Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 347012 times)

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2850 am: 12.12.2025 21:19 »
Problematik der Fortschreibungsprüfung und Mindestbesoldung
...
Während sich also im Bund der Beamte in A9 zum Beispiel in der siebten Besoldungsgruppe nach der Besoldungsgruppe, die nach der Mindestbesoldung alimentiert werden muss, befindet, ist er in Baden Württemberg nur in der dritthöchsten Besoldungsgruppe, mithin wäre sein zu prüfender Abstand zu prekären Besoldung durch die dort bereits durchgeführte Streichung der unteren und mittleren Besoldungsgruppen deutlich geringer.

RN 83
Aus Gründen der Praktikabilität werden Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet
A 4 entspricht E 4,

aber Achtung: es heißt "bspw."

Kann daher jeder Gesetzgeber die Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen neu zuordnen, außer Berlin, da hat es das BVerfG bereits (für die Vergangenheit) getan?

also demnächst z.b.
BW:  A7 entspricht E 4, ... A10 entspricht E8. ...

Werden bei den derzeitigen Tarifverhandlungen am Besten gleich die E-Tabelle ohne Überführungshilfe neu aufgestellt.

Mit E 605, E 102, E 110, E 122, E 124 oder

E
E-Plus
E- wie einfach
e-egal?

Oder stimmen sich die Besoldungsgesetzgeber ab abzuwarten und von Karlsruhe zu erwarten, das er alle Zuordnungen von Besoldungs- und Entgeltgruppen aller Besoldungskreise vorgenommen hat, um anschließend wiederum föderales Besoldungsgruppenkarussell zu spielen?
« Last Edit: 12.12.2025 21:26 von Rallyementation »