Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 381680 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2865 am: 13.12.2025 10:48 »
Partnereinkommens und alimentativer Ergänzungszuschlag

Bei den bisherigen strukturellen Änderungen im Besoldungsrecht verschiedener Besoldungsgesetzgeber ging es nicht darum, einen strukturellen Wandel vom Alleinverdienermodell zum Mehrverdienermodell oder Hinzuverdienermodell unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Besoldungsrechtes zu vollziehen, sondern es ging den Besoldungsgesetzgebern ein weiteres Mal nur darum, eine evident sachwidrige Mathematisierung des Besoldungsrechtes vorzunehmen, um Geld zu sparen.

Vor allem durch die Einführung des alimentativen Ergänzungszuschlages wird ein weiteres Mal eine erhebliche Anhebung sozialer Komponenten vorgenommen, ohne ein tatsächliches Alimentationsbedürfnis zu konkretisieren und somit sogar mittelbar die Abstände zwischen den unteren Besoldungsgruppen faktisch einzuebnen und den Abstand der höheren Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldungsgrenze zu verringern, da der alimentative Ergänzungszuschlag bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen wird.

Von daher diente die Einführung des Partnereinkommens in Verbindung mit dem alimentativen Ergänzungszuschlages nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers, die Bedarfe der Beamtenfamilien anhand objektivierbarer Betrachtungen sachgerecht neu zu justieren, und mithin tatsächlich die bisherige Bezugsgröße sachgerecht neu definieren zu wollen, sondern diente stattdessen nur dem Zweck, die Mindestbesoldung in allen Fällen so gerade eben zu gewährleisten, wozu weiterhin in typisch „hybrider“ Form prinzipiell ungeeignete Berechnungsmethoden herangezogen wurden, um in evident sachwidriger Weise mit vermeintlich mathematischer Exaktheit Aussagen darüber ableiten zu wollen, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung gerade noch erforderlich sei. So wird in jedem Fall die methodische Zielrichtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und Ihre Berechnungsgrundlage als Prüfmaßstab grundlegend verkannt und dürfte daher in dieser Form auch schon alleine deswegen verfassungswidrig sein.

Klingt nach Chat GPT ;)

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2866 am: 13.12.2025 10:54 »
Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

RN 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Was soll daran eindeutig sein. Das BVerfG hat das Partnereinkommen nur für die Vergangenheit abgeräumt. Für die Zukunft ist die Aussage mehr als schwammig.

Deshalb vermute ich, die Dienstherren werden es mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens weiter versuchen...solange bis Karlsruhe sich eindeutig äußert.


Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2867 am: 13.12.2025 11:37 »
Partnereinkommens und alimentativer Ergänzungszuschlag

Bei den bisherigen strukturellen Änderungen im Besoldungsrecht verschiedener Besoldungsgesetzgeber ging es nicht darum, einen strukturellen Wandel vom Alleinverdienermodell zum Mehrverdienermodell oder Hinzuverdienermodell unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Besoldungsrechtes zu vollziehen, sondern es ging den Besoldungsgesetzgebern ein weiteres Mal nur darum, eine evident sachwidrige Mathematisierung des Besoldungsrechtes vorzunehmen, um Geld zu sparen.

Vor allem durch die Einführung des alimentativen Ergänzungszuschlages wird ein weiteres Mal eine erhebliche Anhebung sozialer Komponenten vorgenommen, ohne ein tatsächliches Alimentationsbedürfnis zu konkretisieren und somit sogar mittelbar die Abstände zwischen den unteren Besoldungsgruppen faktisch einzuebnen und den Abstand der höheren Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldungsgrenze zu verringern, da der alimentative Ergänzungszuschlag bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen wird.

Von daher diente die Einführung des Partnereinkommens in Verbindung mit dem alimentativen Ergänzungszuschlages nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers, die Bedarfe der Beamtenfamilien anhand objektivierbarer Betrachtungen sachgerecht neu zu justieren, und mithin tatsächlich die bisherige Bezugsgröße sachgerecht neu definieren zu wollen, sondern diente stattdessen nur dem Zweck, die Mindestbesoldung in allen Fällen so gerade eben zu gewährleisten, wozu weiterhin in typisch „hybrider“ Form prinzipiell ungeeignete Berechnungsmethoden herangezogen wurden, um in evident sachwidriger Weise mit vermeintlich mathematischer Exaktheit Aussagen darüber ableiten zu wollen, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung gerade noch erforderlich sei. So wird in jedem Fall die methodische Zielrichtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und Ihre Berechnungsgrundlage als Prüfmaßstab grundlegend verkannt und dürfte daher in dieser Form auch schon alleine deswegen verfassungswidrig sein.

Klingt nach Chat GPT ;)

Ist es wahrscheinlich auch. Immer diese nothing burger ohne neuerlichen Erkenntniswert

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2868 am: 13.12.2025 12:42 »
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.

Es steht daher zu befürchten, dass diese Streitfrage und vor allem deren mögliche Folgen die Gerichte noch einige Zeit beschäftigen wird.

Da sagt der Beschluss was anderes. Und das man sich streiten kann vor Gericht beweist nicht, dass die Regelung in sich schlüssig, geschweige denn rechtmäßig ist. Das BVerfG hat seinen Beschluss nicht umsonst so eng wie möglich gefasst, weil noch striktere Vorgaben in das verfassungsmäßige Recht der Legislative eingegriffen hätte, die Besoldung maßgeblich mitzubestimmen. Das BVerfG hat allerdings auch klar gemacht, das es weitere rechtswidrige und vorsätzliche Verstöße nicht weiter tolerieren wird; und dies so deutlich, wie es das BVerfG in seinem Beschluss kann.

In der Prozessakte wird noch mehr dazu stehen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2869 am: 13.12.2025 12:47 »
Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

RN 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Was soll daran eindeutig sein. Das BVerfG hat das Partnereinkommen nur für die Vergangenheit abgeräumt. Für die Zukunft ist die Aussage mehr als schwammig.

Deshalb vermute ich, die Dienstherren werden es mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens weiter versuchen...solange bis Karlsruhe sich eindeutig äußert.

Nochmal: Das BVerfG wird nicht hinter seine eigen Rechtsprechung in neuen Beschlüssen zurücktreten und die jetzt gerade gültige Rechtslage erneut wenden. So funktioniert Rechtsfindung und -sprechung nicht. Ich weiß nicht, wie es noch anders  oder einfacher erklären soll.

Ihr könnt, und darauf hatte ich hier schon mehrfach hingewiesen, Randnummer nicht selektiv lesen und werten, die Rechtsprechung in anderen Entscheidungen des BVerfG zu Teilrechtsgebieten, die im Beschluss eine Rolle spielen, ignorieren (Stichwort Was sind Partner, was ist Ehe, was ist Familie, was sagt das grundsätzliche Verwaltungsrecht, wer ist Besoldungsgesetzgeber, wer ist Dienstherr, etc. etc.) und feststehende Rechtsbegriffe (grundsätzlich, rechtswidrig, anrechenbar, Beweislast, etc. etc.) einfach umdeuten.

Die RN 115 sagt nur aus: "Wir haben das nicht entschieden, weil es nicht zur Entscheidung vorlag". Das bedeutet NICHT, dass es rechtmäßig, geschweige denn "konzeptionell" (kein feststehender Rechtsbegriff!) richtig ist.

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2870 am: 13.12.2025 13:04 »
Ein Kampf gegen Windmühlen

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2871 am: 13.12.2025 13:50 »
Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

RN 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Was soll daran eindeutig sein. Das BVerfG hat das Partnereinkommen nur für die Vergangenheit abgeräumt. Für die Zukunft ist die Aussage mehr als schwammig.

Deshalb vermute ich, die Dienstherren werden es mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens weiter versuchen...solange bis Karlsruhe sich eindeutig äußert.

Nochmal: Das BVerfG wird nicht hinter seine eigen Rechtsprechung in neuen Beschlüssen zurücktreten und die jetzt gerade gültige Rechtslage erneut wenden. So funktioniert Rechtsfindung und -sprechung nicht. Ich weiß nicht, wie es noch anders  oder einfacher erklären soll.

Ihr könnt, und darauf hatte ich hier schon mehrfach hingewiesen, Randnummer nicht selektiv lesen und werten, die Rechtsprechung in anderen Entscheidungen des BVerfG zu Teilrechtsgebieten, die im Beschluss eine Rolle spielen, ignorieren (Stichwort Was sind Partner, was ist Ehe, was ist Familie, was sagt das grundsätzliche Verwaltungsrecht, wer ist Besoldungsgesetzgeber, wer ist Dienstherr, etc. etc.) und feststehende Rechtsbegriffe (grundsätzlich, rechtswidrig, anrechenbar, Beweislast, etc. etc.) einfach umdeuten.

Die RN 115 sagt nur aus: "Wir haben das nicht entschieden, weil es nicht zur Entscheidung vorlag". Das bedeutet NICHT, dass es rechtmäßig, geschweige denn "konzeptionell" (kein feststehender Rechtsbegriff!) richtig ist.

Du willst mich nicht verstehen. Es kommt nicht drauf an wie du oder ich den Beschluss interpretiere, ausschlaggebend ist, wie die Dienstherren den Beschluss auslegen. Und hier war die Aussage vom Finanzsenator Berlin Herrn Evers mehr als eindeutig. Aus seiner Sicht hat sich Karlsruhe zum fiktiven Partnereinkommen unklar ausgedrückt.  Man wird daher ggf. das "Schlupfloch Partnereinkommen" weiterhin nutzen. Mich musst Du jedenfalls nicht überzeugen. Versuche es lieber beim Finanzsenator aus Berlin!

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2872 am: 13.12.2025 14:33 »

Da sagt der Beschluss was anderes.


Zum einen: Ich habe weder KI noch Chat GPT bemüht. In dem Nachbarthread habe ich (neben den Urteilen des BVerfG) die Quellen benannt, die ich aktuell bemühe, um zu meinem Erkenntnisgewinn zu kommen.

Zum anderen: Ich habe Deine Sichtweise auf die Dinge verstanden, ich bin allerdings nicht Deiner Meinung. Der Beschluss (der sich in die ständige Rechtsprechung des Senates nahtlos einreiht) betrachtet die Besoldung für die Vergangenheit, allerdings schränkt der Senat den Gesetzgeber damit eben nicht in seinem weiten Gestaltungsspielraum für die Zukunft ein. Dieser Betrachtung schließe ich mich nicht an, die Gründe habe ich versucht, Dir zu erklären. Daher ist es kein Verständnisproblem, sondern eine unterschiedliche Bewertung der Dinge, die wir lesen.

@Rallye: Jedenfalls darf man es durchaus kritisch betrachten, wenn BW demnächst den Ausgangspunkt der Mindestbesoldung mit A7 festsetzt, während der Bund es möglicherweise bereits ab A3 macht. Auch wenn es keine Beamten mehr in A3 bis A6 gibt, kann es nicht sein, dass der Abstand zu diesen Gruppen alleine dadurch egalisiert wird, dass diese Besoldungsgruppen abgeschafft werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Länder dieses Urteil umsetzen werden.

@BuBea: Du bist da tatsächlich aus meiner Sicht auf der richtigen Spur. Der Alimentationsanspruch orientiert sich grundsätzlich am Leistungsprinzip. Das Leistungsprinzip ist ein in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsmäßig festgeschriebenes Grundprinzip. Demnach richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern und die Fortentwicklung im öffentlichen Dienst nach der Eignung (=persönliche, geistige, körperliche und charakterliche Eigenschaften), der Befähigung (=fachliches Wissen und berufliche Vor- und Ausbildung) und der fachlichen Leistung (=bisherige Arbeitsleistungen in praktischer Tätigkeit sowie Fachwissen und -können).

Diese Kriterien sind abschließend, wobei dem Dienstherrn aber ein Beurteilungsspielraum bei der Auslegung der Begriffe zukommt. Mithin kann ein Einkommen des Partners denklogisch keinen Einfluss auf die Höhe der Grundalimentation haben, weil es zwischen dem Partnereinkommen und den Auswirkungen auf die oben genannten Kriterien keinerlei Korrelat gibt. Genau das ist jedoch in fast allen Besoldungskreisen passiert, weil man das Urteil rein mathematisierend und nicht juristisch verstehen wollte. 

Allerdings sieht es bei der Nebenbesoldung, also den Familienzuschlägen, doch etwas anders aus. Diese kann der Gesetzgeber, wenn auch in engen Grenzen und Maßen, sachlich differenzieren, so sie den sachlich zu differenzieren sind. Eine solche Differenzierung sehen manche Besoldungsgesetzgeber in dem Wohnort. Allerdings hat beispielsweise NRW (ja, ich habe meine Meinung dazu tatsächlich geändert) den alimentativ zu differenzierten Mehrbedarf nicht durch objektive Betrachtungen begründen können, sondern alleine durch die Rechtsprechung des BVerfG rein mathematisch versucht zu begründen. Eine solche Betrachtung ist jedoch stets als verfassungswidrig zu werten. 

Bei einem für die Mindestbesoldung anderen wichtigen Kriterium spielt dem Gesetzgeber ab 2026 dagegen eine Neuregelung im Steuerrecht eventuell in die Karten. Während in der Vergangenheit der Dienstherr keine Kenntnis über die Einkünfte und vor allem die Krankenversicherung des Beamten hatte, werden am dem 01.01.2026 die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Der Dienstherr wird diese Daten regelmäßig abrufen, um diese Beiträge bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigen. Damit kann dem Dienstherrn nicht mehr verschlossen bleiben, welche und wie viele Mitglieder der Familie des Beamten überhaupt privat krankenversichert sind und wie hoch die Beiträge sind, die der Beamte für sich und seine Familie tatsächlich aufwenden muss. Mehr möchte ich dazu nicht sagen; ich gehe auch davon aus, dass diese Erkenntnis auch bei den Gesetzgebern nicht neu ist. Jeder, der meine jüngsten Ausführungen gelesen und verstanden hat, mag sich selbst sein Urteil bilden. Sollte jedenfalls der Gesetzgeber auf die Idee kommen, dieses Wissens zu nutzen, muss man sich dann anschauen, ob diese Änderungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind.

@BöswilligerDienstherr: Ich beobachte schon seit längerem, dass Du die Tendenz hast, andere Forenteilnehmer aus verschiedenen Gründen despektierlich zu behandeln. Diese Strategie kenne ich zur Genüge aus den Reihen der größten deutschen Oppositionspartei; wenn sachliche Argumente ausgehen, wird man persönlich, um den anderen herabzuwürdigen und mithin seine eigene Meinung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

Lass Dir gesagt sein, dass ich es nicht nötig habe, Chat GPT oder KI zu benutzen; diese können bei weitem noch nicht das leisten, was der menschliche Verstand kann. So ist Chat GPT weder in der Lage, eigene Schlüsse zu ziehen, noch in der Lage, das gelesene zu reflektieren oder kritisch zu würdigen. Daher hätte man leicht erkennen können, dass es sich bei meinem Beitrag eben nicht um Chat GPT oder ähnliches handelt.

Lass Dir weiter gesagt sein, dass ich sehr geübt bin, auch auf solche persönlichen Angriffe zu reagieren. Das würde allerdings weder Dir oder einem Deiner unzähligen anderen Alias gut tun, noch dem Forum gut tun noch der Sache an sich gut tun. Dafür ist das Thema für uns alle viel zu wichtig. Daher biete ich Dir gerne an, dabei zu helfen, meine Texte zu lesen und zu verstehen; das Problem, dass Du im Gegensatz zu vielen anderen Foristen aus meinen Beiträgen keinen Erkenntnisgewinn ziehen kannst, liegt jedenfalls nicht an dem, was ich schreibe.

Solltest Du weiterhin den Weg gehen wollen, dass Du andere Forenteilnehmer und mich persönlich angreifen möchtest, wenn Dir etwas nicht passt, dann werde ich ein solches Verhalten für mich nicht hinnehmen und ungeachtet der Folgen für das Forum und die Sache entsprechend darauf reagieren müssen.

AltStrG

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« Antwort #2873 am: 13.12.2025 15:01 »
Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

RN 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Was soll daran eindeutig sein. Das BVerfG hat das Partnereinkommen nur für die Vergangenheit abgeräumt. Für die Zukunft ist die Aussage mehr als schwammig.

Deshalb vermute ich, die Dienstherren werden es mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens weiter versuchen...solange bis Karlsruhe sich eindeutig äußert.

Nochmal: Das BVerfG wird nicht hinter seine eigen Rechtsprechung in neuen Beschlüssen zurücktreten und die jetzt gerade gültige Rechtslage erneut wenden. So funktioniert Rechtsfindung und -sprechung nicht. Ich weiß nicht, wie es noch anders  oder einfacher erklären soll.

Ihr könnt, und darauf hatte ich hier schon mehrfach hingewiesen, Randnummer nicht selektiv lesen und werten, die Rechtsprechung in anderen Entscheidungen des BVerfG zu Teilrechtsgebieten, die im Beschluss eine Rolle spielen, ignorieren (Stichwort Was sind Partner, was ist Ehe, was ist Familie, was sagt das grundsätzliche Verwaltungsrecht, wer ist Besoldungsgesetzgeber, wer ist Dienstherr, etc. etc.) und feststehende Rechtsbegriffe (grundsätzlich, rechtswidrig, anrechenbar, Beweislast, etc. etc.) einfach umdeuten.

Die RN 115 sagt nur aus: "Wir haben das nicht entschieden, weil es nicht zur Entscheidung vorlag". Das bedeutet NICHT, dass es rechtmäßig, geschweige denn "konzeptionell" (kein feststehender Rechtsbegriff!) richtig ist.

Du willst mich nicht verstehen. Es kommt nicht drauf an wie du oder ich den Beschluss interpretiere, ausschlaggebend ist, wie die Dienstherren den Beschluss auslegen. Und hier war die Aussage vom Finanzsenator Berlin Herrn Evers mehr als eindeutig. Aus seiner Sicht hat sich Karlsruhe zum fiktiven Partnereinkommen unklar ausgedrückt.  Man wird daher ggf. das "Schlupfloch Partnereinkommen" weiterhin nutzen. Mich musst Du jedenfalls nicht überzeugen. Versuche es lieber beim Finanzsenator aus Berlin!

Das hat Evers eben nicht gesagt. Das ist deine Interpretation. Es gibt kein Schlupfloch "Partnereinkommen" aus den o.a. dargelegten Gründen. Und selbst Berlin ein solches (rechtswidrig?) ausnutzen sollte, hat das BVerfG Konsequenzen angedroht, 31, 33, 35 BVerfGG.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2874 am: 13.12.2025 15:05 »

Da sagt der Beschluss was anderes.


Zum einen: Ich habe weder KI noch Chat GPT bemüht. In dem Nachbarthread habe ich (neben den Urteilen des BVerfG) die Quellen benannt, die ich aktuell bemühe, um zu meinem Erkenntnisgewinn zu kommen.

Zum anderen: Ich habe Deine Sichtweise auf die Dinge verstanden, ich bin allerdings nicht Deiner Meinung. Der Beschluss (der sich in die ständige Rechtsprechung des Senates nahtlos einreiht) betrachtet die Besoldung für die Vergangenheit, allerdings schränkt der Senat den Gesetzgeber damit eben nicht in seinem weiten Gestaltungsspielraum für die Zukunft ein. Dieser Betrachtung schließe ich mich nicht an, die Gründe habe ich versucht, Dir zu erklären. Daher ist es kein Verständnisproblem, sondern eine unterschiedliche Bewertung der Dinge, die wir lesen.

@Rallye: Jedenfalls darf man es durchaus kritisch betrachten, wenn BW demnächst den Ausgangspunkt der Mindestbesoldung mit A7 festsetzt, während der Bund es möglicherweise bereits ab A3 macht. Auch wenn es keine Beamten mehr in A3 bis A6 gibt, kann es nicht sein, dass der Abstand zu diesen Gruppen alleine dadurch egalisiert wird, dass diese Besoldungsgruppen abgeschafft werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Länder dieses Urteil umsetzen werden.

@BuBea: Du bist da tatsächlich aus meiner Sicht auf der richtigen Spur. Der Alimentationsanspruch orientiert sich grundsätzlich am Leistungsprinzip. Das Leistungsprinzip ist ein in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsmäßig festgeschriebenes Grundprinzip. Demnach richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern und die Fortentwicklung im öffentlichen Dienst nach der Eignung (=persönliche, geistige, körperliche und charakterliche Eigenschaften), der Befähigung (=fachliches Wissen und berufliche Vor- und Ausbildung) und der fachlichen Leistung (=bisherige Arbeitsleistungen in praktischer Tätigkeit sowie Fachwissen und -können).

Diese Kriterien sind abschließend, wobei dem Dienstherrn aber ein Beurteilungsspielraum bei der Auslegung der Begriffe zukommt. Mithin kann ein Einkommen des Partners denklogisch keinen Einfluss auf die Höhe der Grundalimentation haben, weil es zwischen dem Partnereinkommen und den Auswirkungen auf die oben genannten Kriterien keinerlei Korrelat gibt. Genau das ist jedoch in fast allen Besoldungskreisen passiert, weil man das Urteil rein mathematisierend und nicht juristisch verstehen wollte. 

Allerdings sieht es bei der Nebenbesoldung, also den Familienzuschlägen, doch etwas anders aus. Diese kann der Gesetzgeber, wenn auch in engen Grenzen und Maßen, sachlich differenzieren, so sie den sachlich zu differenzieren sind. Eine solche Differenzierung sehen manche Besoldungsgesetzgeber in dem Wohnort. Allerdings hat beispielsweise NRW (ja, ich habe meine Meinung dazu tatsächlich geändert) den alimentativ zu differenzierten Mehrbedarf nicht durch objektive Betrachtungen begründen können, sondern alleine durch die Rechtsprechung des BVerfG rein mathematisch versucht zu begründen. Eine solche Betrachtung ist jedoch stets als verfassungswidrig zu werten. 

Bei einem für die Mindestbesoldung anderen wichtigen Kriterium spielt dem Gesetzgeber ab 2026 dagegen eine Neuregelung im Steuerrecht eventuell in die Karten. Während in der Vergangenheit der Dienstherr keine Kenntnis über die Einkünfte und vor allem die Krankenversicherung des Beamten hatte, werden am dem 01.01.2026 die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Der Dienstherr wird diese Daten regelmäßig abrufen, um diese Beiträge bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigen. Damit kann dem Dienstherrn nicht mehr verschlossen bleiben, welche und wie viele Mitglieder der Familie des Beamten überhaupt privat krankenversichert sind und wie hoch die Beiträge sind, die der Beamte für sich und seine Familie tatsächlich aufwenden muss. Mehr möchte ich dazu nicht sagen; ich gehe auch davon aus, dass diese Erkenntnis auch bei den Gesetzgebern nicht neu ist. Jeder, der meine jüngsten Ausführungen gelesen und verstanden hat, mag sich selbst sein Urteil bilden. Sollte jedenfalls der Gesetzgeber auf die Idee kommen, dieses Wissens zu nutzen, muss man sich dann anschauen, ob diese Änderungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind.

@BöswilligerDienstherr: Ich beobachte schon seit längerem, dass Du die Tendenz hast, andere Forenteilnehmer aus verschiedenen Gründen despektierlich zu behandeln. Diese Strategie kenne ich zur Genüge aus den Reihen der größten deutschen Oppositionspartei; wenn sachliche Argumente ausgehen, wird man persönlich, um den anderen herabzuwürdigen und mithin seine eigene Meinung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

Lass Dir gesagt sein, dass ich es nicht nötig habe, Chat GPT oder KI zu benutzen; diese können bei weitem noch nicht das leisten, was der menschliche Verstand kann. So ist Chat GPT weder in der Lage, eigene Schlüsse zu ziehen, noch in der Lage, das gelesene zu reflektieren oder kritisch zu würdigen. Daher hätte man leicht erkennen können, dass es sich bei meinem Beitrag eben nicht um Chat GPT oder ähnliches handelt.

Lass Dir weiter gesagt sein, dass ich sehr geübt bin, auch auf solche persönlichen Angriffe zu reagieren. Das würde allerdings weder Dir oder einem Deiner unzähligen anderen Alias gut tun, noch dem Forum gut tun noch der Sache an sich gut tun. Dafür ist das Thema für uns alle viel zu wichtig. Daher biete ich Dir gerne an, dabei zu helfen, meine Texte zu lesen und zu verstehen; das Problem, dass Du im Gegensatz zu vielen anderen Foristen aus meinen Beiträgen keinen Erkenntnisgewinn ziehen kannst, liegt jedenfalls nicht an dem, was ich schreibe.

Solltest Du weiterhin den Weg gehen wollen, dass Du andere Forenteilnehmer und mich persönlich angreifen möchtest, wenn Dir etwas nicht passt, dann werde ich ein solches Verhalten für mich nicht hinnehmen und ungeachtet der Folgen für das Forum und die Sache entsprechend darauf reagieren müssen.

Ich finde es mehr als ungewöhnlich zu sehen (lesen), wie eine simple Diskussion über Beamtenalimentierung und einem in sich eindeutigen vorteilhaften Beschluss des BVerfG für die Klageführer in einem Beamtenforum dazu führt, dass sich hier Beamte "Rentenonkel" vs. "Böswilliger Dienstherr" gegenseitig Texte oder Antworten hinlegen.

Der Beschluss ist für euch alle (Betroffenen) von Vorteil, ihr könnt im Prinzip nur gewinnen.

Da bekommt man als Nicht-Beamter gleich einen ganz anderen Blick auf die Sache. ;) Interessant.
« Last Edit: 13.12.2025 15:13 von AltStrG »

BVerfGBeliever

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« Antwort #2875 am: 13.12.2025 15:40 »

[...] (bei Interesse einfach oben auf die dunkelblaue Schrift klicken)


Hallo Rentenonkel,

wie bereits erwähnt finde ich es prinzipiell gut, dass du dir Gedanken machst und diese hier teilst (das dürfte ja vermutlich auch der hauptsächliche Sinn und Zweck eines Forums sein.. ;)).

Auch die beiden Hauptaussagen deines obigen Beitrags decken sich mit meinem Befund:

- Die Wahl des Jahres 1996 als Startpunkt der Fortschreibungsprüfung ist aus meiner Sicht hochproblematisch, da bereits damals die Besoldung (in deinen Worten) "vollständig von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt" war. Ich hatte ja kürzlich die konkrete Entwicklung seit 1970 dargestellt.
- Der Abstand der Besoldung in den oberen Besoldungsgruppen zu der des "kleinsten" Beamten ist in den letzten Jahrzehnten signifikant gestaucht worden. Zum einen, weil die Besoldungsentwicklung "oben" (noch) schlechter als "unten" war, zum anderen, weil u.a. am unteren Rand Besoldungsgruppen gestrichen wurden.



Dennoch "irritiert" mich weiterhin gelegentlich, dass du teilweise Aussagen in den Raum stellst und diese ohne Herleitung oder Quellenangabe als unumstößliche Tatsachenbehauptungen erscheinen lässt. Als konkretes Beispiel seien diese beiden Sätze von dir genannt:

Bei den volkswirtschaftlichen Parametern hat sich das BVerfG das Jahr 1996 als Ausgangspunkt seiner Betrachtung genommen. Diesen Bezugspunkt hat das BVerfG gewählt, weil es erst seitdem eine Statistik über den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex gibt.

- Du schreibst, dass es erst seit 1996 eine "Statistik über den Verbraucherpreisindex" gibt. Wie kommst du auf diese Aussage? Hier mal eine beispielhafte Quelle, die deine These widerlegt: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Publikationen/Downloads-Verbraucherpreise/statistischer-bericht-verbraucherpreisindex-lange-reihen-5611103.html
- Seit wann es den Nominallohnindex in der im BVerfG-Beschluss verwendeten Definition gibt, weiß ich nicht. Aber es würde mich doch sehr erstaunen, wenn dieser zufällig genau im Jahr 1996 eingeführt worden wäre.
- In der (aus meiner Sicht recht dürftigen) Begründung des BVerfG für die Wahl des Basisjahres findet sich keinerlei Hinweis auf irgendeine Datenverfügbarkeit, sondern stattdessen folgender Satz: "Als festes Basisjahr bietet sich das Jahr 1996 an, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht." (Rn. 80)

Maximus

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« Antwort #2876 am: 13.12.2025 16:12 »
Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

RN 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Was soll daran eindeutig sein. Das BVerfG hat das Partnereinkommen nur für die Vergangenheit abgeräumt. Für die Zukunft ist die Aussage mehr als schwammig.

Deshalb vermute ich, die Dienstherren werden es mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens weiter versuchen...solange bis Karlsruhe sich eindeutig äußert.

Nochmal: Das BVerfG wird nicht hinter seine eigen Rechtsprechung in neuen Beschlüssen zurücktreten und die jetzt gerade gültige Rechtslage erneut wenden. So funktioniert Rechtsfindung und -sprechung nicht. Ich weiß nicht, wie es noch anders  oder einfacher erklären soll.

Ihr könnt, und darauf hatte ich hier schon mehrfach hingewiesen, Randnummer nicht selektiv lesen und werten, die Rechtsprechung in anderen Entscheidungen des BVerfG zu Teilrechtsgebieten, die im Beschluss eine Rolle spielen, ignorieren (Stichwort Was sind Partner, was ist Ehe, was ist Familie, was sagt das grundsätzliche Verwaltungsrecht, wer ist Besoldungsgesetzgeber, wer ist Dienstherr, etc. etc.) und feststehende Rechtsbegriffe (grundsätzlich, rechtswidrig, anrechenbar, Beweislast, etc. etc.) einfach umdeuten.

Die RN 115 sagt nur aus: "Wir haben das nicht entschieden, weil es nicht zur Entscheidung vorlag". Das bedeutet NICHT, dass es rechtmäßig, geschweige denn "konzeptionell" (kein feststehender Rechtsbegriff!) richtig ist.

Du willst mich nicht verstehen. Es kommt nicht drauf an wie du oder ich den Beschluss interpretiere, ausschlaggebend ist, wie die Dienstherren den Beschluss auslegen. Und hier war die Aussage vom Finanzsenator Berlin Herrn Evers mehr als eindeutig. Aus seiner Sicht hat sich Karlsruhe zum fiktiven Partnereinkommen unklar ausgedrückt.  Man wird daher ggf. das "Schlupfloch Partnereinkommen" weiterhin nutzen. Mich musst Du jedenfalls nicht überzeugen. Versuche es lieber beim Finanzsenator aus Berlin!

Das hat Evers eben nicht gesagt. Das ist deine Interpretation. Es gibt kein Schlupfloch "Partnereinkommen" aus den o.a. dargelegten Gründen. Und selbst Berlin ein solches (rechtswidrig?) ausnutzen sollte, hat das BVerfG Konsequenzen angedroht, 31, 33, 35 BVerfGG.

Die angedrohten Konsequenzen beziehen sich nur auf die Besoldung der vergangenen Jahre. Mir geht es um die zukünftige Besoldungstruktur. Herr Evers hat folgendes gesagt: "... wie es um das sog. Familienmodell bestellt ist, zudem das Bundesverfassungsgericht sich bedauerlicherweise nicht geäußert hat, das hat uns einmal mehr im Unklaren gelassen ..." Anders als du behauptest, ist hier nichts eindeutig, zumindest für den Dienstherrn Berlin nicht (und auf den kommt es an nicht auf deine Interpretation). Warum sollte Berlin oder andere Dienstherren wie Bayern jetzt auf das fiktive Partnereinkommen verzichten? Damit lassen sich immense Kosten einsparen. Ich hoffe daher, dass sich Karlsruhe in einer der nächsten Entscheidungen eindeutiger zum Partnereinkommen (Zukunftige Besoldungsstruktur) äußern wird.

VierBundeslaender

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« Antwort #2877 am: 13.12.2025 16:31 »
Mir ist noch etwas aufgefallen. In der Vergangenheit hatte man die Mindestalimentation durch den Abstand zur sozialen Grundsicherung definiert. Auf diese Weise konnte man die Abschaffung der unteren Besoldungsgruppen relativ leicht kritisieren, weil diese Gruppe die selben Voraussetzungen für eine Tätigkeit mitbringt wie die Empfänger von Sozialhilfe: das ist „einfachste Tätigkeit“. Schafft man die Unterste Besoldungsgruppe ab, muss der Abstand zur Grundsicherung natürlich höher werden.

Wenn jetzt der Maßstab das Medianeinkommen wird, geht das nicht so einfach. Für verfassungswidrig halte ich die Abschaffung trotzdem, bin nur gespannt, wie man da argumentiert.

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2878 am: 13.12.2025 16:45 »
Übrigens ist die Ausschusssitzung mit Evers mehr als bezeichnend. Er behauptet, das Gericht habe die „Anpassung seiner Entscheidung“ nicht angekündigt und man sei daher „überrascht“. Das ist, gelinde gesagt, frech. Seit dem R-Urteil war klar, woher der Wind weht. Und wenn man sich dann nicht vorbereitet, ist doch Evers selbst schuld.

Man merk Evers‘ Aussagen aber an, dass die „Muffensausen“ haben. Anscheinend gehen den DH jetzt die Ausreden und Tricks aus. Aber das wurde im Forum ja schon mehrfach angemerkt.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2879 am: 13.12.2025 16:53 »
Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

RN 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Was soll daran eindeutig sein. Das BVerfG hat das Partnereinkommen nur für die Vergangenheit abgeräumt. Für die Zukunft ist die Aussage mehr als schwammig.

Deshalb vermute ich, die Dienstherren werden es mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens weiter versuchen...solange bis Karlsruhe sich eindeutig äußert.

Nochmal: Das BVerfG wird nicht hinter seine eigen Rechtsprechung in neuen Beschlüssen zurücktreten und die jetzt gerade gültige Rechtslage erneut wenden. So funktioniert Rechtsfindung und -sprechung nicht. Ich weiß nicht, wie es noch anders  oder einfacher erklären soll.

Ihr könnt, und darauf hatte ich hier schon mehrfach hingewiesen, Randnummer nicht selektiv lesen und werten, die Rechtsprechung in anderen Entscheidungen des BVerfG zu Teilrechtsgebieten, die im Beschluss eine Rolle spielen, ignorieren (Stichwort Was sind Partner, was ist Ehe, was ist Familie, was sagt das grundsätzliche Verwaltungsrecht, wer ist Besoldungsgesetzgeber, wer ist Dienstherr, etc. etc.) und feststehende Rechtsbegriffe (grundsätzlich, rechtswidrig, anrechenbar, Beweislast, etc. etc.) einfach umdeuten.

Die RN 115 sagt nur aus: "Wir haben das nicht entschieden, weil es nicht zur Entscheidung vorlag". Das bedeutet NICHT, dass es rechtmäßig, geschweige denn "konzeptionell" (kein feststehender Rechtsbegriff!) richtig ist.

Du willst mich nicht verstehen. Es kommt nicht drauf an wie du oder ich den Beschluss interpretiere, ausschlaggebend ist, wie die Dienstherren den Beschluss auslegen. Und hier war die Aussage vom Finanzsenator Berlin Herrn Evers mehr als eindeutig. Aus seiner Sicht hat sich Karlsruhe zum fiktiven Partnereinkommen unklar ausgedrückt.  Man wird daher ggf. das "Schlupfloch Partnereinkommen" weiterhin nutzen. Mich musst Du jedenfalls nicht überzeugen. Versuche es lieber beim Finanzsenator aus Berlin!

Das hat Evers eben nicht gesagt. Das ist deine Interpretation. Es gibt kein Schlupfloch "Partnereinkommen" aus den o.a. dargelegten Gründen. Und selbst Berlin ein solches (rechtswidrig?) ausnutzen sollte, hat das BVerfG Konsequenzen angedroht, 31, 33, 35 BVerfGG.

Die angedrohten Konsequenzen beziehen sich nur auf die Besoldung der vergangenen Jahre. Mir geht es um die zukünftige Besoldungstruktur.

Das ist eine Fehlinterpretation des Beschlusses, wie oben ausgeführt. Der Beschluss hat Bindungswirkung in die Zukunft.
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