Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knarfe1000


SchZe

Zitat von: HumanMechanic in Heute um 12:14Die Stufenaufstiege bleiben doch nahezu unverändert? 4 Jahre in 7 -> 8.
und überführt wird da auch keiner. Warum auch?
Das gab's mal als von Lebensalter auf Dienstalter umgestellt wurde. War so gegen 2010 rum.
Aber aktuell fällt ja ,,lediglich" Stufe 1 weg. Die Gesamtstufenlaufzeit bleibt allerdings unverändert
Das ist korrekt, bei der Umstellung war ich auch schon dabei. Du hast vermutlich recht mit deinen Aussagen das könnte passen.
Im Entwurf wird mehrfach die Attraktivität erwähnt, dass gilt bisher dann nur für die Neueinstellungen. Aber ja so kann man es lesen.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:13Der Bund wird sich auf den Standpunkt stellen, dass er mit der gesetzlichen Regelung, sofern der Entwurf zum  BAlimentG, so wie er jetzt ist, Gesetzeskraft erlangte, verfassungskonform gehandelt haben wird. Auf dieser Grundlage wird er auch die nach 2021 geführten Widersprüche im ersten Fall entweder negativ bescheiden oder im zweiten Fall ganz auf sich beruhen lassen und sich also hier dann gar nicht mehr zu ihnen stellen. Für den zweiten Fall spricht derzeit, dass er ja in Art. 2 § 79 ff. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundesalimentationsgesetzes und damit jeweils eine rückwirkende Nachzahlungsregelung im Rahmen des aktuellen Gesetzes erlässt. Ich halte es für wahrscheinlich, dass er sich dann gar nicht mehr veranlasst sieht, die Widersprüche zu bescheiden, sodass der Widerspruchsführer sich veranlasst sehen sollte, die Bescheidung mit Fristsetzung zu fordern und danach - sofern die Bescheidung weiterhin nicht geschieht - im Rahmen einer Untätigkeitklage zu handeln. Im ersten Fall hingegen erfolgte wie gesagt die negative Bescheidung.

In beiden Fällen stände danach - sofern im zweiten Fall die Untätigkeitsklage erfolgreich sein sollte - der Rechtsweg offen. Wer keinen Widerspruch geführt hat, wird zwangsläufig keine Bescheidung erhalten und gleichfalls auch keine Untätigkeitsklage führen können. Genau deshalb habe ich gestern und heute meine beiden Beiträge geschrieben. Denn wenn man die Sachlage so verstehen kann und also ein Verwaltungsgericht sie so versteht, wie ich sie dort darlege, müsste die Klage als zulässig verstanden werden und stände der Rechtsweg auch weiterhin allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern selbst dann offen, wenn bislang im Treu und Glauben auf das besagte Rundschreiben kein Widerspruch geführt worden wäre.

Dabei würde ich es derzeit weiterhin anders als Rentenonkel verstehen, nämlich dass die Verkündigung und Veröffentlichung des BAlimentG das Datum der Widerspruchsfrist normieren würde. Jene wäre dann zunächst einmal anders als sonst im laufenden Kalenderjahr nicht der regelmäßig zeitnahe Zeitpunkt zum Stichtag des 30. oder 31. Dezembers eines Jahres, aber auch nicht ein Datum exekutiven Handelns, das auf Grundlage des Gesetzeskraft erlangten BAlimentG geschehen würde, sondern das Verkündigungs- und Veröffentlichungsdatum des Gesetzes. Grundlage dieser Annahme ist, dass im Rahmen der von mir angestellten Gedanken davon auszugehen wäre, dass ja bislang - wie der Entwurf wie gezeigt ausführt - keine verfassungskonforme Regelung seit 2021 vorliegt - darin folge ich der Begründung im Gesetzentwurf -, sodass die Widerspruchsfrist dann heute noch gar nicht begonnen hätte, sondern mit dem Tag der Verkündung und Veröffentlichung beginnt, da nun für die Jahre ab 2021 eine gesetzliche Regelung gegeben ist, die der Gesetzgeber als mit der Verfassung im Einklang betrachtet. Entsprechend wäre dann mit jenem die Rechtslage normierenden Datum für die Zeit ab 2021 auf Grundlage der von mir angestellten Begründung jedem Besoldungs- und Versorgungsempfänger innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat die Möglichkeit gegeben, Widerspruch zu führen. Danach sollte - im Rahmen der hier von mir angenommenen Logik und Zusammenhänge - die Möglichkeit nicht mehr gegeben sein. Eventuell müssten dann auch all jene Widerspruchsführer einen erneuten Widerspruch ab 2021 führen, die das seitdem schon getan haben (genau deshalb würde dann auch keine negative Bescheidung der bereits getätigten Widersprüche erfolgen); denn Art. 33 Abs. 1  BAlimentG lässt den Art. 2, der die Nachzahlungen regelt, mit Datum vom 1. Mai 2026 (und nicht früher, also bspw. ab 2021) in Kraft treten.

Im Idealfall - das wäre ein dritter möglicher Fall - wird sich darüber hinaus der Gesetzgeber auf den Standpunkt stellen, dass das BAlimentG für alle Besoldungsempfänger die vergangene Besoldungsregelung auch ab dem Jahr 2021 neu regelt, um so erklären zu wollen oder gar explizit zu erklären, dass nun jeder Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Anschluss an die Ausfertigung und Veröffentlichung des BAlimentG nachträglich ab 2021 Widerspruch wird führen können. Das wäre natürlich erfreulich; daran allerdings zu glauben, will mir doch die Fantasie fehlen. Dem steht offensichtlich auch Art. 33 Abs. 1 des Entwurfs entgegen.

@ GoodBye

Ich halte Deinen Ratschlag aus dem Beitrag 8905 für allemal sinnvoll. Zugleich sehe ich weiterhin die Gefahren, die ich oben gerade ausgeführt habe, dass nämlich im Rahmen der aktuellen Regelungen aus dem BAlimentG am Ende mindestens für den Normunterworfenen gar nicht mehr klar ist, gegen welche gesetzliche Regelung er sich eigentlich mit einem Widerspruch wenden muss oder auch nur kann. Das wäre dann mal wieder die typische Konsequenz aus dem Handeln des Dienstherrn, nämlich dass der mit dem Ziel der anvisierten Kosten- und eigenen Gefahrenreduktion hingegen für den Normunterworfenen weiterhin gezielt Unklarheiten schafft, die er später dann auf dem formellen Weg zu seinen Gunsten nutzen will. Denn genau das hat zuvor ab 2011 auch Hamburg so getan.

Es ist auch hier ein echtes Trauerspiel, wie dieser ganze Entwurf, der als eine wiederkehrende gezielte Missachtung der Bundesbeamten wie des Bundesverfassungsgerichts gelesen werden muss, ein einziges Trauerspiel ist. Man kann als politischer Verantwortungsträger das Recht solange dehnen, bis es nicht mehr als solches erkennbar ist. Dazu ist man nicht ermächtigt, hat man aber die Macht, wenn man sie hat. Von diesem Gesetzentwurf wird, sofern er Gesetzeskraft erlangen wird - wovon auszugehen ist -, viel Schaden für's Land ausgehen. Wer pathetisch von der letzten Patrone der Demokratie redet, sollte sie nicht auf die Garanten für eine demokratisch und rechtsstaatlich rückgebundene Verwaltung abfeuern, um danach zu greinen, dass das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zunehmend weniger abgesichert wird.

Wenn man sich den Sinn und Zweck der Alimentation anschaut, dann könnte man auch zur Debatte stellen, ob eine rückwirkende Gesetzesänderung überhaupt zulässig sein kann und es nicht viel mehr eines zusätzlichen Reparaturgesetzes neben dem ursprünglichen Gesetz bedarf. Die Besoldung soll einen gegenwärtigen Bedarf decken. Ich persönlich zähle das Jahr 2021, vor allem auch monetär betrachtet, nicht mehr zur Gegenwart.

Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist es in dem Sinne problematisch, als dass der Gesetzgeber einen Gegenstand gesetzlich regelt, aber zugleich kundgibt, diesen Gegenstand eigentlich noch nicht abschließend geregelt zu haben.

Wogegen soll man sich dann richten, wenn der Gegenstand offensichtlich noch nicht abschließend geregelt ist!? Wir kommen dann in einen Zustand der Beliebigkeit.

Und das genau ist der Punkt, in dem für mich der Vertrauenstatbestand und der Verzicht auf unmittelbare Geltendmachung anknüpfen.




Dogmatikus

Zitat von: Badener1 in Heute um 08:22Das der Bundesfinanzminister, in Tateinheit mit dem Bundeinnenminister, versucht die Kosten niedrig zu halten, ist ja klar. In Berlin sagt die Landesregierung, dass die Nachzahlungen für die 13800 Beamten "hunderte" Millionen kosten wird. Der Bund beschäftigt knapp 200000 Beamte und hat im Referentenentwurf für das Jahr 2025 gerade einmal 707 Millionen eingeplant, um die Nachzahlungen zu bezahlen? Da wird doch offensichtlich mit krassen Unterschieden in der Berechnung gearbeitet. Hat schon mal jemand versucht die Berechnungsgrundlagen zu vergleichen? Wo sind diese Unterschiede?

Wäre eigentlich die Gelegenheit für Berlin: Auch für die Zukunft kein Mehrverdienermodell einführen und somit mit Abstand Spitzenbesolder werden. Dann sind die Bundesministerien fix leer, weil alle zum Land wollen. Mach et, Wegner/Evers/Spranger!  ;)

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:13Dabei würde ich es derzeit weiterhin anders als Rentenonkel verstehen, nämlich dass die Verkündigung und Veröffentlichung des BAlimentG das Datum der Widerspruchsfrist normieren würde. Jene wäre dann zunächst einmal anders als sonst im laufenden Kalenderjahr nicht der regelmäßig zeitnahe Zeitpunkt zum Stichtag des 30. oder 31. Dezembers eines Jahres, aber auch nicht ein Datum exekutiven Handelns, das auf Grundlage des Gesetzeskraft erlangten BAlimentG geschehen würde, sondern das Verkündigungs- und Veröffentlichungsdatum des Gesetzes. Grundlage dieser Annahme ist, dass im Rahmen der von mir angestellten Gedanken davon auszugehen wäre, dass ja bislang - wie der Entwurf wie gezeigt ausführt - keine verfassungskonforme Regelung seit 2021 vorliegt - darin folge ich der Begründung im Gesetzentwurf -, sodass die Widerspruchsfrist dann heute noch gar nicht begonnen hätte, sondern mit dem Tag der Verkündung und Veröffentlichung beginnt, da nun für die Jahre ab 2021 eine gesetzliche Regelung gegeben ist, die der Gesetzgeber als mit der Verfassung im Einklang betrachtet. Entsprechend wäre dann mit jenem die Rechtslage normierenden Datum für die Zeit ab 2021 auf Grundlage der von mir angestellten Begründung jedem Besoldungs- und Versorgungsempfänger innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat die Möglichkeit gegeben, Widerspruch zu führen. Danach sollte - im Rahmen der hier von mir angenommenen Logik und Zusammenhänge - die Möglichkeit nicht mehr gegeben sein. Eventuell müssten dann auch all jene Widerspruchsführer einen erneuten Widerspruch ab 2021 führen, die das seitdem schon getan haben (genau deshalb würde dann auch keine negative Bescheidung der bereits getätigten Widersprüche erfolgen); denn Art. 33 Abs. 1  BAlimentG lässt den Art. 2, der die Nachzahlungen regelt, mit Datum vom 1. Mai 2026 (und nicht früher, also bspw. ab 2021) in Kraft treten.


Selbst wenn man das so sehen würde, wie Du es schreibst, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,

Da das Gesetz einen solche Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorsieht, kann ich eine Widerspruchsfrist (so man denn überhaupt einen solchen einlegen kann, wovon ich nicht überzeugt bin) von nur einem Monat nicht herleiten.

Meiner Meinung nach löst ein Gesetz selbst kein Recht auf einen Rechtsbehelf aus, da man nicht gegen den Gesetzgeber oder das Gesetz durch einen Rechtsbehelf vorgehen kann, sondern nur gegen eine Entscheidung, die darauf fußt. Ein statthafter Widerspruch setzt immer auch ein Vorverfahren voraus, welches man, so man es nicht schon ohnehin jährlich getan hat, ggf. zunächst (haushaltsjahrnah) mit einem Antrag anstoßen kann. Ohne ein solches Vorverfahren nimmt man dem Dienstherrn die Möglichkeit, die Besoldung zu prüfen.

Hilfsweise könnte man darüber diskutieren, ob der Anspruch auch nach dem neuen Gesetz überhaupt haushaltsjahrnah einzulegen wäre und diese gesetzlich normierte Frist der haushaltsjahrnahen Geltendmachung auch hier greift. Dann könnte man in dem ohnehin kalenderjährlich zu stellenden Antrag auch die Regelung für die Zeit ab 2021 rügen, so bis dahin nicht ohnehin ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Das erscheint mir jedenfalls schlüssig. Hier dürften, so denke ich, allerdings auch bis Ende des Jahres die Verbände passende Muster bereit stellen und falls nicht, können wir dann bis Ende des Jahres darüber neu nachdenken.

Das Ganze dürfte meiner Meinung nach für diejenigen obsolet sein, die trotz des Rundschreibens regelmäßig einen statthaften, haushaltsjahrnahen Anspruch geltend gemacht haben. Denen steht in jedem Fall ein Recht zu, auf ihren Antrag einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt zu bekommen, gegen den sie dann vorgehen können.

Die Frage, ob ein solcher neuer Rechtsbehelf überhaupt notwendig ist, bezieht sich aus meiner Sicht daher nur auf diejenigen, die im Vertrauen auf das Rundschreiben es unterlassen haben, ab 2021 jedes Jahr einen Widerspruch einzulegen.

GoodBye

Wenn man sich das Ganze systematisch anschaut, macht eine unmittelbare Geltendmachung in Fällen von gesetzlichen Nachsteuerungen auch überhaupt keinen Sinn.

Das Institut soll nach dem Gesetzeszweck den Gesetzgeber vor unvorhergesehenen Haushaltsbelastungen schützen. Dieser Zweck kann aber nicht erreicht werden, wenn der Gesetzgeber zunächst offenkundig überhaupt keine Regelung trifft, um den unmittelbaren Bedarf zu decken.

Wenn der Gesetzgeber in 2026 nachträglich eine Regelung für 2021 trifft, die eigentlich den unmittelbaren Bedarf in 2021 decken soll (schon widersinnig und unzulässig in sich), dann tritt die mögliche Haushaltsbelastung (vor der der Gesetzgeber durch das Erfordernis der unmittelbaren Geltendmachung geschützt werden soll) nicht in 2021, sondern erst im Jahr 2026 ein. Und ist darüber hinaus selbst gewähltes Leid.

Hierbei ist der Gesetzgeber aber eben nicht schutzbedürftig. Insoweit wäre für mich die Norm insoweit telelogisch zu reduzieren, als dass "Haushaltsbezogenheit" so zu verstehen ist, als dass damit nicht das entsprechende Besoldungsjahr z.B. 2021 gemeint ist, sondern das Haushaltsjahr, in dem der Gesetzgeber eine Regelung trifft, die zu Belastung eben in diesem Jahr oder in der Zukunft führen können, weil der Beamte hiermit nicht einverstanden ist.  Und das wäre dann eben 2026.

netzguru

Das steht in 41 (6) Der Beamte, Richter oder Soldat hat die ihn betreffenden Tatsachen, die für einen Anspruch nach dieser Vorschrift erheblich sind, unter Beifügung geeigneter Nachweise mitzuteilen. Liegen zum Zeitpunkt der Mitteilung noch keine Nachweise vor, so sind diese unverzüglich nachzureichen. Jede Änderung der für einen Anspruch erheblichen Tatsachen ist unverzüglich mitzuteilen.

Was ist, wenn die zu pflegende Person für mehr als 4 Wochen zur Kur/Krankenhaus geht, dann ist Pause mit der Pflegekasse und geht wieder los, wenn die Person wieder da ist.
Oder
Kur selbst in Anspruch nimmt, muss die vor der 5 Woche beendet werden.



wieauchimmer

Zitat von: netzguru in Heute um 13:16Das steht in 41 (6) Der Beamte, Richter oder Soldat hat die ihn betreffenden Tatsachen, die für einen Anspruch nach dieser Vorschrift erheblich sind, unter Beifügung geeigneter Nachweise mitzuteilen. Liegen zum Zeitpunkt der Mitteilung noch keine Nachweise vor, so sind diese unverzüglich nachzureichen. Jede Änderung der für einen Anspruch erheblichen Tatsachen ist unverzüglich mitzuteilen.

Was ist, wenn die zu pflegende Person für mehr als 4 Wochen zur Kur/Krankenhaus geht, dann ist Pause mit der Pflegekasse und geht wieder los, wenn die Person wieder da ist.
Oder
Kur selbst in Anspruch nimmt, muss die vor der 5 Woche beendet werden.




Das BVA muss wohl auch gerade eine Krisensitzung einberufen, wenn die sehen, was potentiell mit dem Gesetz für eine Flut an Einzelfallbetrachtungen und Härtefallregelungen auf die zu rollt.  ;D  ;D  ;D  ;D  Da fragt man sich, ob die Bearbeitungsaufwände bzw. -kosten nicht sogar höher wiegen, als eine unbürokratischere und gesamtheitliche deutlichere Anhebung aller Grundbesoldungen.

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:07Wenn man sich das Ganze systematisch anschaut, macht eine unmittelbare Geltendmachung in Fällen von gesetzlichen Nachsteuerungen auch überhaupt keinen Sinn.

Das Institut soll nach dem Gesetzeszweck den Gesetzgeber vor unvorhergesehenen Haushaltsbelastungen schützen. Dieser Zweck kann aber nicht erreicht werden, wenn der Gesetzgeber zunächst offenkundig überhaupt keine Regelung trifft, um den unmittelbaren Bedarf zu decken.

Wenn der Gesetzgeber in 2026 nachträglich eine Regelung für 2021 trifft, die eigentlich den unmittelbaren Bedarf in 2021 decken soll (schon widersinnig und unzulässig in sich), dann tritt die mögliche Haushaltsbelastung (vor der der Gesetzgeber durch das Erfordernis der unmittelbaren Geltendmachung geschützt werden soll) nicht in 2021, sondern erst im Jahr 2026 ein. Und ist darüber hinaus selbst gewähltes Leid.

Hierbei ist der Gesetzgeber aber eben nicht schutzbedürftig. Insoweit wäre für mich die Norm insoweit telelogisch zu reduzieren, als dass "Haushaltsbezogenheit" so zu verstehen ist, als dass damit nicht das entsprechende Besoldungsjahr z.B. 2021 gemeint ist, sondern das Haushaltsjahr, in dem der Gesetzgeber eine Regelung trifft, die zu Belastung eben in diesem Jahr oder in der Zukunft führen können, weil der Beamte hiermit nicht einverstanden ist.  Und das wäre dann eben 2026.

So sehe ich das im Ergebnis auch. Deswegen hatte ich auch bereits vor dem Entwurf geschrieben, dass man gegen eine zu geringe Nachzahlung selbstverständlich vorgehen und diese gerichtlich zur Überprüfung stellen können muss. Ansonsten würde nämlich gar kein Rechtsschutz mehr gewährt.

Mal abseits vom Entwurf ganz plump gesagt:
- Widerspruch gegen Besoldung aus dem Jahr 2005
- BVerfG-Entscheidung hierüber in 2020, aus dessen Grundsätzen sich eine Nachzahlung von 1.000 € / Monat ergeben müsste
- Reparaturgesetz in 2025, mit der eine Nachzahlung für 2005 von 1 € / Monat geregelt wird
- Bezügebescheid 1/2026, in dem die Nachzahlung von 12 € erfasst ist

Wer da ernsthaft denkt, man könne die Nachzahlung nun nicht mehr angreifen, hat ein interessantes Rechtsverständnis.

Andererseits würde das die Arbeit des BVerfG natürlich deutlich vereinfachen, weil dieses gar keine Begründungen der Beschlüsse mehr schreiben müsste. Denn diese wären ja nur noch interessante Lektüre ohne jegliche Wirkung. Es würde reichen, in den Tenor schlicht "Ja" oder "Nein" zu schreiben, denn die beklagte Partei dürfte dann darüber hinaus eh machen, was sie will.

Maximus

- Wann ist mit der nächsten Entscheidung aus Karlsruhe zu rechnen (zweite Jahreshälfte 2027 realistisch)?

- Welches Bundesland wird es treffen bzw. wird Karlsruhe in der nächsten Entscheidung das Partnereinkommen betrachten oder müssen wir noch länger warten?

- Wenn Karlsruhe das Partnereinkommen (teilweise) einkassiert, wie wird der Bund reagieren? Kann es sein, dass der Bund dann nur die zukünftige Besoldung neu regelt und hinsichtlich der vergangenen Jahre die Klageverfahren gegen den Bund abwarten wird (dann werden noch viele viele Jahre vergehen).


Themaster42699

Wiederspruch nötig?

Ich dachte das dieser ab 2021 nicht mehr notwendig ist?!
Ich bin seit 2022 verbeamtet und habe keinen Widerspruch eingelegt.

Sollte ich dies jetzt doch tun? Und warum jetzt plötzlich doch?

MOGA

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 09:25Jedenfalls finde ich den Entwurf doch sehr ausgewogen, jeden Einzelfall kann man ja nicht regeln.
Und es ist für alle was dabei:

1. Die Jungen Beamten werden gestärkt, wann hat ein Auge auf die Nachwuchsgewinnung gelegt.
2. Die Familienzuschläge steigen nicht nur für das 3. Kind, sondern auch für Kind 1 und 2.
3. Die Grundbesoldung steigt bei jedem moderat an, die Verheiratetenzuschläge fallen weg.

Natürlich kann man sich auch mehr wünschen, aber wir müssen aber auch die Kirche im Dorf lassen.
Letztendlich hat unser Alexander Wort gehalten: "Der Alex haut uns raus" ist zur Realität geworden.

Glück auf

 


Aber Hummel mal ehrlich, diese ,,Sprünge" sind ja nur möglich weil man auf der anderen Seite etwas dummdreist hinzufantasiert hat... ich hätte ja fast schon Verständnis für das Partnereinkommen wenn wir auf dem Boden der Tatsachen blieben...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

xap

Zitat von: Themaster42699 in Heute um 14:21Wiederspruch nötig?

Ich dachte das dieser ab 2021 nicht mehr notwendig ist?!
Ich bin seit 2022 verbeamtet und habe keinen Widerspruch eingelegt.

Sollte ich dies jetzt doch tun? Und warum jetzt plötzlich doch?
ab Seite 151 des Entwurfs werden deine Fragen beantwortet

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 15:56Den ersten Fall sehe ich genauso. Hier bin gleichfalls gespannt auf die konkrete Ausgestaltung der Verordnung, insbesondere, weil wir dann ja mit ihr eine untergesetzliche Norm vorfinden werden, die im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO direkt angegriffen werden könnte, ohne dass danach noch eine weitere Prüfung bzw. Kontrolle durch das BVerfG erfolgen müsste. Das wäre ein schöner Nebeneffekt, den eine entsprechende Verordnungsermächtigung mit sich brächte; die Rechtssicherheit dürfte sich sehr viel schneller herstellen lassen als sonst gewöhnlich im Besoldungsrecht.

Entsprechend ist ja fast schon erfreulich, dass die bislang geplante Ermächtigung m.E. wirklich eher recht schlicht gehalten ist. Denn im Rahmen des Klageverfahrens müsste sich dann unter anderem erst noch erweisen, dass sie hinreichend bestimmt sei. Darin ist ja gerade auch der geplante § 79e Abs. 2 mitsamt der Begründung auf der Seite 151 ein doch schönes Beispiel für den Volksmund, der bekanntlich weiß, dass in der Kürze die Würze liege... Denn BVerfGE 155, 77 mit ihren offen liegenden Maßstäben hätte doch wohl eher erwarten lassen, dass der Weg nicht das Ziel sei, dass also die zu erwartende Regelung entweder in ihrem Rahmen erfolgte oder ansonsten eine hinreichende Maßstabsbildung erfahren würde, um so der dem Besoldungsgesetzgeber obliegenden Gestaltungsverantwortung gerecht zu werden. Weder das eine noch das andere dürfte aber hinreichend erkennbar sein.

Im zweiten Fall bin ich jedoch weiterhin eher skeptisch: Denn die Verteidigungsministerin ist doch mit dem besagten Hubschrauber direkt aus dem Amt geflogen und hat danach das Geschäft sein gelassen, während Du hingegen im Zuge der Fahrt Deine Amtsgeschäfte pflegst. Da weiß ich also nicht so genau, ob das Beispiel so treffend ist. Denn im Gegensatz zu ihr bleibst Du doch auf dem Boden der Tatsachen, während sie am Ende so abgehoben an Höhe gewonnen hatte, dass sie schließlich fast zwangsläufig den Boden unter den Füßen verlieren musste.

Und apropos Verteidigungsminister: Der war auch mal Jung und gutaussehend ...

Spass beiseite, da bin ich bei dir. Die prozessuale Komponente ueber § 43 VwGO ist genau der Punkt, der das Ganze auf einmal deutlich interessanter macht. Wenn die Verordnung als untergesetzliche Norm direkt angreifbar ist, verkuerzt das den Weg zur Klaerung erheblich...gerade im Vergleich zum sonst ueblichen ,,Besoldungsrecht-Marathon" bis zum Bundesverfassungsgericht.

Was ich dabei aber weiterhin kritisch sehe: Genau diese ,,schlichte" Ermaechtigung, die du zurecht als prozessual vorteilhaft beschreibst, verschiebt die eigentliche Gestaltungsentscheidung faktisch aus dem parlamentarischen Raum heraus. Wenn die Massstabsbildung weder im Gesetz selbst sauber angelegt ist noch in der Begruendung hinreichend konturiert wird, entsteht am Ende genau die Konstellation, die das Gericht in BVerfGE 155, 77 gerade nicht wollte: Dass der Weg zur verfassungsgemaessen Alimentation erst ex post ueber die Rechtsprechung erzwungen werden muss.

Die gute Angreifbarkeit ist kein Qualitaetsmerkmal der Norm sondern eher ein Indiz dafuer, dass sie von vornherein auf Kante genaeht ist.

Beim zweiten Punkt hast du natuerlich recht... mein Beispiel lebt mehr vom Unterhaltungswert als von juristischer Praezision. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob ,,am Boden bleiben" im Besoldungsrecht immer die schlechtere Ausgangsposition ist 😉
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

GoodBye

Zitat von: Durgi in Heute um 14:40Spass beiseite, da bin ich bei dir. Die prozessuale Komponente ueber § 43 VwGO ist genau der Punkt, der das Ganze auf einmal deutlich interessanter macht. Wenn die Verordnung als untergesetzliche Norm direkt angreifbar ist, verkuerzt das den Weg zur Klaerung erheblich...gerade im Vergleich zum sonst ueblichen ,,Besoldungsrecht-Marathon" bis zum Bundesverfassungsgericht.

Was ich dabei aber weiterhin kritisch sehe: Genau diese ,,schlichte" Ermaechtigung, die du zurecht als prozessual vorteilhaft beschreibst, verschiebt die eigentliche Gestaltungsentscheidung faktisch aus dem parlamentarischen Raum heraus. Wenn die Massstabsbildung weder im Gesetz selbst sauber angelegt ist noch in der Begruendung hinreichend konturiert wird, entsteht am Ende genau die Konstellation, die das Gericht in BVerfGE 155, 77 gerade nicht wollte: Dass der Weg zur verfassungsgemaessen Alimentation erst ex post ueber die Rechtsprechung erzwungen werden muss.

Die gute Angreifbarkeit ist kein Qualitaetsmerkmal der Norm sondern eher ein Indiz dafuer, dass sie von vornherein auf Kante genaeht ist.

Beim zweiten Punkt hast du natuerlich recht... mein Beispiel lebt mehr vom Unterhaltungswert als von juristischer Praezision. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob ,,am Boden bleiben" im Besoldungsrecht immer die schlechtere Ausgangsposition ist 😉

Oder aber Folge einer verfassungsrechtlichen Grundentscheidung, das Wesentliches eben durch die Legislative im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln ist und nicht durch die Exekutive mittels Rechtsverordnung. Eine schnellere Überprüfbarkeit der Norm ist insoweit eine prozessuale Unabdingbarkeit, da sie den Gegenpol zur übertragenen Normsetzungskompetenz auf die Exekutive darstellt.