Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 423108 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2880 am: 13.12.2025 16:54 »
Übrigens ist die Ausschusssitzung mit Evers mehr als bezeichnend....... Seit dem R-Urteil war klar, woher der Wind weht. Und wenn man sich dann nicht vorbereitet, ist doch Evers selbst schuld.

Man merk Evers‘ Aussagen aber an, dass die „Muffensausen“ haben. Anscheinend gehen den DH jetzt die Ausreden und Tricks aus. Aber das wurde im Forum ja schon mehrfach angemerkt.

Das ist korrekt.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2881 am: 13.12.2025 16:56 »
Das BVerfG hat sich eindeutig geäußert, eindeutiger geht es schon fast gar nicht mehr, wenn man dem Besoldungsgesetzgeber noch eine Rest Spielraum für die Besoldungsarithmetik lassen will.

RN 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Was soll daran eindeutig sein. Das BVerfG hat das Partnereinkommen nur für die Vergangenheit abgeräumt. Für die Zukunft ist die Aussage mehr als schwammig.

Deshalb vermute ich, die Dienstherren werden es mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens weiter versuchen...solange bis Karlsruhe sich eindeutig äußert.

Nochmal: Das BVerfG wird nicht hinter seine eigen Rechtsprechung in neuen Beschlüssen zurücktreten und die jetzt gerade gültige Rechtslage erneut wenden. So funktioniert Rechtsfindung und -sprechung nicht. Ich weiß nicht, wie es noch anders  oder einfacher erklären soll.

Ihr könnt, und darauf hatte ich hier schon mehrfach hingewiesen, Randnummer nicht selektiv lesen und werten, die Rechtsprechung in anderen Entscheidungen des BVerfG zu Teilrechtsgebieten, die im Beschluss eine Rolle spielen, ignorieren (Stichwort Was sind Partner, was ist Ehe, was ist Familie, was sagt das grundsätzliche Verwaltungsrecht, wer ist Besoldungsgesetzgeber, wer ist Dienstherr, etc. etc.) und feststehende Rechtsbegriffe (grundsätzlich, rechtswidrig, anrechenbar, Beweislast, etc. etc.) einfach umdeuten.

Die RN 115 sagt nur aus: "Wir haben das nicht entschieden, weil es nicht zur Entscheidung vorlag". Das bedeutet NICHT, dass es rechtmäßig, geschweige denn "konzeptionell" (kein feststehender Rechtsbegriff!) richtig ist.

Du willst mich nicht verstehen. Es kommt nicht drauf an wie du oder ich den Beschluss interpretiere, ausschlaggebend ist, wie die Dienstherren den Beschluss auslegen. Und hier war die Aussage vom Finanzsenator Berlin Herrn Evers mehr als eindeutig. Aus seiner Sicht hat sich Karlsruhe zum fiktiven Partnereinkommen unklar ausgedrückt.  Man wird daher ggf. das "Schlupfloch Partnereinkommen" weiterhin nutzen. Mich musst Du jedenfalls nicht überzeugen. Versuche es lieber beim Finanzsenator aus Berlin!

Das hat Evers eben nicht gesagt. Das ist deine Interpretation. Es gibt kein Schlupfloch "Partnereinkommen" aus den o.a. dargelegten Gründen. Und selbst Berlin ein solches (rechtswidrig?) ausnutzen sollte, hat das BVerfG Konsequenzen angedroht, 31, 33, 35 BVerfGG.

Die angedrohten Konsequenzen beziehen sich nur auf die Besoldung der vergangenen Jahre. Mir geht es um die zukünftige Besoldungstruktur. Herr Evers hat folgendes gesagt: "... wie es um das sog. Familienmodell bestellt ist, zudem das Bundesverfassungsgericht sich bedauerlicherweise nicht geäußert hat, das hat uns einmal mehr im Unklaren gelassen ..." Anders als du behauptest, ist hier nichts eindeutig, zumindest für den Dienstherrn Berlin nicht (und auf den kommt es an nicht auf deine Interpretation). Warum sollte Berlin oder andere Dienstherren wie Bayern jetzt auf das fiktive Partnereinkommen verzichten? Damit lassen sich immense Kosten einsparen. Ich hoffe daher, dass sich Karlsruhe in einer der nächsten Entscheidungen eindeutiger zum Partnereinkommen (Zukunftige Besoldungsstruktur) äußern wird.

Zusatz: Das Bedauern ist nicht, dass es unklar ist, sondern das Bedauern darüber, dass das Partnereinkommen faktisch tot ist. Evers äußert sich dort politisch, nicht rechtlich.

Nautiker1970

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« Antwort #2882 am: 13.12.2025 16:57 »
Hier mal wieder ein Statement zum Erfordernis eines Widerspruchs, besser gesagt Nichterfordernis eines solchen für Bundesbeamte:
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++07e00a28-d74e-11f0-bacf-c39ce6c52b28

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2883 am: 13.12.2025 16:57 »
Zum Partnereinkommen:

Derzeit arbeitet Swen (und auch andere renommierte Rechtswissenschaftler) an einer Ausarbeitung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Partnereinkommens unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung. Diese Arbeiten wären obsolet, wenn es ein Orbiter Dictum geben würde, nach der dieses Partnereinkommen als definitiv verfassungswidrig anzusehen wären. Das bedeutet jedoch nicht, dass ich es in der aktuellen Ausgestaltung als verfassungsgemäß ansehen würde.

@BVerfGBeliever: Das "und" ist tatsächlich als "und" zu verstehen. Der Verbraucherpreisindex, so wie wir ihn kennen, wurde nach der Wende 1991 reformiert, den Nominallohnindex gibt es tatsächlich erst ab 1996. Das wird in dem folgenden Beitrag näher beleuchtet, der derzeit noch nicht online abrufbar ist, allerdings in jeder gut sortierten Bücherei zu finden ist.

http://www.zbr-online.de/abstracts/2025/abstract_schwan.html

Ansonsten sehe ich die Folgen des Urteils als sehr scharfes, aber auch zweischneidiges Schwert an. Die aktuelle Entscheidung des Senats verlagert die Auseinandersetzung über die Frage der verfassungswidrigen Unteralimentation in den Gerichtssaal der Verwaltungsgerichte. Somit muss der Kläger den Nachweis führen, dass entweder die Mindestbesoldung verletzt ist oder einer oder mehrere Parameter der Fortschreibungspflicht verletzt sind und der Dienstherr darf dann im Gerichtsverfahren die Vermutung der Unteralimentation widerlegen, so er es denn kann. Dabei besteht die aus meiner Sicht nicht unerhebliche Gefahr, dass wenn man die Gerichte nicht auf bestimmte Probleme hinweist, diese unberücksichtigt bleiben und sich so eine Rechtsmeinung durch eine fortwährende Rechtsprechung verfestigen könnte, die für die Beamten ungünstig wäre. Auch deswegen gilt es, dass Ausgangsjahr 1996 und andere Gefahren dieses zweischneidigen Schwertes zu erkennen und kritisch zu würdigen, um die aktuellen Klägern "nicht im Regen" stehen zu lassen.

Sofern die notwendigen Quellen nicht benannt sind, habe ich im Nachbarthread die Quellen benannt, auf die ich mich aktuell beziehe und die ich neben den bekannten Urteilen zur Beamtenbesoldung durcharbeite.

Sofern ich noch was anderes interessantes finde, werde ich es dort ebenfalls reinstellen.

Ich werde dank deines Hinweises versuchen, zukünftig meine Rechtsmeinung deutlicher heraus zu heben und die Quellen besser zu kennzeichnen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2884 am: 13.12.2025 16:59 »
Hier mal wieder ein Statement zum Erfordernis eines Widerspruchs, besser gesagt Nichterfordernis eines solchen für Bundesbeamte:
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++07e00a28-d74e-11f0-bacf-c39ce6c52b28

Verdi scheint der Rechtscharakter eines Rundschreibens nicht so ganz klar zu sein. Wenn ICH Bundesbeamter wäre, würde ich immer Minimum Widerspruch einlegen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2885 am: 13.12.2025 17:03 »
Zum Partnereinkommen:

Derzeit arbeitet Swen (und auch andere renommierte Rechtswissenschaftler) an einer Ausarbeitung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Partnereinkommens unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung. Diese Arbeiten wären obsolet, wenn es ein Orbiter Dictum geben würde, nach der dieses Partnereinkommen als definitiv verfassungswidrig anzusehen wären. Das bedeutet jedoch nicht, dass ich es in der aktuellen Ausgestaltung als verfassungsgemäß ansehen würde.


Seit wann ist Swen Rechtswissenschaftler; ist er das? Ohne ihm damit seine (Sach-)Kenntnisse abzusprechen zu wollen: das wäre mir zumindest neu. An etwas zu Arbeiten bedeutet nicht, dass es verfassungsgemäß, geschweige den eine Rolle spielt. Zumal der Beschluss vom 19.11. es in dieser Sachfrage obsolet macht; das BVerfG hat das Feld gepflügt und jetzt wird neu gesät. Er muss komplett neu interpretiert und angewendet werden, da nützen Erkenntnisse aus 2008 ff nicht mehr viel. ;)

Aber ich betone es: ich bin kein ausgewiesener Fachmann im Besoldungsrecht. Ich lese und arbeite mich für Bekannte und Verwandte ein.

Allerdings weiß ich, wie man Beschlüsse liest und Recht anwendet ;)

Nochmal: das BVerfG konnte es aus den o.a. Gründen nicht vollständig ausschließen. Aber die Umstände zur Anwendung und als bedeutender Alimentationsbestandteil sind m.M.n. reine Rechtstheorie ohne Aussicht auf Erfolg.
« Last Edit: 13.12.2025 17:11 von AltStrG »

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2886 am: 13.12.2025 17:43 »
Swen bringt hier mehr fundierten Sachverstand herein als viele andere Nutzer, damit schafft er Wissen. Für mich ist seine Meinung hier prägend wertvoll.
Das hier das fehlende Jurastudium immer wieder mal angeführt wird, ist bemerkenswert. Zeigt mir doch die Juristen, die sich mit dieser hochkomplexen Thematik besser auskennen.
Gerade Juristen wissen regelmäßig nicht alles, aber alles besser. Sorry4offtopic

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2887 am: 13.12.2025 17:58 »
Zusatz: Das Bedauern ist nicht, dass es unklar ist, sondern das Bedauern darüber, dass das Partnereinkommen faktisch tot ist. Evers äußert sich dort politisch, nicht rechtlich.

Es ist egal ober er sich politisch oder rechtlich geäußert hat. Jedenfalls ist das Thema "Partnereinkommen" noch nicht vom Tisch ("das [BVerfG] hat uns einmal mehr im Unklaren gelassen"). Wenn du recht haben solltest (und ich hoffe das) müssten alle Dienstherren (einschließlich Bayern) innerhalb der nächsten 1-2 Jahre Abstand vom fiktiven Partnereinkommen nehmen. Würdest du darauf tatsächlich wetten? Ich jedenfalls nicht. Außerdem...das fiktive Partnereinkommen in der jetztigen Form war auch schon die letzten Jahre verfassungswidrig. Hierzu gab es genügend "Hinweise" (z.B. Gutachten von Ex-Verfassungsrichter  de Fabio). Trotzdem haben die Länder es versucht. Und sie werden es sehr wahrscheinlich wieder versuchen...bis es eine eindeutige Entscheidung gibt (ggf. im Rahmen eines Orbiter dictum in einer der nächsten Entscheidungen).

AltStrG

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« Antwort #2888 am: 13.12.2025 18:08 »
Swen bringt hier mehr fundierten Sachverstand herein als viele andere Nutzer, damit schafft er Wissen. Für mich ist seine Meinung hier prägend wertvoll.
Das hier das fehlende Jurastudium immer wieder mal angeführt wird, ist bemerkenswert. Zeigt mir doch die Juristen, die sich mit dieser hochkomplexen Thematik besser auskennen.
Gerade Juristen wissen regelmäßig nicht alles, aber alles besser. Sorry4offtopic

Ich bestreite alles und lehne nichts ab :) So wie ich das bislang hier gelesen habe, hatte Swen ein umfangreiches Wissen zur bisherigen (!) Besoldungsgesetzgebung aufgebaut, die auch sehr gut dokumentiert war.

Diese Gesetzgebung ist nun anders, folgt einer anderen Rechtsdogmatik und -theorie.

Deswegen heißt es Rechtswissenschaft(en), weil man sich neue, komplexe Sachverhalte methodisch erschließen muss.

Und Juristen kennen die Methodik. Und gute Rechtswissenschaftler kennen Sie gut. Und natürlich wird ein Rechtswissenschaftsstudium bei einer (solchen) Rechtsfrage angeführt; was sonst? Mein Dekan hat immer gesagt: dem einzigen Doktor, den man wirklich braucht, ist ein Dr. med. ;)

Wenn Swen hier zusätzlich mehr Licht ins Dunkel bringen kann, umso besser für alle Beteiligten.
« Last Edit: 13.12.2025 18:22 von AltStrG »

AltStrG

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« Antwort #2889 am: 13.12.2025 18:16 »
Zusatz: Das Bedauern ist nicht, dass es unklar ist, sondern das Bedauern darüber, dass das Partnereinkommen faktisch tot ist. Evers äußert sich dort politisch, nicht rechtlich.

Es ist egal ober er sich politisch oder rechtlich geäußert hat. Jedenfalls ist das Thema "Partnereinkommen" noch nicht vom Tisch ("das [BVerfG] hat uns einmal mehr im Unklaren gelassen"). Wenn du recht haben solltest (und ich hoffe das) müssten alle Dienstherren (einschließlich Bayern) innerhalb der nächsten 1-2 Jahre Abstand vom fiktiven Partnereinkommen nehmen. Würdest du darauf tatsächlich wetten? Ich jedenfalls nicht. Außerdem...das fiktive Partnereinkommen in der jetztigen Form war auch schon die letzten Jahre verfassungswidrig. Hierzu gab es genügend "Hinweise" (z.B. Gutachten von Ex-Verfassungsrichter  de Fabio). Trotzdem haben die Länder es versucht. Und sie werden es sehr wahrscheinlich wieder versuchen...bis es eine eindeutige Entscheidung gibt (ggf. im Rahmen eines Orbiter dictum in einer der nächsten Entscheidungen).

Da wette ich drauf. Aus welcher Quelle stammt denn, dass das BVerfG jemanden im Unklaren gelassen hätte?

Und du stützt doch meine Argumentation mit deinen eigenen Worten; denn das bisherige Partnereinkommen war eben auch verfassungswidrig. De Fabio ist ein guter Mann in Sachen Parlamentsrecht, was das Verwaltungsrecht (umfassend) anschneidet.

Btw: "versuchen" ist eben das, ein untauglicher "Versuch", der kassiert wurde. Ich verstehe nicht, was am Beschluss des BVerfG nicht eindeutig ist. Es hat umfangreiche Prüfparameter festgelegt, es hat festgelegt, wie und in welcher Reihenfolge zu prüfen ist, es hat den Maßstab festgelegt, es hat festgelegt, was (Grund-)Alimentationsbestandsteile sind, es hat die Wichtigkeit der Statusämter geklärt, es geklärt, was mit den Zuschlägen und wie zu verfahren ist, es hat festgelegt, was die Rechtsfolgen sind und es festgestellt, dass die (Berliner) Alimentation rechts- und verfasssungswidrig war, wie es BISLANG (in Berlin) war.

Das Gericht wird hinter seine eigene Entscheidung (jetzt) nicht zurückgehen.

Mehr kann ich dazu nicht sagen und beitragen, die Methodik der Entscheidung muss sich jetzt jeder selbst erarbeiten.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2890 am: 13.12.2025 18:31 »
Ich verstehe nicht, was am Beschluss des BVerfG nicht eindeutig ist. Es hat umfangreiche Prüfparameter festgelegt, es hat festgelegt, wie und in welcher Reihenfolge zu prüfen ist, es hat den Maßstab festgelegt, es hat festgelegt, was (Grund-)Alimentationsbestandsteile sind, es hat die Wichtigkeit der Statusämter geklärt, es geklärt, was mit den Zuschlägen und wie zu verfahren ist, es hat festgelegt, was die Rechtsfolgen sind und es festgestellt, dass die (Berliner) Alimentation rechts- und verfasssungswidrig war, wie es BISLANG (in Berlin) war.

Bis auf die kleine unschöne Einschränkung, dass für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden konnte (Rn. 154).

Aber ich hoffe und denke, dass es sehr gute Argumente gibt, mit denen man zu einer anderen Einschätzung gelangen kann..

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2891 am: 13.12.2025 18:47 »
Ich bin wirklich beeindruckt welch juristischen Feinheiten hier leidenschaftlich wiederkehrend diskutiert werden.

Ich denke ich spreche hier vielen Mitlesern tief aus der Seele, wenn ich anmerke, dass das Hauptinteresse auf einer halbwegs belastbaren Zahl (mindestens angemessene Besoldung) liegen dürfte.

Mal alle juristischen Feinheiten beiseite geschoben.. Welcher Betrag ist den nun beispielsweise für den A8er /5 bund mit zwei Kindern mindestens mehr in 2026 drin?

Btw: Das Partnereinkommen ist für mich mit dem aktuellen Beschluss abgeräumt worden.

InternetistNeuland

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« Antwort #2892 am: 13.12.2025 18:51 »
Auf welcher Prüfstufe werden denn der Wegfall ganzer Besoldungsgruppen gewürdigt?

Ist dies überhaupt erlaubt ohne gegen das Abstandsgebot zu verstoßen?

Rentenonkel

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« Antwort #2893 am: 13.12.2025 19:17 »
AltStrG: Soweit der Eindruck entstanden sein sollte, ich wolle dich persönlich angreifen, bedaure ich das. Das war nicht meine Absicht, mir geht es eher um die Sache.

Ich hatte vermutet, dass du einen juristischen Hintergrund hast. Dennoch hat nicht nur Swen, sondern auch einige andere von uns, aus reinem Eigennutz die Urteile des zweiten Senats über Jahrzehnte gelesen, ausgewertet, eine Meinung gebildet um dann doch wieder festzustellen, dass der Dienstherr es anders liest, weil er es auch manchmal anders lesen durfte und konnte. In der Vergangenheit haben die Besoldungsgesetzgeber wiederholt und nachhaltig bewiesen, dass sie sich bei allen möglichen Lesarten stets für die kostengünstigste entschieden haben.

Ich finde ich es sehr gut, dass Du Dich in das sehr komplexe Thema einarbeiten möchtest und kann Deine Sicht auf die Dinge sehr gut nachvollziehen. Auch empfinde ich Deine Post als ernsthaften Versuch, uns zu helfen. Allerdings bin ich, und ich denke, da bin ich nicht alleine, aufgrund der bisherigen Erfahrung lediglich vorsichtig optimistisch und möchte mich für den Fall gedanklich wappnen, dass die Lesart in Bund und Ländern so ist, wie ich sie verstehe. Somit kann ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand oder Alleinkläger möglicherweise in seinem Bestreben, eine amtsangemessen Besoldung zu erstreiten, auf unsere Überlegungen zurück greifen wollen oder müssen. Insofern kann ein Forum mit dem hier über Jahre gewonnenen Schwarmwissen hilfreich sein.

Wir mussten in der Vergangenheit auf die harte Tour lernen, dass nicht alles, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sein könnte, nicht doch unsere Besoldungsgesetzgeber versuchen, zu umgehen oder es nicht zumindest in dem Wissen versuchen, dass eben nicht jeder Beamte fristgerecht Widerspruch gegen seine Besoldung einlegt und so doch Gelder eingespart werden können.

Dennoch möchte ich Dich bitten, mal über folgende Gedankenbrücke zu gehen:

Hat das BVerfG dem Land Berlin nicht vorgeworfen, gar keine ernsthaften Bemühungen gemacht zu haben, das Mehrverdienermodell oder Hinzuverdienermodell zumindest bis 2022 auch in einem sachgerechten Besoldungsgesetz unter Beachtung der Besonderheiten des Berufsbeamtentums umzusetzen sondern lediglich ein solches Modell alleine wegen der Haushaltskonsolidierung ins Leben gerufen?

Hat es dann nicht so verstanden gesagt, dass solange es keine anderen Anhaltspunkte gibt das BVerfG weiterhin davon ausgehen kann, dass die Besoldung so bemessen sein, dass der Beamte als Alleinverdiener mit seiner Familie mit 2 Kindern nicht prekär besoldet werden darf?

Warum hat es, wenn es schon auf die Mehrverdiener- oder Hinzuverdienerfamilie ausdrücklich hinweist, nicht die Möglichkeit des Orbiter Dictum genutzt?

Warum schreibt es in diesem und übrigens weitestgehend allen vorherigen Urteilen, dass das 4K Familienmodell lediglich die Bezugsgröße der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation ist?

Wieso sollte das BVerfG das Recht (und die Pflicht) haben, den Gesetzgeber in seinem Gestaltungsspielraum derart einzuschränken, dass er nie wieder von dem 4K Modell abrücken darf und er so in seinem Recht und vielleicht auch seiner Pflicht, die Regelungen des Berufsbeamtentums zukünftig fortzuentwickeln, beschneiden?

Hier empfehle ich übrigens das Gutachten von Udo di Fabio, dass er zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Partnereinkommens für den DBB NRW verfasst hat:

https://www.inlibra.com/de/document/view/detail/uuid/8fcf36df-040a-364b-8abe-3cb0ff961cb1

Dieses Gutachten ist nicht von vorneherein obsolet aufgrund der neueren Rechtsprechung. Aus meiner Sicht ist vor allem das interessant, was Udo di Fabio (als ehemaliger Richter des BVerfG, der dürfte ja dann im Gegensatz zu Swen Volljurist sein) auf Seite 25 geschrieben hat:

„Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300<315 f.>).

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>).

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

Die Motivation für diese Rechtsprechung ist vom ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzenden des Zweiten Senats, der an der Rechtsprechung beteiligt war, dahingehend beschrieben worden,
dass das Alimentationsprinzip gestärkt und gegen Ansprüche zur Haushaltskonsolidierung abgeschirmt werden sollte.


Solange also die Reform offen oder versteckt alleine der Haushaltskonsolidierung dient, hat das BVerfG dem in aller Deutlichkeit mit dem hier diskutierten Urteil den Riegel vorgeschoben. Eine Betrachtung, die das Partnereinkommen als gestorben ansieht, ist aufgrund des Urteils nachvollziehbar, allerdings weder offensichtlich noch zwingend, weil es eben an dem Orbiter Dictum fehlt und in der Randnummer, in der das BVerfG dazu was hätte sagen können, es doch eben offen gelassen hat.

Allerdings wird dieses Partnereinkommen in einigen (Muster-)verfahren in den Ländern zur Sprache kommen, eben weil es im Land Berlin und anderswo seit 2022 bittere Realität ist, und da kann jede Argumentation helfen, die das Partnereinkommen als verfassungswidrig betrachtet.

Wenn Du dazu Ideen hast, immer her damit. Aus pragmatischer Sicht zu glauben, die Besoldungsgesetzgeber würden jetzt aber bei allen Verfahren seit 2022 die weiße Fahne hissen oder das die Gerichte automatisch alleine aufgrund des Urteils alle Verfahren zugunsten der Kläger durchwinken, dürfe aus meiner Sicht und Erfahrung realitätsfern sein. Politiker denken und ticken hin und wieder anders, als man es von dem vernünftigen Kaufman erwarten dürfte. Und wenn es denn dann doch so kommt, wie Juristen wie Du es vorhersehen konnten, dann wirkt die Politik immer maximal betrübt und überrascht (das Video wurde ja bereits verlinkt)

Daher kann eine rechtswissenschaftliche Herleitung, gerne auch aus dem Urteil, sicherlich helfen, die die Rechtsmeinung, das Partnereinkommen sei gestorben, die ich im Übrigen aus anderen Gründen weitestgehend teile, in eine gerichtsverwertbare Stellungnahme gießt, in den laufenden Klageverfahren mehr als helfen. Wenn Du Dich dazu in der Lage siehst, und das auch pro bono machen würdest, wird Dir der ewige Dank des Forums sicher sein. 

Auf nicht mehr, aber auch nicht weniger, wollen Dich einige Foristen und auch ich hinweisen.

Maximus

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« Antwort #2894 am: 13.12.2025 19:22 »
Zusatz: Das Bedauern ist nicht, dass es unklar ist, sondern das Bedauern darüber, dass das Partnereinkommen faktisch tot ist. Evers äußert sich dort politisch, nicht rechtlich.

Es ist egal ober er sich politisch oder rechtlich geäußert hat. Jedenfalls ist das Thema "Partnereinkommen" noch nicht vom Tisch ("das [BVerfG] hat uns einmal mehr im Unklaren gelassen"). Wenn du recht haben solltest (und ich hoffe das) müssten alle Dienstherren (einschließlich Bayern) innerhalb der nächsten 1-2 Jahre Abstand vom fiktiven Partnereinkommen nehmen. Würdest du darauf tatsächlich wetten? Ich jedenfalls nicht. Außerdem...das fiktive Partnereinkommen in der jetztigen Form war auch schon die letzten Jahre verfassungswidrig. Hierzu gab es genügend "Hinweise" (z.B. Gutachten von Ex-Verfassungsrichter  de Fabio). Trotzdem haben die Länder es versucht. Und sie werden es sehr wahrscheinlich wieder versuchen...bis es eine eindeutige Entscheidung gibt (ggf. im Rahmen eines Orbiter dictum in einer der nächsten Entscheidungen).

Da wette ich drauf. Aus welcher Quelle stammt denn, dass das BVerfG jemanden im Unklaren gelassen hätte?

Und du stützt doch meine Argumentation mit deinen eigenen Worten; denn das bisherige Partnereinkommen war eben auch verfassungswidrig. De Fabio ist ein guter Mann in Sachen Parlamentsrecht, was das Verwaltungsrecht (umfassend) anschneidet.

Btw: "versuchen" ist eben das, ein untauglicher "Versuch", der kassiert wurde. Ich verstehe nicht, was am Beschluss des BVerfG nicht eindeutig ist. Es hat umfangreiche Prüfparameter festgelegt, es hat festgelegt, wie und in welcher Reihenfolge zu prüfen ist, es hat den Maßstab festgelegt, es hat festgelegt, was (Grund-)Alimentationsbestandsteile sind, es hat die Wichtigkeit der Statusämter geklärt, es geklärt, was mit den Zuschlägen und wie zu verfahren ist, es hat festgelegt, was die Rechtsfolgen sind und es festgestellt, dass die (Berliner) Alimentation rechts- und verfasssungswidrig war, wie es BISLANG (in Berlin) war.

Das Gericht wird hinter seine eigene Entscheidung (jetzt) nicht zurückgehen.

Mehr kann ich dazu nicht sagen und beitragen, die Methodik der Entscheidung muss sich jetzt jeder selbst erarbeiten.

https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq

Herr Evers spricht hier ab Minute 07:00 - 07:08 von Unklarheiten ("im Unklaren gelassen")

Mir geht es nur um das "fiktive Partnereinkommen". Dieses "Schlupfloch" ist für die Dienstherren am lukrativsten, da mit diesem Instrument enorme Kosten eingespart werden können. Alle anderen Schlupflöcher (Besoldungsstufe/Erfahrungstufe streichen, Familienzuschläge erhöhen etc.) sind weitestgehend ausgeschöpft. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass die Dienstherren das fiktive Partnereinkommen "kampflos" aufgeben werden.

Solange keinem Dienstherren nachgewiesen wurde, dass das fiktive Partnereinkommen grundsätzlich (also auch für die Zukunft) verfassungswidrig ist, wird dieses "Schlupfloch" weiterhin genutzt werden. Ich verstehe hier deinen Optimismus nicht. Du siehst doch, wie die Dienstherren die letzten 5 Jahre reagiert haben. Keiner hat freiwillig zuviel gezahlt. Im Übrigen hat bisher kein einziger Dienstherr, kein Verband, keine Gewerkschaft, keine Rechtsanwaltskanzlei etc. dahingegen geäußert, dass jetzt das Partnereinkommen auch für die Zukunft vom Tisch ist. Wie gesagt, Herr Evers hat ausdrücklich davon gesprochen, dass man "im Unklaren gelassen wurde". Dies hätte er nicht gesagt, wenn das Partnereinkommen vom Tisch wäre.