu mir durchgedrungen

Die nun die in der fünfjährigen aktiven Dienstzeit angesparten Bezüge für seine Versorgungslücke aufzuwenden, bedeute derzeit, dass Beamtenanfänger sicherheitshalber 25% MÄE zurücklegen und 55 % MÄE zum gegenwärtigen Leben haben, damit die 3%ige Lücke seinen Pensionslebens von 52% MÄE aufgestockt werden kann?

Also ich komme bei diesen gesetzlichen Mindestgrenzen an meine Vorstellungskraft, da mir selbst solche frühpensionierte Beamte nicht im Leben angetroffen habe.

Es gibt keine korrelation zwischen Versorgung pensionierter Beamter und aktiver Alimentierung. Es gibt einen Korridor zwischen den beiden, einen Basissatz, eine Schwelle, eine Grenze. Nenne es wie du willst. Aber die Erhöhung des einen muss nicht einhergehen mit der Erhöhung des anderen. Nur in Bezug auf die Grundbesoldung des Einstiegsamtes, wenn dieses die Grundlage für die Mindestalimentation im Ruhegehalt ist.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2839 am: 12.12.2025 19:24 »

Ich hätte mal eine Grundlegende Frage zu dem Thema Widerspruch: Reicht nicht einfach: Ich lege gegen meine derzeitige Besoldung Widerspruch ein.

Vorsicht, man sollte Widerspruch aufgrund der (zu niedrigen) Höhe seiner gegenwärtigen Gesamt-Besoldung mit der man nicht einverstanden ist, erheben.

Ansonsten überlegt sich der Richter, ob z.B. ein kompletter Verzicht auf die Besoldung im Widerspruch gemeint ist, oder? Anderslautende Begründung nachzuschieben, der nicht dem Sachverhalt des Widerspruchs entspricht, werden nicht angenommen. Davor wird er dem Widersprechenden vielleicht schützen und die Alimentation gem. gültiger Rechtslage vor Augen führen. 

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2840 am: 12.12.2025 19:25 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2841 am: 12.12.2025 19:38 »

Ich hätte mal eine Grundlegende Frage zu dem Thema Widerspruch: Reicht nicht einfach: Ich lege gegen meine derzeitige Besoldung Widerspruch ein.

Vorsicht, man sollte Widerspruch aufgrund der (zu niedrigen) Höhe seiner gegenwärtigen Gesamt-Besoldung mit der man nicht einverstanden ist, erheben.

Ansonsten überlegt sich der Richter, ob z.B. ein kompletter Verzicht auf die Besoldung im Widerspruch gemeint ist, oder? Anderslautende Begründung nachzuschieben, der nicht dem Sachverhalt des Widerspruchs entspricht, werden nicht angenommen. Davor wird er dem Widersprechenden vielleicht schützen und die Alimentation gem. gültiger Rechtslage vor Augen führen.

Der Richter, mutmaßlich am VG, verlangt vom 'Beamten in der niedrigsten Besoldungsgruppe', mithin ungelernt, mehr, als dass der auf einfachste Art und Weise zum Ausdruck bringt, er sei mit seiner Besoldung nicht einverstanden. Was würde der VG Richter nachfragen..? "Fühlen Sie ich über- oder unterallimentiert..?"

Also nochmal: Braucht es mehr als zwei Sätze für einen einfachen Widerspruch?

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2842 am: 12.12.2025 19:45 »

Ich hätte mal eine Grundlegende Frage zu dem Thema Widerspruch: Reicht nicht einfach: Ich lege gegen meine derzeitige Besoldung Widerspruch ein.

Vorsicht, man sollte Widerspruch aufgrund der (zu niedrigen) Höhe seiner gegenwärtigen Gesamt-Besoldung mit der man nicht einverstanden ist, erheben.

Ansonsten überlegt sich der Richter, ob z.B. ein kompletter Verzicht auf die Besoldung im Widerspruch gemeint ist, oder? Anderslautende Begründung nachzuschieben, der nicht dem Sachverhalt des Widerspruchs entspricht, werden nicht angenommen. Davor wird er dem Widersprechenden vielleicht schützen und die Alimentation gem. gültiger Rechtslage vor Augen führen.

Der Richter, mutmaßlich am VG, verlangt vom 'Beamten in der niedrigsten Besoldungsgruppe', mithin ungelernt, mehr, als dass der auf einfachste Art und Weise zum Ausdruck bringt, er sei mit seiner Besoldung nicht einverstanden. Was würde der VG Richter nachfragen..? "Fühlen Sie ich über- oder unterallimentiert..?"

Also nochmal: Braucht es mehr als zwei Sätze für einen einfachen Widerspruch?

Nein, mein Vorschlag der Präzisierung führt nicht dazu, das man sogar mehr als einen Satz braucht. Also bin ich der Meinung Ein bis zwei einfache Sätze braucht der wesentliche Inhalt und Kern eines Widerspruchs. mehr nicht.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2843 am: 12.12.2025 19:47 »
Es gibt keine korrelation zwischen Versorgung pensionierter Beamter und aktiver Alimentierung. Es gibt einen Korridor zwischen den beiden, einen Basissatz, eine Schwelle, eine Grenze. Nenne es wie du willst. Aber die Erhöhung des einen muss nicht einhergehen mit der Erhöhung des anderen. Nur in Bezug auf die Grundbesoldung des Einstiegsamtes, wenn dieses die Grundlage für die Mindestalimentation im Ruhegehalt ist.

Ich würde es immer noch als Kausalität beim Übergang vom aktivem Dienst zur Pension bezeichnen. Besoldung und Versorgung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation RN. 102 Hier werde ich gänzlich irritiert zurückgelassen, weil ich nun glauben soll, dass das persönlich erreichte Endamt, die mögliche Vollzeit, Teilzeitquote, ruhegehaltsfähige Zuschläge, Abschläge bei vorzeitiger Entlassung und Besoldungsanpassungen völlig unberücksichtigt bleiben bei "Nenne es wie du willst." im Todesstreifen (in Anlehnung der Beispiele) erschossen zurückgelassen. Versuche dein Leben zu retten - Hier endet die alimentative Zone.
Ich hoffe das war exkusiver "Weird Fiktion".

« Last Edit: 12.12.2025 20:04 von Rallyementation »

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2844 am: 12.12.2025 19:53 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Herr Evers spricht ab 06:40 von der Gestaltung der zukünftigen Besoldungsstruktur. Hier möchte man sich mit den anderen Ländern abstimmen. Es geht also nicht um das Reparturgesetz hinsichtlich der Vergangenheit (Nachzahlungen). Der Beschluss ist bzgl. des fiktives Partnereinkommen (für die Zukunft) nicht eindeutig. Insofern befürchte ich, dass die Dienstherren es weiterhin versuchen werden...bis es eine eindeutige Entscheidung aus Karlsruhe gibt.

Deine Testfrage ist einfach zu beantworten: Auf den ledigen Beamten kommt es nicht an. Der Dienstherr wird behaupten, dass die 4k-Familie weiterhin der Maßstab ist. Einziger Unterschied: Beim Partner wird nunmehr ein fiktives Einkommen angerechnet.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2845 am: 12.12.2025 19:55 »
Kann mir jemand sagen, warum dieser Thread so explodiert? Wir sind weiter von einem neuen Gesetz entfernt als je zuvor.

Auch wenn in diesem Teil des Forums die Bundesbeamten nach vielen "Ankündigungen" dem theoretisch greifbarsten Teil einer Besoldungsanpassung hier in die Diskussion werfen und Neuigkeiten über weitere Fehlwürfe zwischen BMI und BMF erfahren wollen (Spoiler eigentlich off-Topic), richte ich mal den Blick auf den Thread-Titel "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)" und nicht "Beschiss des Bundesbesoldungsgesetzgebers (vierter Akt, sechzehnter Teil, neunte Strophe, 88. Vers).

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2846 am: 12.12.2025 20:02 »
Es gibt jetzt sogar einen Vorschlagstext für den Widerspruch vom ansonsten in dieser Angelegenheit sehr zurückhaltenden BBB.

https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/


Ist der Widerspruch aus eurer Sicht und über den angegebenen weg (Mitarbeiterservice) ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
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Danke für eure Antworten

Warum empfiehlt der BBB einen rückwirkenden Widerspruch bis 2022?

"Die Besoldung für die Jahre 2022 ff verletzt mein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG‚ ....."

Hat der BBB sich 2022-2024 mal zu der Sache geäußert?

Könnte es sein, dass der BBB von der ansonsten üblichen 3-jährigen Verjährungsfrist ausgeht? Diese würde wohl greifen, wenn die zeitnahe Geltendmachung nicht mehr notwendig wäre. Gibt es dafür irgendwelche Hinweise?

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2847 am: 12.12.2025 20:09 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Es gibt jedenfalls keine Unklarheiten was den Zeitraum eines möglichen Reparaturgesetzes in Berlin und im Bund angeht. Das Gericht hat für Berlin eindeutig festgestellt, dass die 4K Alleinverdienerfamilie den Maßstab der Besoldung in den gerichtlich überprüften Jahren darstellt.
Für die Zukunft hat sich das Gericht nicht direkt zur Zulässigkeit eines Partnereinkommens geäußert, hat gleichwohl aber betont, dass es dem Gesetzgeber frei steht, andere Prämissen als die 4K Alleinverdienerfamilie bei der Besoldung anzulegen.
ABER: das Gericht hat als Leitsatz noch einmal hervorgehoben, dass der Beamte nicht von anderen Einkünften abhängig sein darf, um ein Armutsrisiko zu vermeiden. Dies soll seine Neutralität wahren. Diese Prämisse gilt auch für eine zukünftige Besoldung. Damit sind einer möglichen Anrechnung von Partnereinkommen klare Grenzen gesetzt.
Eine Nummer wie im Ampel-Entwurf, dass in den unteren Besoldungsgruppen der Abstand zur Grundsicherung nur unter Annahme eines solchen Partnereinkommens erreicht wird, dürfte damit vom Tisch sein.
Auch ist es schwer vorstellbar, wie eine pauschale Annahme verfassungskonform sein kann, weil sie diejenigen benachteiligt, die keinen Partner haben.
Und wenn das festgestellt werden sollte, ist das Partnereinkommen sowieso tot. Denn das müsste man erheben, wessen Partner wirklich berufstätig ist. Und wenn man dann mehr als den eigenen Bedarf des Partners aus dem Sold des Beamten herausrechnen will, dann stellt sich auch eine Frage nach der Fairness und der Anerkennung von Leistung. Denn in einem Wirtschaftsunternehmen wird einem auch nicht das Entgelt gekürzt, nur weil man in der Familie zwei Verdiener hat.

Ich sehe das daher sehr entspannt. Soll halt für selbst berufstätige Partner der FZ der Stufe 1 in den Gruppen wegfallen, die dann kein Prüfkriterium reißen würden. Wenn der Sold endlich sachgerecht um 20-30% erhöht würde, würde kaum jemand diesen 170€ hinterherweinen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2848 am: 12.12.2025 20:48 »
Problematik der Fortschreibungsprüfung und Mindestbesoldung

Ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung der allgemeinen Einkommensentwicklung ausreichend Rechnung getragen hat, muss im Rahmen einer zweistufigen Prüfung anhand von vier Parametern geprüft werden. Die ersten drei sind dabei volkswirtschaftliche Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) und der vierte Parameter ist ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem Abstandsgebot.

Bei den volkswirtschaftlichen Parametern hat sich das BVerfG das Jahr 1996 als Ausgangspunkt seiner Betrachtung genommen. Diesen Bezugspunkt hat das BVerfG gewählt, weil es erst seitdem eine Statistik über den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex gibt. Somit nimmt das BVerfG jetzt den Betrachtungszeitraum seit 1996 bis heute in den Blick. Das kann aber zu statistischen Ausreißern führen, die gravierende Verzerrungen nach sich ziehen können. Mögliche Verzerrungen sind daher zu identifizieren, um sie dann im gerichtlichen Verfahren auf der zweiten Prüfungsstufe benennen zu können, so dass diese Betrachtung in die Gesamtabwägung und Gesamtbetrachtung einbezogen werden können.

Um die Besoldungsentwicklung bis 1996 weiterhin aufzuschließen, bietet es sich an, die reale Besoldungs- und Lohnentwicklung am Beispiel eines Beamten in A14 zu betrachten, um so mit der Kaufkraftentwicklung eine zentrale volkswirtschaftliche Kennzahl in den Blick zu nehmen, auch wenn die Reallohnentwicklung kein Parameter des Pflichtenheftes ist. Zumindest in Westdeutschland liegen Statistiken seit 1979 vor, so dass man eine Entwicklung zumindest von 1979 bis 1996 betrachten kann.

Aus dem Diagramm Abb. Nr. 4 auf Seite 7 von Dr. Thorsten Schwan (https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf) kann man erkennen, das ausgehend vom Basisjahr 1979 die bundesdeutschen Reallöhne von 1980 bis 1996 um knapp 10 % gestiegen sind, während die reale Besoldung (also nach Abzug der Kaufkraftentwicklung) um etwa 9 % gefallen ist. Die Realbesoldungslücke lag demnach 1996 bei etwa 19 %. Der Parameterwert liegt somit weit mehr als doppelt so hoch, als es eine besonders deutliche Abkopplung der Besoldung anhand der drei volkswirtschaftlichen Parameter indizierenden Werte ergeben würde. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die bundeseinheitlich geregelte Besoldung bereits 1996 vollständig von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt war.

Zwischen 1996 und 2002 gab es jedoch leichte Aufholeffekte, die bei einem Betrachtungsjahr 1996 den Eindruck erwecken, dass die Besoldung eben nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wurde und diese somit erst deutlich später sichtbar wird. Nach der Föderalismusreform I im September 2006 hätten die Besoldungsgesetzgeber eigentlich dem entgegen wirken müssen. Allerdings führten die Besoldungsgesetzgeber in unterschiedlicher Ausprägung die vollständig abgekoppelte Besoldung weiter fort. Aufgrund dieser statistischen Verzerrungen wirken die Parameter im Rahmen der Fortschreibungsprüfung jedoch kaum verletzt, obwohl davon auszugehen ist, dass bereits 1996 die Beamten vollständig von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt waren und somit bereits im Ausgangsjahr die Bezüge der betreffenden Beamten in A 14 bereits 1996 schon nicht mehr ausgereicht haben dürften, um den betreffenden Beamten nach seinem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Außerdem wurde 1996 die Sonderurlaubsregelung verschärft, ein arbeitsfreier Tag gestrichen, die Jubiläumsausgaben für 25 und 40 jähriges Dienstjubiläum gestrichen, die 40 Stundenwoche eingeführt und es gab Leistungskürzungen bei der Beihilfe, die sich im Jahre 1997 mit einer Einführung eines Eigenanteils bei der Beihilfe von 150 DM verschärft hat. 

Durch die Veränderung von Altersstufen 1997 und Überführung in Erfahrungsstufen 2003 fand innerhalb des vom BVerfG betrachteten Zeitraum zweimal eine Stauchung des Besoldungsgefüges statt, die vor allem im höheren Dienst wie bei unserem nach A14 besoldeten Beamten, der wenn er bereits vor 1996 in den Beamtendienst ernannt wurde, zweimal miterleben musste, dass er über einen längeren Zeitraum von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war und lediglich durch Ausgleichszahlungen im Rahmen der Besitzstandswahrung sein bisherige Besoldung so lange eingefroren wurde, bis die tatsächliche Besoldung die bisherige Besoldung übertroffen hatte. Insgesamt verfolgte der Besoldungsgesetzgeber das Ziel, erhebliche Einsparungen bei der Beamtenbesoldung vorzunehmen. Mit der Dienstrechtsreform 1997 haben Bund und Länder für Besoldung und Versorgung insgesamt etwa 1,5 Mrd DM pro Jahr eingespart. Vom DBB Nordrhein-Westfalen wird es als „Reformruine“ bezeichnet, da es viele Verschlechterungen mit sich bringt. Das politische Versprechen, die eingesparten Gelder zur Zahlung für Leistungselementen wurde politisch so gut wie nicht genutzt.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1997/stufen1997.html

https://www.otv.de/mediathek/video/heute-vor-25-jahren-reform-im-beamtengesetz/

Ab 1997 wurden Beamte in der Lohnsteuertabelle B steuerlich veranlagt, was eine Reduzierung des Nettoeinkommens bedeutete. Somit war der hier betrachtete Beamte in A 14 durch diese strukturellen Reformen von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt, was sich jedoch bei der Betrachtung der drei volkswirtschaftlichen Parametern noch nicht einmal indizierend auswirkt.

Betrachtung des Abstandsgebot im Kontext der Mindestbesoldung

Zum einen wurden aufgrund der geänderten Erfahrungsstufen die Besoldungsgruppen schleichend gestaucht. So gab es 1996 noch 199 belegte Felder in der Besoldungsordnung A, heute sind es nur noch 88 Felder. Auch bildet im Gegensatz zu 1996 nicht mehr A 1 EF1 den Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung, sondern A3 EF1.

Die wiederkehrende Streichung von unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen sowie die Überleitung der betroffenen Beamten in die entsprechend höheren Gruppen und Stufen war nichts anderes als eine Besoldungserhöhung zu ihren Gunsten. Damit hat aber für alle anderen Bediensteten eine schleichende Abschmelzung ihrer Abstände zu dem Beamten im Ausgangspunkt der Tabelle stattgefunden, der wie wir heute wissen, den Ausgangspunkt der Mindestbesoldung bildet. Während der Bund immerhin noch Beamte in A3 besoldet, sind andere Rechtskreise noch weiter. So ist beispielsweise in Baden Württemberg bereits heute A7 EF 1 der neue Fixpunkt für die Mindestbesoldung.

Dadurch wird schleichend der Abstand der höheren Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldung, oder besser ausgedrückt, zur prekären Besoldung verringert. Würde heute weiterhin die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A1 den Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung und somit bereits dort die Mindestbesoldung gezahlt werden müssen, müsste sich – die lineare Anhebung aller darüber liegenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen vorausgesetzt - der Fehlbetrag zur Mindestbesoldung aktuell in einem erheblich größeren Umfang darstellen, als derzeit. Wenn es also heute noch den A1er geben würde, hätten wir heute eine vollständige Einebnung der ursprünglichen Abstände von 1996 im Bund zumindest bis A3, in Baden Württemberg bis zur Besoldungsgruppe A7, zu konstatieren, die das Abstandsgebot absolut verletzen und mithin verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wären.

Während sich also im Bund der Beamte in A9 zum Beispiel in der siebten Besoldungsgruppe nach der Besoldungsgruppe, die nach der Mindestbesoldung alimentiert werden muss, befindet, ist er in Baden Württemberg nur in der dritthöchsten Besoldungsgruppe, mithin wäre sein zu prüfender Abstand zu prekären Besoldung durch die dort bereits durchgeführte Streichung der unteren und mittleren Besoldungsgruppen deutlich geringer.

Maximus

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« Antwort #2849 am: 12.12.2025 20:50 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Es gibt jedenfalls keine Unklarheiten was den Zeitraum eines möglichen Reparaturgesetzes in Berlin und im Bund angeht. Das Gericht hat für Berlin eindeutig festgestellt, dass die 4K Alleinverdienerfamilie den Maßstab der Besoldung in den gerichtlich überprüften Jahren darstellt.
Für die Zukunft hat sich das Gericht nicht direkt zur Zulässigkeit eines Partnereinkommens geäußert, hat gleichwohl aber betont, dass es dem Gesetzgeber frei steht, andere Prämissen als die 4K Alleinverdienerfamilie bei der Besoldung anzulegen.
ABER: das Gericht hat als Leitsatz noch einmal hervorgehoben, dass der Beamte nicht von anderen Einkünften abhängig sein darf, um ein Armutsrisiko zu vermeiden. Dies soll seine Neutralität wahren. Diese Prämisse gilt auch für eine zukünftige Besoldung. Damit sind einer möglichen Anrechnung von Partnereinkommen klare Grenzen gesetzt.
Eine Nummer wie im Ampel-Entwurf, dass in den unteren Besoldungsgruppen der Abstand zur Grundsicherung nur unter Annahme eines solchen Partnereinkommens erreicht wird, dürfte damit vom Tisch sein.
Auch ist es schwer vorstellbar, wie eine pauschale Annahme verfassungskonform sein kann, weil sie diejenigen benachteiligt, die keinen Partner haben.
Und wenn das festgestellt werden sollte, ist das Partnereinkommen sowieso tot. Denn das müsste man erheben, wessen Partner wirklich berufstätig ist. Und wenn man dann mehr als den eigenen Bedarf des Partners aus dem Sold des Beamten herausrechnen will, dann stellt sich auch eine Frage nach der Fairness und der Anerkennung von Leistung. Denn in einem Wirtschaftsunternehmen wird einem auch nicht das Entgelt gekürzt, nur weil man in der Familie zwei Verdiener hat.

Ich sehe das daher sehr entspannt. Soll halt für selbst berufstätige Partner der FZ der Stufe 1 in den Gruppen wegfallen, die dann kein Prüfkriterium reißen würden. Wenn der Sold endlich sachgerecht um 20-30% erhöht würde, würde kaum jemand diesen 170€ hinterherweinen.

GeBeamter, ich teile deine Einschätzung grundsätzlich. Die Dienstherren werden es aber trotzdem versuchen...allein weil sich hierdurch immense Kosten einsparen lassen. Erst wenn Karlsruhe sich eindeutig und unmissverständlich äußert, werden die Dienstherren auf die Anrechnung eines Partnereinkommen verzichten (dies kann noch einige Jahre dauern). Für den Bund hätte dies noch den Vorteil, dass es dann ein BMI-Rundschreiben nicht mehr geben wird.