Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 340215 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2820 am: 12.12.2025 12:34 »
Nach einem Gerichtsurteil verzinst sich eine fällige Geldsumme gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Privat), also mithin die genannten 6 %, beginnend mit dem Tag nach dem Verzugseintritt.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat ein verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Der Verzug tritt somit ab dem 01. April 2027 ein.

Der Finanzminister hat mit seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Urteils die Personalabteilung noch Jahre beschäftigen wird, mithin eine komplette Umsetzung des Urteils bis zum 31. März 2027 nicht zu realisieren ist.

Solange jedoch noch kein weiterer Besoldungsgesetzgeber verurteilt wurde, betrifft eine solche Verzinsung erstmal nur die Beamten des Landes Berlin.

So würde die Aussage von Herr Evers Sinn machen.

Für mich ergibt das relativ wenig Sinn. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit betrifft eben nur die in Klage befindlichen. Er spricht aber von Widersprüchen.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg434298.html#msg434298

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2821 am: 12.12.2025 12:35 »
Er hat gesagt, dass er die 493 Mio schon im nächsten Haushalt haben möchte, um möglichst viele Ansprüche schon im nächsten Jahr zu befriedigen und so eine Verzinsung von 6 % zu vermeiden.

Ich denke, er wollte damit auf den § 291 BGB abstellen. Da man sich auf Musterverfahren geeinigt hat, scheint der Finanzsenator einen solchen Anspruch aus § 291 BGB (vermutlich ab dem 01. April 2027) auch für alle diejenigen zu erkennen, deren Widersprüche und Klagen derzeit ruhen.

Wenn er das so sieht, werde ich ihm nicht widersprechen wollen.  ;)

Sollte er es freiwillig anerkennen, macht es auch Sinn, weil sich andernfalls Aufrufe häufen würden, dass alle 100.000 Widerspruchsführer die Zustimmung zum Ruhen widerrufen müssten, um eine Verzinsung zu realisieren. Das würde die Berliner Verwaltungsgerichte über Ihre Belastungsgrenze hinaus nicht nur beschäftigen, sondern über Wochen und Monate lahm legen, und das für eine vergleichsweise geringe Verzinsung. Im Zweifel handelt es sich hierbei um ein "gentlemen agreement" zwischen Senat und Justiz.

Ludwig2

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2822 am: 12.12.2025 12:52 »
Es gibt jetzt sogar einen Vorschlagstext für den Widerspruch vom ansonsten in dieser Angelegenheit sehr zurückhaltenden BBB.

https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/


Ist der Widerspruch aus eurer Sicht und über den angegebenen weg (Mitarbeiterservice) ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2823 am: 12.12.2025 12:55 »
... 80 Prozent des medianen Nettoäquivalenteinkommens mal 2,3 wäre doch  die neue Untergrenze, die ein pensionierter Beamter (soweit er seine entsprechenden regulären Dienstjahre (derzeit 40) abgeleistet hat und verheiratet mit zwei Kindern ist) erhalten müsste!
...

(Ichl lass mal das Leitbild der X-köpfigen Famile mal weg)

Mein Verständnis sagt das BVerfG bisher, dass ein aktiver mindestbesoldeter Beamter mit 80 Prozent des medianen Nettoäquivalenteinkommens seinen gegenwärtigen Bedarf und seine spätere (ca. 10jährige) Versorgungslücke privat zu schliessen hat.

d.h. wenn der aktive Beamte mindestbesoldete Beamte 10% des MÄE für seine Pension sparen soll, verbleibt ihm noch 70% MÄE für seinen gegenwärtigen Bedarf. Man sieht wie knapp die Mindestbesoldung an der Armutsgrenze gesetzt ist.

In Pension bekommt der inaktive Beamte 71,75 * 80% MÄE also 57,4% MÄE und darf ohne seine private Vorsorge in Armut dahinfristen.

Aber Dank seiner privaten Altersvorsorge steigt sein persönliches MÄE rapide an. An sich muss er nur den Sprung von 57,4% auf 70% MÄE also 12,6% MÄE erspart haben um seinen Lebensstandard halten zu können.

Das hält das BVerfG für machbar, dass 40 Jahre Ansparzeit für die 10-Jahrige Rentenannuität reicht.

Ansonsten müsste nach Deiner Ansicht nach nicht der pensionierte Beamte, sondern der frühpensionierte Familienbeamte nach fünf Jahren Dienstzeit die neue Untergrenze von 80 Prozent des medianen Nettoäquivalenteinkommens sein,

Wäre das zum einen sehr schön für den Frühpensionierten und darüber hinaus für die Tabelle für aktive Beamte nochmals ein in schwindelerregende Höhen Treiber.

Die Gleichung lautet dann derzeit so:

65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) = 80% MÄE

Für mich ist das aber eher noch so:

80% MÄE * 65% A4 = 52% MÄE

Ob und wie nun das anzupassen ist, ohne in das Besoldungsgefüge der aktiven Beamten einzugreifen ist mir bisher noch nicht zu mir durchgedrungen

Die nun die in der fünfjährigen aktiven Dienstzeit angesparten Bezüge für seine Versorgungslücke aufzuwenden, bedeute derzeit, dass Beamtenanfänger sicherheitshalber 25% MÄE zurücklegen und 55 % MÄE zum gegenwärtigen Leben haben, damit die 3%ige Lücke seinen Pensionslebens von 52% MÄE aufgestockt werden kann?

Also ich komme bei diesen gesetzlichen Mindestgrenzen an meine Vorstellungskraft, da mir selbst solche frühpensionierte Beamte nicht im Leben angetroffen habe.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2824 am: 12.12.2025 13:41 »
Mein Verständnis sagt das BVerfG bisher, dass ein aktiver Beamter mit unteralimentierten Lebensstandard seinen gegenwärtigen Bedarf und seine spätere (ca. 10jährige) Versorgungslücke privat zu schliessen hat.

Dabei hat er hinzunehmen, dass er dabei nur bei seinem unteralimentierten Lebensstandard auch zu Pensionszeiten verbleibt.

(Er könnte lediglich in den indirekten "Genuss" der abgeschwächten Folgewirkungen derzeitiger BVerfG-Beschlüssen gelangen, falls... Jahrzehnte später)

Denn wenn er widerspruchsfrei, passiv in seiner aktiven Laufzeit seine Unteralimentation hinnimmt, soll er sich damit auch im Alter damit abfinden. Eine vollständige und automatische Aufholung der jahrzehntelangen Folgewirkung der Unteralimentation ist nicht vorgesehen. Das Ungleichverhältnis zu lasten des Beamten, der einen Rechtsprechungswandel (derzeit) seit den 90er Jahren hätte herbeiführen können? und müssen!, verbleibt und wird nicht geheilt.


Allgemein:
Der Rechtsfrieden wird nun mit weiteren unverrückbaren Fixpunkten zu Lasten der Beamten beschlossen und abgeurteilt. Z. B. das Verquicken von jetzigen MÄEs mit jahrzehntealten Tabellen als neue Realität der Vergangenheit, hieße auch die Fortschreibung seit der Vergangenheit zu ändern. Doc Brown und Marty McFly übernehmen sie.

oder?

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2825 am: 12.12.2025 13:55 »
https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.

Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2826 am: 12.12.2025 15:06 »
Ist jetzt keine große Rechenkunst, aber wenn man die A 15 von 1970 aus der Tabelle von @Believer mit dem Lohn-Index fortentwickelt kommt man für 2024 auf eine Wert von 134.713,91 EUR.

Nur mal zum Vergleich: Die AD 11 (= vergleichbar A15) der EU liegt 2024 bei 161.579,04 EUR in der höchsten Erfahrungsstufe.

Kommt mir so vor, dass die Kollegen dort an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben konnten. :o

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2827 am: 12.12.2025 15:20 »
Ist jetzt keine große Rechenkunst, aber wenn man die A 15 von 1970 aus der Tabelle von @Believer mit dem Lohn-Index fortentwickelt kommt man für 2024 auf eine Wert von 134.713,91 EUR.

Nur mal zum Vergleich: Die AD 11 (= vergleichbar A15) der EU liegt 2024 bei 161.579,04 EUR in der höchsten Erfahrungsstufe.

Kommt mir so vor, dass die Kollegen dort an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben konnten. :o

Wie war das noch, wenn nur der Parameter Lohn-Index alleine gerissen ist, kommen die Gesetzgeber vor Gericht nicht noch mit einem blaue Auge davon, sondern gehen als Sieger hervor? Da müssten noch Argumente, Argumente, Argumente dazu kommen.

Ein EU-Besoldungsindex finde ich im letzten Beschluss nicht wieder...warum wohl? Wird das vor deutschen Gerichten zum tauglichen Argumentationsfaden?

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2828 am: 12.12.2025 15:30 »
Achtung hier ist der Lohn-Index aus dem Post « Antwort #2768 am: 11.12.2025 20:48 » gemeint (Index der durchschnittlichen Bruttoverdienste) nicht der Nominallohnindex, den das Gericht verwendet. Nur nochmal zur Klarstellung.

Das zeigt auch das die Wahl des Startpunktes (hier eben 1970) und die Wahl dieses Lohn-Index nicht meilenweit von der Realität entfernt ist. Insofern wäre das bei einer Argumentation für die höheren Besoldungsgruppen in den Verfahren schon anzubringen.

Oder eben anders herum die Nicht-Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung.