Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BuBea

Zitat von: Durgi in 12.01.2026 11:45GuMo PolareuD,

Also, mMn ist das System ist nicht auf Konsistenz im Ergebnis, sondern auf Differenzierung der Prueffragen angelegt.

Die Mindestalimentation fungiert als harte absolute Untergrenze. Sie prueft das erreichte Niveau, losgeloest von seiner Entstehungsgeschichte. Die Fortschreibungsparameter hingegen sind reine Entwicklungsindikatoren. Sie beantworten ausschliesslich die Frage, ob sich die Besoldung relativ zu externen Vergleichsgroessen unangemessen entfernt hat. Sie sind strukturell ungeeignet, ein bereits defizitaeres Ausgangsniveau aufzudecken oder zu korrigieren.

Ein normativ gesetztes Referenzjahr wie 1996 ist daher nicht ,,falsch", sondern funktional: Es dient der Entwicklungsbeobachtung, nicht der Niveaubewertung. War das Ausgangsniveau bereits problematisch, wird dieses Defizit durch eine formal konsistente Fortschreibung konserviert. Genau hier setzt die Mindestalimentation an uuuuuund nur dort :) (!!!!)

Die daraus resultierende Divergenz der Befunde ist kein Anzeichen methodischer Inkohaerenz, sondern intendierter Effekt des mehrstufigen Pruefmodells. Das System soll nicht glattziehen oder beruhigen, sondern zeigen, wo die Fortschreibung an ihre verfassungsrechtliche Grenze stoesst. Wenn einzelne Parameter ,,ausbrechen", ist das kein Rechenfehler, sondern der Befund :D



Frage: Was passiert mit dem Besoldungsindex, wenn die Mindestalimentation korrigiert wurde? Wird er dann nicht erheblich über VPI etc. liegen und wie geht man dann argumentativ damit um? Stichwort: Die Beamten werden erheblich besser besoldet als die Indizes es anzeigen...

kleinerluis

Zitat von: vh in 12.01.2026 11:37Dobrindt hat auf der DBB-Tagung heute live in Phoenix erzählt, dass das Thema amtsangemessene Alimentation mit Anpassung der Besoldungstabellen im Sinne der letzten Entscheidungen des BVerfG "in einigen Wochen, nicht in Jahren", einvernehmlich mit den Beamtenvertretungen gelöst wird.
(so habe ich ihn verstanden, keine insgesamt wörtliche Wiedergabe).

Von "gerechter Alimentation" hat er gesprochen.

xap


MoinMoin

Zitat von: BuBea in 12.01.2026 12:40Frage: Was passiert mit dem Besoldungsindex, wenn die Mindestalimentation korrigiert wurde? Wird er dann nicht erheblich über VPI etc. liegen und wie geht man dann argumentativ damit um? Stichwort: Die Beamten werden erheblich besser besoldet als die Indizes es anzeigen...
Ja, wann linear über alle Stufen erhöht wird.
Nein, wenn die Höhe vom der Stufenanstieg zeitgleich gestaucht wird.
Der Index richtet sich nach der Endstufe.
Der Gesetzgeber könnte z.B. Stufe 1 um 10% stufe 2 um 9% ...erhöhen.
Ob ihm dazu eine sachgerechte Begründung einfällt......?

LehrerBW

Zitat von: kleinerluis in 12.01.2026 12:44Von "gerechter Alimentation" hat er gesprochen.

Bei "gerechter Alimentation" müssten alle Alarmglocken schrillen.
Die Alimentation hat amtsangemessen und nach den Parametern des BVerfG zu erfolgen und nicht nach irgendwelchen Gerechtigkeitsmaßstäben.

MoinMoin

Zitat von: PolareuD in 12.01.2026 12:33Dürfte sich vermutlich schwerlich rechtfertigen lassen. Entscheidend ist der erreichte Bildungsabschluss. Dieser definiert letztendlich das Eingangsamt.
Schon klar.
Also muss eine Arztzulage her, damit das geschilderte Problem geheilt wird.

PolareuD

Zitat von: MoinMoin in 12.01.2026 12:52Schon klar.
Also muss eine Arztzulage her, damit das geschilderte Problem geheilt wird.

Das dürfte machbar sein. Diese dürfte aber vermutlich die Ämterwertigkeit nicht nivellieren.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Durgi

Zitat von: BuBea in 12.01.2026 12:40Frage: Was passiert mit dem Besoldungsindex, wenn die Mindestalimentation korrigiert wurde? Wird er dann nicht erheblich über VPI etc. liegen und wie geht man dann argumentativ damit um? Stichwort: Die Beamten werden erheblich besser besoldet als die Indizes es anzeigen...

Hi BuBea, die Frage hatte ich vor einigen Wochen bereits schonmal in der Dienststelle...
Eine nachgeholte Mindestalimentation ist kein Ueberalimentieren, sondern verspaetete Rechtsbefolgung. Der Besoldungsindex setzt danach wieder dort an, wo er immer ansetzen sollte... bei der Beobachtung der weiteren Entwicklung, nicht bei der Rechtfertigung eines zu niedrigen Status quo.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

PolareuD

Zitat von: Durgi in 12.01.2026 13:02Hi BuBea, die Frage hatte ich vor einigen Wochen bereits schonmal in der Dienststelle...
Eine nachgeholte Mindestalimentation ist kein Ueberalimentieren, sondern verspaetete Rechtsbefolgung. Der Besoldungsindex setzt danach wieder dort an, wo er immer ansetzen sollte... bei der Beobachtung der weiteren Entwicklung, nicht bei der Rechtfertigung eines zu niedrigen Status quo.

Klingt nach unendlichem Rechtsstreit mit dem Dienstherr, wenn man jedes Jahr auf´s neue Klage erheben muss, um einen Fehlbetrag geltend machen zu müssen und alle die oberhalb der Mindestalimentation liegen gehen leer aus. Für alle die darunterliegen gibt es nahezu die Einheitsbesoldung. Da finde mal eine RSV, die fortwährend mitspielt.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
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Durgi

Zitat von: PolareuD in 12.01.2026 12:33Dürfte sich vermutlich schwerlich rechtfertigen lassen. Entscheidend ist der erreichte Bildungsabschluss. Dieser definiert letztendlich das Eingangsamt.

@Durgi

Nochmals danke für die Klarstellung. Es dürfte also weiterhin schwer sein für diejenigen, die oberhalb der Mindestalimentation liegen eine hinreichende Klagebegründung zu finden. Auch über das Binnen-Abstandsgebot wäre man nur mittelbar betroffen, oder sehe ich das falsch?

Ja und Ja. Eine eigene Klage ist hier aus meiner Sicht nicht erforderlich. Ihc trust the process....Die Korrektur der Mindestalimentation wirkt systemisch und nicht individualrechtlich. Die Besoldungsordnung ist hierarchisch aufgebaut und knuepft an die Wertigkeit des jeweiligen Amtes an. Diese Wertigkeit muss sich zwingend in tragfaehigen Abstaenden innerhalb und zwischen den Laufbahngruppen widerspiegeln, nennen wir es mal simpel 'Ausbildungshoehe'

Wird das untere Niveau als verfassungswidrig festgestellt und angehoben, entsteht daraus automatisch ein Anpassungsdruck auf die hoeheren Besoldungsgruppen. Andernfalls wuerden die amtsangemessenen Abstaende eingeebnet und die Differenzierung der Aemter entleert. Das Binnen-Abstandsgebot greift hier als Systemzwang.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
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PolareuD

Zitat von: Durgi in 12.01.2026 13:08Ja und Ja. Eine eigene Klage ist hier aus meiner Sicht nicht erforderlich. Ihc trust the process....Die Korrektur der Mindestalimentation wirkt systemisch und nicht individualrechtlich. Die Besoldungsordnung ist hierarchisch aufgebaut und knuepft an die Wertigkeit des jeweiligen Amtes an. Diese Wertigkeit muss sich zwingend in tragfaehigen Abstaenden innerhalb und zwischen den Laufbahngruppen widerspiegeln, nennen wir es mal simpel 'Ausbildungshoehe'

Wird das untere Niveau als verfassungswidrig festgestellt und angehoben, entsteht daraus automatisch ein Anpassungsdruck auf die hoeheren Besoldungsgruppen. Andernfalls wuerden die amtsangemessenen Abstaende eingeebnet und die Differenzierung der Aemter entleert. Das Binnen-Abstandsgebot greift hier als Systemzwang.

Soweit sind wir seit mindestens 5 Jahren. Passiert ist sowohl im Bund als auch in den Ländern diesbezüglich nichts. Und mir fehlt inzwischen der Glaube daran, dass die Dienstherrn hieran so schnell etwas ändern werden. Zumindest so lange es noch weitreichende Interpretationsspielräume in der Rechtsprechung des BVerfG gibt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

clarion

Hallo,

Seit Durgis Eingreifen finde ich die Diskussion erst als sinnvoll und verständlich,  danke noch mal hierfür.

Ich möchte noch einmal stärker einen Blick auf die zukünftige Besoldungsstruktur werfen. Die bisherigen Urteile haben Vergangenheitsbewältigung betrieben und herausgearbeitet, worauf es bei einer korrekten Besoldung ankommt. Insbesondere ist es beim Medianäquivalenteinkommen und den Indizes zu beachten,  dass sie erst mit Zeitverzögerung zur Verfügung stehen. Die Besoldung muss jedoch die aktuellen Monatsbedarfe abdecken. Daher wird der Dienstherr m.E. zukünftig insbesondere das Medianäquivalenteinkommen als Mindestbesoldung auf Basis der Zahlen des Vorjahres mit hinreichende Sicherheitzuschlag prognostizieren müssen und darauf die jeweils gültigen Besoldungstabellen selbsteredend unter Beachtung des Abstandsgebotes aufbauen.

Im übrigen erwarte ich von den 17 Dienstherren eine Ausarbeitung einer stringenten Systematik und dann die rückwirkend Anwendung zumindest auf die Widerspruchsführer der vergangenen Jahrzehnte.

Für mich ist eigentlich nur noch offen, was durch Zuschläge geregelt werden kann. Der Single Beamte wird m.E. immer weniger bekommen als der Beamte mit Kindern. Meiner unmaßgeblichen Meinung dürfen Familienzuschläge aber nicht so hoch sein, dass das Leistungsprinzip ausgehebelt wird.



vh

Zitat von: xap in 12.01.2026 12:48FM sagt dazu nein. Wie immer.
Möglich. Dazu hat Dobrindt jedoch heute beim DBB gesagt, das er sich mit dem FM einig wäre.

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in 12.01.2026 09:10Uff...da ist ja ganz schoen viel zusammengekommen ueber das Wochenende :) Achtung, wird ein wenig laenger.

@Pauker&Believer,
ich mache das einmal sauber gerade, weil hier sonst wieder Mathematik, Methodik und Verfassungsrecht ineinander rutschen.

Aus rein mathematischer Sicht ist es in der Tat egal, wann Geld geflossen ist, wenn man sich bewusst auf eine reine Jahresbetrachtung beschraenkt. Das ist unstreitig. Genau so wurde frueher gerechnet, genau so funktionierten die vereinfachten Indizes. In diesem engen, rein rechnerischen Modell ist der Zeitpunkt tatsaechlich irrelevant.

Genau dieses Modell hat das Bundesverfassungsgericht aber Schritt fuer Schritt verlassen. Und hier hatte Believer im Kern recht – nicht erst seit dem juengsten Beschluss, sondern spaetestens seit 2 BvL 4/18, Rn. 164. Dort sagt der Senat sehr klar, dass dann, wenn die vereinfachte Berechnung keine tragfaehige Vermutung mehr liefert, der tatsaechliche Zeitpunkt der Besoldungserhoehung zu beruecksichtigen ist. Das ist keine mathematische Feinheit, sondern eine rechtliche Vorgabe.

Der Punkt, den ich gemacht habe – und den du richtig aufgegriffen hast – ist folgender:
Der Dienstherr schuldet keine mathematische Alimentation, sondern eine juristische. Das Alimentationsprinzip ist realitaetsbezogen. Es fragt nicht, ob am Jahresende rechnerisch ,,genug" gezahlt wurde, sondern ob die amtsangemessene Lebensfuehrung laufend gewaehreistet war. Und genau an dieser Stelle kippt die Jahreslogik. Denn Miete, Energie, Lebensmittel und Mobilitaet fallen nicht jahresdurchschnittlich an, sondern zeitpunktbezogen.

Dass der Deutsche Richterbund bereits 2018 eine saubere Spitzenausrechnung vorgelegt hat, ist kein ,,Fun Fact", sondern rueckblickend ziemlich aufschlussreich. Er hat damit genau das getan, was der Senat spaeter explizit eingefordert hat: die zeitliche Realwirkung der Besoldung abzubilden, statt sie zu glaetten. Dass sich diese Zahlen spaeter nahezu deckungsgleich im VG-Berlin-Urteil wiederfinden, zeigt nicht Zufall, sondern methodische Stringenz.

Wichtig ist aber eines: Niemand hat behauptet – und das gilt auch fuer mich –, dass Mathematik ,,falsch" sei. Sie reicht nur nicht mehr aus. Die vereinfachte Jahresbetrachtung ist kein Fehler, sondern ein unzulaessig gewordenes Hilfsmittel. Spätestens seit der aktuellen Rechtsprechung ist klar, dass eine sachgerechte Spitzenausrechnung kein optionaler Zusatz mehr ist, sondern verfassungsrechtlich geboten, sobald man die tatsaechlichen Verhaeltnisse bestimmen will.

Insofern ist die Frage heute beantwortet:
Mathematisch kann man vieles rechnen. Verfassungsrechtlich darf man es nicht mehr alles verwenden. Genau diese Differenz ist der Kern der aktuellen Debatte.




@Swen&Believer, Maximus
Ich versuche das einmal bewusst deeskalierend, weil ihr beide... das ist wichtig... nicht gegeneinander argumentiert, sondern auf unterschiedlichen Ebenen recht habt und euch genau dort verhakt.

Zunaechst eines klar vorweg - niemand bestreitet hier ernsthaft, dass das VG Berlin 2023 handwerklich sauber gearbeitet hat. Die Spitzenausrechnung der 26. Kammer ist rechnerisch konsistent, transparent dokumentiert und methodisch deutlich ueber dem, was frueher ueblich war. Das gilt auch unabhaengig von einzelnen, offen benannten Zahlenkorrekturen. Insofern ist der Vorwurf, jemand stelle die Kompetenz des Gerichts pauschal infrage, so nicht zutreffend.

Gleichzeitig ist aber auch Swens Einwand kein mathematischer Missgriff, sondern ein methodischer Grenztest. Sein Beispiel zielt nicht darauf ab, dem VG Berlin einen Rechenfehler zu unterstellen, sondern darauf, eine Frage offen zu legen, die ueber die konkrete Rechnung hinausgeht: Ob eine Methodik, die bei identischen prozentualen Anpassungen langfristig nahezu identische Indexanstiege ausweist, zwangslaeufig auch die realen alimentativen Unterschiede im Zeitverlauf vollstaendig abbildet. Das ist keine triviale Frage und auch kein Angriff auf das VG Berlin, sondern eine Systemfrage (!)

Dees Pudels Kern...
BVerfGBeliever argumentiert aus der Perspektive der gerichtsfesten Indexmethodik. Innerhalb dieses Rahmens ist seine Position stringent: Wenn unterjaehrige Anpassungen korrekt zeitpunktgenau beruecksichtigt und ueber ein fixes Basisjahr fortgeschrieben werden, dann ist die Berechnung sachgerecht und verfassungsrechtlich anschlussfaehig. Punto. :)

Swen hingegen stellt eine nachgelagerte Bewertungsfrage: Ob eine solche Methodik ... selbst wenn sie formal korrekt ist... in jedem denkbaren Fall auch intuitiv erwartbare Ergebnisse liefert, oder ob sie in bestimmten Konstellationen Effekte nivelliert, die lebenswirklich als Nachteil empfunden werden. Das ist keine Behauptung, dass die Methode falsch sei, sondern ein Hinterfragen ihrer Sensitivitaet. Und genau deshalb ist sein Beispiel bewusst zugespitzt ;)

Beide reden daher aneinander vorbei, weil sie unterschiedliche Fragen beantworten:

Believer beantwortet die Frage: Ist die Methodik des VG Berlin sachgerecht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung?
>>> Ja.

Swen beantwortet die Frage: Erfasst diese Methodik jede denkbare Form zeitlicher Benachteiligung so, wie man sie lebenswirklich erwarten wuerde?
>>> Darueber kann man diskutieren, ohne der Methodik einen Fehler vorzuwerfen.

Wenn man das sauber trennt, verschwindet auch der persoenliche Ton. Weder steckt Swen in einer ,,mathematischen Sackgasse", noch verteidigt Believer blind ein Gericht gegen sachfremde Kritik. Ihr beleuchtet dasselbe Problem aus unterschiedlichen Blickwinkeln: der eine normativ-methodisch, der andere plausibilitaets- und wirkungsbezogen.

Mein Vorschlag :)
Akzeptieren wir, dass die VG-Berlin-Methodik derzeit der verfassungsrechtliche Referenzstandard ist... und zugleich, dass es legitim ist, ihre Wirkungen gedanklich zu stressen, um zu verstehen, was sie leistet und was nicht. Das ist kein Widerspruch, sondern genau der Diskurs, den das Bundesverfassungsgericht mit seiner Weiterentwicklung der Rechtsprechung letztlich selbst angestossen hat.

Wenn ihr das so nebeneinander stehen lasst, verliert der Streit seine Schaerfe... und ihr gewinnt an Erkenntnis :)



@Swen
Nein, daraus folgt nicht, dass ich die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als unsachgerecht bewerte. Die 26. Kammer hat mit festem Basisjahr und zeitpunktgenauer Beruecksichtigung unterjaehriger Anpassungen genau das getan, was der Senat inzwischen fordert. In diesem Sinne ist die Methodik sachgerecht und gerichtsfest.

Was ich kritisiere, ist etwas anderes: die Gleichsetzung von methodischer Korrektheit mit inhaltlicher Vollstaendigkeit. Eine Spitzenausrechnung kann formal richtig sein und trotzdem bestimmte zeitliche Benachteiligungen normativ nivellieren, ohne sie als verfassungsrechtlich relevant auszuweisen. Das ist kein Rechenfehler, sondern eine Folge der Vergleichslogik.

hausintern ist genau das seit Jahren bekannt: Die Frage ist nicht, ob die Berliner Methodik ,,falsch" ist, sondern was sie leistet und was sie bewusst nicht leistet. Rn. 79 richtet sich gegen das Glaetten unterjaehriger Anpassungen als Jahresanfangsanpassungen – nicht gegen jede Form der Indexnivellierung.

Die fruehere Vereinfachung ist nicht mehr sachgerecht. Die VG-Berlin-Methodik ist es. Daraus folgt aber nicht, dass jede aus ihr resultierende Nivellierung automatisch die realen alimentativen Verhaeltnisse vollstaendig abbildet. Genau da setzt meine Kritik an.



@Believer
In Kuerze, da kanns sein, dass ich mich Ende Februar nochmal melde mit einer kleinen Aenderung:
Ja, das BVerfG arbeitet auf der Entscheidungsebene mit Jahreswerten wie Jahresnetto- oder Jahresbruttobesoldung. Das ist notwendig, um Entwicklungen ueber Jahre und zwischen Gruppen vergleichbar zu machen.

Entscheidend ist aber: Diese Jahreswerte duerfen nicht aus vereinfachten Rechenwegen stammen. Unterjaehrige Effekte muessen vorher zeitpunktgenau berechnet werden. Erst das Ergebnis dieser Spitzenausrechnung darf dann zu einer Jahresgroesse zusammengefasst werden.

Oder noch klarer....Das Gericht entscheidet jahresbezogen, verlangt aber, dass der Weg dorthin realitaetsgetreu ist. Jahreswerte sind zulaessig... methodische Glaettung ist es nicht mehr. (TBD)

Das ist ein sowohl inhaltlich als auch vom Ton her wirklich schön formulierter Beitrag, Durgi, auf den ich in einer PM hingewiesen worden bin, weshalb ich nun doch noch einmal hierher zurückkomme. Danach geht's dann aber endgültig in andere Gefilde, die es weiterhin zu betrachten gilt. Nichtsdestotrotz möchte ich Dir auf diesem Weg für den um Sachlichkeit und Fairness bemühten Beitrag danken!

Das, was Du schreibst, ist in meinen Augen durchgehend schlüssig; entsprechend hatte ich zu Beginn der Diskussion im Beitrag 3364 darauf verwiesen, dass wir sachlich (a) zwischen der Methode einer "Spitzausrechnung" und (b) den tatsächlichen Verhältnissen, also den Verfassungsfragen, zu unterscheiden haben (vgl. den Beitrag vom 7.1.2026, 17:11 Uhr: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.3360.html). Bis zu den Verfassungsfragen sind wir hier in den letzten Tagen allerdings nur bedingt gekommen.

Im Rahmen des Verfassungsrechts - also zur Betrachtung tatsächlicher Verhältnisse - kann mit Blick auf die Entscheidung der 26. Kammer nicht ausgeklammert werden, dass im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zwischen 2004 und 2018, der der Parameterbetrachtung der Kammer zugrunde liegt, mit dem Basisjahr 2003 der reine Erhöhungsbetrag einer fiktiv regelmäßig zum Jahresbeginn angehobenen Besoldung in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 bei wie gezeigt 16.197,03 € gelegen und zu einer linear bemessenen Anhebung von 27,75 % geführt hätte, dass tatsächlich aber in den 15 Jahren des indiziellen Betrachtungszeitraums nur eine Anhebung der Besoldung in Höhe von 7.339,30 € erfolgt ist. Gegenüber einer fiktiven linearen Anpassung von 16.197,03 € ist folglich im Betrachtungszeitraum tatsächlich eine um 8.857,73 € geringere Anhebung der Besoldung erfolgt. Dieser Teil der tatsächlichen Verhältnisse - eine Anhebung der Besoldung im Betrachtungszeitraum um 7.339,30 € und nicht fiktiv linear um 16.197,03 € - kann in der Parameterbetrachtung nicht ausgeklammert werden.

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen." (Rn. 79)

Dass wir hier in den letzten Tagen nur bedingt zu den notwendigerweise zu betrachtenden Verfassungsfragen gekommen sind, ist zugleich aber auch nicht schlimm. Denn zu ihnen erscheint - wenn ich richtig informiert bin - im Verlauf des Jahres ein ZBR-Beitrag, der also die im Dezember-Beitrag erstellte Methodik vergleichend ins Verfassungsrecht einordnet und so die Frage nach den tatsächlichen Verhältnissen beleuchtet, um damit zu klären, welche Methodiken zur "Spitzausrechnung" sachgerecht sind und welche es prinzipiell nicht sein können. Auch der im Verlauf des Jahres erscheinende Beitrag hat dabei nach seiner Erarbeitung wie gehabt das typische Prüfverfahren der Zeitschrift durchlaufen, wurde also wie gehabt umfangreich miteinander diskutiert. Das ist der Standard der ZBR, der wohltuend ist, weil in ihm hart und ggf. lange in der Sache, aber umgänglich in der Form und also vom Ton her diskutiert wird.

In diesem Sinne: Dank Dir für Deinen Beitrag!

Und PS. Während ich diesen Beitrag geschrieben und mich danach noch mit ein, zwei anderen Sachen beschäftigt habe, hast Du noch einen weiteren Beitrag um 11.28 Uhr geschrieben, den ich vom Ton her etwas anders wahrnehme als den Ton, von dem Deine sonst regelmäßigen Beiträge bislang geprägt waren. Ich will es deshalb so sagen: Nach meiner Lebenserfahrung ist es immer sinnvoll, das, was man kritisiert, zunächst einmal zu lesen und also die vorliegende Argumentation eingehend zu prüfen, und zwar je genauer, je deutlicher man danach ggf. Kritik üben will. Insofern ist es eventuell sinnvoll, dass Du jenen ZBR-Beitrag aus dem vergangenen Monat in kommender Zeit liest. Denn auf den Gedanken, dass es im Dezember-Beitrag in irgendeiner Form um Ästhetik oder Moral gehen solle, ist - wenn ich richtig informiert bin - in den Diskussionen im Rahmen seiner Prüfung keiner gekommen. Letztlich sind alle Beteiligten zu dem Schluss gekommen, zu dem auch Du nun in Deinem Beitrag von 11.28 Uhr kommst: Karlsruhe verlangt im Rahmen einer "Spitzausrechnung" seit spätestens der Entscheidung vom 4. Mai 2020 eine zeitpunktgenaue Berechnung, um sachgerechte Jahresbeträge der Prüfung zugrundezulegen, also anhand dieser sachgerechten Beträge und keiner anderen die Prüfung zu vollziehen (das wird unter II. 1 des Dezember-Beitrags dargelegt). Für diese Prüfung ist es folglich ebenso notwendig, eine sachgerechte Methodik zur Vermittlung der Beträge zu erstellen. Diese Methodik zur Vermittlung der Jahresbeträge aber lag bislang nach Ansicht der Beteiligten nicht vor (vgl. unter II. 2 und III. 1). Denn hätte sie zum Zeitpunkt, als der Beitrag geschrieben worden ist, vorgelegen, hätte jener Beitrag in seinem Abschnitt III. 2 und IV. weder geschrieben noch veröffentlicht werden brauchen. Entsprechend verfolgt der Beitrag auch keine "Ersatzdogmatik", sondern korrigiert nur einen letztlich einfachen Denkfehler, nämlich dass es sachlich nicht sein kann, dass, wenn eine kontinuierlich regelmäßig fiktiv linear um am Ende 16.197,03 € angehobene Besoldung zu einem Prozentwert der Erhöhung von 27,75 % führt, eine tatsächlich um 7.339,30 € angehobene Besoldung auf derselben Basis zu einer Erhöhung von 26,74 % führen soll. Nur darum geht es eigentlich in dem Beitrag, der deswegen auch recht kurz gehalten werden konnte. Denn seine Ergebnisse sind letztlich völlig unspektakulär. Auch darin waren sich alle Beteiligten, wenn ich richtig informiert bin, einig.

Nun gut, so weit, so gut und wie gehabt allen hier alles Gute! Wer Zeit und Lust hat, kann ja den Beitrag irgendwann mal lesen, nachdem wir über ihn nun so ausführlich debattiert haben. In diesem Sinne.

Durgi

Zitat von: clarion in 12.01.2026 13:47Hallo,

Seit Durgis Eingreifen finde ich die Diskussion erst als sinnvoll und verständlich,  danke noch mal hierfür.

Ich möchte noch einmal stärker einen Blick auf die zukünftige Besoldungsstruktur werfen. Die bisherigen Urteile haben Vergangenheitsbewältigung betrieben und herausgearbeitet, worauf es bei einer korrekten Besoldung ankommt. Insbesondere ist es beim Medianäquivalenteinkommen und den Indizes zu beachten,  dass sie erst mit Zeitverzögerung zur Verfügung stehen. Die Besoldung muss jedoch die aktuellen Monatsbedarfe abdecken. Daher wird der Dienstherr m.E. zukünftig insbesondere das Medianäquivalenteinkommen als Mindestbesoldung auf Basis der Zahlen des Vorjahres mit hinreichende Sicherheitzuschlag prognostizieren müssen und darauf die jeweils gültigen Besoldungstabellen selbsteredend unter Beachtung des Abstandsgebotes aufbauen.

Im übrigen erwarte ich von den 17 Dienstherren eine Ausarbeitung einer stringenten Systematik und dann die rückwirkend Anwendung zumindest auf die Widerspruchsführer der vergangenen Jahrzehnte.

Für mich ist eigentlich nur noch offen, was durch Zuschläge geregelt werden kann. Der Single Beamte wird m.E. immer weniger bekommen als der Beamte mit Kindern. Meiner unmaßgeblichen Meinung dürfen Familienzuschläge aber nicht so hoch sein, dass das Leistungsprinzip ausgehebelt wird.

clarion,

an dem Punkt bin ich bei dir – und genau so muss man es auch juristisch sauber einordnen. Familienbezogene Anteile hebeln die Wertigkeit des Amtes nicht aus, weil sie diese gar nicht bewerten wollen. Sie sind kein Surrogat fuer Amtswertigkeit, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlichen Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie.

Die Wertigkeit des Amtes wird ausschliesslich durch Funktion, Verantwortung, Laufbahn und Status bestimmt und muss sich primaer in der Grundbesoldung widerspiegeln. Familienzuschlaege greifen dem nicht vorgelagert und greifen auch nicht korrigierend in dieses Gefuege ein, sondern wirken nachgelagert. Sie stellen sicher, dass die Alimentation im konkreten Lebenszuschnitt des Beamten – den der Dienstherr durch das Alimentationsprinzip bewusst mit in den Schutzbereich einbezieht.... tatsaechlich auskoemmlich bleibt.

Entscheidend ist dabei: Familienbezogene Leistungen begruenden keinen Anspruch auf hoehere Amtsbewertung und verschieben auch keine statusrechtlichen Abstaende. Sie kompensieren Mehrbedarf, der aus der legitimen Lebensform ,,Familie" resultiert, und sichern damit die Funktionsfaehigkeit des Alimentationsprinzips insgesamt. Dass ein Beamter mit Kindern mehr erhaelt als ein Single, ist daher kein Systembruch, sondern systemimmanent.

Solange familienbezogene Anteile die Grundstruktur der Besoldungsordnung nicht ersetzen, sondern ergaenzend wirken, bleibt die Amtswertigkeit unangetastet. Sie werden erst dann problematisch, wenn sie strukturelle Defizite der Grundbesoldung verdecken sollen. In ihrer eigentlichen Funktion tun sie das gerade nicht, sondern erfuellen schlicht den verfassungsrechtlichen Auftrag, den Beamten und seine Familie angemessen zu alimentieren.

Grundgehalt - d'accord. Zulagen u. Zuschlaege wirds immer krasse Unterschiede geben. Schau dir einfach mal mit Mitbeihilfe, Eigenanteil und fuenf Kindern einen A8er mit Auslandsdienstbezuegen an :) da schaut der B7 Inland schon mit dem Ofenrohr ins Gebirge :)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"