Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpkin76

Was sagt Ihr denn zum Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
(https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf)

Zitatb) Der Antragsteller greift die angefochtene Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung an; sein Vortrag, der Gesetzgeber habe die notwendige Abwägung zwischen dem Wohl der Allgemeinheit (sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln) und dem Anliegen des Antragstellers, auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen zu dürfen, nicht vorgenommen, trifft ausweislich der Gesetzesbegründung offensichtlich nicht zu. Denn die Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist nicht aus Gründen der Haushaltskonsolidierung vorgenommen worden (vgl. dazu BVerfG vom 16.10.2018 BVerfGE 149, 382), sondern dient unter Einsatz dafür benötigter Mehrausgaben (LT-Drs. 18/25363 S. 2) der amtsangemessenen Besoldung insbesondere von Familien mit Kindern und der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Wohnkosten. In der ,,Abkehr von dem Familienbild der Alleinverdiener-Familie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße" (LT-Drs. 18/25363 S. 15) liegt ein einleuchtender sachlicher Grund für die Änderung der Rechtslage. Den Umstand, dass der Besitzstand nach Wegfall einer Kindergeldberechtigung nicht wieder auflebt, hat der Gesetzgeber bedacht (LT-Drs. 18/25363 S. 30); dass die Kindergeldberechtigung abhängig vom jeweiligen Alter des Kindes sehr bald oder erst lange nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entfallen kann, versteht sich von selbst. In Bezug auf die versorgungsrechtliche Folgewirkung ergibt sich kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschut-zes, weil dem Vertrauen der nachteilig betroffenen Beamten auf den Fortbestand der Rechtslage das Interesse der Allgemeinheit daran gegenüberzustellen ist, die Rechtsordnung auch im Bereich langfristig angelegter Alterssicherungssysteme ändern zu können, um Anpassungen an veränderte Zielsetzungen und Gegebenheiten vorzunehmen (vgl. BVerfG vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/300 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte.

Randnummer 30

4. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ist ebenfalls nicht verletzt.

Randnummer 31

Aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (VerfGHE 68, 80 Rn. 36). Es enthält keinen Grundsatz, wonach die Besoldung des Beamten sich aus Grundgehalt und Familienzuschlag zusammensetzen müsste (vgl. BVerfG vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/263). Das Alimentationsprinzip hindert den Gesetzgeber nicht, bei einer Neugestaltung des Besoldungsrechts die familienbezogenen Komponenten des Alimentationsanspruchs in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 44, 249/268). Der Alimentationsgrundsatz bestimmt nicht, wie im Einzelnen die Besoldung zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

Wurde hier einfach "falsch" argumentiert (, bzw. hätte der Kläger hier "einfach" eine Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation "behaupten" müssen? Oder ist der letzte Satz im Sinne von "Das glaubt ja nicht mal er (und wir auch nicht)" gemeint?

Insgesamt liest es sich für mich schon so, als hätte der BayVerfGH die Begründung des Freistaates für das Mehrverdienermodell akzeptiert.

netzguru

Zitat von: Kräuterhexe1234 in Gestern um 16:09Nach der jüngsten Auslegung der Mindestbesoldungsvorschriften wird selbstverständlich sichergestellt, dass kein Beamter ohne (fiktives) Partnereinkommen benachteiligt bleibt. Zu diesem Zweck wird dem musterhaften Alleinstehenden ab sofort eine freie Partnerwahl eingeräumt – selbstverständlich nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

Der Musterbeamte kann demnach aus dem ,,Zentralverzeichnis geeigneter fiktiver Einkommensspender" eine Person seines Vertrauens auswählen. Zur Auswahl stehen etwa die Gattin des Nachbarn, ein symbolischer Lebensgefährte aus der Steuerstatistik oder – in besonders prekären Fällen – eine solidarisch mitverdienende Schattenperson der oberen Besoldungsgruppen.

Sollte der Beamte von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wird ihm von Amts wegen ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 Euro fiktiv zugewiesen. Dies dient selbstverständlich nur der Wahrung der geregelten Lebensführung und der statistischen Gerechtigkeit und kann bei Bedarf auf Antrag in mehreren Raten imaginär ausgezahlt werden.

Denn wo ein Wille ist, muss auch ein Einkommen sein – und sei es nur in der Datei des Finanzministeriums.

Und was ist mit den Priestern?

clarion

Ich nehme an, eine fiktive Ehe erlaubt der Vatikan, dem Zölibat wird so ja Genüge getan.

ToniHassla

So die ,,wenigen Wochen" gem. Dobrindt sind vorüber. Bedeuten wenige Wochen bei den Politikern wenige Jahre? Ich frag fürn Freund.

AltStrG

Zitat von: ToniHassla in Gestern um 22:19So die ,,wenigen Wochen" gem. Dobrindt sind vorüber. Bedeuten wenige Wochen bei den Politikern wenige Jahre? Ich frag fürn Freund.

Nein, Monate. Eine Floskel, keine genaue Zeitangabe.


Rukh

Ist natürlich eine Idee für den Dienstherrn:
Erstmal Beihilfe erhöhen auf 90% wie in Sachsen und hinterher schön schleichend den zumutbaren Eigenanteil erhöhen. Schön nach oben hin mehr, damit die Abstände noch mehr abschmelzen.
Weitere Idee für die Dienstherren ist die Erhöhung der AZ wie gerade in Bremen beschlossen. Herrlich! Goldene Zeiten erwarten uns.

waynetology

Wie genau möchte denn der DH feststellen, dass ich einen Partner habe? Und wie genau möchte dieser feststellen, dass mein Partner ein Einkommen erzielt? In meiner kleinen Welt geht das mit dem gültigen Datenschutz doch gar nicht, außer ein Beamtenpaar hat den selben Dienstherr. Und das hatte ich vor einigen Seiten bereits geschrieben, dass meiner Meinung nach ein Partnereinkommen nur bei einem Beamtenpaar möglich wäre, da man eben nicht beide für eine 4 K Familie versorgen muss.

Im alten Thread habe ich auch schonmal geschrieben, dass der DH doch auch einfach die Besoldung der Soldaten in einer separaten Besoldungstabelle regeln kann und somit die kleinste Besoldungsgruppe nicht mehr A3 ist.