Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Henri74

Bei dem auf Antrag zu gewährendem Ergänzungszuschlag wegen fehlendem Partnereinkommen gibt es ja einige Vorraussetzungen. Das ist ja aus verschiedenen Gründen ohnehin bedenklich.
Aber was soll denn bitte sein, wenn der Partner prinzipiell arbeiten könnte aber keine Arbeit findet? Oder nach dem dem Beamte versetzt wurde Zeit vergeht, bis eine neue Arbeit für den Partner gefunden werden kann. Sollen die dann Bewerbungen nachweisen oder hat man einfach Pech? Das ist doch alles Quatsch

wieauchimmer




Hummel2805

Die einzíge Nachzahlung im fünfstelligen Bereich die es geben wird, ist die Nachzahlung ab dem 3. Kind in der Zeit zwischen 2021 und 2026.

Dies wird der Bund nach Verabschiedung des Gesetzes in einer Rechtsverordnung regeln. Und da wird man den Berliner Weg gehen, indem man einen monatlichen pauschalen Betrag für alle Betroffenen in Netto berechnet.

In Berlin sind da zwischen 300 bis 400 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) zusammengekommen.
Also wenn man vorsichtig rechnet und mal nur die 300 € Netto nimmt und das auf 60 Monate (5 Jahre) hochrechnet, würde hier eine Nachzahlung von 18.000 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) gezahlt werden können.

Das ist meine Prognose nach allen Gesprächen im BMI
 

cowagge

Zitat von: Fred54 in Heute um 09:57Im Grunde kann ich mich anschließen. Die Sache mit dem Partnereinkommen ist ein Versuch und wird sicher gerichtlich geklärt werden. Daher werde ich dann künftig auch Widerspruch einlegen (habe dies als kinderreicher Beamter im Vertrauen auf denn 2021er Hinweis des Innenministeriums bisher nicht getan), vielleicht hilfts. Ich lese seit vielen Jahren mit, aber die scheinbare Hoffnung vieler Foristen auf hohe 5stellige Nachzahlungen und Besoldungserhöhungen von vielleicht sogar 1000 € im Monat konnte ich nie nachvollziehen.

für B11 ist die Hoffung wohl Wahr geworden....ach ne, übertroffen worden.

PS: A11/8. statt 97€ Netto mehr ab 5/26 jetzt satte 175 €...mithin 78€.....ja mei....damit gleich ich zukünftige Teuerungen locker aus....pruuuuust

Badener1

Unser Dienstherr hatte doch zugesagt, dass rückwirkend bis 2021 niemand Widerspruch einlegen muss. Falls es zu Nachzahlungen käme, würden alle Betroffenen die Nachzahlung erhalten, auch ohne Widerspruch oder Klage.
Möglicherweise wird in absehbarer Zeit der Referentenentwurf geltendes Recht. Einschließlich der Berechnungsgrundlage, mit fiktivem Partnereinkommen von 20000 Euro, ab 2021. Dagegen werden sicher wieder zahlreiche Betroffene klagen.
Wenn dann eines Tages das BverfG feststellt, das die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens in die Berechnung der Nachzahlung ab 2021 rechtswidrig war, was ist dann? Tritt dann wieder die Zusage des DH in Kraft, dass alle ohne Widerspruch eine zusätzliche Nachzahlung ab 2021 auf der dann zukünftig geltenden Berech-nungsgrundlage erhalten oder bekommen dann nur Diejenigen eine zusätzliche Nachzahlung, die erneut (ggf. 2026) geklagt haben? Wo ist der Jurist unter euch?

Durgi

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 10:23Die einzíge Nachzahlung im fünfstelligen Bereich die es geben wird, ist die Nachzahlung ab dem 3. Kind in der Zeit zwischen 2021 und 2026.

Dies wird der Bund nach Verabschiedung des Gesetzes in einer Rechtsverordnung regeln. Und da wird man den Berliner Weg gehen, indem man einen monatlichen pauschalen Betrag für alle Betroffenen in Netto berechnet.

In Berlin sind da zwischen 300 bis 400 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) zusammengekommen.
Also wenn man vorsichtig rechnet und mal nur die 300 € Netto nimmt und das auf 60 Monate (5 Jahre) hochrechnet, würde hier eine Nachzahlung von 18.000 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) gezahlt werden können.

Das ist meine Prognose nach allen Gesprächen im BMI
 

Da ist schon sehr viel Wahres drin  8)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Sunflare

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 10:23Die einzíge Nachzahlung im fünfstelligen Bereich die es geben wird, ist die Nachzahlung ab dem 3. Kind in der Zeit zwischen 2021 und 2026.

Dies wird der Bund nach Verabschiedung des Gesetzes in einer Rechtsverordnung regeln. Und da wird man den Berliner Weg gehen, indem man einen monatlichen pauschalen Betrag für alle Betroffenen in Netto berechnet.

In Berlin sind da zwischen 300 bis 400 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) zusammengekommen.
Also wenn man vorsichtig rechnet und mal nur die 300 € Netto nimmt und das auf 60 Monate (5 Jahre) hochrechnet, würde hier eine Nachzahlung von 18.000 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) gezahlt werden können.

Das ist meine Prognose nach allen Gesprächen im BMI
 

Und jene Nachzahlung von 2017-2021  8)  Ich würde dahingehend eine Pauschale von 500 Euro ab dem 3. Kind steuerfrei akzeptieren....

Hummel2805

Ja Durgi, ich rede ja nicht mit irgendwelchen Sachbearbeitern, sondern mit unseren Spitzenpolitikern und leitenden Fachbeamten. Ich bin also mitten drin!

SchZe

Guten Morgen,

ich möchte nochmal auf meine Fragen aus Beitrag#8779 hinweisen.

Vielleicht kann ja auch @BalBund hier eine valide Antwort drauf geben.

Pumpe14

Zitat von Seite 108 des Entwurfs:

Die alimentativ zu deckenden Bedarfe von dritten und weiteren Kindern sind unabhängig
von der Ausgestaltung des Grundgehalts, dem auf erste und zweite Kinder entfallenden
Familienzuschlag und einem angenommenen Partnereinkommen allein durch den auf dritte
und weitere Kinder entfallenden Familienzuschlag abzudecken.



Stimmt mich was die Nachzahlung für mein drittes Kind angeht positiv, insbesondere dahingehend, dass dabei wohl nicht das Partnereinkommen hinzugerechnet wird.

Auf Seite 151 wird zudem klargestellt, in welchen Konstellationen der Bund zu seinem Wort steht, was Nachzahlungen ohne Widerspruch auf Grundlage des Rundschreibens angeht.

Ich rechne also mit der Nachzahlung des Differenzbetrages der bisher geleisteten Zahlungen für das dritte Kind, und der Höhe des neuen Satzes in Höhe von nunmehr 708 Euro.

Oder wie seht ihr das?

Rallyementation

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 09:39Wie gesagt, prinzipiell gefallen mir die auf Seite 137 erläuterten neuen "Abstandsschilder", auch wenn [...]

das Abstandsgebot  besagt, dass es als kritisch gilt, wenn die Unterschiede zwischen zwei Besoldungsgruppen innerhalb von fünf Jahren um mehr als 10 Prozent schrumpfen.

Der Zweck (Gefallen) heiligt die Mittel (Rechtswidrigkeit).

Wenn es "gefällt", darf man dann auch ein hübsches 20-Stöckiges Wohnhaus in ein Naturschutzgebiet bauen...? Ja, Wo kein Kläger, ...

Hinsichtlich den BVerfG-Beschlüssen, erkenne ich auch eine Deal-Problematik. Es bleibt verfassungsgemäß wenn nur einen Parameter vorsätzlich verletzt wird. BVerfG an Gesetzgeber "Such Dir aus welchen Parameter du nach Gutdünken absichtlich so richtig missachtest."

Der Kläger moniert als einzigen Parameter das Partnereinkommen - Der Kläger hat recht, aber ein verletzter Parameter gönnen wir Karlsruher dir und winken das durch.

Ach der Kläger begründet an allen Ecken und Enden korrekt viele Verletzungen im Gesetz? Na dann kann ich Richtergremium nicht anders und muss dir jede Menge Leitplanken zur Novellierung auf den Weg geben...

Rheini

Zitat von: Rallyementation in Heute um 10:57das Abstandsgebot  besagt, dass es als kritisch gilt, wenn die Unterschiede zwischen zwei Besoldungsgruppen innerhalb von fünf Jahren um mehr als 10 Prozent schrumpfen.

Der Zweck (Gefallen) heiligt die Mittel (Rechtswidrigkeit).

Wenn es "gefällt", darf man dann auch ein hübsches 20-Stöckiges Wohnhaus in ein Naturschutzgebiet bauen...? Ja, Wo kein Kläger, ...

Hinsichtlich den BVerfG-Beschlüssen, erkenne ich auch eine Deal-Problematik. Es bleibt verfassungsgemäß wenn nur einen Parameter vorsätzlich verletzt wird. BVerfG an Gesetzgeber "Such Dir aus welchen Parameter du nach Gutdünken absichtlich so richtig missachtest."

Der Kläger moniert als einzigen Parameter das Partnereinkommen - Der Kläger hat recht, aber ein verletzter Parameter gönnen wir Karlsruher dir und winken das durch.

Ach der Kläger begründet an allen Ecken und Enden korrekt viele Verletzungen im Gesetz? Na dann kann ich Richtergremium nicht anders und muss dir jede Menge Leitplanken zur Novellierung auf den Weg geben...

Geht man nicht nur davon aus das wenn nur ein Parameter verletzt ist, dass es verfassungsgemäß ist, man kann aber durch Begründungen auch bei nur einem verletzten Parameter aufzeigen, dass es dennoch verfassungswidrig ist?

BVerfGBeliever

Zitat von: Rallyementation in Heute um 10:57Hinsichtlich den BVerfG-Beschlüssen, erkenne ich auch eine Deal-Problematik. Es bleibt verfassungsgemäß wenn nur einen Parameter vorsätzlich verletzt wird. BVerfG an Gesetzgeber "Such Dir aus welchen Parameter du nach Gutdünken absichtlich so richtig missachtest."

Der Kläger moniert als einzigen Parameter das Partnereinkommen - Der Kläger hat recht, aber ein verletzter Parameter gönnen wir Karlsruher dir und winken das durch.
Nope.

Hinsichtlich der Fortschreibungsprüfung hast du in Ansätzen Recht: Wenn nur ein Parameter verletzt (bzw. "erfüllt" im BVerfG-Sprech) wird, dann besteht keine zwingende Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung. Um zu einem endgültigen Ergebnis zu kommen, müssen im Anschluss "die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden", siehe Rn. 96 des BVerfG-Beschlusses.

ABER: Wenn sich (hoffentlich) herausstellen sollte, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens (mindestens teilweise) verfassungswidrig ist, dann sind wir nicht in der Fortschreibungsprüfung, sondern reden stattdessen im Rahmen der Vorabprüfung von einer Unterschreitung der Mindestbesoldung. Und solch eine Unterschreitung der Prekaritätsschwelle beinhaltet einen unmittelbaren Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, siehe Rn. 75 des BVerfG-Beschlusses.