Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Rallyementation in Gestern um 23:18Da hier im Bundesthread die beim BverfG verbliebenen irgendwann anstehenden Landesbesoldungsbeschlüsse näher betrachtet werden, frage ich mich warum das so ist.

Also warum sind die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nicht aufgehoben und von den jeweiligen Gerichten zurückgenommen worden?

Das Gegenbeispiel ist NRW. Die dortige die Kammer schloss sich am 20. Februar 2026 der Rechtsauffassung des Berichterstatters (Maidowski, Wöckel?) an und sieht von einer bloßen Ergänzung seiner Vorlagebeschlüsse ab. Wurde Bremen, ... nicht aufgefordert oder (zum Glück?) nicht erfolgreich davon überzeugt?

Für Saarland und Bremen brütet das BVerfG, Aber NRW findet es kann besser selbst über die angemessene R und B-Besoldung zum gleichen Zeitraum entscheiden. Oder mündet es doch nur in einen neuen Vorlagebeschluss?

Was macht Sachsen und Sachsen-Anhalt mit seinen R-Klagen zum gleichen Zeitraum?

Für NRW hätte ich ein ungutes Gefühl: "In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt." In NRW könnte also eine Entscheidung in der Welt sein, wo in Karlsruhe noch nicht mal der Aktendeckel umgeklappt wurde. Und kommen NRW und Karlsruhe zur gleichen Rechtsauffassung?
Die NRW-Richter meinen nur Teile des neuen Prüfleitfadens einzusetzen. ,,Nunmehr sind die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob ... die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse [Nominallohnindex] und des allgemeinen Lebensstandards [Verbraucherpreisindex] angepasst hat." Ob die NRW Besonderheit (Nullrunde für höhere Besoldungsgruppen) von damals Rot-Grün, die eine Niederlage in Münster erlitten hat, aber dennoch nicht im vollen Umfang für die betroffenen Kläger nachgebessert wurde, als Verletzung der Parameter zum Vorschein tritt?
Den Parameter Tariflohnindex würde ich als Nicht-Allgemeiner ,,branchenspezifischer" Parameter nicht mit eingeschlossen sehen. Aber ein Standard-Parameter darf ja mal unbeachtet verletzt werden. Aber verschärfend lässt NRW vielleicht auch RN. 104 außer Betracht, das die Besoldung auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. NRW hält anscheinend B3 (falscher Teil der B-Besoldung) und R2 nicht für geeignete Fälle und belässt es bei der 2022 Kommentierung: "Insgesamt lassen damit die herangezogenen Vergleichsmaßstäbe und die insoweit zugrunde gelegten Vergleichszeiträume keine stringente Methodik erkennen." Da wäre ein Vorangehen (lassen) Karlsruhes auf diese neu zu bestimmenden Kontrollmaßstäbe womöglich angeraten.
Ohne auf die untersten Besoldungsgruppen zu schauen, sondern nur auf die der Kläger, wird wohl das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt sein. Es bleibt auch das nicht verletzende mittelbare Abstandsgebot außen vor. Wie bei den 5% in Berlin.
Kommt es in NRW zur Unvereinbarkeit der Norm für alle oder wird ausschließlich entschieden, dass die Kläger nach neuer Kontrollart angemessen alimentiert waren?

Der Finanzminister duckt sich (noch) weg und die Landes-justizia entscheidet - NRW gärt im eigenem Saft.

Ist hier jemand der eher mehr Vorteile darin sieht?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die betreffenden gesetzlichen Regelungen in den nun erneut zu verhandelnden Verfahren seinerzeit ausschließlich aus prozeduralen Gründen als evident sachwidrig behandelt, Rallyementation, vgl. meinen Beitrag 6367 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.6360.html). Da der Senat nun die vormalige Zweite Säule des Alimentationsprinzips "abgebaut" hat, sieht das Verwaltungsgericht sich veranlasst, nun in die materielle Prüfung einzutreten und also das gewandelte "Pflichtenheft" auf die in den Verfahren behandelten Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 anzuwenden. Deshalb hat die Kammer die vormaligen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse zurückgenommen (vgl. auch https://www.justiz.nrw/presse/2026-02-20-0). Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht nicht mehr über die nun nicht mehr bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 7/22 bis 2 BvL 10/22 zu entscheiden.

In Bremen liegt die Sachlage in den beiden Vorlageverfahren 2 BvL 4/16 und 2 BvL 6/16 ähnlich. Denn hier hat die Kammer die Entscheidung ebenfalls wegen erheblicher Verstöße gegen den Gesetzgeber - im Rahmen der bis dahin ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - treffende Begründungspflichten gefällt (vgl. nur meinen Beitrag 268 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117251.msg276559.html#msg276559). Auch diese hauptsächliche Begründung der Vorlage ist heute obsolet. Die Kammer war zuvor aber durchaus in die materielle Prüfung eingestiegen und hatte - ebenfalls unter den Bedingungen des damalig ausformulierten "Pflichtenhefts" - auf der vormaligen ersten Prüfungsstufe zwei der fünf Parameter als erfüllt betrachtet, um daraufhin aber wegen der identifizierten erheblichen Verstöße gegen die Begründungspflichten keine vollständige Prüfung im Rahmen des "Pflichtenhefts" zu vollziehen (sie war damals noch wie vor 2020 viele Verwaltungsgerichte von der sog. "Drei-Parameter-Regel" ausgegangen, die es allerdings nie gegeben hatte, wie das der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt hat).

Eventuell weil ja die materielle Prüfung in Teilen vollzogen worden ist, vielleicht auch, weil die Kammer davon ausgeht, dass in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 bzw. A 11 in den Jahren 2013 und 2014 in Bremen die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten worden ist, oder aus anderen Gründen scheint die Kammer diese beiden Vorlagen bislang nicht zurückgenommen zu haben. Es wäre dabei doch erstaunlich, wenn die Richter der Kammer nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Kenntnis genommen hätten bzw. sich nicht selbst Gedanken über diese beiden Vorlagen im Rahmen des gewandelten "Pflichtenhefts" gemacht hätten, da ja die Vorlagen vom Bundesverfassungsgericht seit 2022 regelmäßig als zur Entscheidung angekündigt werden, was der Kammer bekannt ist.

Wie nun der Zweite Senat die unvollständige materielle Prüfung aufnehmen wird, steht in den Sternen. Dabei ist aber generell festzustellen, dass der Senat nun ja die materielle Darlegungslast in erster Linie beim Gesetzgeber und mit der Möglichkeit des "Nachschiebens" von als für maßgeblich befundene Erwägungen ebenso beim Dienstherrn sieht. Entsprechend werden nun in allen Vorlagen, sobald sie zur Entscheidung vorbereitet werden, die Dienstherrn Gelegenheit erhalten, die notwendigen Bemessungen sowohl für die Vorab- als auch für die Fortschreibungsprüfung durchzuführen, woran sie wie gestern gezeigt ein erhebliches eigenes Interesse haben. Denn wird der Gesetzgeber seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat, sofern mindestens zwei Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt sind, zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt (vgl. die Rn. 97).

@ HansGeorg

Ich halte es ebenfalls für wahrscheinlich, dass hinsichtlich der schleswig-holsteinischen Vorlagen mindestens eine der vier gestern von mir genannten Ausweitungen geschehen dürfte, was dann ggf. ebenfalls so für die weiteren bremischen und saarländischen Vorlagen vom Senat erwogen werden könnte, wenn es denn so käme. Die drei Länder können sich zumindest nach der aktuellen Entscheidung nicht sicher sein, dass entweder der Gegenstand oder der Prüfungszeitraum oder gar beides ausgeweitet werden wird. Das sollte den Druck auf sie signifikant erhöhen, was sich nun auch im Handeln der schleswig-holsteinischen Finanzministerin offenbaren dürfte. Es ist so, wie ich das wiederkehrend in der Vergangenheit prognostiziert habe, nämlich dass die neue normative Kraft des Faktischen, die die "Pilotentscheidung" ausübt, Wirkung entfaltet, weshalb sich Schleswig-Holstein nun augenscheinlich, wie aus Mecklenburg-Vorpommern bemängelt, mit seinem von der Finanzministerin angekündigten Handeln in keiner Absprache mit den anderen Nordstaaten befindet, sondern das vorbereitet, wozu auch der schleswig-holsteinische Besoldungsgesetzgeber ermächtigt und qua eigener Verantwortung gezwungen ist, nämlich seine Sachen selbst zu regeln.

Deshalb habe ich gestern geschrieben, dass der konzertierte Verfassungsbruch, von dem Ulrich Battis vor dreieinhalb Jahren gesprochen hat, nun mindestens erste feine Haarrisse bekommen wird. Der Bund und die Länder haben 2006 keine Rahmenrichtlinienkompetenz des Bundes mehr in das Grundgesetz eingeführt, weil ihnen klar war, dass es sie damals nicht brauchte, da ein "Überbietungswettbewerb" nach oben - das Gespenst der 1950er und 1960er Jahre, das am Ende zu einer bundeseinheitlich geregelten Besoldung geführt hat - im Rahmen der damaligen Verhältnisse nicht zu befürchten war. Nun, 20 Jahre später und in gewandelten Zeitläuften, in denen die Rechtsprechung des Senats zu einer Effektivierung des Rechtsschutzes führen dürfte, wird die fehlende Kompetenz des Bundes, über Rahmenrichtlinien für im gewissen Rahmen einheitliche Verhältnisse zu sorgen, ggf. den Wettbewerbsföderalismus nicht zuletzt als Folge eines noch mindestens ein Jahrzehnt (eher noch etwas länger) währenden Fachkräftemangels stark anheizen.

Genau das - so würde ich die entsprechende Rn. 94 der aktuellen Entscheidung interpretieren, wenn sie auch eine sachlich andere Begründung ins Feld führt - dürfte der Senat den 17 Gesetzgebern zurzeit durch die Blume mitteilen: "Wir nehmen euch verfassungsrechtlich beim Wort: Wenn ihr verfassungsrechtlich jede Schranke einer im gewissen Rahmen noch einheitliche Regelung der Besoldung vermissen lasst, dürft ihr nicht erwarten, dass wir im Rahmen eines föderalen Quervergleichs euch eure politische Arbeit qua Rechtsprechung abnehmen." Auch hier zeigt sich die alsbald nur immer stärkere Wucht des neuen Elements der "Gestaltungsverantwortung", die der Senat - falls notwendig - in Zukunft erheblich erhöhen wird, wenn man ihn dazu zwänge.

Auf den Punkt gebracht: Die fetten Jahre sind vorbei, genau das realisiert gerade die schleswig-holsteinische Finanzministerin, um für sich und ihre Partei Sorge zu tragen, dass das zum Schluss kommende dicke Ende mal besser andere trifft. Man wird dort also dankbar nach Niedersachsen schauen, das augenscheinlich gerne bereit ist, den Blick des Senats zukünftig stark auf sich zu lenken. Es ist schön, dass es in den heute schwierigen Zeiten noch Landesregierungen wie die niedersächsische gibt, die voller Euphorie und Zuversicht in die Zukunft schauen. Genau das braucht das Land, werden sich die anderen 16 Gesetzgeber und Regierungen sagen und schon heute eine spezifisch große Dankbarkeit gegenüber Niedersachsen empfinden, das voller Elan in eine freudige Zukunft schreitet.

Maximus

Eigentlich ist es egal ob der Entwurf jetzt oder Ende 2026 kommt. In Kraft treten wird das Gesetz so oder so erst in 2027.

Den Haushalt 2026 wird man jedenfalls nicht belasten.

Schleswig-Holstein hat jetzt ja ein paar Pflöcke eingeschlagen. Ich bin gespannt, wie die anderen Bundesländer, insbesondere Berlin, reagieren werden.

Das wollte Karlsruhe doch auslösen. Einen "Wettstreit" nach oben (Wer zahlt die höchste Besoldung?). Kein Land kann es sich leisten, deutlich schlechter zu zahlen als die anderen.


BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Heute um 08:56Das wollte Karlsruhe doch auslösen. Einen "Wettstreit" nach oben (Wer zahlt die höchste Besoldung?).
Zumindest der Satz "Zudem verfolge die Bundesregierung das Ziel, den Bund im Vergleich zu den Ländern wieder als attraktivsten Arbeitgeber zu positionieren" aus dem DBwV-Artikel klingt diesbezüglich doch gar nicht mal so schlecht und deckt sich mit der vorgestern erwähnten letztjährigen Ankündigung.

Und bezüglich der zeitlichen Dimension wäre ich möglicherweise nicht allzu pessimistisch. Zumindest habe ich Durgi und BalBund nicht so verstanden, als sei der Referentenentwurf erst für Ende des Jahres geplant. Und auch Herr Dobrindt hatte sich ja im Januar bekanntlich anderslautend geäußert (es sei denn, Frau Walter hätte ihm damals den falschen Sprechzettel hingelegt)..

MOGA

Zitat von: Maximus in Heute um 08:56Eigentlich ist es egal ob der Entwurf jetzt oder Ende 2026 kommt. In Kraft treten wird das Gesetz so oder so erst in 2027.

Den Haushalt 2026 wird man jedenfalls nicht belasten.

Schleswig-Holstein hat jetzt ja ein paar Pflöcke eingeschlagen. Ich bin gespannt, wie die anderen Bundesländer, insbesondere Berlin, reagieren werden.

Das wollte Karlsruhe doch auslösen. Einen "Wettstreit" nach oben (Wer zahlt die höchste Besoldung?). Kein Land kann es sich leisten, deutlich schlechter zu zahlen als die anderen.


Doch Bayern, die stehen über allem
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

BerndStromberg

Zitat von: Maximus in Heute um 08:56Schleswig-Holstein hat jetzt ja ein paar Pflöcke eingeschlagen. Ich bin gespannt, wie die anderen Bundesländer, insbesondere Berlin, reagieren werden.

Das wollte Karlsruhe doch auslösen. Einen "Wettstreit" nach oben (Wer zahlt die höchste Besoldung?). Kein Land kann es sich leisten, deutlich schlechter zu zahlen als die anderen.

Dh habe ich es nie verstanden, warum ausgerechnet der Bund mit einer Personalkostenquote von 8,x % sich soweit hat zurückfallen lassen hinter die Länder, bei denen die Personalkosten fast 50% am Gesamthaushalt ausmachen. Den Wettlauf um Fachkräfte hätte der Bund doch locker aus der Portokasse zahlen können? Stattdessen hat sich das Pleiteland Berlin jährlich an den Bund rangerobbt...

Wenn die Boomer in den nächsten Jahren in Pension gehen, wird das Thema Wettbewerbsföderalismus erst so richtig an Fahrt gewinnen. Wenn Dobrindt und Klingbeil dann noch vernünftiges Personal für ihre Geschäftsbereiche finden wollen, sollten sie endlich einmal die Rechtsprechung von 2020 anpacken, der Bund ist der einzige DH, der bisher gar nichts umgesetzt hat.

Der Obelix

Was ich bei der ganzen Angelegenheit besonders perfide finde: als seit 2003 eine Kürzungsorgie nach der anderen die Länder vorgenommen haben, gab es keinerlei absprachen. Nein es war auch nicht nötig, weil ja nur das Personal leiden musste und der Haushalt sich gefreut hat.

Jetzt wo die Richtung klar ist, und die fetten Jahre des Sparens vorbei, da will man sich absprechen und die Erhöhungen so gering wie möglich halten?

Wie ich dieses Verhalten finde kann ich gar nicht schreiben. unterste Schublade.

Pumpe14

bl
Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 07:07Wenn "anstehende Wahlen" das Argument für Verzögerungen ist und ich in den Wahlkalender so schaue https://www.bundeswahlleiterin.de/service/wahltermine.html , dann wird es glaub nie was mit dem Referenten Entwurf, da ja immer irgendwann Wahlen sind.

beibt zu hoffen, dass die Lücke zwischen März und September diesen Jahres genutzt wird, wenn denn tatsächlich Wahltermine entscheidend für den Zeitpunkt der Entwurfsveröffentlichung sind.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht ob das Thema im öffentlichen Diskurs einen soooo großen Beitrag zur politischen Meinungsbildung leistet, aber getreu dem derzeitigen Motto der Regierung, insbesondere der Union "Angst fressen Seele auf" - ist alles denkbar

Verwalter

Für Berlin wurde ein Fragenkatalog zur aA entwickelt, der in abgewandelter Form sicherlich auch im Bund und den anderen Rechtskreisen genutzt werden kann.

Fragenkatalog für Abgeordnete

Und vielleicht muss dann @Durgi auch einige Fragen beantworten ;)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

InternetistNeuland

Ich verstehe die Euphorie über Schleswig-Holstein nicht.

Der § 45a SHBesG inklusive Anlage 10 ist doch eine ganz eigene Missgeburt der Besoldungsgesetze.

"Sie haben Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträge oder irgendwelche anderen Einkünfte? Dann gibt es leider nichts!"
"Ihr Partner geht arbeiten und verdient Geld (oder hat andere Einkünfte wie Vermietung und Kapitalerträge)? Sorry kein Cent mehr als nötig!"

Nur wenn nachgewiesen wird, dass neben dem Beamtensold kein weiteres Einkommen vorhanden ist dann erhält man plötzlich 841 € Netto mehr?

Außerdem erhalten dann 4 köpfige Familien mit A6 Stufe 2 bis A10 Stufe 4 alle die gleiche Nettobesoldung.

Rheini

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 09:41Der § 45a SHBesG inklusive Anlage 10 ist doch eine ganz eigene Missgeburt der Besoldungsgesetze.

"Sie haben Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträge oder irgendwelche anderen Einkünfte? Dann gibt es leider nichts!"
"Ihr Partner geht arbeiten und verdient Geld (oder hat andere Einkünfte wie Vermietung und Kapitalerträge)? Sorry kein Cent mehr als nötig!"

1) Wenn Einkünfte die Besoldung verringern, erhöhen dann Ausgaben diese?

2) Na dann alles dem Ehepartner überschreiben und scheiden lassen (am Besten mit Unterhaltsverpflichtung).

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 09:41Ich verstehe die Euphorie über Schleswig-Holstein nicht.
Bezüglich der Anrechnung des Partnereinkommens wird es hoffentlich irgendwann ein Machtwort aus Karlsruhe geben.

Ansonsten ist das Vorgehen in Schleswig-Holstein ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung, da alle Grundgehälter angehoben werden sollen (die oberen Besoldungsgruppen mutmaßlich sogar etwas ausgeprägter als die unteren), anstatt beispielsweise mit einer popeligen Einmalzahlung um die Ecke zu kommen (Niedersachsen) oder schlicht zu behaupten, alles sei bereits tippi-toppi (Bayern).

Genauso wie ja beispielsweise Hessen und Sachsen bereits vor der BVerfG-Entscheidung erste kleine Schritte in die richtige Richtung gewagt hatten und somit entsprechend zurzeit auf Platz 1 und 2 der aktuellen A16-Endstufengrundbesoldungs-Bundesligatabelle stehen..

InternetistNeuland

#7376
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:09Bezüglich der Anrechnung des Partnereinkommens wird es hoffentlich irgendwann ein Machtwort aus Karlsruhe geben.

Ansonsten ist das Vorgehen in Schleswig-Holstein ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung, da alle Grundgehälter angehoben werden sollen (die oberen Besoldungsgruppen mutmaßlich sogar etwas ausgeprägter als die unteren), anstatt beispielsweise mit einer popeligen Einmalzahlung um die Ecke zu kommen (Niedersachsen) oder schlicht zu behaupten, alles sei bereits tippi-toppi (Bayern).

Genauso wie ja beispielsweise Hessen und Sachsen bereits vor der BVerfG-Entscheidung erste kleine Schritte in die richtige Richtung gewagt hatten und somit entsprechend zurzeit auf Platz 1 und 2 der aktuellen A16-Endstufengrundbesoldungs-Bundesligatabelle stehen..

Hessen hat überhaupt nichts gewagt. Hessen hat im Dezember 25 lediglich mit 2 jähriger Verspätung das Tarifergebnis aus 2024 auf die Beamten übertragen.

Es gibt übrigens 6 Bundesländer die A16 mehr zahlen und und 13 Bundesländer die A6 mehr zahlen als in Hessen.
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/251031/3/

Als es für alle mindestens +200 € gab im November 2024, wurden in Hessen im Februar 2025 4,8% gewährt. Dadurch haben alle unter A10 weniger erhalten als 200 €. Als es für alle anderen im Februar 2025 +5,5% gab wurde es in Hessen auf Dezember 2025 verschoben.

InternetistNeuland

Zitat von: Rheini in Heute um 10:001) Wenn Einkünfte die Besoldung verringern, erhöhen dann Ausgaben diese?

2) Na dann alles dem Ehepartner überschreiben und scheiden lassen (am Besten mit Unterhaltsverpflichtung).

Zumindest im Sozialrecht ist es so. Wenn dort deine Mietausgaben oder Heizkosten steigen, steigt auch dein Bürgergeld.

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:24Hessen hat überhaupt nichts gewagt.
Die genannte A16-Endstufengrundbesoldung liegt zurzeit in Hessen bei 112.876 € und damit klar auf Platz 1. Lediglich Sachsen kann wie erwähnt mit 111.980 € halbwegs mithalten, im Saarland sind es hingegen beispielsweise nur 99.718 €.

[In der von dir verlinkten Tabelle fehlen die 5,5%, die es seit Dezember 2025 obendrauf gibt.]

BerndStromberg

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:01Die genannte A16-Endstufengrundbesoldung liegt zurzeit in Hessen bei 112.876 € und damit klar auf Platz 1. Lediglich Sachsen kann wie erwähnt mit 111.980 € halbwegs mithalten, im Saarland sind es hingegen beispielsweise nur 99.718 €.

[In der von dir verlinkten Tabelle fehlen die 5,5%, die es seit Dezember 2025 obendrauf gibt.]

Wenn sich der Bund zum 1.1.2027 vor Hessen schieben sollte, würde ich mich jedenfalls nicht dagegen wehren ;-)