Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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waynetology

Zitat von: GoodBye in Gestern um 07:58Er meint damit, dass wir in einigen Diskussionsbereichen ständig wieder bei Null starten, teilweise auch bei -1.

Das Thema wird immer wieder von mir erwähnt, ist mir bekannt. Wenn es aber passt, warum nicht? Weil es dem feinen Herrn gerade nicht in den Tee passt? Hier wird seit 400 Seiten immer wieder das selbe "besprochen" aber bei meinem Kommentar, der ihm vermutlich nicht passt, ist es ein -1?
Dann sollte er doch die von ihm genannte Funktion nutzen, anstatt auf einen wiederholten Beitrag mit noch sinnloseren Kommentaren zu kommentieren. Ansonsten wäre hier jeder Post ein -1.

Und weiterhin ist in diesem Beispiel eine Anrechnung durchaus denkbar, auch wenn es den verheiratetem Beamtenpaar nicht gefällt. Aber abgesehen davon, meinte Alexander in seinem ursprünglichen Post sicherlich was anderes, hat sich eben nur nicht so ausgedrückt.

Rheini

Zitat von: waynetology in Gestern um 08:09Das Thema wird immer wieder von mir erwähnt, ist mir bekannt. Wenn es aber passt, warum nicht? Weil es dem feinen Herrn gerade nicht in den Tee passt? Hier wird seit 400 Seiten immer wieder das selbe "besprochen" aber bei meinem Kommentar, der ihm vermutlich nicht passt, ist es ein -1?
Dann sollte er doch die von ihm genannte Funktion nutzen, anstatt auf einen wiederholten Beitrag mit noch sinnloseren Kommentaren zu kommentieren. Ansonsten wäre hier jeder Post ein -1.

Und weiterhin ist in diesem Beispiel eine Anrechnung durchaus denkbar, auch wenn es den verheiratetem Beamtenpaar nicht gefällt. Aber abgesehen davon, meinte Alexander in seinem ursprünglichen Post sicherlich was anderes, hat sich eben nur nicht so ausgedrückt.

Ich widerspreche dem "feinen Herrn"  8) .

Ansonsten nehme ich mir heraus auf Beiträge zu antworten wie ich das möchte, bzw. auch nicht zu antworten.

waynetology

Zitat von: Rheini in Gestern um 08:11Ich widerspreche dem "feinen Herrn"  8) .

Ansonsten nehme ich mir heraus auf Beiträge zu antworten wie ich das möchte, bzw. auch nicht zu antworten.

Dann beschwer dich doch nicht, wenn ich dann wiederum darauf antworte. Wahnsinn, -R

Rheini

Zitat von: waynetology in Gestern um 08:13Dann beschwer dich doch nicht, wenn ich dann wiederum darauf antworte. Wahnsinn, -R

Wo habe ich mich beschwert  :o ?

P. S.

Zitat von Dir:
".....anstatt auf einen wiederholten Beitrag mit noch sinnloseren Kommentaren zu kommentieren."

Also siehst Du deinen Beitrag als sinnlos an, postest Ihn dennoch? Houston, ich habe Fragen ....

matthew1312

Zitat von: waynetology in Gestern um 06:43Aber genau das ist doch der Punkt, der womöglich denkbar wäre, das eben genau dieses Beamtenehepaar ein Partnereinkommen angerechnet bekommt. Denn weshalb sollte der DH beide Beamten in einer Ehe so Alimentieren, da sie jeweils eine 4 Köpfige Familie Versorgen könnte?

Ja. Unabhängig davon, ob die Dienstherrin zum selben Rechtsträger zählt.

Beamtenehepaare sind nicht zwangsläufig masochistisch veranlagt.

Nachtrag: Oder kommen zwei Vollzeit tätige Beamtenehegatten etwa auf die Idee, jeder müsse nur noch 50 % arbeiten? Logisch wäre das, denn wie kann denn der Dienstrherr erwarten, aus einer (1) Familie 200 % Leistung abzuschöpfen?

GoodBye

Ich habe nur erläutert.

Zum Thema, nach der Niedersächsischen Ausschusssitzung hat das Ganze m.E. nochmals an Relevanz gewonnen. Insbesondere für Beamtenpaare.

Ich hatte bereits ausgeführt, dass das BVerfG m.E. die Berücksichtigung eines Partnereinkommens nicht ausschließen kann, weil es in der Konstellation zwei Beamte bereits eben zu einer Berücksichtigung bei Zuschlägen kommt. Nämlich z.B. beim Ehegattenzuschlag und bei den Kinderzuschlägen. Der Bedarf ist hier bereits durch den Dienstherrn (spannend eigentlich, wenn es nicht der Gleiche ist, mir ist jedenfalls kein Rechtsmittel gegen die Anrechnungsvorschriften bekannt ) gedeckt ist.

Und hier kann man wieder bei der Diskussion der Höhe der Zuschläge einsteigen. Diesen muss bereits aus systematischen Gründen eine Grenze gesetzt sein wie die niedersächsische Vorgehensweise zeigt.

In absoluter wahnwitziger Konsequenz würde dies bei einem Beamtenpaar bedeuten, dass der Ehegattenzuschlag 0,5 des MAE beträgt und die Besoldung dann eben um diesen Betrag jeweils gekürzt wird, da der Partner ja für sich selbst sorgen kann.

Dies kann aber nicht Sinn der Übung sein, da dies eine reine Besoldung nach Bedarf darstellt. Das BverfG hat aber gerade ausdrücklich dargestellt, dass hinreichend zum Ausdruck kommen muss, dass die Besoldung etwas anderes ist als das Bürgergeld.

Zugleich bedeutet dies m.E. eine Ungleichbehandlung von Beamtenehen ggü. gemischten Ehen und beamtenlosen Ehen.

Unabhängig davon, dass hierdurch sogar in der Regel die alte 115%-Grenze unterschritten wird.

Pumpe14

Zitat von: GoodBye in Gestern um 08:26(spannend eigentlich, wenn es nicht der Gleiche ist, mir ist jedenfalls kein Rechtsmittel gegen die Anrechnungsvorschriften bekannt )


ist bei mir tatsächlich der Fall, ich Bund - meine Frau Land HH...
Familienzulage 1 ist 50/50
Familienzulage 2 (Kinder) bekommt derjenige, welcher das Kindergeld bezieht
Beihilfe für die Kinder - hier nimmt der Bund ein Selbsteintrittsrecht in Anspruch

also in jedem Fall spannend  :)

Ich empfinde diese Regelungen bisher als fair, weil sie ausschließlich über die Zulagen geregelt werden - und das in fairer Art und Weise.

Malkav

Zitat von: andreb in Gestern um 07:10- Erhöhung auf 41h ohne Rücknahme
Willkommen in der Welt der Schleswi-Holsteiner!

Zitat von: andreb in Gestern um 07:10- Streichung Urlaubsgeld anno dazumal
Willkommen in der Welt der Schleswig-Holsteiner!

Zitat von: andreb in Gestern um 07:10- temporäre Absenkung der Jahressonderzahlung
Willkommen in der dauerhaften A10er-Welt der Schleswig-Holsteiner; ab A 11 wird zwecks Verwaltungsvereinfachung einfach komplett gestrichen

Zitat von: andreb in Gestern um 07:10- DNeuG aus 2009 (1a Spargesetz bei Einführung)

Jups auch hier wi... siehe die damalige Überleitung des BBesG ÜF SH zum SHBesG.

Kann man ja schon fast als die oft geforderte inhaltliche Vereinheitlichung des Besoldungsrechts verkaufen  >:(


matthew1312

Zitat von: GoodBye in Gestern um 08:26Ich habe nur erläutert.

Zum Thema, nach der Niedersächsischen Ausschusssitzung hat das Ganze m.E. nochmals an Relevanz gewonnen. Insbesondere für Beamtenpaare.

Ich hatte bereits ausgeführt, dass das BVerfG m.E. die Berücksichtigung eines Partnereinkommens nicht ausschließen kann, weil es in der Konstellation zwei Beamte bereits eben zu einer Berücksichtigung bei Zuschlägen kommt. Nämlich z.B. beim Ehegattenzuschlag und bei den Kinderzuschlägen. Der Bedarf ist hier bereits durch den Dienstherrn (spannend eigentlich, wenn es nicht der Gleiche ist, mir ist jedenfalls kein Rechtsmittel gegen die Anrechnungsvorschriften bekannt ) gedeckt ist.

Und hier kann man wieder bei der Diskussion der Höhe der Zuschläge einsteigen. Diesen muss bereits aus systematischen Gründen eine Grenze gesetzt sein wie die niedersächsische Vorgehensweise zeigt.

In absoluter wahnwitziger Konsequenz würde dies bei einem Beamtenpaar bedeuten, dass der Ehegattenzuschlag 0,5 des MAE beträgt und die Besoldung dann eben um diesen Betrag jeweils gekürzt wird, da der Partner ja für sich selbst sorgen kann.

Dies kann aber nicht Sinn der Übung sein, da dies eine reine Besoldung nach Bedarf darstellt. Das BverfG hat aber gerade ausdrücklich dargestellt, dass hinreichend zum Ausdruck kommen muss, dass die Besoldung etwas anderes ist als das Bürgergeld.

Zugleich bedeutet dies m.E. eine Ungleichbehandlung von Beamtenehen ggü. gemischten Ehen und beamtenlosen Ehen.

Unabhängig davon, dass hierdurch sogar in der Regel die alte 115%-Grenze unterschritten wird.
Rechtsschutz: Leistung verlangen, 3 Monate warten, vor das Verwaltungsgericht ziehen. Die statthafte Klageart interessiert die Richterin nicht, wenn sie bei Verstand ist. Es kommt in jedem Falle auf die Konkurrenzregelungen als streitentscheidende Norm an, womit Debatten etwa dahingehend, ob es sich nun um eine Verpflichtungs- oder (allgemeine) Leistungsklage handelt, von eher akademischem Interesse sind.

Die Klage ist begründet, wenn die Konkurrenzregelungen seitens der Verwaltung falsch angewandt werden oder die Regelungen selbst verfassungswidrig sind, also hinweggedacht werden können. Für Variante 2 besteht freilich das Verwerfungsmonopol beim Bundesverfassungsgericht, welchem das Verwaltungsgericht eine Vorlage zu erstellen hat (konkretes Normenkontrollverfahren).

Berlin hat unter Führung von Stefan Evers beispielsweise im Dezember 2025 (!) ein Gesetz bekanntgemacht, welches rückwirkend zum 1. November 2024 (!) einen neuen Ausschlusstatbestand für die Ausgleichszulage eingeführt hat. Die Ausgleichszulage ist die Besitzstandswahrung für den ehemaligen Familienzuschlag der Stufe 1. Dieser neu erdachte Ausschlusstatbestand gilt eigens für die Kombination aus Beamten beim Land Berlin und Beamten-Ehegatten bei anderem Rechtsträger.

So etwas geht gar nicht. Ich werde dafür sorgen, dass die Rückwirkung dieser Regelung kassiert wird.

Am Rande: Die schon jetzt im Bund geltenden Anrechnungsvorschriften leuchten mir ohnehin nicht ein. Ich kann einfach keine "Bevorteilung" erkennen, wenn zwei Menschen, die jeweils ihre Lebensenergie in den Dienst des Staates stellen, jeweils dafür mit Zuschlägen bedacht werden.

Durgi

Zitat von: Besoldungswiderspruch in 19.02.2026 18:16Diese Arroganz....

https://www.ad-hoc-news.de/politik/beim-streit-um-die-besoldung-der-beamten-will-nrw-am-umstrittenen-fiktiven/68593165

NRW hält bei Beamtenbesoldung an fiktivem Partnereinkommen fest

Beim Streit um die Besoldung der Beamten will NRW am umstrittenen fiktiven Partnereinkommen festhalten, deutet aber mögliche Nachbesserungen an.

"Ein Großteil der Länder rechnet auch ein fiktives Ehegatteneinkommen an", sagte NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) der "Neuen Westfälischen". "Das ist im Kern auch nicht das Problem, sondern laut Gutachten die damit verbundene Antragstellung."

NRW rechnet bei der Besoldung seit 2024 ein fiktives Partnereinkommen in Höhe von 538 Euro an, wodurch der Beamte auf dem Papier mehr Geld hat, tatsächlich aber nicht. "Wenn ein Beamter im Ausnahmefall nicht in einer Ehe oder Partnerschaft mit weiterem Einkommen lebt, muss er in den meisten Ländern Widerspruch einlegen. Bei uns in NRW hingegen kann er dann einen Antrag stellen. Das betrachten wir als soziale Komponente", sagte Optendrenk.

"Für uns wird sich die Frage stellen, ob wir diese Beantragung in einer Novelle behalten oder nicht. Die Lebenswirklichkeit der Menschen hat sich aber nicht verändert. In der Regel ist es so: Wenn Menschen nicht allein wohnen, dann wohnen sie mit Menschen zusammen, die auch ein Einkommen haben." Experten hatten das Gesetz in seiner aktuellen Form während einer Anhörung im NRW-Landtag als verfassungswidrig eingestuft.

Das ist meine Gedankensammlung zu dem Thema, gerade weil NRW hier derzeit durch die Gremien wandert....
Hab ich mal (nach Dienst natuerlich...) an alle Politapparatschiks der AGs geschickt, die bei uns ein & aus gehen.
Zur eigenen Verwendung freigegeben.

starten moechte ich mit einem lockeren, freundlich wohlwollenden:
Der Verweis, ,,ein Großteil der Laender mache das auch", ist kein Rechtsargument.
Mehrheitsirrtuemer werden durch Wiederholung nicht verfassungskonform.

Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens in Hoehe X wirft nicht lediglich verwaltungspraktische Fragen auf. Sie beruehrt die Substanz des Alimentationsprinzips und damit die verfassungsrechtliche Bindung des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Die amtsangemessene Alimentation ist statusbezogen. Sie knuepft an das verliehene Amt an. Sie ist keine bedarfsabhaengige Transferleistung. Sie ist auch kein Ausgleichssystem fuer statistische Lebensmodelle. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass die Mindestalimentation aus sich heraus amtsangemessen sein muss und nicht durch rechnerische Hilfskonstruktionen hergestellt werden darf.

Die Konstruktion des fiktiven Partnereinkommens bewirkt exakt eine solche rechnerische Verschiebung. Dem Beamten wird ein Einkommen zugerechnet, das weder rechtlich besteht noch tatsaechlich zufliesst. Dieses Einkommen erhoeht nicht seine Leistungsfaehigkeit, sondern senkt lediglich den staatlichen Besoldungsaufwand.

Damit entsteht ein dogmatisches Spannungsfeld.
Die Besoldung soll amtsangemessen sein.
Ihre rechnerische Angemessenheit wird jedoch unter Einbeziehung eines Einkommens begruendet, das nicht Teil der realen Einkommenssphaere des Beamten ist.

Die Unterstellung eines nicht existierenden Einkommens ersetzt reale Leistungsfaehigkeit durch statistische Typisierung. Das Alimentationsprinzip kennt jedoch keine Fiktionsreserve zugunsten des Haushalts.

Besonders problematisch wird diese Konstruktion durch ihre systematische Inkonsistenz.
Bei Beguenstigungen haelt der Gesetzgeber strikt am formalen Status fest. Der Ehegattenzuschlag knuepft an die rechtliche Ehe. Auslandsdienstbezuege und wohnraumspezifische Komponenten knuepfen an definierte Unterhaltspflichten und normativ geregelte Familienverhaeltnisse an. Faktisches Zusammenleben reicht dort nicht aus.

Bei Belastungen hingegen soll ploetzlich eine vermutete wirtschaftliche Mitverantwortung genuegen. Das bedeutet: Wo Leistungen gewaehrt werden, gilt der formale Status. Wo Leistungen reduziert werden, genuegt die Annahme einer Lebenswirklichkeit? Wirklich? Mal bis auf die letzten Seiten der Tischvorlage geblaettert und bei zu "zu erwartenden Sekundaereffektoren" quergelesen? Nein?

Ein solches asymmetrisches System ist rechtlich nicht nur fragil, das brauche ich hoffentlich nicht zu erwaehnen...
Entweder bleibt die Alimentation konsequent statusbezogen oder sie wird konsequent bedarfsbezogen ausgestaltet.

Ein Mischmodell, das fuer die Absenkung auf faktische Annahmen zurueckgreift, fuer Zuschlaege jedoch am formalen Tatbestand festhaelt, laeuft Gefahr, gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG zu verstossen. Was das in der Konsequenz an Bindung von HHM im Klage- & Prozessweg bedeutet, brauche ich wohl hier nicht wirklich aufrechnen....

Hinzu tritt ein weiterer verfassungsrechtlicher Aspekt: Die Mindestalimentation darf nicht von einer Mitwirkungspflicht des Beamten abhaengig gemacht werden. Wenn der Dienstherr eine typisierende Anrechnung vornimmt und nur auf Antrag korrigiert, wird die voraussetzungslose Gewaehrung des Statusanspruchs relativiert. Die Beweislast fuer die Nichtexistenz eines Einkommens wird faktisch auf den Beamten verlagert. (Stichwort fuer Ungeuebte: Beweislastumkehr)

Die Konstruktion des fiktiven Partnereinkommens kann daher als funktionales Aequivalent einer verdeckten Besoldungsabsenkung verstanden werden. Nicht durch nominale Kuerzung, sondern durch rechnerische Fiktion.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt. Dieser endet jedoch dort, wo strukturelle Grundentscheidungen des Berufsbeamtentums unterlaufen werden.

Die Unterstellung eines nicht existierenden Einkommens als rechnerisches Element der Mindestalimentation verschiebt die normative Grundlage der Besoldung vom Status zum Bedarf. Ohne dies offen auszusprechen.

Sollte dieser Weg weiterverfolgt werden, wird sich die Frage stellen muessen, ob hier nicht ein Umgehungstatbestand vorliegt... also der Versuch, verfassungsrechtliche Untergrenzen durch methodische Konstruktionen zu umgehen, statt sie materiell einzuhalten.

Rechtsstaatlichkeit verlangt Kohaerenz.
Kohaerenz verlangt Systemtreue.

Die gegenwaertige Ausgestaltung wirft Zweifel an beidem auf.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

lotsch

Ich stelle das jetzt noch einmal hier ein, mit der Frage, ob uns das begründungstechnisch weiterhilft. Mir ist klar, dass Alimentation und Sozialbezug nicht vergleichbar sind, aber es soll ja gerade der Abstand zur Bürgergeldfamilie sichergestellt werden.

Im Bereich des Bürgergelds wird das tatsächliche Einkommen des Partners in einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Eine rein fiktive Anrechnung von Einkommen, das faktisch nicht zur Verfügung steht, ist laut Jobcenter-Anweisungen grundsätzlich unzulässig.

matzeso

Danke @Durgi, endlich ein Beitrag der aufzeigt wie es faktisch auszusehen hat. Wie es gehandhabt wird zeigt die Zukunft wie der DH es ausgestaltet. Ich für mein Teil habe Stift und Zettel schon parat zu liegen um in den Widerspruch zu gehen bei einer Verfassungswidrigen Auslegung der noch nicht vorhandenen neuen Bundesbesoldung.

Rheini

Zustimmung.

Besonders würde ich noch herausstellen das selbst wenn der Punkt

"Bei Belastungen hingegen soll ploetzlich eine vermutete wirtschaftliche Mitverantwortung genuegen. Das bedeutet: Wo Leistungen gewaehrt werden, gilt der formale Status. Wo Leistungen reduziert werden, genuegt die Annahme einer Lebenswirklichkeit? Wirklich? Mal bis auf die letzten Seiten der Tischvorlage geblaettert und bei zu "zu erwartenden Sekundaereffektoren" quergelesen? Nein?"

beachtet werden würde, alleine dadurch nicht die Besoldung Verfassungskonform wird. Das hast Du auch nicht so geschrieben, möchte ich aber nur herausstellen.


NvB

Danke @Durgi

Was ich mich frage: Du wirst mit deiner Analyse doch nicht der einzige sein, der dem parlamentarischen Betrieb seine Schranken aufzeigt, die das BVerfG da beschlossen hat.

Es wird doch hoffentlich Vermerke geben, die einem Staatssekretär und den verantwortlichen Parteien vorgelegt werden, was darf, und was nicht darf.

Solche Äußerungen eines Optendrenk zeigen doch ganz klar auf, dass seine Einschätzung ganz klar ein Verstoß gegen die Verfassung ist. Es macht mich wahnsinnig wütend, dass man weiter und weiter und weiter Narrative raushauen kann, die eine völlig verqueere Meinung sind, und höchstwahrscheinlich unter den Beamtenrechtlern nicht die h.M. ist.

Sowas ist demokratiesersetztend und für mich gehört ein Optendrenk damit aus der Politik herausgeworfen und in den Knast gesteckt.

Rentenonkel

@Durgi: Sehr schöner Beitrag

Darüber hinaus sehe ich auch eine Verletzung des Art. 6 GG und weitere, verfassungsrechtliche Probleme.

Während es in allen Bereichen der Sozialleistungsbezieher für die Anrechnung von Einkommen Freigrenzen, Freibeträge oder lediglich anteilige Anrechnungen gibt, rechnet der Besoldungsgesetzgeber in den Fällen, in denen es ein geringeres als das fiktive Einkommen gilt, das tatsächliche Einkommen des Ehepartners für die Bemessung der Mindestbesoldung vollständig an.

Dabei übersieht der Gesetzgeber aus meiner Sicht mehrere Dinge:

1.) Er unterstellt eine Unterhaltspflicht des Ehegatten gegenüber dem Beamten, die mangels Bedürftigkeit des Beamten und mangels Leistungsfähigkeit des geringfügig beschäftigten Ehegatten aus zwei Gründen nach dem BGB nicht hergeleitet werden kann.

2.) Er schafft Fehlanreize für Ehepartner, weil durch die vollständige Anrechnung des Partnereinkommens keine wirtschaftliche Verbesserung zu erzielen ist.

3.) Diese Regelung ist auch nicht genderneutral, weil nach wie vor meistens Frauen durch Care Arbeit ihr Einkommen reduzieren und durch eine solche Regelung genötigt werden, zu Hause zu bleiben (Stichwort: Herdprämie)

4.) Durch die fehlenden Freigrenzen und Freibeträge ist das Schwert der Anrechnung im Besoldungsrecht schärfer als im Sozialrecht, obwohl das Besoldungsrecht qualitativ etwas anderes ist als das Sozialrecht. Gerade deswegen ist es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass, wenn überhaupt eine Anrechnung stattfinden darf,  Partnereinkommen vollständig und nicht erst ab einer bestimmten Höhe angerechnet werden dürfen.

5.) Der Beamte darf nicht auf Teile seiner Besoldung verzichten. Sollte der Beamte allerdings keinen Antrag stellen, weil er die angeforderten Unterlagen seines Ehepartners nicht einbringen kann oder möchte, oder aus Sorge, er müsse später etwas zurück zahlen, verzichtet er indirekt auf diese Leistungen. Daher ist alleine die Möglichkeit, auf einen Teil der Besoldung zu verzichten, verfassungsrechtlich aus meiner Sicht mehr als bedenklich.

6.) Der alimentative Ergänzungszuschlag wird in NRW bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen. Daher dürfte dieser Zuschlag auch gegen das Abstandsgebot verstoßen, weil so alle Besoldungsgruppen bis hin zu A11 egalisiert werden und das dem Leistungsprinzip widerstreben dürfte.