Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SwenTanortsch

Zitat von: Sputnik1978 in Heute um 08:56"An die Spitze setzt"?

Hast Du schonmal gesehen, welche Zulagen das Land NRW seit 2022 für Beamtenkinder zahlt? ;-)

Ich würde euch Bundesbeamten raten, nun irgendwann mal hier im Forum nach mehr als 620 Seiten so wie gerade von AltStrG hervorgehoben politisch zu debattieren, also zu überlegen, was ihr - also jeder von euch persönlich - tun könnt, um eure Interessen zu vertreten. Ihr könnt natürlich auf der anderen Seite weiterhin irgendwelche Unwichtigkeiten debattieren (Pardon für die deutlichen Worte). Aber dann solltet ihr euch nicht wundern und euch insbesondere alsbald auch nicht beschweren, wenn euch am Ende nicht mehr zu helfen sein wird.

Das Thema ist jetzt in den Medien. Euch sind wiederkehrend erhebliche Informationen geliefert worden. Die judäische Volksfront und die Volksfront von Judäa sind erst vor ein paar Wochen im TV gelaufen (und laufen hier wiederkehrend in den meisten Diskussionen), brauchen hier heute also kein weiteres Mal wiederholt zu werden. Und auch der das deutsche Meinungsklima dominierende Wal hat sich zwischenzeitlich freigeschwommen. Wäre schön, wenn die Medien irgendwann in nächster Zeit berichten würden:

"Das vor dem Bundesinnenministerium seit vielen Jahren festliegende deutsche Bundesbeamtentum hat sich heute freigeschwommen und nimmt nun Kurs auf das offene Besoldungsmeer."

Wenn ihr wollt, dass sich was ändert, werdet ihr nun jeder für sich aktiv werden müssen, da das Thema medial vorkommt und die politische Klasse sich thematisch in der Defensive befindet. Man muss das Eisen schmieden, solange es heiß ist.

Uriex

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 09:13Wie soll, denn das eigentlich funktionieren mit "Rückwirkend zum 01.05.2026" ?
Bedeutet ja, dass man jeden Beamten der FZ1 bekommen hat die Bezügemitteilung ändern muss.

Das wird ein reines "Abrechnungsproblem" werden. Die "Überzahlung" ab Mai für den - dann nicht mehr vorhandenen - FZ Stufe 1 wird dann mit den neuen Bezügen verrechnet, sprich Rückforderung und Nachzahlung.

Da werden sich die Bezügestellen auch bestimmt drüber freuen, da die Nachfragen warum es da zu einer Rückforderung kommt bestimmt nicht wenige sein werden.

Illunis

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:54Das Schöne ist: Jetzt hat man das was fehlt schwarz auf weiß.

M.E. hat das BVerfG ein sinnvolle Änderung der Rechtsprechung vorgenommen, aber das politische Kalkül unterschätzt. Aus dem Thema "Mehr als Grundsicherung", das für die Allgemeinheit irgendwie nachvollziehbar war, wird nun die öffentliche Debatte "Beamte als Alleinverdiener", was für viele wohl schwerer nachzuvollziehen ist.

Das hatte man schon mit der Gesetzesbegründung 2023 in Bayern, in der schön vorgerechnet wird wie viel fehlt, um es dann "fiktiv" auszugleichen. Auch wenn es damals noch Grundsicherung +15% waren ist es schwer zu erklären wie man so die vorsätzlichen Bemühungen zum Verfassungsbruch unterschätzen konnte.

Hannes009

Zitat von: Uriex in Heute um 09:18Das wird ein reines "Abrechnungsproblem" werden. Die "Überzahlung" ab Mai für den - dann nicht mehr vorhandenen - FZ Stufe 1 wird dann mit den neuen Bezügen verrechnet, sprich Rückforderung und Nachzahlung.

Da werden sich die Bezügestellen auch bestimmt drüber freuen, da die Nachfragen warum es da zu einer Rückforderung kommt bestimmt nicht wenige sein werden.

Es gibt keine Rückzahlung, da alle den Fz1 sozusagen bekommen. Niemand bekommt weniger, als bisher vorgesehen mit den 2,8% +  Fz1.
Die ohne Fz1 profitieren jetzt natürlich mehr davon

Südwestler

Gut, wenn ich also zusammenfassen darf.....der Staatsanwalt beim BGH, der Referatsleiter im BMJ hat jetzt unter der Populismusdebatte des Herrn Dobrindt zu leiden......
Bei soviel Wertschätzung macht es richtig Spaß in diesem Staat ein ,,Spitzenbeamter" zu sein,
und man möge mir über den Weg helfen: wenn das gesamte Besoldungssystem umgestellt wird, wie kann da von einer ,, regulären Tariferhöhung in der Besoldung B und R um 2,7%" gesprochen werden?
Die gibt es dann doch gar nicht mehr,oder?

GeBeamter

Zitat von: Hannes009 in Heute um 09:40Es gibt keine Rückzahlung, da alle den Fz1 sozusagen bekommen. Niemand bekommt weniger, als bisher vorgesehen mit den 2,8% +  Fz1.
Die ohne Fz1 profitieren jetzt natürlich mehr davon

Vorsicht: Stand jetzt wird im Mai 2026 ff. weiterhin nur ein Abschlag gezahlt, der die 2,8% Tarifsteigerung enthält und für Bezieher des FZ1 weiterhin eine gesonderte Zahlung enthält. Eine Überzahlung ist also nicht unwahrscheinlich. Es kann aber natürlich sein,dass diese mit den steigenden Bezügen aufgrund der aA in 2027 verrechnet werden.

Aber dann Vorsicht in A8, Stufe 6-8 und ein paar anderen: dort kann eine Überzahlung nicht mit der aA bereinigt werden, da dort über die 2,8% hinaus nicht erhöht wird.

simon1979

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:37Der sachlich nicht haltbare und politisch katastrophale Gehalt des Entwurfs, den sicherlich weder der Bundesminister des Inneren noch alsbald das Kabinett (das einem am Ende wie auch immer aussehenden Entwurf zukünftig erst noch wird zustimmen müssen) öffentlich diskutiert sehen wollen, ist der folgende, wie er sich ergibt, wenn wir nur das Jahr 2026 betrachten (vgl. im Entwurf die Daten auf der S. 106 ; auf den Seiten davor werden die Jahre vor 2026 betrachtet, die man mit dem prinzipiell selben Ergebnis in den Blick nehmen könnte wie dem nachfolgend).

Gehen wir also vom Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie aus und schauen wir mal, wohin uns das führt. Ihr wird in Gestalt der zweiten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 laut der genannten Stelle im Entwurf eine Bruttobesoldung von 42.291,56 € als Unterhalt gewährt. Legen wir nur die signifikant zu geringen PKV-Kosten von 521,- € aus dem Jahr 2024 und 60,98 € entsprechend für die Pflegeversicherung sowie einen BEG-Anteil von 416,- € ebenfalls aus dem Jahr 2024 sowie ein aktuelles Kindergeld von 6.216,- € aus dem Jahr 2026 zugrunde, dann erhalten wir (mit dem BEG-Anteil von 416,- €) einen steuerlichen Abzug von 2.172,- € und also eine Nettobesoldung von 40.119,56 €.

Die Netto-Alimentation (die das BVerfG in der aktuellen Entscheidung systematisch unklar Nettobesoldung nennt) beträgt dann abzüglich der Kosten für die Krankheitkosten- und Pflegeversicherung von 6.983,76,- € und zuzüglich des Kindergelds von 6.216,- € 39.351,80 €. Der Entwurf gibt an derselben Stelle eine Prekaritätsschwelle von hingegen 54.727,64 € an. Die Netto-Alimentation in der zweiten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 ist folglich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats um 15.375,84 € (28,1 %) zu gering (in der Realität wird der Fehlbetrag noch höher sein, weil die PKV-Kosten heute erheblich höher als 2024 sein werden). Das ist der zentrale Grund, weshalb ich davon ausgehe, dass von jenem Entwurf ein schwerer Schaden nicht nur für das Berufsbeamtentum, sondern für das Allgemeinwesen insgesamt ausgehen muss. Der Musterbeamte wird 2026 am neuen Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung - trotz der anderweitigen Anhebungen - weiterhin monatlich um über 1.280,- € netto zu gering besoldet. Genau deshalb ist man auch dem bayerischen Modell gefolgt und hat nicht eine Regelung wie die meisten Länder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gewählt, da jene aus dem so geformten Doppelverdienermodell gezogenen Beträge nicht ansatzweise hinreichend gewesen wären, um die extreme Unteralimentation der Bundesbeamten zielgerichtet sowohl fortzuführen als auch kaschieren zu können.

Die gegebenen Verbesserungen reichen weiterhin nicht aus, um die im letzten Entwurf bis in die Besoldungsgruppe A 11 zugegebene Verletzung des Mindestabstandsgebots nun unter dem Grundsatz des Mindestbesoldungsgebots auch nur ansatzweise zu heilen. Auch wenn der Maßstab des Grundsicherungsniveaus nun keine Rolle mehr spielt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Musterbeamte – und nicht nur er! – weiterhin im erheblichen Maße noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus besoldet und alimentiert werden. So oder so ist aber die vom Gesetzentwurf anvisierte Besoldungssystematik weiterhin im erheblichen Maße nicht konsistent.

Und genau darin liegt die Achillesferse des gesamten Entwurfs, den man um diese Achillesferse drumherum gestrickt hat: Bereits die Vorabprüfung macht sichtbar, dass der gesamte Entwurf verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, was alle Beteiligten wissen. Auch deshalb war es politisch gänzlich instinktlos, die zunächst geplante Anhebung insbesondere von B 11 so vornehmen zu wollen, wie das der Bundesminister des Inneren gemeinsam mit dem Bundesminister der Finanzen bislang geplant hatten. Die politische Instinktlosigkeit ist dabei aber nur eine Petitesse. Das eigentliche Problem liegt in der weiterhin gänzlich inkonsistenten Besoldungssystematik als Folge des hier gezielt falsch ausgerichteten Ausgangspunkts:

"Im zweiten – praktisch besonders bedeutsamen – Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß). Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts – also die effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen – als verfassungswidrig, insbesondere weil für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (vgl. BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>). (Rn. 91 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html)

Hi Swen.

Vielen Dank für deine Ausführungen. Ich hätte eine Frage speziell zu den Beispielrechnungen auf den letzten Seiten des Entwurfs.

Da wird u. a. auch auf verschiedene Fallkonstellationen eingegangen und deren Besoldung aufgeführt. Ein alleinerziehender Beamter mit einem Kind wird da z.B. mit 1,35 des MÄE angegeben und im Vergleich der 4K Beamte mit 2,3 des MÄE, so wie es auch das BVerfG in seinem neuesten Urteil bestimmt hat.

Ist diese Faktorisierung so überhaupt rechtens? Ich dachte, der Alleinerziehende hätte auch Anspruch auf 2,3 MÄE?

Singlemalt

Sollte das BVerfG das fiktive Partnereinkommen im Rahmen der Vorlagenbeschlüsse eines der Länder, die das bereits einberechnet haben, kippen, dann würde ich mir wünschen, dass dabei die übrigen Fallgestaltungen (z.B. im Bund die Zuschläge bei Sonderfällen) gleich mit entschieden werden in dem Sinne, dass sie mit einem obiter dictum angesprochen werden. Oder noch besser: Dass die Begründung so klar ist, dass alle wissen, was noch geht und was nicht.
Ansonsten wissen wir ja inzwischen, was passiert: Was so an Gestaltungen denkbar ist, wird gemacht, solange das BVerfG es nicht klipp und klar verbietet.

simon1979

Noch ein kleiner Erfahrungsbericht aus Bayern.

Nur weil das Gesetz irgendwann beschlossen wurde, heißt es nicht, dass ihr im darauffolgenden Monat das entsprechende Geld bekommt.
In Bayern wurde im März oder April das Gesetz beschlossen, bis zur Auszahlung dauerte es aber bis in den Dezember bzw. Januar, weil der Anbieter des Fachverfahrens der Bezüge die Umsetzung nicht geschafft hat.

Rechnet also nicht vor 2027 mit den ersten Auszahlungen.

GoodBye

Zitat von: simon1979 in Heute um 09:52Hi Swen.

Vielen Dank für deine Ausführungen. Ich hätte eine Frage speziell zu den Beispielrechnungen auf den letzten Seiten des Entwurfs.

Da wird u. a. auch auf verschiedene Fallkonstellationen eingegangen und deren Besoldung aufgeführt. Ein alleinerziehender Beamter mit einem Kind wird da z.B. mit 1,35 des MÄE angegeben und im Vergleich der 4K Beamte mit 2,3 des MÄE, so wie es auch das BVerfG in seinem neuesten Urteil bestimmt hat.

Ist diese Faktorisierung so überhaupt rechtens? Ich dachte, der Alleinerziehende hätte auch Anspruch auf 2,3 MÄE?

Da erfolgt aus meiner Sicht die Vermischung von Kontrollmaßstab und Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs.

Ausgangsmodell ist die 4K-Familie als Kontrollmaßstab. Der Gesetzgeber darf die Besoldung jedoch von tatsächlichen Verhältnissen abhängig machen, sprich einen Teil der Besoldung mittels Zuschlägen gewähren. Diese sind keine Privilegierung, sondern Mittel Kosten zu sparen, indem man den Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen herstellt und den "tatsächlichen" Bedarf deckt.

Insoweit wird es krumm, wenn der Gesetzgeber nun den Kontrollmaßstab nutzt, um tatsächliche Bedarfe zu bestimmen, dass  gibt dieses Modell nämlich nicht her.

Weiter ist daher in Zweifel zu ziehen, ob der Gesetzgeber die Faktoren des Kontrollmaßstabes dazu nutzen kann, die zulässige Höhe von Zuschlägen festzulegen.

PolareuD

Zitat von: simon1979 in Heute um 09:52Da wird u. a. auch auf verschiedene Fallkonstellationen eingegangen und deren Besoldung aufgeführt. Ein alleinerziehender Beamter mit einem Kind wird da z.B. mit 1,35 des MÄE angegeben und im Vergleich der 4K Beamte mit 2,3 des MÄE, so wie es auch das BVerfG in seinem neuesten Urteil bestimmt hat.

Ist diese Faktorisierung so überhaupt rechtens? Ich dachte, der Alleinerziehende hätte auch Anspruch auf 2,3 MÄE?

Ich bin zwar nicht Swen, aber ich gebe trotzdem mal meinen Senf dazu. 80% des 2,3-fachen des MÄE, mithin 1,84-fache des MÄE, entspricht dem Kontrollmaßstab, d.h. diese Mindestalimentation ist so zu bemessen, dass der Nettobetrag ausreicht, um eine 4-köpfige Familie als Alleinverdiener zu unterhalten. Die darin mit einfließenden Familienzuschläge dürfen nach aktueller Rechtsprechung mehr am Bedarf der Familie orientiert sein. Trotzdem ist die Familienalimentation ganz überwiegend aus den Grundbezügen zu gewährleisten, die Familienzuschläge dürfen also nur ergänzend hinzutreten, mithin nur etwas mehr als die Spitze des Eisberges betragen. Insofern ist der Betrag von 1,35 x MÄE zu niedrig bemessen. Die Erwartungshaltung mit 2,3 x MÄE aber etwas zu hoch angesetzt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

simon1979

Danke @GoodBye und @PolareuD.

Das lichtet meinen Nebel etwas.

BVerfGBeliever

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:50Vorsicht: Stand jetzt wird im Mai 2026 ff. weiterhin nur ein Abschlag gezahlt, der die 2,8% Tarifsteigerung enthält und für Bezieher des FZ1 weiterhin eine gesonderte Zahlung enthält. Eine Überzahlung ist also nicht unwahrscheinlich. Es kann aber natürlich sein,dass diese mit den steigenden Bezügen aufgrund der aA in 2027 verrechnet werden.

Aber dann Vorsicht in A8, Stufe 6-8 und ein paar anderen: dort kann eine Überzahlung nicht mit der aA bereinigt werden, da dort über die 2,8% hinaus nicht erhöht wird.
Nein, das stimmt nicht. Die geringste Grundgehaltserhöhung soll es laut Entwurf in der Besoldungsgruppe A8/7 (+7,43% gegenüber April) geben, siehe hier.

Somit bekommt ein verheirateter A8/7 zunächst per 2,8%-Abschlagszahlung ab Mai einen Betrag von 4.107,50 € + 181,36 € = 4.288,86 €, siehe hier. Falls der Entwurf Gesetzeskraft erlangt, wird er anschließend rückwirkend stattdessen 4.292,39 € bekommen, also eine Nachzahlung von 3,53 €, siehe hier.

In sämtlichen anderen Konstellationen fällt die Nachzahlung (teilweise deutlich) höher aus..

Perikles

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:17In sämtlichen anderen Konstellationen fällt die Nachzahlung (teilweise deutlich) höher aus..

A8/5 verheiratet:
4069,13 EUR zu 4.069,66 EUR = +0,53 EUR!!!

GeBeamter

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:17Nein, das stimmt nicht. Die geringste Grundgehaltserhöhung soll es laut Entwurf in der Besoldungsgruppe A8/7 (+7,43% gegenüber April) geben, siehe hier.

Somit bekommt ein verheirateter A8/7 zunächst per 2,8%-Abschlagszahlung ab Mai einen Betrag von 4.107,50 € + 181,36 € = 4.288,86 €, siehe hier. Falls der Entwurf Gesetzeskraft erlangt, wird er anschließend rückwirkend stattdessen 4.292,39 € bekommen, also eine Nachzahlung von 3,53 €, siehe hier.

In sämtlichen anderen Konstellationen fällt die Nachzahlung (teilweise deutlich) höher aus..

Es ging darum, dass, dadurch dass das Gesetz auf absehbare Zeit nicht in Kraft tritt, mit dem Mai-Sold für verheiratete Beamte der FZ1 zusätzlich zur Erhöhung des Tarifs zum 01.05. weiter ausgezahlt wird. Die Integration des FZ1 in die Grundbesoldung ist dann ja noch nicht vollzogen. Wird das dann rückwirkend zum 01.05. irgendwann geheilt, stellt sich für Frage, ob die dann erfolgte Rückrechnung hoch genug ist, um die 178€ pro Monat aufzufangen. Ich hatte aufgrund bisheriger Rechnungen der KuK auf dem mD so meine Zweifel.