Da sagt der Beschluss was anderes.
Zum einen: Ich habe weder KI noch Chat GPT bemüht. In dem Nachbarthread habe ich (neben den Urteilen des BVerfG) die Quellen benannt, die ich aktuell bemühe, um zu meinem Erkenntnisgewinn zu kommen.
Zum anderen: Ich habe Deine Sichtweise auf die Dinge verstanden, ich bin allerdings nicht Deiner Meinung. Der Beschluss (der sich in die ständige Rechtsprechung des Senates nahtlos einreiht) betrachtet die Besoldung für die Vergangenheit, allerdings schränkt der Senat den Gesetzgeber damit eben nicht in seinem weiten Gestaltungsspielraum für die Zukunft ein. Dieser Betrachtung schließe ich mich nicht an, die Gründe habe ich versucht, Dir zu erklären. Daher ist es kein Verständnisproblem, sondern eine unterschiedliche Bewertung der Dinge, die wir lesen.
@Rallye: Jedenfalls darf man es durchaus kritisch betrachten, wenn BW demnächst den Ausgangspunkt der Mindestbesoldung mit A7 festsetzt, während der Bund es möglicherweise bereits ab A3 macht. Auch wenn es keine Beamten mehr in A3 bis A6 gibt, kann es nicht sein, dass der Abstand zu diesen Gruppen alleine dadurch egalisiert wird, dass diese Besoldungsgruppen abgeschafft werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Länder dieses Urteil umsetzen werden.
@BuBea: Du bist da tatsächlich aus meiner Sicht auf der richtigen Spur. Der Alimentationsanspruch orientiert sich grundsätzlich am Leistungsprinzip. Das Leistungsprinzip ist ein in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsmäßig festgeschriebenes Grundprinzip. Demnach richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern und die Fortentwicklung im öffentlichen Dienst nach der Eignung (=persönliche, geistige, körperliche und charakterliche Eigenschaften), der Befähigung (=fachliches Wissen und berufliche Vor- und Ausbildung) und der fachlichen Leistung (=bisherige Arbeitsleistungen in praktischer Tätigkeit sowie Fachwissen und -können).
Diese Kriterien sind abschließend, wobei dem Dienstherrn aber ein Beurteilungsspielraum bei der Auslegung der Begriffe zukommt. Mithin kann ein Einkommen des Partners denklogisch keinen Einfluss auf die Höhe der Grundalimentation haben, weil es zwischen dem Partnereinkommen und den Auswirkungen auf die oben genannten Kriterien keinerlei Korrelat gibt. Genau das ist jedoch in fast allen Besoldungskreisen passiert, weil man das Urteil rein mathematisierend und nicht juristisch verstehen wollte.
Allerdings sieht es bei der Nebenbesoldung, also den Familienzuschlägen, doch etwas anders aus. Diese kann der Gesetzgeber, wenn auch in engen Grenzen und Maßen, sachlich differenzieren, so sie den sachlich zu differenzieren sind. Eine solche Differenzierung sehen manche Besoldungsgesetzgeber in dem Wohnort. Allerdings hat beispielsweise NRW (ja, ich habe meine Meinung dazu tatsächlich geändert) den alimentativ zu differenzierten Mehrbedarf nicht durch objektive Betrachtungen begründen können, sondern alleine durch die Rechtsprechung des BVerfG rein mathematisch versucht zu begründen. Eine solche Betrachtung ist jedoch stets als verfassungswidrig zu werten.
Bei einem für die Mindestbesoldung anderen wichtigen Kriterium spielt dem Gesetzgeber ab 2026 dagegen eine Neuregelung im Steuerrecht eventuell in die Karten. Während in der Vergangenheit der Dienstherr keine Kenntnis über die Einkünfte und vor allem die Krankenversicherung des Beamten hatte, werden am dem 01.01.2026 die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Der Dienstherr wird diese Daten regelmäßig abrufen, um diese Beiträge bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigen. Damit kann dem Dienstherrn nicht mehr verschlossen bleiben, welche und wie viele Mitglieder der Familie des Beamten überhaupt privat krankenversichert sind und wie hoch die Beiträge sind, die der Beamte für sich und seine Familie tatsächlich aufwenden muss. Mehr möchte ich dazu nicht sagen; ich gehe auch davon aus, dass diese Erkenntnis auch bei den Gesetzgebern nicht neu ist. Jeder, der meine jüngsten Ausführungen gelesen und verstanden hat, mag sich selbst sein Urteil bilden. Sollte jedenfalls der Gesetzgeber auf die Idee kommen, dieses Wissens zu nutzen, muss man sich dann anschauen, ob diese Änderungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind.
@BöswilligerDienstherr: Ich beobachte schon seit längerem, dass Du die Tendenz hast, andere Forenteilnehmer aus verschiedenen Gründen despektierlich zu behandeln. Diese Strategie kenne ich zur Genüge aus den Reihen der größten deutschen Oppositionspartei; wenn sachliche Argumente ausgehen, wird man persönlich, um den anderen herabzuwürdigen und mithin seine eigene Meinung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Lass Dir gesagt sein, dass ich es nicht nötig habe, Chat GPT oder KI zu benutzen; diese können bei weitem noch nicht das leisten, was der menschliche Verstand kann. So ist Chat GPT weder in der Lage, eigene Schlüsse zu ziehen, noch in der Lage, das gelesene zu reflektieren oder kritisch zu würdigen. Daher hätte man leicht erkennen können, dass es sich bei meinem Beitrag eben nicht um Chat GPT oder ähnliches handelt.
Lass Dir weiter gesagt sein, dass ich sehr geübt bin, auch auf solche persönlichen Angriffe zu reagieren. Das würde allerdings weder Dir oder einem Deiner unzähligen anderen Alias gut tun, noch dem Forum gut tun noch der Sache an sich gut tun. Dafür ist das Thema für uns alle viel zu wichtig. Daher biete ich Dir gerne an, dabei zu helfen, meine Texte zu lesen und zu verstehen; das Problem, dass Du im Gegensatz zu vielen anderen Foristen aus meinen Beiträgen keinen Erkenntnisgewinn ziehen kannst, liegt jedenfalls nicht an dem, was ich schreibe.
Solltest Du weiterhin den Weg gehen wollen, dass Du andere Forenteilnehmer und mich persönlich angreifen möchtest, wenn Dir etwas nicht passt, dann werde ich ein solches Verhalten für mich nicht hinnehmen und ungeachtet der Folgen für das Forum und die Sache entsprechend darauf reagieren müssen.