Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: LehrerBW in Heute um 12:04Man darf gespannt sein^^
https://www.dbb.de/artikel/dobrindt-will-amtsangemessene-alimentation-in-einigen-wochen-umsetzen.html

Ich glaube, wenn es wirklich irgendwann soweit kommen sollte, bekomme ich vor Überraschung einen Herzinfarkt. Bis dahin mal wieder die gewohnte heiße Luft.

MoinMoin

Zitat von: BlauesBlau in Heute um 10:46Das habe ich gestern schon geschrieben - allerdings ist dann sehr schnell sehr viel Text zu anderen Themen dazu gekommen. Ich versuchs also nochmal  ;)

vielleicht ist das Folgende eine Möglichkeit zu beweisen, dass auch Beamte jenseits von A12 nicht amtsangemessen besoldet sind.

Nehmen wir einen Amtsarzt nach A14 (Facharztausbildung liegt vor) und einen angestellten Facharzt in der Klinik (Nach BAT in Stufe Ib, nach TV-Ärzte Entgeltgruppe II).

1995 betrug die Bruttobesoldung in der Endstufe A14 96.244 DM und für den angestellten Arzt in Ib, ebenfalls Endstufe 99.933 DM (Quelle z.B. siehe: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/bat/bund/a?id=bat-bund-1995&matrix=12)  ).

D.h. 1995 betrug die Bruttobesoldung eines A14 Beamten ca. 96,3 % der Bruttobesoldung eines Facharztes (jeweils in den Endstufen).

Interessant ist, dass die Bruttobezüge im BAT im höheren und gehobenen Dienst nur relativ geringfügig höher waren, als die Besoldungen entsprechender Ämter.

Ein Facharzt in der Klinik verdiente 2025 in der Endstufe der Entgeltgruppe II 114.104 €.
Ein Amtsarzt (unverheiratet, keine Kinder, A14) in NRW verdiente  81.676 € brutto. Wenn er 96,3 % des Facharztes verdienen würde, müsste er 109.891 € brutto verdienen. D.h. um die gleiche Kaufkraft, wie der angestellte Klinikarzt zu erreichen, muss die A14 Besoldung um ca. 34 % erhöht werden.
Die Vergleiche bestimmter Berufsgruppen (die dazu geeignet sind) hebt das Bundesverfassungsgericht ja explizit hervor. Ich denke, der Dienstherr müsste hier argumentieren, wieso der Amtsarzt (und alle anderen A14 Besoldeten) im Vergleich zu einem, ebenfalls im öffentlichen Dienst Beschäftigten (bei gleicher Ausbildung, Qualifikation, etc.) über die Zeit einen so gravierenden Einkommensverlust erleiden musste. 
Vollkommen korrekt und zeigt, dass der Amtsarzt krass unteralimentiert ist.

Das Problem ist, dass wenn du mit der Argumentation etwas über die Besoldung A14 aller Beamten ableitest, dann vergleiche die Besoldung/Lohn bei den Lehrer oder anderen Berufsgruppen und wirst zu einem anderem Ergebnis kommen.

Folglich kann man umgekehrt daraus schließen, das die A14 Bewertung für den verbeamteten Arzt falsch ist? und er A15,16? sein müsste ?
oder das eine Facharztzulage eingeführt werden muss?


Andererseits wenn man sich das "Netto" Anschaut:
A14 Endstufe ~61T€
Ä2 Endstufe ~66T€
Beide ohne PKV Beiträge und somit knapp 9% unterschied, also klar GG widrig.
Da würde man dann zum Schluss kommen können, dass das abzielen auf die brutto Beträge eine Unschärfe beinhaltet.

Aber ich bin da voll bei dir, diese Schubladen passen einfach nicht in der heutigen Zeit und einige Berufsgruppen sind noch krasse unteralimentiert als andere.

PolareuD

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:16Folglich kann man umgekehrt daraus schließen, das die A14 Bewertung für den verbeamteten Arzt falsch ist? und er A15,16? sein müsste ?
oder das eine Facharztzulage eingeführt werden muss?

Dürfte sich vermutlich schwerlich rechtfertigen lassen. Entscheidend ist der erreichte Bildungsabschluss. Dieser definiert letztendlich das Eingangsamt.

@Durgi

Nochmals danke für die Klarstellung. Es dürfte also weiterhin schwer sein für diejenigen, die oberhalb der Mindestalimentation liegen eine hinreichende Klagebegründung zu finden. Auch über das Binnen-Abstandsgebot wäre man nur mittelbar betroffen, oder sehe ich das falsch?

BuBea

Zitat von: Durgi in Heute um 11:45GuMo PolareuD,

Also, mMn ist das System ist nicht auf Konsistenz im Ergebnis, sondern auf Differenzierung der Prueffragen angelegt.

Die Mindestalimentation fungiert als harte absolute Untergrenze. Sie prueft das erreichte Niveau, losgeloest von seiner Entstehungsgeschichte. Die Fortschreibungsparameter hingegen sind reine Entwicklungsindikatoren. Sie beantworten ausschliesslich die Frage, ob sich die Besoldung relativ zu externen Vergleichsgroessen unangemessen entfernt hat. Sie sind strukturell ungeeignet, ein bereits defizitaeres Ausgangsniveau aufzudecken oder zu korrigieren.

Ein normativ gesetztes Referenzjahr wie 1996 ist daher nicht ,,falsch", sondern funktional: Es dient der Entwicklungsbeobachtung, nicht der Niveaubewertung. War das Ausgangsniveau bereits problematisch, wird dieses Defizit durch eine formal konsistente Fortschreibung konserviert. Genau hier setzt die Mindestalimentation an uuuuuund nur dort :) (!!!!)

Die daraus resultierende Divergenz der Befunde ist kein Anzeichen methodischer Inkohaerenz, sondern intendierter Effekt des mehrstufigen Pruefmodells. Das System soll nicht glattziehen oder beruhigen, sondern zeigen, wo die Fortschreibung an ihre verfassungsrechtliche Grenze stoesst. Wenn einzelne Parameter ,,ausbrechen", ist das kein Rechenfehler, sondern der Befund :D



Frage: Was passiert mit dem Besoldungsindex, wenn die Mindestalimentation korrigiert wurde? Wird er dann nicht erheblich über VPI etc. liegen und wie geht man dann argumentativ damit um? Stichwort: Die Beamten werden erheblich besser besoldet als die Indizes es anzeigen...

kleinerluis

Zitat von: vh in Heute um 11:37Dobrindt hat auf der DBB-Tagung heute live in Phoenix erzählt, dass das Thema amtsangemessene Alimentation mit Anpassung der Besoldungstabellen im Sinne der letzten Entscheidungen des BVerfG "in einigen Wochen, nicht in Jahren", einvernehmlich mit den Beamtenvertretungen gelöst wird.
(so habe ich ihn verstanden, keine insgesamt wörtliche Wiedergabe).

Von "gerechter Alimentation" hat er gesprochen.

xap


MoinMoin

Zitat von: BuBea in Heute um 12:40Frage: Was passiert mit dem Besoldungsindex, wenn die Mindestalimentation korrigiert wurde? Wird er dann nicht erheblich über VPI etc. liegen und wie geht man dann argumentativ damit um? Stichwort: Die Beamten werden erheblich besser besoldet als die Indizes es anzeigen...
Ja, wann linear über alle Stufen erhöht wird.
Nein, wenn die Höhe vom der Stufenanstieg zeitgleich gestaucht wird.
Der Index richtet sich nach der Endstufe.
Der Gesetzgeber könnte z.B. Stufe 1 um 10% stufe 2 um 9% ...erhöhen.
Ob ihm dazu eine sachgerechte Begründung einfällt......?

LehrerBW

Zitat von: kleinerluis in Heute um 12:44Von "gerechter Alimentation" hat er gesprochen.

Bei "gerechter Alimentation" müssten alle Alarmglocken schrillen.
Die Alimentation hat amtsangemessen und nach den Parametern des BVerfG zu erfolgen und nicht nach irgendwelchen Gerechtigkeitsmaßstäben.

MoinMoin

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:33Dürfte sich vermutlich schwerlich rechtfertigen lassen. Entscheidend ist der erreichte Bildungsabschluss. Dieser definiert letztendlich das Eingangsamt.
Schon klar.
Also muss eine Arztzulage her, damit das geschilderte Problem geheilt wird.

PolareuD

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:52Schon klar.
Also muss eine Arztzulage her, damit das geschilderte Problem geheilt wird.

Das dürfte machbar sein. Diese dürfte aber vermutlich die Ämterwertigkeit nicht nivellieren.

Durgi

Zitat von: BuBea in Heute um 12:40Frage: Was passiert mit dem Besoldungsindex, wenn die Mindestalimentation korrigiert wurde? Wird er dann nicht erheblich über VPI etc. liegen und wie geht man dann argumentativ damit um? Stichwort: Die Beamten werden erheblich besser besoldet als die Indizes es anzeigen...

Hi BuBea, die Frage hatte ich vor einigen Wochen bereits schonmal in der Dienststelle...
Eine nachgeholte Mindestalimentation ist kein Ueberalimentieren, sondern verspaetete Rechtsbefolgung. Der Besoldungsindex setzt danach wieder dort an, wo er immer ansetzen sollte... bei der Beobachtung der weiteren Entwicklung, nicht bei der Rechtfertigung eines zu niedrigen Status quo.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

PolareuD

Zitat von: Durgi in Heute um 13:02Hi BuBea, die Frage hatte ich vor einigen Wochen bereits schonmal in der Dienststelle...
Eine nachgeholte Mindestalimentation ist kein Ueberalimentieren, sondern verspaetete Rechtsbefolgung. Der Besoldungsindex setzt danach wieder dort an, wo er immer ansetzen sollte... bei der Beobachtung der weiteren Entwicklung, nicht bei der Rechtfertigung eines zu niedrigen Status quo.

Klingt nach unendlichem Rechtsstreit mit dem Dienstherr, wenn man jedes Jahr auf´s neue Klage erheben muss, um einen Fehlbetrag geltend machen zu müssen und alle die oberhalb der Mindestalimentation liegen gehen leer aus. Für alle die darunterliegen gibt es nahezu die Einheitsbesoldung. Da finde mal eine RSV, die fortwährend mitspielt.  ;)

Durgi

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:33Dürfte sich vermutlich schwerlich rechtfertigen lassen. Entscheidend ist der erreichte Bildungsabschluss. Dieser definiert letztendlich das Eingangsamt.

@Durgi

Nochmals danke für die Klarstellung. Es dürfte also weiterhin schwer sein für diejenigen, die oberhalb der Mindestalimentation liegen eine hinreichende Klagebegründung zu finden. Auch über das Binnen-Abstandsgebot wäre man nur mittelbar betroffen, oder sehe ich das falsch?

Ja und Ja. Eine eigene Klage ist hier aus meiner Sicht nicht erforderlich. Ihc trust the process....Die Korrektur der Mindestalimentation wirkt systemisch und nicht individualrechtlich. Die Besoldungsordnung ist hierarchisch aufgebaut und knuepft an die Wertigkeit des jeweiligen Amtes an. Diese Wertigkeit muss sich zwingend in tragfaehigen Abstaenden innerhalb und zwischen den Laufbahngruppen widerspiegeln, nennen wir es mal simpel 'Ausbildungshoehe'

Wird das untere Niveau als verfassungswidrig festgestellt und angehoben, entsteht daraus automatisch ein Anpassungsdruck auf die hoeheren Besoldungsgruppen. Andernfalls wuerden die amtsangemessenen Abstaende eingeebnet und die Differenzierung der Aemter entleert. Das Binnen-Abstandsgebot greift hier als Systemzwang.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

PolareuD

Zitat von: Durgi in Heute um 13:08Ja und Ja. Eine eigene Klage ist hier aus meiner Sicht nicht erforderlich. Ihc trust the process....Die Korrektur der Mindestalimentation wirkt systemisch und nicht individualrechtlich. Die Besoldungsordnung ist hierarchisch aufgebaut und knuepft an die Wertigkeit des jeweiligen Amtes an. Diese Wertigkeit muss sich zwingend in tragfaehigen Abstaenden innerhalb und zwischen den Laufbahngruppen widerspiegeln, nennen wir es mal simpel 'Ausbildungshoehe'

Wird das untere Niveau als verfassungswidrig festgestellt und angehoben, entsteht daraus automatisch ein Anpassungsdruck auf die hoeheren Besoldungsgruppen. Andernfalls wuerden die amtsangemessenen Abstaende eingeebnet und die Differenzierung der Aemter entleert. Das Binnen-Abstandsgebot greift hier als Systemzwang.

Soweit sind wir seit mindestens 5 Jahren. Passiert ist sowohl im Bund als auch in den Ländern diesbezüglich nichts. Und mir fehlt inzwischen der Glaube daran, dass die Dienstherrn hieran so schnell etwas ändern werden. Zumindest so lange es noch weitreichende Interpretationsspielräume in der Rechtsprechung des BVerfG gibt.

clarion

Hallo,

Seit Durgis Eingreifen finde ich die Diskussion erst als sinnvoll und verständlich,  danke noch mal hierfür.

Ich möchte noch einmal stärker einen Blick auf die zukünftige Besoldungsstruktur werfen. Die bisherigen Urteile haben Vergangenheitsbewältigung betrieben und herausgearbeitet, worauf es bei einer korrekten Besoldung ankommt. Insbesondere ist es beim Medianäquivalenteinkommen und den Indizes zu beachten,  dass sie erst mit Zeitverzögerung zur Verfügung stehen. Die Besoldung muss jedoch die aktuellen Monatsbedarfe abdecken. Daher wird der Dienstherr m.E. zukünftig insbesondere das Medianäquivalenteinkommen als Mindestbesoldung auf Basis der Zahlen des Vorjahres mit hinreichende Sicherheitzuschlag prognostizieren müssen und darauf die jeweils gültigen Besoldungstabellen selbsteredend unter Beachtung des Abstandsgebotes aufbauen.

Im übrigen erwarte ich von den 17 Dienstherren eine Ausarbeitung einer stringenten Systematik und dann die rückwirkend Anwendung zumindest auf die Widerspruchsführer der vergangenen Jahrzehnte.

Für mich ist eigentlich nur noch offen, was durch Zuschläge geregelt werden kann. Der Single Beamte wird m.E. immer weniger bekommen als der Beamte mit Kindern. Meiner unmaßgeblichen Meinung dürfen Familienzuschläge aber nicht so hoch sein, dass das Leistungsprinzip ausgehebelt wird.