Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Können nach Auffassung des DH dem Beamten bei Ausübung einer genehmigten Nebenbeschäftigung die Bezüge gekürzt werden? Eigenes Einkommen ist ja noch höher zu bewerten, wie ein (fiktives) Partnereinkommen.

Frage für einen Freund ...

Pendler1

als technischer Beamter (Ing. und schon lange Pensionär) verstehe ich diese seitenlangen juristischen Ausarbeitungen eh nicht so richtig,drum die Frage:

Was ist wenn der Beamte (m/w/d) einen Partner (m/w/d) hat, der aus welchen Gründen auch immer kein eigenes Einkommen hat?
Dann wäre ein vom DH angenommenes fiktives Einkommrn ja fast Betrug???

BVerfGBeliever

Zitat von: Rheini am Gestern um 21:09Können nach Auffassung des DH dem Beamten bei Ausübung einer genehmigten Nebenbeschäftigung die Bezüge gekürzt werden?

Aus Sicht des bayerischen Gesetzgebers mit Sicherheit. Und bei einer Erbschaft wird direkt die komplette Besoldung für einige Jahre ausgesetzt. Besteht ja schließlich kein unmittelbares "reales Armutsrisiko" (nach Leitsatz 7)..

[Den Sarkasmus-Hinweis kann ich mir hoffentlich sparen]

netzguru

Zitat von: Rheini am Gestern um 21:09Können nach Auffassung des DH dem Beamten bei Ausübung einer genehmigten Nebenbeschäftigung die Bezüge gekürzt werden? Eigenes Einkommen ist ja noch höher zu bewerten, wie ein (fiktives) Partnereinkommen.

Frage für einen Freund ...

Mir sind die Bezüge nie kürzt worden, nur einmal hat die Personalstelle gesagt mein Stundenlohn ist zuhoch.

Jetzt bei der Pesion wird die Pacht und Landwirtschaft angerechnet. Wird aber nichts mehr in der Zukunft daraus, FA hat ein Lustgewerbe (Liebhaberei) aus dem Ganzen gemacht. ;D

Maximus

Zitat von: AltStrG am Gestern um 15:16Das Partnereinkommen ist mehr oder weniger tot, gewöhnt euch an den Gedanken. Aus rechtlogischer und rechtstheoretischer Sicht spricht nichts mehr für ein Partnereinkommen, sondern viel mehr dagegen. Auch im Sinne des Geistes des Beschlusses des BVerfG

Sag das mal den Beamten aus Bayern. Dort ist nichts tot (https://www.lff.bayern.de/). Es kommt nicht darauf an, wie du die Entscheidung aus Karlsruhe interpretierts. Das interessiert den Dienstherren nicht die Bohne... Bevor der bayrische Besoldungsgesetzgeber von Karlsruhe nicht die Pistole auf die Brust gedrückt bekommt oder andere (wichtige) Bundesländer/Dienstherren die Besoldung deutlich erhöhen (Druck durch Konkurrenz), passiert gar nichts...

AltStrG

Zitat von: Maximus am Heute um 01:39
Zitat von: AltStrG am Gestern um 15:16Das Partnereinkommen ist mehr oder weniger tot, gewöhnt euch an den Gedanken. Aus rechtlogischer und rechtstheoretischer Sicht spricht nichts mehr für ein Partnereinkommen, sondern viel mehr dagegen. Auch im Sinne des Geistes des Beschlusses des BVerfG

Sag das mal den Beamten aus Bayern. Dort ist nichts tot (https://www.lff.bayern.de/). Es kommt nicht darauf an, wie du die Entscheidung aus Karlsruhe interpretierts. Das interessiert den Dienstherren nicht die Bohne... Bevor der bayrische Besoldungsgesetzgeber von Karlsruhe nicht die Pistole auf die Brust gedrückt bekommt oder andere (wichtige) Bundesländer/Dienstherren die Besoldung deutlich erhöhen (Druck durch Konkurrenz), passiert gar nichts...

Auch für Bayern ist es tot, da ändert auch die nachgeschobene "neue" Begründung Bayerns nicht. Es ist nicht Sinn des Besoldungsrechts, einem wie auch immer gearteten oder bestimmen gewollten politischen oder gesellschaftlichen Familienbild zu genügen oder dieses gar zu begründen, sondern den Beamten (Status-)AMTSangemessen zu alimentieren, die alle genannten Punkte erfüllt. Das dafür geforderte Familienbild ist lediglich eine Berechungsgrundlage. Insbesondere die unabhängige Verwaltung und unparteiische Entscheidung von Verwaltungsakten zu ermöglichen.

Zitate aus anderen Postings, ich mache es mir mal einfach. Und sage danke an alle Spender:

...Die Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens widerspricht dem Grundsatz der Ämterwertigkeit und verletzt alleine schon deshalb eine amtsangemessene Besoldung, da der Beamte nicht auf Unterhaltsansprüche gegen seine Angehörigen verwiesen werden kann. Die Alimentationspflicht betrifft den Beamten selbst, nicht den Partner; und Art. 6 GG verbietet es, familiäre Verhältnisse zur Entlastung des Staates heranzuziehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig klargestellt. In der Entscheidung BVerfGE 44, 249 (Rn. 63–65) wird festgestellt, dass der Dienstherr seine Alimentationspflicht nicht durch Rückgriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Dritter kompensieren darf. Die Alimentationsverpflichtung ist personen-bezogen und richtet sich ausschließlich an den Beamten. Der Staat hat das Existenzminimum des Beamten eigenverantwortlich sicherzustellen. Private Unterstützungsstrukturen oder Partnereinkommen dürfen nicht zur Entlastung des Dienstherrn herangezogen werden. Damit ist jede Einbeziehung des Einkommens eines Ehe- oder Lebenspartners verfassungswidrig.

2 A 11745/17.OVG, Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz



".....Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab...." (Leitsatz 2)
"....Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt....." (Leitsatz 7)


Woher das Bayrische Partnereinkommen stammen könnte, hat hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127321.msg435318.html#msg435318

ein anderer User angemerkt.

Das Partnereinkommen wird die kommenden Beschlüsse auch nicht überleben, der Beschluss vom 19.11.25 hat es quasi schon erledigt.

Allgäuer

Mit dieser Aussage drängt sich mir die Frage auf, warum jetzt die Verwaltungsgerichte - egal in welchem BL - nicht die Verfahren wieder aufnehmen und das fiktive Partnereinkommen ins Nirvana befördern?

Beschlüsse des BVerfG entwickeln Gesetzeskraft. Somit könnten doch jetzt alle Verfahren anhand des letzten Urteils zügig abgeschlossen werden, wenn die Aussage von @AltStrg richtig ist! Oder übersehe ich hier noch etwas, oder ist das Urteil doch nicht so eindeutig, oder haben die Richter nicht den juristischen Sachverstand wie AltStrg, oder, oder, oder...

Und sollten die Gerichte so handeln, wer legt dann die Besoldungshöhe fest? Wieder die Besoldungsgesetzgeber (und das Spiel beginnt von vorne) oder machen dann die Gerichte eine Festsetzung?

Gerade in Bayern würde mich die aktuelle Berechnung, wie die aA eingehalten wird, brennend interessieren! Mit der jährlichen Anpassung des Partnereinkommens müsste es nie wieder Besoldungserhöhungen für den BY-Beamten geben...

Schönen 4. Advent an alle!!

Maximus

Zitat von: AltStrG am Heute um 02:00Das Partnereinkommen wird die kommenden Beschlüsse auch nicht überleben, der Beschluss vom 19.11.25 hat es quasi schon erledigt.

Genau, du sagst es selbst. Das Partnereinkommen wird die kommenden Beschlüsse nicht überleben. Die Betonung liegt hier auf das Wort "kommenden". Insofern ist das Partnereinkommen noch nicht tot. Wenn es tot wäre, würde Bayern es nicht mehr anwenden oder hätte dies zumindest bereits angekündigt.

Grandia

Vielleicht unterscheiden wir hier ab sofort einfach nach de facto und de jure?

Es mag ja sein, dass der neue Beschluss des BVerfG "eindeutig" ist, auch, wenn es im selben Beschluss steht, dass die Sache mit dem Partnereinkommen, nicht eindeutig beschlossen ist.

Solange es noch Rechtskreise mit angerechnetem Psrtnereinkommen gibt, gibt es auch "geschädigte Beamte". Nämlich all diejenigen, die keinen Widerspruch einlegen.

Maximus

Bayern ist leider nicht irgendein Bundesland. Da der Innenminister von der CSU kommt, steht zu befürchten, dass sich der Bund am Modell Bayern orientieren wird.

Der Finanzsenator von Berlin meinte im übrigen, dass er sich mit den anderen Bundesländern abstimmen möchte. Ich bin gespannt, ob Bayern auch dazu gehört.

NWB

In einigen Monaten sind wir alle schlauer.

magnesior

Zitat von: AltStrG am Gestern um 15:16Das Partnereinkommen ist mehr oder weniger tot, gewöhnt euch an den Gedanken. Aus rechtlogischer und rechtstheoretischer Sicht spricht nichts mehr für ein Partnereinkommen, sondern viel mehr dagegen. Auch im Sinne des Geistes des Beschlusses des BVerfG

Das bayerische LFF sieht das Ganze folgendermaßen:

"Information zur Entscheidung des BVerfG vom 17. September 2025 zur Amtsangemessenheit der Alimentation

Nach eingehender Prüfung möglicher Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 zur amtsangemessenen Alimentation genügt die bayerische Besoldung auch den neu aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben über alle Besoldungsgruppen, Familien- und Ortskonstellationen hinweg. Dies gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für das laufende Jahr.
Selbstverständlich werden die neuen Vorgaben auch bei künftigen Bezügeanpassungen berücksichtigt."

BalBund

Ich hatte zu den Bayern schon im anderen Forum etwas geschrieben, daher etwas aus dem Kontext, aber ich bin gerade faul :-):

Die Haltung des LFF wird dann in Bälde das zuständige Gericht unter Einbeziehung der aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung beurteilen. Wobei man in Bayern mit zweierlei Maß messen muss.

Einmal die Zeiten vor der Besoldungsreform, bei denen die 4K-Familie als Regel herangezogen werden muss. Hier dürfte die Rechtsprechung den Freistaat zu Reparaturgesetzen und erklecklichen Nachzahlungen auffordern.

Auf der anderen Seite steht das aktuelle Besoldungsgesetz, welches sachliche Erwägungen zur Mehrverdienerfamilie einbezieht. Eine solche Abwägung hat das BVerfG ausdrücklich gestattet, aber unter den Prüfungsvorbehalt der Gerichte gestellt. Ob das von Bayern gewählte Modell also wirklich tragfähig ist muss sich erst in den kommenden Jahren weisen, hier wird Bayern mit Sicherheit ein höchstrichterliches Urteil abwarten, ehe an der Haltung etwas geändert wird.