Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Durgi in 12.01.2026 11:28Zum ersten Punkt...
Dann besteht hier kein Dissens. Wenn ihr durchgehend von einer sauberen, zeitpunktgenauen Spitzenausrechnung ausgegangen seid, ist das exakt der Standard, den auch ich als zwingend ansehe. Mein Hinweis zielte nicht auf eure Rechnungen, sondern auf eine ausserhalb dieses Threads verbreitete Argumentationslinie, die faktisch noch mit der alten Glaettung arbeitet. Insofern: Missverstaendnis geklaert :)

Zu deinem zweiten Punkt will ich es etwas anders aufziehen, weil mir genau dort wichtig ist, wo die Grenze verlaeuft.
Sensitivitaetstests kenne ich zwar nur bedingt (das machen andere hier im Fokus), nutze sie aber mit meinem Team genau so wie du es beschreibst: Man bleibt innerhalb desselben Modells und schaut, wie stabil die Ergebnisse sind, wenn man Annahmen variiert.  ....genau das macht die Berliner Rechtsprechung uebrigens implizit auch, indem sie linear rechnet und bei Bedarf eine Spitzenausrechnung nachschiebt ;)

Der Schwan-Aufsatz (ich habe ihn nicht gelesen, da ich keine kostenfreie Version fand) macht aber etwas nach der Forenrecherche hier, grundlegend anderes. Er dreht nicht an Stellschrauben, sondern tauscht den Motor aus und behauptet anschliessend, das Fahrzeug sei vorher falsch konstruiert gewesen.

Die VG-Berlin-Methodik fragt immer zuerst: Was ist tatsaechlich gezahlt worden, zu welchem Zeitpunkt, und wie laesst sich daraus ein belastbarer Jahreswert ableiten? Zeit ist hier ein Bereinigungsfaktor, kein eigenstaendiger Bewertungsmassstab.

Die Schwan-Methodik (wenn ich sie richtig verstanden habe...)macht aus Zeit hingegen eine normative Strafgroesse. Spaete Anpassungen werden nicht nur zeitpunktgenau abgebildet, sondern dauerhaft ,,abgewertet", selbst dann, wenn sich das reale Jahresniveau laengst stabilisiert hat. Das fuehrt zu Ergebnissen, die mit realer Alimentation nichts mehr zu tun haben und ist.....de jure.....'schwierig' :)

Ein einfaches Beispiel, wo das sichtbar absurd wird, da wir ein aehnliches Modell als Gedankenspiel hatten:
Zwei Beamtengruppen erhalten ueber zehn Jahre hinweg identische nominale Besoldung und identische Jahresbetraege, nur der Anpassungszeitpunkt liegt einmal im Januar, einmal im August. Nach der VG-Methodik laufen beide am Ende auf nahezu denselben Indexwert zu... logisch, weil die reale Besoldung identisch ist. Nach anderer Methodik (z.B. Schwan) bleibt die ,,August-Gruppe" dauerhaft schlechter gestellt, obwohl sie faktisch seit Jahren exakt dasselbe bekommt. Das ist kein Sensitivitaetseffekt mehr, das ist eine fiktive Dauerbenachteiligung, die mit Zahlungsrealitaet nichts zu tun hat.

auf Volksdeutsch koennte man sagen...Swen's Methodik misst nicht mehr Alimentation, sondern moralische Unzufriedenheit mit dem Zeitpunkt :D Hey kommt...den fand' ich echt gut...fuer nen Beamten n Spitzen-Witz :)

back to topic...Das ist der Punkt, an dem ich aussteige. Nicht, weil Kritik an Ergebnissen unzulaessig waere... im Gegenteil... sondern weil hier eine neue Bewertungsnorm eingefuehrt wird, fuer die es weder im Art. 33 GG noch in der Rechtsprechung irgendeinen Anknuepfungspunkt gibt. Karlsruhe verlangt zeitpunktgenaue Berechnung, um richtige Jahreswerte zu bekommen. Karlsruhe verlangt nicht, dass der Staat fuer immer dafuer ,,bestraft" wird, dass eine Anpassung einmal spaeter kam.

Deshalb stoert mich auch nicht, dass der Aufsatz die Ergebnisse des VG Berlin ,,unschoen" findet. Das darf man. Was nicht geht, ist daraus zu folgern, die Methodik selbst sei unsachgerecht. Das ist eine Grenzueberschreitung von Interpretation zu Ersatzdogmatik.


Man kann mit guten Gruenden sagen, dass die Alimentationsentwicklung insgesamt problematisch ist. Man kann auch die Sensitivitaet von Indizes testen. Aber man kann nicht eine neue Zeitwert-Theorie bauen, sie ,,Spitzausrechnung" nennen und dann so tun, als habe man damit die Rechtsprechung korrigiert. Das ist keine Schaerfung, das ist ein Kategorienfehler.



Danke

Durgi

Zitat von: BVerfGBeliever in 12.01.2026 10:55Völlig richtig. Hier noch mal kurz in Nicht-Juristendeutsch:  :)

1.) Bei der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung wird für jedes Jahr ein absoluter Niveau-Vergleich durchgeführt. Es wird die (absolute) Höhe der Besoldung mit der (absoluten) Höhe der 184%-MÄE-Schwelle verglichen, und zwar jeweils netto für den "kleinsten" 4K-Beamten.

2.) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung erfolgt hingegen ein relativer Vergleich der Entwicklung der Besoldung seit 1996 mit der Entwicklung dreier volkswirtschaftlicher Größen seit 1996, und zwar jeweils brutto für den "größten" Single-Beamten.

Es sollte unmittelbar einleuchten, dass die beiden Prüfungen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Wenn beispielsweise das Gebot der Mindestbesoldung bereits im Jahr 1996 grob verletzt war (wofür es starke Anhaltspunkte gibt!), aber beispielsweise die reale Besoldung - also der relative Vergleich mit dem Verbraucherpreisindex - im Jahr 2024 ungefähr den gleichen Wert wie 1996 hatte (was nach meinen Berechnungen beispielsweise bei einem Bundes-A15 der Fall war), dann gilt im Ergebnis Folgendes:

- Sowohl 1996 als auch 2024 wurde die Mindestbesoldung mutmaßlich massiv (!) unterschritten.
- Da sich das relative Verhältnis zwischen der Besoldung und dem Preisniveau in den Jahren 1996 und 2024 nicht groß unterschieden hat, schlägt der zugehörige Prüfparameter im Jahr 2024 entsprechend hingegen nicht an.

Bravo! Genau so, Believer – besser haette man es kaum auf den Punkt bringen koennen.
Ich stecke an der Stelle oft selbst in einer argumentativen Sackgasse, in der ich mir regelmaessig den Kopf auf die Tischkante schlagen moechte, weil mir irgendwann schlicht die Worte ausgehen. Auch bei mir auf dem Flur gehen mir regelmaessig die Wachsmalstifte aus, um es noch anschaulicher zu erklaeren.

Du triffst den entscheidenden Unterschied sauber: absolute Niveaupruefung vs. relative Fortschreibungspruefung. Dass beide zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen koennen, ist kein Ausreisser, sondern systematisch zwingend. Dein Beispiel 1996/2024 macht das sehr plastisch: Wenn das Ausgangsniveau bereits defizitaer war, kann eine formal korrekte Fortschreibung dieses Defizit konservieren, ohne dass der relative Parameter anschlaegt. Die Mindestalimentation tut genau das, was sie soll – sie prueft das Ergebnis, nicht den Weg dorthin.

Der einzige Punkt, den ich noch schaerfen wuerde: Diese Divergenz ist kein Zeichen eines inkonsistenten Pruefsystems, sondern Ausdruck einer bewusst zweistufigen Kontrolle. Die relative Pruefung sichert Entwicklungsgerechtigkeit, die absolute Pruefung sichert Existenz- und Amtsangemessenheit. Erst im Zusammenspiel wird sichtbar, ob und wo das System kippt.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

vh

Dobrindt hat auf der DBB-Tagung heute live in Phoenix erzählt, dass das Thema amtsangemessene Alimentation mit Anpassung der Besoldungstabellen im Sinne der letzten Entscheidungen des BVerfG "in einigen Wochen, nicht in Jahren", einvernehmlich mit den Beamtenvertretungen gelöst wird.
(so habe ich ihn verstanden, keine insgesamt wörtliche Wiedergabe).

Durgi

Zitat von: PolareuD in 12.01.2026 10:53Danke, Durgi!

Das spiegelt meine Vermutung wieder, dass der Ausgangspunkt mit 1996 falsch gewählt wurde. Auch wenn dies nach deinem Zitat zulässig ist, müsste eine in sich konsistente amtsangemessene Alimentation nicht alle Parameter größtenteils (z.B. +/- 5%) für den betrachteten Endzeitpunkt in Einklang bringen?

GuMo PolareuD,

Also, mMn ist das System ist nicht auf Konsistenz im Ergebnis, sondern auf Differenzierung der Prueffragen angelegt.

Die Mindestalimentation fungiert als harte absolute Untergrenze. Sie prueft das erreichte Niveau, losgeloest von seiner Entstehungsgeschichte. Die Fortschreibungsparameter hingegen sind reine Entwicklungsindikatoren. Sie beantworten ausschliesslich die Frage, ob sich die Besoldung relativ zu externen Vergleichsgroessen unangemessen entfernt hat. Sie sind strukturell ungeeignet, ein bereits defizitaeres Ausgangsniveau aufzudecken oder zu korrigieren.

Ein normativ gesetztes Referenzjahr wie 1996 ist daher nicht ,,falsch", sondern funktional: Es dient der Entwicklungsbeobachtung, nicht der Niveaubewertung. War das Ausgangsniveau bereits problematisch, wird dieses Defizit durch eine formal konsistente Fortschreibung konserviert. Genau hier setzt die Mindestalimentation an uuuuuund nur dort :) (!!!!)

Die daraus resultierende Divergenz der Befunde ist kein Anzeichen methodischer Inkohaerenz, sondern intendierter Effekt des mehrstufigen Pruefmodells. Das System soll nicht glattziehen oder beruhigen, sondern zeigen, wo die Fortschreibung an ihre verfassungsrechtliche Grenze stoesst. Wenn einzelne Parameter ,,ausbrechen", ist das kein Rechenfehler, sondern der Befund :D

Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Haushaltshilfe

Hier noch der YouTube Link der Übertragung:


GeBeamter

Auf der Suche nach der Ursache, warum der hD ab A14 in bestimmten Zeiten nicht als verfassungswidrig besoldet identifiziert wurde, würde ich die folgenden Aspekte einbringen:
1. Die Verwendung von Indizes erfolgt nicht aufgeschlüsselt nach Qualifikationen oder Wochenarbeitszeit. Wenn beispielsweise die Löhne in hochqualifizierten Bereichen deutlich stärker steigen, als in einfach qualifizierten Bereichen, macht sich das nur statistisch geglättet bemerkbar. Den Juristen im öD kann man dann zwar sagen, ihre Besoldung hätte sich nicht wesentlich schlechter als die Lohnindizes entwickelt, isoliert für den Arbeitsmarkt der Juristen betrachtet, werden die Löhne im öD im Vergleich immer weiter abgehängt.
2. Der Betrachtungszeitraum umfasst noch die Zeiten, bevor wegen Covid und Ukraine das Preisniveau deutlich angezogen hat, während die Tarifabschlüsse im Bund bei 2,5-3% lagen. Die Lücke merkt man im hD natürlich erst später als vergleichbar geringer besoldete Gruppen. Das Thema verfassungswidrige Alimentation kommt bei vielen im hD also erst langsam auf den Schirm.
3. In Berlin ist zumindest im letzten Jahr der Betrachtung eine Zulage für alle Beamten gezahlt worden, die sich gegenüber dem Bund dämpfend auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Alimentation auswirkt.
4. Der Tariflohnindex kann sich - zumindest im Bund - kaum verletzt zeigen, weil die Abschlüsse in der Regel übernommen werden. Inklusive dem Umstand von Sockelbeträgen, die sich dann aber nur im Prüfparameter des Abstandsgebots bemerkbar machen.

Stichwort Abstandsgebot: es ist unglücklich, dass das BVerfG das Abstandsgebot nur zu einem von vielen Indizien gemacht hat und nicht absolut gesetzt hat, wie beispielsweise die Mindestbesoldung. Würde man die ersten Reaktionen von Swen und anderen hier beim Wort nehmen und der DH müsste deshalb nur die als verletzt festgestellten Besoldungsgruppen heilen, führt dies durch die Hintertür zu einer Einheitsbesoldung. Denn ein Beamter im mD, der eine Nachzahlung pro Jahr von 6.000€ erhalten würde, überholt natürlich einige vor ihm liegende Besoldungsgruppen beim Jahresverdienst. Wo dann da noch die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck kommen sollte, wäre mir schleierhaft. M.E. löst ein solches Reperaturgesetz einen unmittelbaren Verstoß gegen das Abstandgebot aus, welcher in der aktuellen Entscheidung zwar nur einer von mehreren Prüfungsparametern war, in der ständigen Deutung der Verfassung durch das BVerfG aber einen hohen Stellenwert einnimmt (so z.B. 2BvL 1/10).
Abgesehen von dieser Überlegung, hielte ich eine Korrektur ausschließlich der als verletzt festgestellten Besoldungsgruppen auch aus anderen Grund für verfassungswidrig. Ein Reperaturgesetz ist ja genau das, ein Gesetz. Bei Erlass des Gesetzes ist der Besoldungsgesetzgeber der Verfassung verpflichtet. Ich frage mich, wie er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wahren will und nicht zuletzt das Gleichbehandlungsgebot beachten und Diskriminierungsverbote vermeiden will, wenn er abschmelzend oder mit hartem "Cut" die nachträgliche Korrektur der Besoldung abschneidet und dann genau das eintritt, was ich oben skizziert habe: die Grenzen zwischen mD und gD oder gD und hD werden egalisiert bzw verwässert.
Ich deute Rd. 93 der aktuellen Entscheidung so, dass die verfassungsrechtlichen Folgen einer Verletzung des Abstandsgebots keine Vorlagefrage an das Gericht war, dennoch aber hieraus kein Freifahrtschein für die DH entsteht, zukünftig oder rückwirkend die Abstände der Besoldungsgruppen zueinander zu rasieren.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Durgi in 12.01.2026 11:45GuMo PolareuD,

Also, mMn ist das System ist nicht auf Konsistenz im Ergebnis, sondern auf Differenzierung der Prueffragen angelegt.

Die Mindestalimentation fungiert als harte absolute Untergrenze. Sie prueft das erreichte Niveau, losgeloest von seiner Entstehungsgeschichte. Die Fortschreibungsparameter hingegen sind reine Entwicklungsindikatoren. Sie beantworten ausschliesslich die Frage, ob sich die Besoldung relativ zu externen Vergleichsgroessen unangemessen entfernt hat. Sie sind strukturell ungeeignet, ein bereits defizitaeres Ausgangsniveau aufzudecken oder zu korrigieren.

Ein normativ gesetztes Referenzjahr wie 1996 ist daher nicht ,,falsch", sondern funktional: Es dient der Entwicklungsbeobachtung, nicht der Niveaubewertung. War das Ausgangsniveau bereits problematisch, wird dieses Defizit durch eine formal konsistente Fortschreibung konserviert. Genau hier setzt die Mindestalimentation an uuuuuund nur dort :) (!!!!)

Die daraus resultierende Divergenz der Befunde ist kein Anzeichen methodischer Inkohaerenz, sondern intendierter Effekt des mehrstufigen Pruefmodells. Das System soll nicht glattziehen oder beruhigen, sondern zeigen, wo die Fortschreibung an ihre verfassungsrechtliche Grenze stoesst. Wenn einzelne Parameter ,,ausbrechen", ist das kein Rechenfehler, sondern der Befund :D



genau das

matthew1312

Zitat von: GeBeamter in 12.01.2026 11:50Auf der Suche nach der Ursache, warum der hD ab A14 in bestimmten Zeiten nicht als verfassungswidrig besoldet identifiziert wurde, würde ich die folgenden Aspekte einbringen:
[...]
3. In Berlin ist zumindest im letzten Jahr der Betrachtung eine Zulage für alle Beamten gezahlt worden, die sich gegenüber dem Bund dämpfend auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Alimentation auswirkt.
Für A14 doch gerade nicht!

Hintergrund: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1392299.php

Auszug:

"Der Ausschluss der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 von dem Bezug der Hauptstadtzulage führe dazu, dass der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen sei."

Ein Skandal.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: GeBeamter in 12.01.2026 11:50Auf der Suche nach der Ursache, warum der hD ab A14 in bestimmten Zeiten nicht als verfassungswidrig besoldet identifiziert wurde, würde ich die folgenden Aspekte einbringen:
1. Die Verwendung von Indizes erfolgt nicht aufgeschlüsselt nach Qualifikationen oder Wochenarbeitszeit. Wenn beispielsweise die Löhne in hochqualifizierten Bereichen deutlich stärker steigen, als in einfach qualifizierten Bereichen, macht sich das nur statistisch geglättet bemerkbar. Den Juristen im öD kann man dann zwar sagen, ihre Besoldung hätte sich nicht wesentlich schlechter als die Lohnindizes entwickelt, isoliert für den Arbeitsmarkt der Juristen betrachtet, werden die Löhne im öD im Vergleich immer weiter abgehängt.
2. Der Betrachtungszeitraum umfasst noch die Zeiten, bevor wegen Covid und Ukraine das Preisniveau deutlich angezogen hat, während die Tarifabschlüsse im Bund bei 2,5-3% lagen. Die Lücke merkt man im hD natürlich erst später als vergleichbar geringer besoldete Gruppen. Das Thema verfassungswidrige Alimentation kommt bei vielen im hD also erst langsam auf den Schirm.
3. In Berlin ist zumindest im letzten Jahr der Betrachtung eine Zulage für alle Beamten gezahlt worden, die sich gegenüber dem Bund dämpfend auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Alimentation auswirkt.
4. Der Tariflohnindex kann sich - zumindest im Bund - kaum verletzt zeigen, weil die Abschlüsse in der Regel übernommen werden. Inklusive dem Umstand von Sockelbeträgen, die sich dann aber nur im Prüfparameter des Abstandsgebots bemerkbar machen.

Stichwort Abstandsgebot: es ist unglücklich, dass das BVerfG das Abstandsgebot nur zu einem von vielen Indizien gemacht hat und nicht absolut gesetzt hat, wie beispielsweise die Mindestbesoldung. Würde man die ersten Reaktionen von Swen und anderen hier beim Wort nehmen und der DH müsste deshalb nur die als verletzt festgestellten Besoldungsgruppen heilen, führt dies durch die Hintertür zu einer Einheitsbesoldung. Denn ein Beamter im mD, der eine Nachzahlung pro Jahr von 6.000€ erhalten würde, überholt natürlich einige vor ihm liegende Besoldungsgruppen beim Jahresverdienst. Wo dann da noch die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck kommen sollte, wäre mir schleierhaft. M.E. löst ein solches Reperaturgesetz einen unmittelbaren Verstoß gegen das Abstandgebot aus, welcher in der aktuellen Entscheidung zwar nur einer von mehreren Prüfungsparametern war, in der ständigen Deutung der Verfassung durch das BVerfG aber einen hohen Stellenwert einnimmt (so z.B. 2BvL 1/10).
Abgesehen von dieser Überlegung, hielte ich eine Korrektur ausschließlich der als verletzt festgestellten Besoldungsgruppen auch aus anderen Grund für verfassungswidrig. Ein Reperaturgesetz ist ja genau das, ein Gesetz. Bei Erlass des Gesetzes ist der Besoldungsgesetzgeber der Verfassung verpflichtet. Ich frage mich, wie er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wahren will und nicht zuletzt das Gleichbehandlungsgebot beachten und Diskriminierungsverbote vermeiden will, wenn er abschmelzend oder mit hartem "Cut" die nachträgliche Korrektur der Besoldung abschneidet und dann genau das eintritt, was ich oben skizziert habe: die Grenzen zwischen mD und gD oder gD und hD werden egalisiert bzw verwässert.
Ich deute Rd. 93 der aktuellen Entscheidung so, dass die verfassungsrechtlichen Folgen einer Verletzung des Abstandsgebots keine Vorlagefrage an das Gericht war, dennoch aber hieraus kein Freifahrtschein für die DH entsteht, zukünftig oder rückwirkend die Abstände der Besoldungsgruppen zueinander zu rasieren.

Zu deinem letzten Absatz. Das ist die gleiche Systematik in der Vorgehensweise, welche die Dienstherren bisher an den Tag gelegt haben. Im ersten Schritt konnten Sie nicht umhin bei Familie und Kindern zu reparieren, und NUR DAS haben sie dann auch getan. Mal sehen, wie kreativ die Köpfe sein werden bezüglich des aktuellen Urteils. Wie du sagst könnten sie natürlich hergehen und nur die verletzten Gruppen heilen, was aber dazu führt dass der HD alt aussieht und hier könnten sie es auch wieder mal aussitzen, weil der HD ja nicht direkt an der Verletzung leidet sondern nur "mittelbar" und das ist nur "indiziell" und nicht absolut. Eine Frechheit? Klar. Vermeidbar? kaum.


BVerfGBeliever

Hallo Durgi, sämtliche deiner Ausführungen bringen es wie immer perfekt auf den Punkt.


Zitat von: Durgi in 12.01.2026 11:28Der Schwan-Aufsatz (ich habe ihn nicht gelesen, da ich keine kostenfreie Version fand) macht aber etwas nach der Forenrecherche hier, grundlegend anderes. Er dreht nicht an Stellschrauben, sondern tauscht den Motor aus und behauptet anschliessend, das Fahrzeug sei vorher falsch konstruiert gewesen.
Richtig. Und im Zuge des Austauschs wird ein einwandfrei schnurrender Motor durch einen anderen ersetzt, der leider einen kapitalen Motorschaden hat.


Zitat von: Durgi in 12.01.2026 11:28back to topic...Das ist der Punkt, an dem ich aussteige. Nicht, weil Kritik an Ergebnissen unzulaessig waere... im Gegenteil... sondern weil hier eine neue Bewertungsnorm eingefuehrt wird, fuer die es weder im Art. 33 GG noch in der Rechtsprechung irgendeinen Anknuepfungspunkt gibt. Karlsruhe verlangt zeitpunktgenaue Berechnung, um richtige Jahreswerte zu bekommen. Karlsruhe verlangt nicht, dass der Staat fuer immer dafuer ,,bestraft" wird, dass eine Anpassung einmal spaeter kam.

Deshalb stoert mich auch nicht, dass der Aufsatz die Ergebnisse des VG Berlin ,,unschoen" findet. Das darf man. Was nicht geht, ist daraus zu folgern, die Methodik selbst sei unsachgerecht. Das ist eine Grenzueberschreitung von Interpretation zu Ersatzdogmatik.

Man kann mit guten Gruenden sagen, dass die Alimentationsentwicklung insgesamt problematisch ist. Man kann auch die Sensitivitaet von Indizes testen. Aber man kann nicht eine neue Zeitwert-Theorie bauen, sie ,,Spitzausrechnung" nennen und dann so tun, als habe man damit die Rechtsprechung korrigiert. Das ist keine Schaerfung, das ist ein Kategorienfehler.
Und genau diese "Grenzüberschreitung" bzw. dieser "Kategorienfehler" findet sich leider im ZBR-Aufsatz.


Zitat von: Durgi in 12.01.2026 11:34Der einzige Punkt, den ich noch schaerfen wuerde: Diese Divergenz ist kein Zeichen eines inkonsistenten Pruefsystems, sondern Ausdruck einer bewusst zweistufigen Kontrolle. Die relative Pruefung sichert Entwicklungsgerechtigkeit, die absolute Pruefung sichert Existenz- und Amtsangemessenheit. Erst im Zusammenspiel wird sichtbar, ob und wo das System kippt.
Völlig richtig. Danke für die "Nachschärfung"!

Finanzer

Zitat von: vh in 12.01.2026 11:37Dobrindt hat auf der DBB-Tagung heute live in Phoenix erzählt, dass das Thema amtsangemessene Alimentation mit Anpassung der Besoldungstabellen im Sinne der letzten Entscheidungen des BVerfG "in einigen Wochen, nicht in Jahren", einvernehmlich mit den Beamtenvertretungen gelöst wird.
(so habe ich ihn verstanden, keine insgesamt wörtliche Wiedergabe).

Na da bin ich ja mal gespannt. Man achte auf den Wortlaut. "Einvernehmlich mit den Beamtenvertretungen gelöst" heißt nicht zwingend "Verfassungsgemäß gelöst".

Knecht

Zitat von: LehrerBW in 12.01.2026 12:04Man darf gespannt sein^^
https://www.dbb.de/artikel/dobrindt-will-amtsangemessene-alimentation-in-einigen-wochen-umsetzen.html

Ich glaube, wenn es wirklich irgendwann soweit kommen sollte, bekomme ich vor Überraschung einen Herzinfarkt. Bis dahin mal wieder die gewohnte heiße Luft.

MoinMoin

Zitat von: BlauesBlau in 12.01.2026 10:46Das habe ich gestern schon geschrieben - allerdings ist dann sehr schnell sehr viel Text zu anderen Themen dazu gekommen. Ich versuchs also nochmal  ;)

vielleicht ist das Folgende eine Möglichkeit zu beweisen, dass auch Beamte jenseits von A12 nicht amtsangemessen besoldet sind.

Nehmen wir einen Amtsarzt nach A14 (Facharztausbildung liegt vor) und einen angestellten Facharzt in der Klinik (Nach BAT in Stufe Ib, nach TV-Ärzte Entgeltgruppe II).

1995 betrug die Bruttobesoldung in der Endstufe A14 96.244 DM und für den angestellten Arzt in Ib, ebenfalls Endstufe 99.933 DM (Quelle z.B. siehe: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/bat/bund/a?id=bat-bund-1995&matrix=12)  ).

D.h. 1995 betrug die Bruttobesoldung eines A14 Beamten ca. 96,3 % der Bruttobesoldung eines Facharztes (jeweils in den Endstufen).

Interessant ist, dass die Bruttobezüge im BAT im höheren und gehobenen Dienst nur relativ geringfügig höher waren, als die Besoldungen entsprechender Ämter.

Ein Facharzt in der Klinik verdiente 2025 in der Endstufe der Entgeltgruppe II 114.104 €.
Ein Amtsarzt (unverheiratet, keine Kinder, A14) in NRW verdiente  81.676 € brutto. Wenn er 96,3 % des Facharztes verdienen würde, müsste er 109.891 € brutto verdienen. D.h. um die gleiche Kaufkraft, wie der angestellte Klinikarzt zu erreichen, muss die A14 Besoldung um ca. 34 % erhöht werden.
Die Vergleiche bestimmter Berufsgruppen (die dazu geeignet sind) hebt das Bundesverfassungsgericht ja explizit hervor. Ich denke, der Dienstherr müsste hier argumentieren, wieso der Amtsarzt (und alle anderen A14 Besoldeten) im Vergleich zu einem, ebenfalls im öffentlichen Dienst Beschäftigten (bei gleicher Ausbildung, Qualifikation, etc.) über die Zeit einen so gravierenden Einkommensverlust erleiden musste. 
Vollkommen korrekt und zeigt, dass der Amtsarzt krass unteralimentiert ist.

Das Problem ist, dass wenn du mit der Argumentation etwas über die Besoldung A14 aller Beamten ableitest, dann vergleiche die Besoldung/Lohn bei den Lehrer oder anderen Berufsgruppen und wirst zu einem anderem Ergebnis kommen.

Folglich kann man umgekehrt daraus schließen, das die A14 Bewertung für den verbeamteten Arzt falsch ist? und er A15,16? sein müsste ?
oder das eine Facharztzulage eingeführt werden muss?


Andererseits wenn man sich das "Netto" Anschaut:
A14 Endstufe ~61T€
Ä2 Endstufe ~66T€
Beide ohne PKV Beiträge und somit knapp 9% unterschied, also klar GG widrig.
Da würde man dann zum Schluss kommen können, dass das abzielen auf die brutto Beträge eine Unschärfe beinhaltet.

Aber ich bin da voll bei dir, diese Schubladen passen einfach nicht in der heutigen Zeit und einige Berufsgruppen sind noch krasse unteralimentiert als andere.

PolareuD

Zitat von: MoinMoin in 12.01.2026 12:16Folglich kann man umgekehrt daraus schließen, das die A14 Bewertung für den verbeamteten Arzt falsch ist? und er A15,16? sein müsste ?
oder das eine Facharztzulage eingeführt werden muss?

Dürfte sich vermutlich schwerlich rechtfertigen lassen. Entscheidend ist der erreichte Bildungsabschluss. Dieser definiert letztendlich das Eingangsamt.

@Durgi

Nochmals danke für die Klarstellung. Es dürfte also weiterhin schwer sein für diejenigen, die oberhalb der Mindestalimentation liegen eine hinreichende Klagebegründung zu finden. Auch über das Binnen-Abstandsgebot wäre man nur mittelbar betroffen, oder sehe ich das falsch?
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"