Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 377664 times)

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2850 am: 12.12.2025 21:19 »
Problematik der Fortschreibungsprüfung und Mindestbesoldung
...
Während sich also im Bund der Beamte in A9 zum Beispiel in der siebten Besoldungsgruppe nach der Besoldungsgruppe, die nach der Mindestbesoldung alimentiert werden muss, befindet, ist er in Baden Württemberg nur in der dritthöchsten Besoldungsgruppe, mithin wäre sein zu prüfender Abstand zu prekären Besoldung durch die dort bereits durchgeführte Streichung der unteren und mittleren Besoldungsgruppen deutlich geringer.

RN 83
Aus Gründen der Praktikabilität werden Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet
A 4 entspricht E 4,

aber Achtung: es heißt "bspw."

Kann daher jeder Gesetzgeber die Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen neu zuordnen, außer Berlin, da hat es das BVerfG bereits (für die Vergangenheit) getan?

also demnächst z.b.
BW:  A7 entspricht E 4, ... A10 entspricht E8. ...

Werden bei den derzeitigen Tarifverhandlungen am Besten gleich die E-Tabelle ohne Überführungshilfe neu aufgestellt.

Mit E 605, E 102, E 110, E 122, E 124 oder

E
E-Plus
E- wie einfach
e-egal?

Oder stimmen sich die Besoldungsgesetzgeber ab abzuwarten und von Karlsruhe zu erwarten, das er alle Zuordnungen von Besoldungs- und Entgeltgruppen aller Besoldungskreise vorgenommen hat, um anschließend wiederum föderales Besoldungsgruppenkarussell zu spielen?
« Last Edit: 12.12.2025 21:26 von Rallyementation »

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2851 am: 13.12.2025 06:15 »
Die Zugangsvoraussetzungen für die Besoldungsgruppe A hängen stark von der Laufbahngruppe (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) und dem spezifischen Amt ab, erfordern aber grundsätzlich eine bestimmte Bildungsvoraussetzung (z.B. Hauptschulabschluss für A3/A4, abgeschlossene Berufsausbildung für den mittleren Dienst, Bachelor oder Diplom an einer Fachhochschule für gehobenen Dienst, Master/Zweites Staatsexamen für höheren Dienst) und oft einen Vorbereitungsdienst oder eine entsprechende Berufserfahrung im öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Tätigkeit, um die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu erlangen.

Die Eingruppierung im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) ist die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Entgeltgruppe (E 1 bis E 15) anhand der sogenannten Entgeltordnung, die die Wertigkeit der Aufgaben und die erforderliche Qualifikation festlegt. Sie bestimmt maßgeblich das Gehalt, indem sie die Gruppe (z. B. E 9a, E 12) bestimmt, in der dann anhand der Erfahrungsstufen das genaue Tabellenentgelt ermittelt wird, wobei eine höhere Qualifikation (Studium/Ausbildung) meist zu höheren Gruppen führt.

E 1-E 4: An- und Ungelernte.
E 5-E 9a: Mit 2- oder 3-jähriger Berufsausbildung.
E 9b-E 12: Mit Fachhochschulstudium oder Bachelor.
E 13-E 15: Mit wissenschaftlichem Hochschulstudium oder Master.

Während also bei der Beamtenbesoldung die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im Fokus steht, mithin sich die zu verrichtende Tätigkeit an seinen persönlichen Kompetenzen zu orientieren hat, orientiert sich die Entlohnung in erster Linie an der tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeit. Der Dienstherr muss sicherstellen, dass Beamte eine Tätigkeit erhalten, die weder über- noch unterfordert (Pseudobeschäftigung), um ihre Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Bei Verletzung dieses Anspruchs können Beamte remonstrieren, den Personalrat einschalten oder rechtliche Schritte (Widerspruch, Klage) einleiten. Der Arbeitgeber muss dagegen sicherstellen, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit richtig eingestuft ist und somit richtig entlohnt wird. Im Zweifelsfall kann der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht eine Einstufung in einer höheren Entgeltgruppe, mithin eine höhere Entlohnung, erstreiten.

Der langen Rede, kurzer Sinn: Bei der Betrachtung geht das BVerfG aus Gründen der Praktikabilität davon aus, dass es dem vergleichbaren Arbeitnehmer auch gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu finden, der seiner Eignung und Befähigung entspricht. Mithin wäre ein Vergleich zu einer anderen Entgeltgruppe nur möglich, wenn die Wertigkeit der Tätigkeit im Tarifbereich die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten hinreichend widerspiegelt.

Neuer12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2852 am: 13.12.2025 06:21 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Woher hast du, dass Partnereinkommen nicht gehen sollte?

Habe ich so nirgends rausgelesen

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2853 am: 13.12.2025 06:58 »
Es gibt keine korrelation zwischen Versorgung pensionierter Beamter und aktiver Alimentierung. Es gibt einen Korridor zwischen den beiden, einen Basissatz, eine Schwelle, eine Grenze. Nenne es wie du willst. Aber die Erhöhung des einen muss nicht einhergehen mit der Erhöhung des anderen. Nur in Bezug auf die Grundbesoldung des Einstiegsamtes, wenn dieses die Grundlage für die Mindestalimentation im Ruhegehalt ist.

Ich würde es immer noch als Kausalität beim Übergang vom aktivem Dienst zur Pension bezeichnen. Besoldung und Versorgung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation RN. 102 Hier werde ich gänzlich irritiert zurückgelassen, weil ich nun glauben soll, dass das persönlich erreichte Endamt, die mögliche Vollzeit, Teilzeitquote, ruhegehaltsfähige Zuschläge, Abschläge bei vorzeitiger Entlassung und Besoldungsanpassungen völlig unberücksichtigt bleiben bei "Nenne es wie du willst." im Todesstreifen (in Anlehnung der Beispiele) erschossen zurückgelassen. Versuche dein Leben zu retten - Hier endet die alimentative Zone.
Ich hoffe das war exkusiver "Weird Fiktion".

Es gibt keine Korrelation zwischen "ich habe 5000 Euro Alimentierung als aktiver Beamter" gehabt, deswegen "stehen mir 71.25%, 75%, 69.25%,80%, 90% der letzten Besoldungsmitteilung als Ruhegehalt" zu. Der Besoldungsgesetzgeber kann da auch in (engen) Grenzen gesonderte Bestimmungen erlassen, die in Relation(!) zur  Besoldung stehen.

AltStrG

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« Antwort #2854 am: 13.12.2025 07:03 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Herr Evers spricht ab 06:40 von der Gestaltung der zukünftigen Besoldungsstruktur. Hier möchte man sich mit den anderen Ländern abstimmen. Es geht also nicht um das Reparturgesetz hinsichtlich der Vergangenheit (Nachzahlungen). Der Beschluss ist bzgl. des fiktives Partnereinkommen (für die Zukunft) nicht eindeutig. Insofern befürchte ich, dass die Dienstherren es weiterhin versuchen werden...bis es eine eindeutige Entscheidung aus Karlsruhe gibt.

Deine Testfrage ist einfach zu beantworten: Auf den ledigen Beamten kommt es nicht an. Der Dienstherr wird behaupten, dass die 4k-Familie weiterhin der Maßstab ist. Einziger Unterschied: Beim Partner wird nunmehr ein fiktives Einkommen angerechnet.

Die 4k-Familie ist der Maßstab. Und dieser Maßstab umfasst 1K, 2K, 3K. Deswegen kann kein Partnereinkommen angerechnet werden. Der Beschluss des BVerfG ist da eindeutig und nicht mehrdeutig. Das haben haben wir auf den letzten 40 Seiten mehrfach ausdiskutiert.

Das Evers sich abstimmen will, ist sein gutes Recht. Er kommt aber nicht an der Bindungskraft des Beschlusses vorbei. Und er weiß auch, das Berlin demnächst den Führungsstab in Sachen Besoldung in der Hand hält. Und genau dieses will er relativieren. Evers kann nicht hinter die Bestimmungen des Beschlusses zurück, wird aber andere Länder mit der Höhe der (Berliner) Besoldung verprellen. Nicht anderes sagt diese Aussage aus, man muss politische Aussagen in einer Haushaltsberatung und Beschlussfassung im Parlament nur richtig deuten ;)

AltStrG

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« Antwort #2855 am: 13.12.2025 07:07 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Es gibt jedenfalls keine Unklarheiten was den Zeitraum eines möglichen Reparaturgesetzes in Berlin und im Bund angeht. Das Gericht hat für Berlin eindeutig festgestellt, dass die 4K Alleinverdienerfamilie den Maßstab der Besoldung in den gerichtlich überprüften Jahren darstellt.
Für die Zukunft hat sich das Gericht nicht direkt zur Zulässigkeit eines Partnereinkommens geäußert, hat gleichwohl aber betont, dass es dem Gesetzgeber frei steht, andere Prämissen als die 4K Alleinverdienerfamilie bei der Besoldung anzulegen.
ABER: das Gericht hat als Leitsatz noch einmal hervorgehoben, dass der Beamte nicht von anderen Einkünften abhängig sein darf, um ein Armutsrisiko zu vermeiden. Dies soll seine Neutralität wahren. Diese Prämisse gilt auch für eine zukünftige Besoldung. Damit sind einer möglichen Anrechnung von Partnereinkommen klare Grenzen gesetzt.
Eine Nummer wie im Ampel-Entwurf, dass in den unteren Besoldungsgruppen der Abstand zur Grundsicherung nur unter Annahme eines solchen Partnereinkommens erreicht wird, dürfte damit vom Tisch sein.
Auch ist es schwer vorstellbar, wie eine pauschale Annahme verfassungskonform sein kann, weil sie diejenigen benachteiligt, die keinen Partner haben.
Und wenn das festgestellt werden sollte, ist das Partnereinkommen sowieso tot. Denn das müsste man erheben, wessen Partner wirklich berufstätig ist. Und wenn man dann mehr als den eigenen Bedarf des Partners aus dem Sold des Beamten herausrechnen will, dann stellt sich auch eine Frage nach der Fairness und der Anerkennung von Leistung. Denn in einem Wirtschaftsunternehmen wird einem auch nicht das Entgelt gekürzt, nur weil man in der Familie zwei Verdiener hat.

Ich sehe das daher sehr entspannt. Soll halt für selbst berufstätige Partner der FZ der Stufe 1 in den Gruppen wegfallen, die dann kein Prüfkriterium reißen würden. Wenn der Sold endlich sachgerecht um 20-30% erhöht würde, würde kaum jemand diesen 170€ hinterherweinen.

GeBeamter, ich teile deine Einschätzung grundsätzlich. Die Dienstherren werden es aber trotzdem versuchen...allein weil sich hierdurch immense Kosten einsparen lassen. Erst wenn Karlsruhe sich eindeutig und unmissverständlich äußert, werden die Dienstherren auf die Anrechnung eines Partnereinkommen verzichten (dies kann noch einige Jahre dauern). Für den Bund hätte dies noch den Vorteil, dass es dann ein BMI-Rundschreiben nicht mehr geben wird.

Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

AltStrG

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« Antwort #2856 am: 13.12.2025 07:24 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Woher hast du, dass Partnereinkommen nicht gehen sollte?

Habe ich so nirgends rausgelesen

Bitte die Seiten 159 bis hierher lesen. Mehrfach erklärt. Kurzfassung:

Das BVerfG hat als LEITSATZ erhoben, dass die  Alimentierung von Beamten aus der Grundbesoldung sicherzustellen ist, welche aus Grundbesoldungbestandteilen bestehen muss, die sich an der Leistung und dem Statussamt orientieren müssen. Der Besamte selber soll nicht von anderen Einkünften, Fürsorgen oder Nebenzahlungen abhängig sein. Er muss vor Armut geschützt sein. Er muss dem Amt entsprechend (!) besoldet werden. 

Für die Vergangeheit nimmt das BVerfG jetzt die 4K-Familie ohne Partnereinkommen an. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass kommende Beschlüsse diesen Beschluss vom 19.11. wieder auflösen, die Fortschreibung der Rechtsprechung erneut lösen und wieder eine geänderte Gesetzeslage auftritt. Der Beschluss des 19.11. ist der neue Pflock, der im Feld der Besoldung / Alimentation eingetrieben wurde. Und daran kommt keiner vorbei, auch nicht der Bund mit einem Rundschreiben.

Deswegen gilt diese Rechtslage nunmehr auch für die kommende Besoldung.

Und dass das Partnereinkommen rechtlich nicht haltbar ist, ergibt sich alleine aus der Benachteiligung lediger, verwitweter oder geschiedener (unterhaltspflichtiger?) Beamter, dem Betrachtungsmaßstab der 4K-Familie und der Tatsache, dass , wenn der Partner zehntausende im Monat verdient, der Beamte de facto Besoldungsfrei bleiben könnte, weil das Einkommen des Partners zur Versorgung reicht. Und was ist, wenn es diesen Partner (irgendwann) (durch Scheidung, Tod, etc.) nicht mehr gibt?

Die theoretischen Szenarien, wie ein Partnereinkommen angerechnet werden können, sind nicht mehr als das: Theorie und verzweifelte Versuche, die Alimentierung zu drücken.

Eine pauschale Benachteiligung einzelner Gruppen ist rechtlich nicht möglich.

Zudem kommen praktische Fragen: Wer stellt wie und auf welcher Rechtsgrundlage fest, wer und wessen Partner (was ist ein Partner?) berufstätig ist, wo und wieviel er mit welcher Art von Arbeit verdient (gibt es Ausnahmen, Verbote, Hindernisse der Arbeitsaufnahme, Behinderung, etc..?), was passiert, wenn sich der Beamte vorsätzlich scheiden lässt, um die Anrechnung zu verhindern?

Alleine die Betrachtungsweise dieser Fragen macht offensichtlich, dass das fiktive Partnereinkommen nie rechtlichen Bestand haben wird; und GENAU das sagt das BVerfG auch, mit der Ausnahme, dieses von vornherein nicht als UNMÖGLICH (!) abzutun. Genau dies ist nicht Aufgabe des BVerfG.

Und letzten Endes wird die Leistung des Beamten alimentiert, nicht persönliche Lebensentwürfe, Glück bei der Wahl des Ehepartners, die sexuelle Orientierung oder, oder, oder.
« Last Edit: 13.12.2025 07:43 von AltStrG »

AltStrG

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« Antwort #2857 am: 13.12.2025 07:51 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.

Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?

Woher hast du, dass Partnereinkommen nicht gehen sollte?

Habe ich so nirgends rausgelesen

Bitte die Seiten 159 bis hierher lesen. Mehrfach erklärt. Kurzfassung:

Das BVerfG hat als LEITSATZ erhoben, dass die  Alimentierung von Beamten aus der Grundbesoldung sicherzustellen ist, welche aus Grundbesoldungbestandteilen bestehen muss, die sich an der Leistung und dem Statussamt orientieren müssen. Der Besamte selber soll nicht von anderen Einkünften, Fürsorgen oder Nebenzahlungen abhängig sein. Er muss vor Armut geschützt sein. Er muss dem Amt entsprechend (!) besoldet werden.

Für die Vergangenheit nimmt das BVerfG jetzt die 4K-Familie ohne Partnereinkommen an. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass kommende Beschlüsse diesen Beschluss vom 19.11. wieder auflösen, die Fortschreibung der Rechtsprechung erneut lösen und wieder eine geänderte Gesetzeslage auftritt. Der Beschluss des 19.11. ist der neue Pflock, der im Feld der Besoldung / Alimentation eingetrieben wurde. Und daran kommt keiner vorbei, auch nicht der Bund mit einem Rundschreiben. Ziel des BVerfG ist es, eine gradlinige, nachvollziehbare, auskömmliche Alimentierung sicherzustellen, welche einem dem Statusamt entsprechenden Lebensstil ermöglicht.

Deswegen gilt diese Rechtslage nunmehr auch für die kommende Besoldungentscheidungen.

Und dass das Partnereinkommen rechtlich grundsätzlich nicht haltbar ist, ergibt sich alleine aus der Benachteiligung lediger, verwitweter oder geschiedener (unterhaltspflichtiger?) Beamter, dem Betrachtungsmaßstab der 4K-Familie und der Tatsache, dass, wenn der Partner zehntausende im Monat verdient, der Beamte in dieser Denklogik de facto Besoldungsfrei bleiben könnte, weil das Einkommen des Partners zur Versorgung (der Familie) reicht. Und was ist, wenn es dann diesen Partner (irgendwann) (durch Scheidung, Tod, etc.) nicht mehr gibt?

Die theoretischen Szenarien, wie ein Partnereinkommen angerechnet werden können, sind nicht mehr als das: Theorie und verzweifelte Versuche, die Alimentierung zu drücken.

Eine pauschale Benachteiligung einzelner Gruppen ist rechtlich nicht möglich, innerhalb der besonderen Gruppe der Beamten schon gar nicht. Ihr müsst euch immer klarmachen, dass die Beamten innerhalb der Gesetzgebung eine besonderen, grundgesetzlich geschützten Sonderfall darstellen. Und zwar nicht nur bei der Alimentierung und Versorgung, sondern auch in den Bereichen der Haftung, der Straffreiheit, der Glaubwürdigkeit, des Vollzuges, der Anordnungen, etc. pp.

Zudem kommen praktische Fragen: Wer stellt wie und auf welcher Rechtsgrundlage fest, wer und wessen Partner (was ist ein Partner?) berufstätig ist, wo und wieviel er mit welcher Art von Arbeit verdient (gibt es Ausnahmen, Verbote, Hindernisse der Arbeitsaufnahme, Behinderung, etc..?), was passiert, wenn sich der Beamte vorsätzlich scheiden lässt, um die Anrechnung zu verhindern?

Alleine die Betrachtungsweise dieser Fragen macht offensichtlich, dass das fiktive Partnereinkommen nie rechtlichen Bestand haben wird; und GENAU das sagt das BVerfG auch, mit der Ausnahme, dieses von vornherein nicht als UNMÖGLICH (!) abzutun. Genau dies ist nicht Aufgabe des BVerfG.

Und letzten Endes wird die Leistung des Beamten alimentiert, nicht persönliche Lebensentwürfe, Glück bei der Wahl des Ehepartners, die sexuelle Orientierung oder, oder, oder.

Rentenonkel

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« Antwort #2858 am: 13.12.2025 07:55 »
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>).

Das BVerfG hat jedoch festgestellt, dass ein vollständiges Abrücken von der bisherigen Bezugsgröße in dem prüfungsrelevanten Zeitraum nicht stattgefunden hat. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung war im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Mithin kann der Gesetzgeber diese konzeptionelle Änderung nicht für die Vergangenheit, sondern allenfalls für die Zukunft ändern und muss dabei, sofern die Reform zu einer Absenkung der Besoldung des einzelnen Beamten führt, besitzstandswahrende Ausgleiche zahlen, bis die Besoldung nach neuem Recht mindestens das Niveau der bisherigen Besoldung erreicht.

Es steht daher zu befürchten, dass diese Streitfrage und vor allem deren mögliche Folgen die Gerichte noch einige Zeit beschäftigen wird.

Rentenonkel

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« Antwort #2859 am: 13.12.2025 08:23 »
Partnereinkommens und alimentativer Ergänzungszuschlag

Bei den bisherigen strukturellen Änderungen im Besoldungsrecht verschiedener Besoldungsgesetzgeber ging es nicht darum, einen strukturellen Wandel vom Alleinverdienermodell zum Mehrverdienermodell oder Hinzuverdienermodell unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Besoldungsrechtes zu vollziehen, sondern es ging den Besoldungsgesetzgebern ein weiteres Mal nur darum, eine evident sachwidrige Mathematisierung des Besoldungsrechtes vorzunehmen, um Geld zu sparen.

Vor allem durch die Einführung des alimentativen Ergänzungszuschlages wird ein weiteres Mal eine erhebliche Anhebung sozialer Komponenten vorgenommen, ohne ein tatsächliches Alimentationsbedürfnis zu konkretisieren und somit sogar mittelbar die Abstände zwischen den unteren Besoldungsgruppen faktisch einzuebnen und den Abstand der höheren Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldungsgrenze zu verringern, da der alimentative Ergänzungszuschlag bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen wird.

Von daher diente die Einführung des Partnereinkommens in Verbindung mit dem alimentativen Ergänzungszuschlages nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers, die Bedarfe der Beamtenfamilien anhand objektivierbarer Betrachtungen sachgerecht neu zu justieren, und mithin tatsächlich die bisherige Bezugsgröße sachgerecht neu definieren zu wollen, sondern diente stattdessen nur dem Zweck, die Mindestbesoldung in allen Fällen so gerade eben zu gewährleisten, wozu weiterhin in typisch „hybrider“ Form prinzipiell ungeeignete Berechnungsmethoden herangezogen wurden, um in evident sachwidriger Weise mit vermeintlich mathematischer Exaktheit Aussagen darüber ableiten zu wollen, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung gerade noch erforderlich sei. So wird in jedem Fall die methodische Zielrichtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und Ihre Berechnungsgrundlage als Prüfmaßstab grundlegend verkannt und dürfte daher in dieser Form auch schon alleine deswegen verfassungswidrig sein.

BuBea

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« Antwort #2860 am: 13.12.2025 08:33 »
Und sollte doch ein Partnereinkommen in einer für das Gericht akzeptablen Form eingeführt werden, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Prüfmassstäbe des Gerichts anzupassen sein.
Ich denke auch deshalb ist das Gericht mit seinen Äußerungen dazu sehr zurückhaltend.

Das Thema der Abschmelzung zwischen den Besoldungsgruppen finde ich auch spannend. Gibt es eigentlich zu den akzeptierten Werten und Zeiträumen der möglichen Abschmelzung eine fundierte Begründung des Gerichts? Oder sind die Zahlen und Zeitraum gegriffen? Das ist mir noch nicht ganz klar.

uniprof

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2861 am: 13.12.2025 08:57 »
Gilt das hier Gesagte eigentlich auch für Beamte auf Zeit, etwa Akademische Räte auf Zeit? Für diese gilt ja keine lebenslange Alimentation. Sollen diese Kolleg*innen auch Widerspruch einlegen, obwohl die Vorlagen nicht wirklich passen, da auf Beamte auf Lebenszeit ausgerichtet?

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2862 am: 13.12.2025 09:25 »
RN 83
Aus Gründen der Praktikabilität werden Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet
A 4 entspricht E 4,

aber Achtung: es heißt "bspw."

Kann daher jeder Gesetzgeber die Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen neu zuordnen, außer Berlin, da hat es das BVerfG bereits (für die Vergangenheit) getan?
....

...

Der langen Rede, kurzer Sinn: Bei der Betrachtung geht das BVerfG aus Gründen der Praktikabilität davon aus, dass es dem vergleichbaren Arbeitnehmer auch gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu finden, der seiner Eignung und Befähigung entspricht. Mithin wäre ein Vergleich zu einer anderen Entgeltgruppe nur möglich, wenn die Wertigkeit der Tätigkeit im Tarifbereich die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten hinreichend widerspiegelt.

Problematik der Fortschreibungsprüfung und Mindestbesoldung

Die wiederkehrende Streichung von unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen sowie die Überleitung der betroffenen Beamten in die entsprechend höheren Gruppen und Stufen .... So ist beispielsweise in Baden Württemberg bereits heute A7 EF 1 der neue Fixpunkt für die Mindestbesoldung.
...

Hallo Rentenonkel,

deine Ausführungen die du machst sind nachvollziehbar, verständlich und werden von mir daher meistens nicht und ab und zu mit Nebenaspekten oder etwas ergänzend flankiert. So sollte es zumindest rüberkommen, hoffe ich

Dein Antwortpost kann auch Vorlage eines guten Lehrbuchs sein, den ich unterschreibe aber natürlich auch im Hinterkopf hatte, als ich mein Posting absetzte.

Beispiel BW: Dienstrechtsreformgesetz 2011 Baden-Württemberg mit Abschaffung des einfachen Diensts mit den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie deren Überführung nach A 5 ..."bereits heute A7".

Also sind Beamte vom einfachen Dienst in den mittleren Dienst übergeleitet von "Hauptschulabschluss für A3/A4" nach zugeordneten "E 5-E 9a: Mit 2- oder 3-jähriger Berufsausbildung", oder können die überführten Beamten sich nur zwar heute A 7  Honoris causa aber früher A 2 (zugeordnet E 2) kaum die Verletzung Tariflohnindex zu eigen machen, oder ggf. doch als A 7 Honoris causa = E 7 Honoris causa?

BW
Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen
Tabelle 1a: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen für überführte Beamte.


"Mithin wäre ein Vergleich zu einer anderen Entgeltgruppe nur möglich, wenn die Wertigkeit der Tätigkeit im Tarifbereich die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten hinreichend widerspiegelt" Tabelle 1 oder neu aus Mindestbesoldungszwängen und Abstandsgeboten überzuleiten ist, um weitere Vergleichsparameter nicht negativ zu erfüllen Tabelle 1a!?
« Last Edit: 13.12.2025 09:33 von Rallyementation »

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2863 am: 13.12.2025 09:32 »
@uniprof: Auch die Alimentation der Beamte auf Zeit muss sich an den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Rahmen für die amtsangemessene Besoldung orientieren.

Besonders problematisch könnte jedoch sein, dass aufgrund der Natur der Sache Beamte auf Zeit regelmäßig die letzte Erfahrungsstufe in der A Besoldungsgruppe nicht erreichen. Das ist einer der Gründe, warum bestimmte Beamte auf Zeit nach besonderen Tabellen ohne Erfahrungsstufen besoldet würden.

Demnach ist die Frage klar mit: "Auf jeden Fall" zu beantworten.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2864 am: 13.12.2025 10:08 »


Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

Ich finde es alles andere als eindeutig, weil eben die Prüfung eines Partnereinkommens auch keine Vorlagefrage ans BVerfG bei der Berliner Besoldung war.
Grundsätzlich sehe ich es aber wie du AltStrG. Die erneute Betonung des Leitsatzes setzt für die zukünftige Besoldungssystematik eine Grenze für die Berücksichtigung weiterer Einkünfte. Aber eben nur, zur Vermeidung eines Armutsrisiko des Beamten. Das Gericht hat nicht explizit untersagt, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung (das dürfte vor allem höhere Besoldungsgruppen betreffen), nicht unter Berücksichtigung eines Partnersinkommens erreicht werden könnte. Meines Erachtens nach wäre aber auch das verfassungswidrig, nur noch nicht eindeutig adressiert.
Was aber logisch möglich wäre, ist, dass bei einem Hinzuverdienst der Teil der amtsangemessenen Versorgung der Familie, der über die Verwahrung gegenüber einer Armutsgrfährdung hinaus geht, gekürzt werden könnte. ME kann das aber in einer ordentlichen Besoldungsstruktur nur den Teil umfassen, der über die Prekariätsschwelle hinaus geleistet wird. Da sie DH vermutlich keine Familienzuschläge stricken werden, die mit dem verliehenen Statusamt hinaus ansteigen, sondern immer nur die Mindest Versorgung abbilden werden, sehe ich auch hier eigentlich keinen verfassungsrechtlichen Raum für das Partnereinkommen.
An der Reaktion einer DH sehen wir aber, dass der neuerliche Beschluss in deren Wahrnehmung die Tür offen gelassen hat.