Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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jrx73

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 12:36Jetzt gibt es in Hessen auch ein fiktives Partnereinkommen.

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/2/04422.pdf

Faszinierend ist, dass die Bruttobesoldung in 2027 um 2,8 % ansteigt während das fiktive Partnereinkommen Netto um 4 % ansteigt. Wahrscheinlich könnte man ansonsten nicht die Grenzwerte einhalten.

Die amtsangemessene Alimentation ist mit der 3% regulären Gehaltserhöhung 2026 in Kombination mit dem fiktiven Partnereinkommen sowie +100€ Kinderzuschlag für Kind 1 und 2 dann angeblich erreicht.

Das Partnereinkommen muss ja die aA drücken, je mehr also das Partnereinkommen steigt, desto geringer muss man dann die Besoldung anheben, ist doch eine einfache Rechnung :-)

"Ich glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe"

Beim Bund ist man schlauer, beim Bundesmodell braucht man ja unbedingt die Lebensabschnittsgefährtin, um bei Kindern überhaupt noch in die aA zu gelangen, ohne die olle Lebensabschnittsgefährtin geht die Rechnung nicht auf - bloß jetzt nicht diese "Statistik" abrufen (ist ja sowas von realitätsfern, nur ein Gerücht, dass jede zweite Ehe geschieden wird und Mann/ Frau mit den Kindern alleine zurück bleibt, was ja auch bei Tod des Partners der Fall kann)

Wie sieht's denn hier aus, ein Erwachsener, der Vollzeit arbeitet und Kinder betreut oder zumindest Unterhalt zahlt, mit zwei minderjährigen Kindern, also der Fall einer dreiköpfigen Familie mit erwachsener Person (alleiniger Haushaltsvorstand) und dem Faktor 1, das erste Kind mit dem Faktor 0,5 und das zweite Kind mit dem Faktor 0,3, für das letzte Jahr, also für 2025 (da sollte sich doch der DH freuen, keine aA mehr für die faule Lebensabschnittsgefährtin) :

Median-Äquivalenzeinkommen 28.891,00 € x 0,8 x Faktor 1,8 - 41.603,04 (Prekaritätsschwelle)

1. Grundgehalt 33.214,77 € 11.
2. + Familienzuschlag 6.080,28 €
3. Bruttobesoldung 39.295,05 €
4. Angenommenes
Partnereinkommen 0,00 €
5. - Einkommensteuer 6.109,92 €
6. - SV-Beiträge 0,00 €
7. - PKV-Beitrag 4.055,16 €
8. ./.
9. + Kindergeld 6.120,00 €
10. Nettobesoldung 35.249,97 €


Oooohhhhhh Schreck, gar nicht gut  :'(

frei nach Dieter Nuhr:
"Wenn in Deutschland das Ideal nicht mit der Realität übereinstimmt, dann ist die Realität falsch"

AltStrG

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 12:36Jetzt gibt es in Hessen auch ein fiktives Partnereinkommen.

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/2/04422.pdf

Faszinierend ist, dass die Bruttobesoldung in 2027 um 2,8 % ansteigt während das fiktive Partnereinkommen Netto um 4 % ansteigt. Wahrscheinlich könnte man ansonsten nicht die Grenzwerte einhalten.

Die amtsangemessene Alimentation ist mit der 3% regulären Gehaltserhöhung 2026 in Kombination mit dem fiktiven Partnereinkommen sowie +100€ Kinderzuschlag für Kind 1 und 2 dann angeblich erreicht.

Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)

clarion

Je mehr man nachdenkt, umso absurder. Nehmen wir eine Beamtenfamilien mit zwei Kindern, die im amtangemessene Eigenheim lebt. Die Finanzierung  erfolgt unter Berücksichtigung des unterstellten Partnereinkommen.  Was passiert wenn dieses aus welchen Gründen auch immer wegfällt? Muss dann das Haus verkauft werden? Wird die Ernährung auf Toastbrot mit Marmelade und und Nudeln umgestellt?

Schneewitchen

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:30Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)

Deinen Optimismus teile ich nur bedingt. Ich glaube nicht, dass das fiktive Partnereinkommen vollständig tot sein wird. So weit wird das BVerfG bestimmt nicht gehen. Vorstellbar ist aber, dass das BVerfG hier klare Hinweise gibt, wie das Partnereinkommen zu bemessen ist, so dass es nicht mehr zu so irren Entwicklungen kommen kann, dass die reale Besoldungserhöhung niedriger bemessen wird als die fiktive Erhöhung des fiktiven Partnereinkommens.

Eine derartige Vorgehensweise riecht nämlich förmlich nach Willkür. Dagegen wird das Gericht in jedem Falle etwas haben.

Noch besser wäre natürlich, wenn dieser Irrsinn komplett gekippt wird. Die Hoffnung habe ich aber leider nicht....

SwenTanortsch

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 07:22Deinen Optimismus teile ich nur bedingt. Ich glaube nicht, dass das fiktive Partnereinkommen vollständig tot sein wird. So weit wird das BVerfG bestimmt nicht gehen. Vorstellbar ist aber, dass das BVerfG hier klare Hinweise gibt, wie das Partnereinkommen zu bemessen ist, so dass es nicht mehr zu so irren Entwicklungen kommen kann, dass die reale Besoldungserhöhung niedriger bemessen wird als die fiktive Erhöhung des fiktiven Partnereinkommens.

Eine derartige Vorgehensweise riecht nämlich förmlich nach Willkür. Dagegen wird das Gericht in jedem Falle etwas haben.

Noch besser wäre natürlich, wenn dieser Irrsinn komplett gekippt wird. Die Hoffnung habe ich aber leider nicht....

Letztlich sind hier mehrere Sachverhalte zu betrachten, Schneewitchen, die nachfolgend lange keine Vollständigkeit beanspruchen und darüber hinaus allesamt deutlich tiefgehender in den Blick zu nehmen wären, als ich das nachfolgend tue, die allein aber schon nicht ausgeklammert werden können, wenn man die Frage beantworten will, ob es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet sei, in der Bemessung der Mindestbesoldung das Einkommen des Ehepartners eines Beamten zu betrachten oder nicht:

1. Das Amt im statusrechtlichen Sinne: Grundlage der Besoldungsbemessung ist das Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Besoldungsgesetzgeber hat zu garantieren, dass der Beamte im Rahmen des Ansehen des Amtes in der Gesellschaft auf Grundlage der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem im Rahmen der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, mit denen das Amt versehen ist, amtsangemessen besoldet und alimentiert wird. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.

2. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

3. Die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums: Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen

4. Das Mindestbesoldungsgebot:  Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

5. Das allgemeinwohlorientierte Berufsbeamtentum: Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unvoreingenommen und uneigennützig nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht oder er etwa Bestechungsversuchen ausgesetzt sein sollte. Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats.

6. Die sicherzustellende Unabhängigkeit des Beamten: Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden. Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr.

7. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis: Die Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen, ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Eine Verknüpfung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts nach den Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen des Beamten und seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen.

Im Rahmen dieser Linien der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsste nun der Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal konkretisieren, wie er im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots im Sinne der Nr. 4 das privatrechtlichen Einkommen des Ehepartners, das keinen unmittelbaren Bezug zum Amt des Beamten aufweist, in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots, dessen Gewährleistung er zu beachten hat, heranziehen will, um auch damit die Gewährleistung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu garantieren, um daraufhin dann diese Konkretisierung mit einer sachlichen Begründung zu plausibilisieren, um so also hinreichend zu begründen, dass ihm die von ihm vorgenommene Betrachtung (verfassungs-)rechtlich gestattet wäre.

Diesen Begründungsversuch ist bislang kein Besoldungsgesetzgeber in Deutschland auch nur angegangen. Vielmehr erschöpft sich - wenn überhaupt - das, was sich in den Gesetzesbegründungen an Ausführungen zum Thema Betrachtung des Einkommens des Ehepartners bei der Gewährleistung des Mindestbesoldungsgebots findet, darin, den Nachweis führen zu wollen, dass in der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik Doppel- oder Mehrverdienerfamilien am Arbeitsmarkt statistisch mit einer gewissen Häufigkeit gegeben sind. Was diese Ausführungen allerdings mit dem Thema amtsangemessene Alimentation zu tun haben sollen, bleibt dabei regelmäßig letztlich gänzlich im Dunklen. Denn sofern das eine Rolle in der Begründung spielen sollte, wäre es hintanzustellen, da zunächst erst einmal die zuvörderst relevanten Fragen zu klären wären.

Denn die Konkretisierung und Plausibilisierung müssten ja nun zunächst einmal an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien anknüpfen, die die maßgeblichen Grundlagen der amtsangemessenen Alimentation sind (vgl. die Nr. 1). Sie müssten weiterhin den Bezug der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu den privatrechtlichen Einkünften des Ehepartners des Beamten herstellen, den es nicht gibt (vgl. die Nr. 7). Sie müssten die besondere Bedeutung des Berufsbeamtentums für das Allgemeinwohl in den Blick nehmen, aus dem insbesondere die Pflicht des Besoldungsgesetzgebers im Sinne der Nr. 5 resultiert, für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen, und darüber hinaus weiterhin den Zusammenhang von amtsangemessenen Besoldung und Mindestbesoldung entsprechend konkretisieren (vgl. die Nr. 4), was aber so wie gewünscht nicht möglich ist, da die Mindestbesoldung - materiell-rechtlich - nur der Betrag der amtsangemessenen Besoldung ist, der in der Regel in der Gewährung der amtsangemessenen Besoldung nicht unterschritten werden darf, der darüber hinaus allerdings keinen Bezug zur amtsangemessenen Besoldung aufweist.

Sie müssten klären und also klärend sicherstellen - nicht nur als eine allgemeine Ausführung, sondern konkretisiert und plausibilisiert -, dass die unter der Nr. 6 genannten Gefahren auch dann weiterhin ausgeschlossen wären, wenn ein privatrechtliches Einkommen des Ehepartners eines Beamten Teil der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots wäre. Sie müssten klarstellen, dass dennoch (im Sinne der Nr. 3) die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums ausnahmslos gewährleistet wäre, wenn entsprechende Betrachtungen vollzogen werden. Sie müssten schließlich die aus den Nr. 1 und 2 abzuleitenden Gebote im Einklang mit jenen Betrachtungen bringen, was gleichfalls noch keiner von ihnen auch nur konkret versucht und dann plausibilisiert hätte.

Was bisher in den Gesetzesbegründungen vollzogen worden ist, sind neben den genannten regelmäßig allgemeinen Ausführungen zur statistischen Bedeutung von Allein- und Doppelverdienerfamilien am Arbeitsmarkt weitgehend nur Rechenexempels, die tatsächlich mit dem Thema allenfalls entfernt etwas zu tun haben könnten, nämlich ggf. dann, wenn die in den letzten Absätzen ausgeführten Sachfragen hinreichend geklärt wären, die sich allerdings nicht im Sinne der Interessen der Dienstherrn hinreichend klären und dann also begründen lassen.

Entsprechend kann man hier im Forum wie auch den Gesetzgebern nur zurufen: Frisch auf, Gesellen, nur Mut und mit voller Begründungskraft voran, heute soll die Glocke werden, die nichtmal eine Bimmel ist.

Genau deshalb führt AltStrG regelmäßig aus, dass die Betrachtung des Partnereinkommens tot sei, was es verfassungsrechtlich von Beginn an war, weshalb es also solange als Untotes durch's Besoldungsrecht geistern wird, bis es in einem Klageverfahren, das in einer Richtervorlage in Karlsruhe endete, so gründlich als mit dem Alimentationsprinzip nicht vereinbar begründet werden wird, dass der Zweite Senat dann den Deckel draufmacht. Der Dienstherr hat's gegeben, das Bundesverfassungsgericht hat's genommen. Ruhe sanft und in Frieden und im Namen der Dreieinigkeit. Amen.

Maximus

#10445
Zitat von: AltStrG in Heute um 00:30Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)

Ich kann es nicht mehr hören. Deine Definition von "Tod" ist einfach falsch.

Ich sage ja auch nicht, dass du schon tot bist, nur weil du in 100 Jahren mit 100%iger Sicherheit unter der Erde liegen wirst.

Das Partnereinkommen ist faktisch erst dann tot, wenn die Besoldungsgesetzgeber (nicht Karlsruhe) es begraben haben.

Karlsruhe ist hier nur der "Sterbehelfer". Aus meiner Sicht sollte Karlsruhe etwas energischer vorgehen und die Giftdosis erhöhen.




lotsch

Ich würde den Katalog von Swen noch auf den materiellen Gesichtspunkt erweitern. JRX 73 hat oben berechnet, dass die bisherige, vom BVerfG harangezogene Mindestbesoldung, um ca. 6.000 € zu niedrig ist. Warum sollte eine vom Gesetzgeber angestellte Berechnung nun auf einmal eine Kürzung um ca. 6.000 € ergeben, gegenüber der Berechnung des BVerfG.?

Schneewitchen

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:25Letztlich sind hier mehrere Sachverhalte zu betrachten, Schneewitchen, die nachfolgend lange keine Vollständigkeit beanspruchen und darüber hinaus allesamt deutlich tiefgehender in den Blick zu nehmen wären, als ich das nachfolgend tue, die allein aber schon nicht ausgeklammert werden können, wenn man die Frage beantworten will, ob es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet sei, in der Bemessung der Mindestbesoldung das Einkommen des Ehepartners eines Beamten zu betrachten oder nicht:

1. Das Amt im statusrechtlichen Sinne: Grundlage der Besoldungsbemessung ist das Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Besoldungsgesetzgeber hat zu garantieren, dass der Beamte im Rahmen des Ansehen des Amtes in der Gesellschaft auf Grundlage der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem im Rahmen der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, mit denen das Amt versehen ist, amtsangemessen besoldet und alimentiert wird. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.

2. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

3. Die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums: Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen

4. Das Mindestbesoldungsgebot:  Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

5. Das allgemeinwohlorientierte Berufsbeamtentum: Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unvoreingenommen und uneigennützig nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht oder er etwa Bestechungsversuchen ausgesetzt sein sollte. Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats.

6. Die sicherzustellende Unabhängigkeit des Beamten: Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden. Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr.

7. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis: Die Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen, ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Eine Verknüpfung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts nach den Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen des Beamten und seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen.

Im Rahmen dieser Linien der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsste nun der Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal konkretisieren, wie er im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots im Sinne der Nr. 4 das privatrechtlichen Einkommen des Ehepartners, das keinen unmittelbaren Bezug zum Amt des Beamten aufweist, in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots, dessen Gewährleistung er zu beachten hat, heranziehen will, um auch damit die Gewährleistung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu garantieren, um daraufhin dann diese Konkretisierung mit einer sachlichen Begründung zu plausibilisieren, um so also hinreichend zu begründen, dass ihm die von ihm vorgenommene Betrachtung (verfassungs-)rechtlich gestattet wäre.

Diesen Begründungsversuch ist bislang kein Besoldungsgesetzgeber in Deutschland auch nur angegangen. Vielmehr erschöpft sich - wenn überhaupt - das, was sich in den Gesetzesbegründungen an Ausführungen zum Thema Betrachtung des Einkommens des Ehepartners bei der Gewährleistung des Mindestbesoldungsgebots findet, darin, den Nachweis führen zu wollen, dass in der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik Doppel- oder Mehrverdienerfamilien am Arbeitsmarkt statistisch mit einer gewissen Häufigkeit gegeben sind. Was diese Ausführungen allerdings mit dem Thema amtsangemessene Alimentation zu tun haben sollen, bleibt dabei regelmäßig letztlich gänzlich im Dunklen. Denn sofern das eine Rolle in der Begründung spielen sollte, wäre es hintanzustellen, da zunächst erst einmal die zuvörderst relevanten Fragen zu klären wären.

Denn die Konkretisierung und Plausibilisierung müssten ja nun zunächst einmal an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien anknüpfen, die die maßgeblichen Grundlagen der amtsangemessenen Alimentation sind (vgl. die Nr. 1). Sie müssten weiterhin den Bezug der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu den privatrechtlichen Einkünften des Ehepartners des Beamten herstellen, den es nicht gibt (vgl. die Nr. 7). Sie müssten die besondere Bedeutung des Berufsbeamtentums für das Allgemeinwohl in den Blick nehmen, aus dem insbesondere die Pflicht des Besoldungsgesetzgebers im Sinne der Nr. 5 resultiert, für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen, und darüber hinaus weiterhin den Zusammenhang von amtsangemessenen Besoldung und Mindestbesoldung entsprechend konkretisieren (vgl. die Nr. 4), was aber so wie gewünscht nicht möglich ist, da die Mindestbesoldung - materiell-rechtlich - nur der Betrag der amtsangemessenen Besoldung ist, der in der Regel in der Gewährung der amtsangemessenen Besoldung nicht unterschritten werden darf, der darüber hinaus allerdings keinen Bezug zur amtsangemessenen Besoldung aufweist.

Sie müssten klären und also klärend sicherstellen - nicht nur als eine allgemeine Ausführung, sondern konkretisiert und plausibilisiert -, dass die unter der Nr. 6 genannten Gefahren auch dann weiterhin ausgeschlossen wären, wenn ein privatrechtliches Einkommen des Ehepartners eines Beamten Teil der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots wäre. Sie müssten klarstellen, dass dennoch (im Sinne der Nr. 3) die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums ausnahmslos gewährleistet wäre, wenn entsprechende Betrachtungen vollzogen werden. Sie müssten schließlich die aus den Nr. 1 und 2 abzuleitenden Gebote im Einklang mit jenen Betrachtungen bringen, was gleichfalls noch keiner von ihnen auch nur konkret versucht und dann plausibilisiert hätte.

Was bisher in den Gesetzesbegründungen vollzogen worden ist, sind neben den genannten regelmäßig allgemeinen Ausführungen zur statistischen Bedeutung von Allein- und Doppelverdienerfamilien am Arbeitsmarkt weitgehend nur Rechenexempels, die tatsächlich mit dem Thema allenfalls entfernt etwas zu tun haben könnten, nämlich ggf. dann, wenn die in den letzten Absätzen ausgeführten Sachfragen hinreichend geklärt wären, die sich allerdings nicht im Sinne der Interessen der Dienstherrn hinreichend klären und dann also begründen lassen.

Entsprechend kann man hier im Forum wie auch den Gesetzgebern nur zurufen: Frisch auf, Gesellen, nur Mut und mit voller Begründungskraft voran, heute soll die Glocke werden, die nichtmal eine Bimmel ist.

Genau deshalb führt AltStrG regelmäßig aus, dass die Betrachtung des Partnereinkommens tot sei, was es verfassungsrechtlich von Beginn an war, weshalb es also solange als Untotes durch's Besoldungsrecht geistern wird, bis es in einem Klageverfahren, das in einer Richtervorlage in Karlsruhe endete, so gründlich als mit dem Alimentationsprinzip nicht vereinbar begründet werden wird, dass der Zweite Senat dann den Deckel draufmacht. Der Dienstherr hat's gegeben, das Bundesverfassungsgericht hat's genommen. Ruhe sanft und in Frieden und im Namen der Dreieinigkeit. Amen.

Danke für die tollen Ausführungen👍, die ich auch nicht anzweifeln möchte. Ich bin kein Jurist. Ich bin Beamter mit 36 Jahren Verwaltungserfahrung.

Ich habe in der Zeit schon die dollsten Dinge erlebt. Rein rechtlich folge ich Deiner Einschätzung absolut. Bevor das BVerfG aber dem fiktiven Partnereinkommen keinen Riegel vorgeschoben hat, bleibe ich skeptisch. Das ist aber, wie gesagt, nur "aus dem Bauch heraus", geleitet von einem gewissen Grundpessimismus bez. des Themas insgesamt.

Freuen würde ich mich, wenn das BVerfG dann tatsächlich diese Fiktion zu Grabe trägt. Wenn dann den DHn keine andere " tolle" Idee einfällt, dann dürfte es sehr, sehr teuer werden für unsere fürsorglichen DHn ...

BalBund

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:30Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)
Ob Ihr wirklich richtig steht, seht Ihr, wenn das Licht angeht.

Dein apologetisches Verhalten hinsichtlich der mutmaßlichen Verfassungswidrigkeit in allen Ehren AltStrG, aber die von mir immer wieder beschworene normative Kraft des Faktischen lässt anderes vermuten.
Egal welcher Gesetzentwurf in dieser oder einer der nächsten Regierungskoalitionen auf den Weg gebracht werden wird um ein Pflaster auf die Alimentation zu kleben, dieser charmante Einsparknopf wird von allen Seiten aus bedient werden.

Schön, dass Karlsruhe irgendwann in naher oder ferner Zukunft eventuell eine andere Rechtsauffassung feststellen wird, wir alle sind aber gut beraten uns auf das zu fokussieren, was im Nahbereich hilft unseren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Damit ein schönes Wochenende.

xap


Maximus

Zitat von: BalBund in Heute um 11:00Ob Ihr wirklich richtig steht, seht Ihr, wenn das Licht angeht.

Dein apologetisches Verhalten hinsichtlich der mutmaßlichen Verfassungswidrigkeit in allen Ehren AltStrG, aber die von mir immer wieder beschworene normative Kraft des Faktischen lässt anderes vermuten.
Egal welcher Gesetzentwurf in dieser oder einer der nächsten Regierungskoalitionen auf den Weg gebracht werden wird um ein Pflaster auf die Alimentation zu kleben, dieser charmante Einsparknopf wird von allen Seiten aus bedient werden.

Schön, dass Karlsruhe irgendwann in naher oder ferner Zukunft eventuell eine andere Rechtsauffassung feststellen wird, wir alle sind aber gut beraten uns auf das zu fokussieren, was im Nahbereich hilft unseren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Damit ein schönes Wochenende.

Volle Zustimmung!

AltStrG wird sich noch wundern...

Das Partnereinkommen ist erst tot, wenn die Besoldungsgesetzgeben sagen, dass es tot ist. Und das kann noch einge Zeit dauern.

Es kommt also nicht darauf an, was irgendwelche Experten, Gutachter und Ex-Verfassungsrichter sagen. Letztendlich kommt es nicht mal darauf an, was Karlsruhe sagt.

Die Besoldungsgesetzgeber müssen selbst zu der Einsicht gelangen (vielleicht erst durch eine Vollstreckungsanordnung, Streikrecht für Beamte etc.), dass ein Partnereinkommen nicht mehr angerechnet werden darf/kann/sollte.



PolareuD

Die Äußerungen von BalBund verstehe ich etwas anders. Den Besoldungsgesetzgebern war von Anfang an klar, dass das fiktive Partnereinkommen eine Totgeburt ist, und letztendlich nur dazu gedacht ist Zeit zu Schinden. In der Art benehmen sie sich allesamt wie Frankenstein und versuchen das Monster mit allen Mitteln zum Leben zu erwecken. Dabei ist es ihnen völlig gleichgültig, ob das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis verloren geht. Aber wie wir alle Wissen was Tot ist, wird niemals Leben.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: Durgi in Gestern um 09:14Kurzum: Was habe ich verpasst?
Schön, dass du gut erholt zurück aus dem Urlaub bist (ich weile gerade ebenfalls mal wieder in tropischen Gefilden; meine Badehosen sind zum Glück alle noch da und werden tatsächlich auch genutzt..).

Ansonsten hast du in der Tat nicht viel verpasst. Das goldene Kalb ist weiterhin das Partnereinkommen. Der BMI-Entwurf und Bayern sind bekanntlich momentan Spitzenreiter mit angerechneten 22.648 € für 2026.

Manche hier (AltStrG, GoodBye, etc.) sind weiterhin der unumstößlichen Überzeugung, dass dies unter allen möglichen Umständen definitiv 22.648 € zu viel sind. Ich hingegen halte es nach wie vor nicht für völlig ausgeschlossen, dass beispielsweise eine sachgerechte Begründung eines Minijob-Partnereinkommens (wenn dem Partner also implizit zugemutet wird, für monatlich 603 € bei Rewe/Edeka/etc. an der Kasse zu sitzen oder sonst irgendwo einige Stunden pro Woche zu arbeiten) möglicherweise (!) nicht der Unabhängigkeit des Beamten entgegenstehen und daher eventuell (!) seitens Karlsruhe akzeptiert werden könnte.

Und nur noch mal zur Verdeutlichung, worüber wir hier eigentlich reden: Sollte das BVerfG tatsächlich die Anrechnung komplett untersagen, dann müsste das A3/2-Grundgehalt nicht bei rund 3.100 € liegen (so wie im BMI-Entwurf), sondern mutmaßlich eher irgendwo im Bereich von 4.500 €.

Wie gesagt, die Gesetzgeber haben ihren Einsatz am Karlsruher Pokertisch nochmals deutlich erhöht! Bleibt also abzuwarten, was passiert, wenn (hoffentlich) demnächst "aufgedeckt" wird.. :)


P.S. Meine Einschätzung speist sich unter anderem aus Herrn Hagemeyer-Witzlebs Worten (der ja bekanntlich unter BVR Maidowski mitten drin im Karlsruher Besoldungs-Maschinenraum gesessen hat):
- "Der Kritik der Wissenschaft am Familienbild und Abkehr vieler Besoldungsgesetzgeber von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie – hierbei handelt es sich gerade nicht um ein »Leitbild der Beamtenbesoldung« sondern »eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße« – hat sich das BVerfG in den entschiedenen Verfahren aufgrund des Berliner Besoldungsmodells noch nicht stellen müssen; künftige Entscheidungen werden sich hier voraussichtlich mit neuesten empirischen Erkenntnissen über die (mangelnde) Repräsentativität dieser Familienform in der Beamtenschaft auseinandersetzen müssen sowie mit der (in unterschiedlichen Facetten vollzogenen) Abkehr nicht weniger Besoldungsgesetzgeber von der »Beamteneckfamilie«."
- "Auch die angepasste Senatsrechtsprechung gibt keine Antwort auf die insoweit maßgebliche Frage, ob und inwieweit die Verfassung den Besoldungsgesetzgebern bei diesem Vorgehen Grenzen zieht."

SwenTanortsch

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 10:38Danke für die tollen Ausführungen👍, die ich auch nicht anzweifeln möchte. Ich bin kein Jurist. Ich bin Beamter mit 36 Jahren Verwaltungserfahrung.

Ich habe in der Zeit schon die dollsten Dinge erlebt. Rein rechtlich folge ich Deiner Einschätzung absolut. Bevor das BVerfG aber dem fiktiven Partnereinkommen keinen Riegel vorgeschoben hat, bleibe ich skeptisch. Das ist aber, wie gesagt, nur "aus dem Bauch heraus", geleitet von einem gewissen Grundpessimismus bez. des Themas insgesamt.

Freuen würde ich mich, wenn das BVerfG dann tatsächlich diese Fiktion zu Grabe trägt. Wenn dann den DHn keine andere " tolle" Idee einfällt, dann dürfte es sehr, sehr teuer werden für unsere fürsorglichen DHn ...

Grundpessimismus ist in unserem Thema auf jeden Fall gesund, Schneewitchen - darüber hinaus muss man sich klar machen, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Verabschiedung der Verfahrenskontrolle im Zuge des Abbaus der vormaligen "Zweiten Säule" des Alimentationsprinzips und der nun mit der aktuellen Entscheidung in den Mittelpunkt gestellten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers jenem eine auf der einen Seite erheblich grundsätzlichere Gestaltungsverantwortung nicht zuletzt in der Maßstabsbildung zur Fortschreibung der Besoldung zuspricht - insofern müssen auch die vormaligen Einschätzungen zu den Kontrollmaßstäben, wie sie also offensichtlich auch noch nach der Entscheidung vom 4. Mai 2020 und damit auch hinsichtlich der Alleinverdienerannahme zu betrachten waren, in ein neues Licht gerückt werden -, dass jener dieser Gestaltungsverantwortung, die in der aktuellen Entscheidung nun als ein Prinzip zum ersten Mal konkretisiert wird, allerdings auf der anderen Seite grundsätzlich nur dann gerecht wird, wenn er sie auch ausfüllt. Genau darin liegt jetzt die Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers: Der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung in der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung hinreichend nachzukommen.

Auch das dient augenscheinlich am Ende der Effektivierung des Rechtsschutzes, worauf ich ja in den letzten Monaten wiederholt hingewiesen habe. Entsprechend wird es für Klägerinnen und Kläger nur umso mehr darauf ankommen, zu begründen, zu begründen, zu begründen und also die Heranziehung eines Partnereinkommens in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots als evident sachwidrig nachzuweisen. Denn solange die vom Gesetzgeber angelegten Maßstäbe nicht im Widerspruch zu aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Grundsätzen stehen oder nicht mit Grundwerten des Grundgesetzes kollidieren, wird der Besoldungsgesetzgeber sie, sofern sie inhaltlich widerspruchsfrei sind, zur Anwendung bringen dürfen. Man wird sich also als Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass einem die Verwaltungsgerichtsbarkeit diese Begründungsarbeit schon abnehmen wird. Nicht umsonst hat der Zweite Senat klargestellt, was aus der Einschätzungsprärogative regelmäßig folgt:

"Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97)

Metaphorisch gesprochen, hat der Zweite Senat nun für Kläger und Beklagte im Ausgangsverfahren klargestellt: "Ring frei", um also zum Clinch zu bitten. Auch deshalb hat er nun noch einmal klargestellt, wem im Gerichtsverfahren im Rahmen der Vermutungswirkung als Folge der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung welche Lasten der Darlegung und des Vorbringens treffen, um dabei nicht weniger unmissverständlich die den Gesetzgeber treffende Gestaltungsverantwortung klarzustellen (den Gesetzgeber also auf sie mit der Nase stupsend): "Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers." (Rn. 97)

@ Maximus

Das, was AltStrG sagt, ist gleichfalls metaphorisch zu verstehen (denn ein Partnereinkommen kann nicht tot sein, da es nichts Lebendiges ist): Er will damit das sagen, was ich heute morgen ausgeführt habe, nämlich dass es sich verfassungsrechtlich nicht hinreichend konkretisieren und plausibilisieren lässt, in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots auf das Einkommen des Ehepartners eines Beamten zurückzugreifen, und dass das im Rahmen der aktuellen Entscheidung noch einmal deutlich klarer geworden ist, als es das zuvor bereits war (betrachtet man die Nr. 7 der von mir heute morgen ausgeführten Darlegungen, dann wird deutlich, dass es schon seit den 1960er Jahren "tot" war, denn aus dieser Zeit stammt jene Klarstellung, die man insbesondere in den Dienstrechtsministerien - gerne - vergessen hat, weil sie nicht Teil der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht ist, welche aktuell regelmäßig in den Gesetzentwürfen herangezogen wird, während die umfassenden Klarstellungen des Bundesverfassungsgerichts, die jenes vor den 2000er Jahren erhoben hat, heute gerne ausgeklammert werden).

Klarer wird es bspw. darin - vgl. die Nr. 5 -, dass nun das Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung stärker als noch 2020 in den Mittelpunkt gerückt wird; denn dieses Allgemeininteresse kann neben dem, was ich heute kursorisch ausgeführt habe, nicht von einem Ehepartner des Beamten ausgefüllt und ebenso auch nicht auf ihn abgewälzt werden. Genau deshalb habe ich die zentrale Ausführung in der Nr. 5 kursiv hervorgehoben. Hier wird die Antwort - wenn auch noch nicht endgültig, so doch deutlich hervorgehoben - auf eine alte Frage neu gegeben und also neu justiert, nämlich ob die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und das damit korrespondierende grundrechtsgleiche Recht der Beamten, soweit ihre subjektive Rechtsstellung betroffen ist, gleichgeordnet sind oder nicht. In der kursiven Hervorhebung wird nun das Primat der institutionellen Garantie angedeutet, was ggf. einen Rechtsprechungswandel andeutet, auf jeden Fall klarstellt, dass mit der amtsangemessenen Besoldung ein Allgemeinwohlinteresse verbunden ist. Genau deshalb steht die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse.

Ebenso wird das in der Nr. 6 deutlich, die der Senat ebenfalls so 2020 noch nicht genannt hat, auch wenn er damit nur wiederholt, was er in den Jahrzehnten davor regelmäßig klargestellt hat und was sich nun aber zur Interpretation anbietet, dass ein Partnereinkommen nicht so ohne Weiteres in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot herangezogen werden kann. Denn der Senat erinnert daran, dass es - das ist spätestens seit der Entscheidung über das Verbot einer antragslosen Teilzeitbeschäftigung klar - grundsätzlich am Dienstherrn liegt, den Beamten vollständig - also im Rahmen einer Vollalimentation - zu besolden und alimentieren, da der Beamte verfassungsrechtlich dazu verpflichtet ist, ihm seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Denn nur so kann die für das Allgemeininteresse maßgebliche Unabhängigkeit des Beamten - auch die Unabhängigkeit ist kein "Privileg" des Beamten, sondern resultiert aus seiner besonderen Bedeutung für den demokratischen Rechtsstaat - gesichert werden, also sowohl verhindert werden, dass der Beamte sich gezwungen sehen könnte, zum "Diener zweier Herren" zu werden, als auch, dass er der Versuchung unterliegen könnte, der Korruption anheimzufallen.

Die Leistungsfähigkeit des Staates, die vom Dienstherrn zu garantieren ist, kann dann aber ebenfalls nicht davon abhängen, ob und was oder was nicht ein privatwirtschaftlich beschäftigter Ehepartner an Einkommen hat - unabhängig davon, dass der Ehepartner genau dort seiner Berufstätigkeit nachgehen könnte, wo es der Dienstherr dem Beamten untersagen müsste, weil mit einer Nebentätigkeit des Beamten an jener Stelle ggf. die Unabhängigkeit des Beamten in Gefahr geraten könnte. Solange der Dienstherr eine Nebentätigkeit des Polizeibeamten an jener Stelle verbietet und ihn darüber hinaus amtsangemessen besoldet, dürfte die Gefahr deutlich geringer sein, dass jener Polizeibeamte seinen Ehepartner über die morgen an jenem Ort stattfindende Razzia pflichtwidrig informierte, als wenn der Unterhalt der Familie von jener Beschäftigung des Ehepartners an jenem Ort maßgeblich abhinge. Mit der Garantie einer amtsangemessenen Alimentation sollen - wie das zwei ehemaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht ausgedrückt haben - "zugleich die immerwährenden Gefährdungen des öffentlichen Dienstes abgewehrt werden: Simonie, Nepotismus und Korruption" (Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153, 159).

Entsprechend ließe sich auch zu den weiteren Punkten noch einiges ausführen, was ich hier unterlasse, da ich nur zeigen will, weshalb AltStrG wiederkehrend die Metapher verwendet, dass das Partnereinkommen "tot" sei.

PolareuD

@ BVerfGBeliever

Du beziehst dich wiederkehrend auf den Beitrag von Herrn Hagemeyer-Witzlebs. Den Beitrag kann man nach meiner Lesart nur entnehmen, dass das BVerfG sich dem Thema Partnereinkünfte noch nicht stellen musste, das aber in Zukunft werden muss. Eine Entscheidung diesbezüglich steht also noch aus. Was dabei herauskommt ist aber noch ungewiss. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Deine Intonation, dass es ggf. zur Anrechnung gebracht werden könnte, ist daher aktuell fraglich.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"